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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1994 – C-150/93
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:31
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 27. Januar 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Tarifierung von Reiseartikeln — Dokumentenkoffer, Reisetaschen und Handkoffer — aus Zellkunststoff (PVC), der innen durch synthetisches Gewebe (Viskose-Polyester, Baumwolle-Polyester) oder natürliches Gewebe (Baumwolle) verstärkt ist.
2. Bei der Einfuhr wurden die streitigen Waren aufgrund der vom Zollspediteur (der Firma Danzas) für Rechnung der Importfirma (der Superior SA France) abgegebenen Erklärungen in die Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) eingereiht, die Reiseartikel mit Außenseite aus Spinnstoff betreffen, nämlich die Unterpositionen 42021291, 42021299 und 4202 92 91.
Nach Kontrollen durch die Zollverwaltung reihten die nationalen Behörden die betroffenen Waren neu ein in die Unterpositionen des GZT, die Reiseartikel mit Außenseite aus Kunststoffolie betreffen, nämlich die Unterpositionen 42022210, 42021219 und 42021211. Dementsprechend verlangten die nationalen Behörden die höheren Abgaben zu dem höheren Zollsatz, der für diese Unterpositionen gilt.
3. In dem Rechtsstreit, den die betroffenen Firmen gegen die Neutarifierung der Waren anstrengten, hat die Cour d'appel Paris das Verfahren ausgesetzt und ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur vorgelegt.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die fraglichen Waren als Reiseartikel unstreitig unter das Kapitel 4202 des GZT fallen.
Das vorlegende Gericht weist aber darauf hin, daß die Außenseite dieser Artikel zusammengesetzt sei aus Kunststoffolien (PVC), die innen durch Gewebe verstärkt seien. Da das Kapitel 4202 verschiedene Unterpositionen vorsieht, je nachdem ob die Außenseite der Reiseartikel aus Kunststoff oder aus Spinnstoff besteht, ist es nach Auffassung der Cour d'appel Paris notwendig, festzustellen, welcher dieser Kategorien von Unterpositionen die streitigen Artikel, für deren Decke beide Stoffe verwendet wurden, zuzuordnen sind.
Die Frage des nationalen Gerichts ist deshalb so aufzufassen, daß mit ihr geklärt werden soll, ob eine Ware wie die im Vorlagebeschluß beschriebene — d. h. Reiseartikel mit Außenseite aus Kunststoff (PVC), der innen durch Gewebe verstärkt ist — für die Anwendung der Unterpositionen des Kapitels 4202 des GZT als eine Ware mit Außenseite aus Kunststoff oder aber aus Spinnstoff anzusehen ist.
4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der Allgemeinen Vorschrift 2 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur [j]ede Anführung eines Stoffes in einer Position ... für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen [gilt]. In bezug auf Mischungen und auf Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, legt die Vorschrift 3 b fest, daß diese, wenn möglich, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [werden], der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
5. Nach diesen Kriterien ist also im vorliegenden Fall festzustellen, ob der Stoff, der den Reiseartikeln ihren wesentlichen Charakter verleiht, der Kunststoff oder der Spinnstoff ist. Dazu nehmen die Kommission und die französische Regierung — meines Erachtens völlig zutreffend — den Standpunkt ein, daß der Spinnstoff den betroffenen Waren nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, weil er lediglich als Verstärkung, d. h. als bloße Unterlage der Kunststoffolien dient, die für die Herstellung der Außenseite verwendet wurden.
6. Dieser Standpunkt findet zunächst eine Bestätigung in dem Urteil Sportex in dem der Gerichtshof zu Erzeugnissen, die aus verschiedenen Stoffen bestanden, ausgeführt hat, daß sogar ein zu einem hohen Anteil verwendeter, aber als bloße Verstärkung dienender Bestandteil dem Erzeugnis selbst nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht und daher ohne Einfluß auf die Tarifierung ist.
7. Für diese Auffassung sprechen außerdem einige Gesichtspunkte, die sich aus den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie aus den Anmerkungen zum GZT ergeben, die bekanntlich zur Auslegung der Positionen des GZT heranzuziehen sind.
Aus diesen Erläuterungen und Anmerkungen geht nämlich hervor, daß dann, wenn eine Ware aus Kunststoff in Verbindung mit einem als einfache Unterlage dienenden Spinnstoff hergestellt ist, die Verwendung des Gewebes ohne jeden Einfluß auf die Tarifierung ist (vgl. die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu den Kapiteln 39 und 40 sowie die Anmerkungen 2 a 5 zu Kapitel 59 und 3 c zu Kapitel 56 des GZT). Wie die Kommission ausgeführt hat, ist also im Rahmen des GZT allgemein danach zu unterscheiden, ob der Spinnstoffbestandteil eine einfache Unterlage des Kunststoffes ist oder nicht; von dieser Feststellung hängt ab, ob die Ware insgesamt als Spinnstoff- oder Kunststofferzeugnis eingereiht wird. Der Begriff der Unterlage ist zudem in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 40 definiert; nach diesen Erläuterungen sind als Unterlagen ungemusterte, ungebleichte, gebleichte oder einheitlich gefärbte Spinnstoffwaren anzusehen, wenn sie auf nur einer Seite von Kautschukplatten, -blättern oder -streifen aufgebracht sind. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß diese Definition im Rahmen von Kapitel 40 (Kautschukwaren) nicht entsprechend auf Kapitel 39 (Kunststoffwaren) übertragbar wäre, zumal der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vor kurzem, allerdings nach den streitigen Vorgängen den bereits in Kapitel 40 verwendeten Begriff der Unterlage bei einer Änderung auch in Kapitel 39 übernommen hat. Im Ausgangsfall kann damit kein Zweifel bestehen, daß der Spinnstoffbestandteil, der ausschließlich als Verstärkung und nur auf der Innenseite der streitigen Artikel angebracht wurde, völlig dieser Definition einer Unterlage entspricht.
8. Demnach meine ich, daß dem vorlegenden Gericht folgendermaßen geantwortet werden kann: Für die Anwendung der Unterpositionen des Kapitels 4202 des GZT ist eine Ware wie die im Vorlagebeschluß beschriebene — nämlich Reiseartikel mit Außenseite aus Kunststoff (PVC), der innen mit Gewebe verstärkt ist —, als eine Ware mit Außenseite aus Kunststoff und nicht aus Spinnstoff anzusehen.