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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.1994 – C-148/93

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1994:18

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 20. Januar 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die 3M Medica GmbH führt die Schuhe Canvas Cast Shoe und Vinyl Cast Shoe (im folgenden einheitlich: Cast-Schuhe) in die Gemeinschaft ein, die folgender Beschreibung entsprechen: Sandale bzw Schuh, mit Laufsohlen aus Kunststoff, Oberteil aus Spinnstoff bzw. Kunststoff (Gewebe mit sichtbarer Außenschicht aus Kunststoff), angabegemäß zum Tragen über einem Gipsverband am Fuß bestimmt.

2 Die beiden verbindlichen Zolltarifauskünfte der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wiesen diese Waren den Unterpositionen 64041990 (andere Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen als Sportschuhe oder Pantoffeln) bzw. 64029190 (Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kunststoff) zu.

3 Mit Entscheidung vom 16. Juli 1992 wies die Oberfinanzdirektion den Einspruch der 3M Medica GmbH zurück, mit dem diese eine Zuweisung dieser Waren zur Position 9021 (Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen) begehrte.

4 Nachdem die 3M Medica GmbH Klage erhoben hatte, hat der Bundesfinanzhof Ihnen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er klären lassen will, 1) ob der Begriff orthopädische Vorrichtungen in Position 9021 diese Art Schuhe umfaßt und 2) ob bei Verneinung dieser Frage diese Waren als Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen oder als Teile von orthopädischen Vorrichtungen oder Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen angesehen werden können.

5 Prüfen wir nacheinander diese beiden Fragen.

6 Aus der Allgemeinen Vorschrift 3 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkung 1 d zu Kapitel 64 (Schuhe) ergibt sich, daß die fraglichen Waren nur dann den Unterpositionen 64041990 und 64029190 zugeordnet werden können, wenn sie zu keiner genaueren Tarifposition — etwa der, die orthopädische Schuhe betrifft — gehören können.

7 Nach den Erläuterungen dienen die Apparate und Vorrichtungen des Kapitels 90

— zum Verhüten oder Korrigieren bestimmter körperlicher Mißbildungen;

— zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation.

8 Zu diesen Apparaten und Vorrichtungen zählen die Erläuterungen u. a.

6) maßgerecht angefertigte orthopädische Schuhe ...

7) maßgerecht gefertigte Spezialeinlagen für Schuhe.

...

9) orthopädische Vorrichtungen für den Fuß (für Klumpfüße, Beinstützen ... usw.).

9 Dagegen gehören einfache Fußschützer oder Vorrichtungen zum Vermindern des Druckes an bestimmten Stellen des Fußes und serienmäßig hergestellte Schuhe mit reliefartig geformter Innensohle zum Stützen des Fußgewölbes nicht zur Position 9021.

10 So ist, wie die Kommission hervorhebt, den Waren dieser Position gemeinsam, daß sie dem Funktionsschaden, den sie beheben sollen, speziell angepaßt und speziell für eine bestimmte Person gefertigt sind.

11 Daher stellt die Kommission zu Recht fest, daß die Cast-Schuhe, die bei angelegtem Geh-Gips ein leichteres und bequemeres Gehen ermöglichten,

1) nicht bezweckten, bestimmte körperliche Mißbildungen zu korrigieren;

2) nicht zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation dienten;

3) keine im Hinblick auf einen bestimmten Funktionsschaden speziell entwickelten, maßgerecht gefertigten Apparate und Vorrichtungen seien.

12 Die Cast-Schuhe sind serienmäßig gefertigten Einlagen oder serienmäßig hergestellten Schuhen mit zum Stützen des Fußgewölbes angepaßter Innensohle gleichzusetzen, d. h. Waren, die nicht zum Kapitel 90 gehören.

13 Natürlich können diese Schuhe auch nicht (den in der Position 9021 genannten) Krücken gleichgesetzt werden.

14 Denn während Krücken für einen Gehbehinderten zum Gehen unerläßlich sind, ist dies bei den Cast-Schuhen nicht der Fall; diese erhöhen zwar den Gehkomfort desjenigen, dem ein Gipsverband angelegt worden ist, doch könnte sich dieser auch ohne Hilfe dieser Schuhe fortbewegen.

15 Sind diese Schuhe, wenn sie nicht unter die Kategorie der orthopädischen Vorrichtungen fallen, möglicherweise als Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Unterposition 90211990) oder als Teile und Zubehör (Unterposition 90219090) solcher Vorrichtungen anzusehen? Hierum geht es in der zweiten Frage.

16 Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System dienen Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen dazu, die verletzten Körperteile stillzulegen, sie zu strecken, sie zu schützen oder ... Brüche zu richten.

17 Nach den Ausführungen der Kommission ist charakteristisches Merkmal dieser Vorrichtungen ..., daß sie unmittelbar auf ... [den] verletzte[n] Körperteil einwirken.

18 Es ist klar, daß Vorrichtungen wie die Cast-Schuhe nicht dieser Definition entsprechen.

19 Sie könnten eventuell zur Kategorie Teile von Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen oder von orthopädischen Vorrichtungen gehören, wenn der Gipsverband, dem sie angepaßt sind, selbst als eine solche Vorrichtung angesehen werden könnte.

20 Das ist jedoch nicht der Fall. Der einem gebrochenen Bein angelegte Gipsverband ist nicht wiederverwendbar und hat keinerlei Marktwert. Es handelt sich nicht um eine Ware im Sinne des Kapitels 90 des Gemeinsamen Zolltarifs. Bezeichnenderweise erwähnen die Erläuterungen ihn bei den Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen nicht.

21 Die Ihnen vorgelegten beiden Fragen sind daher zu verneinen.

22 Dementsprechend schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

1) Der Begriff orthopädische Vorrichtungen in Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß er keine Schuhe der im Vorlagebeschluß beschriebenen Art umfaßt.

2) Diese Waren sind auch keine Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen oder Teile von orthopädischen Vorrichtungen oder Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen im Sinne der Unterpositionen 90211990 und 90219090 der Kombinierten Nomenklatur.