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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1994 – C-71/93

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:37

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 2. Februar 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Arbeidshof Gent hat dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, das Guido Van Poučke gegen den belgischen Sozialversicherungsträger für Selbständige angestrengt hat und in dem es im wesentlichen um die Frage geht, welche Sozialversicherungsvorschriften auf eine Person anwendbar sind, die wie Herr Van Poučke Beamter in einem Mitgliedstaat ist und gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt.

2 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß Herr Van Poučke als Arzt bei den belgischen Streitkräften tätig ist und in dieser Eigenschaft einer besonderen Beamtenversicherung unterliegt, wobei er jedoch, was die medizinische Versorgung betrifft, wie die anderen Beamten der allgemeinen Kranken-und Invaliditätsversicherung für Arbeitnehmer angeschlossen ist.

3 Da er gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit als Arzt in den Niederlanden ausübt, wurde er von dem zuständigen belgischen Träger der sozialen Sicherheit so angesehen, als unterläge er der belgischen Sozialversicherung für Selbständige. Diese umfaßt Familienleistungen, Rentenleistungen, darunter Hinterbliebenenrenten, sowie Leistungen bei Krankheit und Invalidität.

Herr Van Poučke entrichtete Beiträge zu dieser Versicherung vom zweiten Halbjahr 1982 an, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Selbständigen ausgedehnt wurde. Daraufhin legte er gegen die Entscheidung, ihn als in dieser Versicherung beitragspflichtig anzusehen, Widerspruch ein und beantragte die Rückzahlung der in der Zeit von 1982 bis 1988 entrichteten Beiträge von ca. 1 Million BFR. Er machte u. a. geltend, die Versicherung als Selbständiger hätte für ihn keine Vorteile, die über die hinausgingen, die sich aus seiner Versicherung als Beamter ergäben.

4 Der Rechtsstreit darüber wurde vor die Arbeidsrechtbank Brügge gebracht, vor der Herr Van Poučke geltend machte, daß das belgische Versicherungssystem für Selbständige seinem Inhalt nach keine Anwendung finden könne, da er keine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübe, und daß die Verordnung Nr. 1408/71 entgegen der Auffassung des zuständigen belgischen Trägers der sozialen Sicherheit nicht zum gegenteiligen Ergebnis führen könne.

5 Hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 trug Herr Van Poučke vor allem vor, er falle nicht in deren Geltungsbereich.

Er stützte dieses Vorbringen namentlich auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, der bestimmt, daß die Verordnung für Beamte insoweit gilt, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist, sowie auf Artikel 4 Absatz 4, wonach die Verordnung auf Sondersysteme für Beamte keine Anwendung findet.

Herr Van Poučke wies darauf hin, daß er als Beamter dem Sondersystem für Beamte unterliege und deshalb nicht von der Verordnung erfaßt werde. Der Umstand, daß er hinsichtlich einer einzigen Versicherungsart, nämlich der medizinischen Versorgung, unter eines der Versicherungssysteme falle, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei, könne daran nichts ändern.

6 Für den Fall, daß er unter die Verordnung falle, machte Herr Van Poučke geltend, daß diese keine Vorschrift über das anwendbare Recht enthalte, die auf ihn angewandt werden könne.

7 Die Arbeidsrechtbank Brügge schloß sich der Auffassung von Herrn Van Poučke nicht an. Das Gericht entschied aufgrund des Vorbringens der Parteien, daß er unter die Verordnung gefallen sei, da er hinsichtlich der medizinischen Versorgung einem allgemeinen Versicherungssystem angeschlossen gewesen sei, auf das die Verordnung anzuwenden sei. In bezug auf das anwendbare Recht wies das Gericht auf die in Artikel 13 der Verordnung enthaltene Regel hin, wonach eine Person den Versicherungsvorschriften nur eines Staates unterliegen kann. Es vertrat die Auffassung, daß die entscheidende Bestimmung über das anwendbare Recht Artikel 14c sei, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und zugleich eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, der Sozialversicherung in dem Mitgliedstaat angeschlossen ist, in dem sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt. Folglich müsse Herr Van Poučke den belgischen Versicherungsvorschriften unterliegen.

8 Herr Van Poučke focht dieses Urteil vor dem Arbeidshof Gent an, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. a)Sind Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß ein Berufssoldat im aktiven Dienst in Belgien, auf den die für Arbeitnehmer geltende Regelung über die obligatorische Kranken- und Invaliditätsversicherung, Sektor medizinische Versorgung, ausgedehnt wurde, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt?b)Wenn ja, ist der Gerichtshof dann der Auffassung, daß aus dem Umstand, daß ein bestimmter Zweig der sozialen Sicherheit, nämlich die Kranken- und Invaliditätsversicherung, Sektor medizinische Versorgung, nur hinsichtlich seiner Verwaltung unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fällt, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, herzuleiten ist, daß für die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen auch tatsächlich im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die diese Verordnung anwendbar ist?c)Falls der Gerichtshof die Fragen a und b bejaht: Sind nach Auffassung des Gerichtshofes die Worte insoweit als in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die Verordnung auf die dort bezeichneten Personen nur anwendbar ist, soweit es um die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geht, auf die diese Verordnung anwendbar ist?

