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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1994 – C-47/93

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:36

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 2. Februar 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In der vorliegenden Rechtssache macht die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag geltend, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 EWG-Vertrag verstoßen habe, indem es von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die im Hinblick auf eine Berufsausbildung ein Universitätsstudium absolvieren, in gewissem Umfang immer noch eine besondere zusätzliche Einschreibegebühr (minervai) verlangt, indem es im übrigen die Möglichkeiten dieser Studenten beschränkt, Zugang zu einem solchen Studium in Belgien zu erhalten, und indem es die Möglichkeiten der Studenten begrenzt, die Rückerstattung der von ihnen ohne Rechtsgrund entrichteten zusätzlichen Einschreibegebühr zu erlangen.

2 Es geht somit um Fragen, mit denen sich der Gerichtshof bereits früher beschäftigt hat.

Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 13. Februar 1985, daß eine besondere Studiengebühr für den Zugang zum nichtuniversitären berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird. Mit Urteil vom 2. Februar 1988 entschied der Gerichtshof, daß für die Berufsausbildung an Hochschulen dasselbe gilt.

Die Kommission erhob 1985 Klage gegen Belgien wegen Vertragsverletzung, die der vorliegenden Klage weitgehend entsprach. Der Gerichtshof wies die Klage als unzulässig ab (Urteil vom 2. Februar 1988). Die Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn enthalten eine gründliche Darstellung der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften und eine Stellungnahme zur Begründetheit der Klage.

3 Zunächst ist folgendes festzustellen:

Die beiden ersten der drei Klagegründe, die die Kommission anführt, betreffen nur die Berufsausbildung an Universitäten, während der dritte Klagegrund die universitäre und auch die nichtuniversitäre Berufsausbildung betrifft.

In Belgien wurde 1989 die Verantwortung für den Ausbildungsbereich der Französischen bzw. der Flämischen Gemeinschaft übertragen.

Die beiden ersten Klagegründe betreffen allein Vertragsverletzungen innerhalb der Französischen Gemeinschaft, da die Rechtslage in der Flämischen Gemeinschaft 1991 mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht wurde, während der dritte Klagegrund die Rechtslage sowohl in der Französischen als auch in der Flämischen Gemeinschaft betrifft.

Zum ersten Klagegrund

4 Die Kommission macht geltend, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes über das Unterrichtswesen vom 21. Juni 1985 die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die nach Belgien nur wegen eines Studiums an den belgischen Hochschulen gekommen sind, nicht von der zusätzlichen Einschreibegebühr für ausländische Studenten (minervai étudiants-étrangers) befreit hat.

5 Die zusätzliche Einschreibegebühr wurde durch eine 1976 erfolgte Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Hochschulen und die Aufsicht über die Hochschulen vom 27. Juni 1971 eingeführt. Die zusätzliche Einschreibegebühr war nach Artikel 27 grundsätzlich von Hochschulstudenten zu entrichten, die weder Belgier noch Luxemburger waren und auch keine besondere Verbindung zu Belgien hatten.

Diese Bestimmungen wurden 1985 durch das im Klageantrag genannte Gesetz dahin geändert, daß die Gruppe der von der Gebühr befreiten Studenten aus der Gemeinschaft um diejenigen Studenten, die sich als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Belgien ordnungsgemäß niedergelassen haben und dort eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, sowie um deren Ehegatten erweitert wurde. Damit wollte Belgien dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1983 nachkommen, in dem entschieden worden war, daß es rechtswidrig ist, wenn von der Ehefrau eines Beamten der Gemeinschaft mit Wohnsitz in Belgien eine Studienabgabe verlangt wird, die von den belgischen Studenten nicht verlangt wird. Später wurden mit der königlichen Verordnung Nr. 435 vom 31. März 1987 auch Studenten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind und in Belgien ein Studienjahr absolvieren, von der Einschreibegebühr befreit, sofern diese Studenten nachweisen, daß sie in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, zu dem gleichen Studium zugelassen sind und dort die entsprechenden Einschreibegebühren entrichtet haben.

6 Die Kommission macht geltend, Belgien sei grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die eine Berufsausbildung an belgischen Universitäten erhielten, auf die Erhebung der zusätzlichen Einschreibegebühr zu verzichten, wenn diese Gebühr von belgischen Studenten nicht verlangt werde; die Rechtslage in Belgien (bezüglich der Französischen Gemeinschaft) stehe trotz der 1985 und 1987 ergangenen Änderungen immer noch nicht völlig im Einklang mit dieser Verpflichtung.

7 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß diese Rechtslage in der Französischen Gemeinschaft immer noch besteht und, wie von der Kommission dargelegt, den Anforderungen des EWG-Vertrages hinsichtlich der Gleichbehandlung von belgischen Studenten und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nicht gerecht wird.

Zum zweiten Klagegrund

8 Die Kommission macht geltend, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es in Artikel 16 Absatz 2 des genannten Gesetzes von 1985 den Hochschulrektoren das Recht eingeräumt hat,... [denjenigen] Studenten die Einschreibung zu versagen, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen und sich zum Zweck einer Berufsausbildung an einer belgischen Universität einschreiben möchten.

9 Nach Ansicht der Kommission räumt die Bestimmung den Rektoren das Recht ein, Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zurückzuweisen; dieses Recht hätten sie gegenüber belgischen Studenten nicht. Das Recht der Zurückweisung betreffe nicht nur Studenten, die die Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr ablehnten, sondern auch Studenten, die mit der Entrichtung der Gebühr einverstanden seien, da sie mit der Begründung zurückgewiesen werden könnten, daß sie nicht zu der besonderen Gruppe der 2 % ausländischer Studenten gehörten, für die die Universitäten nach Artikel 27 des Gesetzes von 1971 Anspruch auf staatliche Unterstützung hätten. Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof mit Urteil vom 27. September 1988 entsprechend dem Antrag der Kommission festgestellt habe, daß eine entsprechende Vorschrift für den nichtuniversitären Ausbildungsbereich gegen die Verpflichtungen Belgiens aus dem EWG-Vertrag verstoße.

10 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die Bestimmung in der Französischen Gemeinschaft immer noch gilt und daß sie gegen den EWG-Vertrag verstößt.

Zum dritten Klagegrund

11 Die Kommission macht geltend, Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es die Möglichkeiten, die Erstattung der wegen des Gemeinschaftsrechts ohne Rechtsgrund gezahlten zusätzlichen Einschreibegebühr zu erlangen, eigens auf die Gemeinschaftsangehörigen beschränkt hat, die vor dem 13. Februar 1985 Klage erhoben haben, und indem es die Befreiungen für die Arbeitnehmer und ihre Ehegatten sowie die einfachen Studenten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zum 1. Oktober 1983 hinsichtlich der Hochschulausbildung und zum 1. Januar 1985 hinsichtlich der nichtuniversitären Ausbildung in Kraft gesetzt hat, wie es die Artikel 63, 69 und 71 des genannten Gesetzes vorsehen.

12 Die Beschränkung der Möglichkeit einer Erstattung, die wie gesagt immer noch in der Flämischen ebenso wie in der Französischen Gemeinschaft und sowohl für die universitäre als auch für andere weiterführende Ausbildungen gilt, ergibt sich aus Artikel 63 des Gesetzes von 1985, wonach die zusätzlichen Einschreibegebühren, die von den Schülern oder Studenten erhoben worden sind, die als Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Berufsausbildung absolviert haben, auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen erstattet [werden], die auf eine vor dem 13. Februar 1985 bei einem Gericht erhobene Erstattungsklage hin ergangen sind.

Nach Artikel 69 des Gesetzes gilt die aufgrund des Gesetzes von 1985 auf bestimmte Gruppen von Studenten aus der Gemeinschaft erweiterte Befreiung von der Einschreibegebühr ab dem 1. Oktober 1983. Aus Artikel 71 des Gesetzes ergibt sich, daß bestimmte Vorschriften des Artikels 59 des Gesetzes, durch die, soweit ich verstanden habe, im Bereich der nichtuniversitären Berufsausbildung eine Gleichstellung erreicht werden soll, erst zum 1. Januar 1985 in Kraft treten.

13 Zum Verständnis dieses Klagegrunds ist folgendes von Bedeutung:

Hinsichtlich der nichtuniversitären Berufsausbildung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1988 entschieden, daß seine Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag im Urteil Gravier nicht nur auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt ist, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, sondern auch die Zeit davor erfaßt, und daß ein nationales Gesetz, wonach Schüler und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die eine zusätzliche Einschreibegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und vor Erlaß des Urteils Gravier keine Klage auf Erstattung erhoben haben, kein Recht auf Erstattung dieser Gebühr haben, von Gemeinschaftsrechts wegen gegenüber den Betroffenen unanwendbar ist.

Hinsichtlich der universitären Berufsausbildung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache Blaizot die Wirkungen des Urteils auf Einschreibegebühren begrenzt, die nach Erlaß des Urteils entrichtet worden sind, und hat davon nur die Fälle ausgenommen, in denen Studenten vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder eine dem gleichwertige Beschwerde eingereicht hatten.

14 Die Kommission weist auf folgendes hin:

Nach Artikel 63 des Gesetzes von 1985 könnten ausländische Studenten die Erstattung der von ihnen entrichteten Einschreibegebühren nur erlangen, wenn sie eine Berufsausbildung absolvierten und vor dem 13. Februar 1985, d. h. vor dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier, eine Klage eingereicht hätten.

Nach Artikel 69 sei die Befreiung von der zusätzlichen Einschreibegebühr für ein Hochschulstudium im Falle von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in Belgien ordnungsgemäß niedergelassen hätten und dort eine Tätigkeit ausübten oder ausgeübt hätten, auf die Zeit nach dem 1. Oktober 1983 beschränkt.

Nach Artikel 71 des Gesetzes müsse die Einschreibegebühr für eine andere Ausbildung als eine Hochschulausbildung ab dem 1. September 1976 entrichtet werden; nach dieser Bestimmung trete die Ausnahme gemäß Artikel 59 Absatz 2 am 1. Januar 1985 in Kraft.

Nach Ansicht der Kommission wird durch diese Bestimmungen das Prinzip bestätigt, daß die zusätzliche Einschreibegebühr Studenten aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die zwischen dem 1. September 1976 und dem 31. Dezember 1984 eine Berufsausbildung absolviert hätten, auferlegt werde, obwohl der Gerichtshof im Urteil Gravier festgestellt habe, daß eine solche Gebühr gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoße. Hinsichtlich der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und hinsichtlich ihrer Ehegatten bestätigten die genannten Bestimmungen außerdem, daß die Einschreibegebühr vom 1. September 1976 bis 30. September 1983 erhoben werde, obwohl der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1983 festgestellt habe, daß eine solche Gebühr gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoße.

Artikel 63 stehe einer Erstattung der Einschreibegebühr, die unter den in den Rechtssachen Forcheri und Gravier beschriebenen Voraussetzungen verlangt werde, entgegen, wenn nicht vor dem 13. Februar 1985 Klage erhoben worden sei, obwohl es sonst nach belgischem Recht möglich sei, die Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Beträge innerhalb einer viel längeren Verjährungsfrist zu erlangen.

Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Blaizot das Recht der Studenten auf Erstattung im Rahmen der Hochschulausbildung auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, d. h. den 2. Februar 1988, begrenzt habe, wobei er nur die zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichten Klagen ausgenommen habe. Hinsichtlich der nichtuniversitären Berufsausbildung habe der Gerichtshof dagegen im Urteil Barra entschieden, daß er die zeitlichen Wirkungen seines Urteils nicht begrenzen könne.

Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, daß Artikel 63 mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Hinsichtlich der nichtuniversitären Berufsausbildung nehme die Bestimmung den Studenten nämlich das Recht, die Erstattung von Gebühren zu erlangen, die sie vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1984 ohne Rechtsgrund gezahlt hätten, obwohl der Gerichtshof festgestellt habe, daß diese Einschreibegebühren auch dann zu erstatten seien, wenn sie vor dem 13. Februar 1985 entrichtet worden seien. Hinsichtlich der Hochschulausbildung nehme Artikel 63 den Studenten das Recht, die Erstattung von Einschreibegebühren zu erlangen, die ohne Rechtsgrund vor dem 2. Februar 1988 entrichtet worden seien, selbst wenn sie zwischen dem 13. Februar 1985, dem Zeitpunkt, der in Artikel 63 zugrunde gelegt worden sei, und dem 2. Februar 1988 eingeklagt worden seien, obwohl der Gerichtshof festgestellt habe, daß ein Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr bestehe, wenn sie vor dem 2. Februar 1988 mit einer Klage geltend gemacht worden sei.

15 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung diesen Klagegrund eingeschränkt. Der Grund hierfür liegt im folgenden. Die Kommission hatte in der Klageschrift als besonderen Klagegrund die angeblich fehlende Gleichbehandlung von Gemeinschaftsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten, die eine Berufsausbildung an anderen Hochschulen als Universitäten absolvieren wollten, angeführt. Dieser Vorwurf eines Verstoßes gegen den EWG-Vertrag beruhte auf der besonderen Ausgestaltung des Artikels 59 Absatz 2 des Gesetzes von 1985, wonach die Befreiung von der Einschreibegebühr von der Bewilligung einer Aufenthaltserlaubnis abhing. Dieser Klagegrund betraf nur die Flämische Gemeinschaft und wurde während des Verfahrens bezüglich dieser Gemeinschaft aufgrund des Erlasses neuer Bestimmungen auch fallengelassen.

Dies bedeutet nach Ansicht der Kommission, daß der dritte Klagegrund hinsichtlich Artikel 71 des Gesetzes von 1985 einzuschränken sei, da dieser Artikel nur die zeitlichen Wirkungen des Artikels 59 betroffen habe und nach dem Wegfall der Artikel 59 betreffenden Rügen nicht mehr länger zu beanstanden sei.

16 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß Belgien in der von der Kommission dargestellten Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.

Schlußantrag

17 Aufgrund dessen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem Antrag der Kommission stattzugeben, daß das Königreich Belgien entsprechend dem berichtigten Antrag der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 EWG-Vertrag verstoßen hat, und dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.