2. Sind Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die Ausübung einer Beamtentätigkeit durch eine Person, die in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, für die Anwendung des Artikels 14c der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gleichgestellt wird?

3. Ist Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, in dem Artikel 14c steht, dahin auszulegen, daß der Umstand, daß eine Person, die wegen ihrer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt und insoweit nur gegen ein einziges Risiko (hier Kranken- und Invaliditätsversicherung, Sektor medizinische Versorgung) versichert ist, dazu führt, daß diese Person aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit nur für dasselbe Risiko Versicherungsbeiträge zu entrichten hat, selbst wenn die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften eine obligatorische und unteilbare Versicherung gegen mehrere Risiken vorsehen?

9 Nur die Kommission hat Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Der Standpunkt und die Argumentation der Kommission decken sich im wesentlichen mit ihren Ausführungen vor der Arbeidsrechtbank. Eine Person in der Lage des Herrn Van Poučke falle unter die Verordnung, so daß deren Vorschriften über das anwendbare Recht, darunter der Grundsatz, daß der Betreffende gemäß Artikel 13 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliege, Anwendung fänden. Die einschlägige Bestimmung für die Ermittlung dieser Rechtsvorschriften sei Artikel 14c, der dazu führe, daß eine Person in der Lage des Herrn Van Poučke uneingeschränkt dem belgischen Versicherungssystem für Selbständige angeschlossen sei.

10 Lassen Sie mich einleitend bemerken, daß der Rechtssache, so wie sie vorgelegt worden ist, die unausgesprochene Prämisse zugrunde liegt, daß Herr Van Poučke nur bei einem Anschluß an das belgische Versicherungssystem, Sekor medizinische Versorgung, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Somit wird davon ausgegangen, daß seine Tätigkeit als selbständiger Arzt in den Niederlanden in diesem Zusammenhang nicht erheblich ist. Diese Annahme beruht vermutlich auf der Erwägung, daß Herr Van Poučke nicht dem niederländischen Versicherungssystem angeschlossen sei, da dieses die Versicherungspflicht an den Wohnsitz des Versicherten knüpfe und Herr Van Poučke seinen Wohnsitz in Belgien habe. Da die Verordnung nach Artikel 2 Absatz 1 nur für Arbeitnehmer und Selbständige [gilt], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, werde Herr Van Pouche auf diese Weise nicht von der Verordnung erfaßt.

11 Diese Annahme kann jedoch nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-121/92 (Zinnecker) nicht aufrechterhalten werden. Deshalb ist zu erwägen, ob der Gerichtshof es unterlassen sollte, die konkret gestellte Frage nach dem Geltungsbereich der Verordnung zu beantworten. Im Hinblick darauf, daß die vorgelegte Frage vor Erlaß des Urteils Zinnecker gestellt worden ist und daß jenes Urteil, wie ich darlegen werde, das Problem des vorlegenden Gerichts löst, möchte ich vorschlagen, daß der Gerichtshof die Frage nach dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung im Licht des Urteils Zinnecker beantwortet.

12 Jene Rechtssache betraf einen Fall, in dem ein Selbständiger, Herr Zinnecker, eine Tätigkeit sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland ausübte. Da die Verordnung Nr. 1408/71 im Jahre 1982 auf die Selbständigen ausgedehnt wurde, vertrat der zuständige niederländische Träger der sozialen Sicherheit die Auffassung, daß er hinsichtlich seiner Tätigkeit in den Niederlanden Beiträge nach niederländischem Recht zu entrichten habe. Herr Zinnecker hatte seinen Wohnsitz in Deutschland, wo er nicht dem System der sozialen Sicherheit für Selbständige unterlag, da dies freiwillig war und er sich ihm nicht angeschlossen hatte. Er machte geltend, er unterliege auch nicht dem niederländischen System der sozialen Sicherheit, da er nicht das im niederländischen Recht aufgestellte Erfordernis des Wohnsitzes in den Niederlanden für einen Anschluß an das System erfüllte. Die Frage ging dahin, ob er unter diesen Umständen unter die Verordnung Nr. 1408/71 fiel. Der Gerichtshof hat in den Randnummern 12, 13 und 14 ausgeführt:

Im Anhang I Teil I der Verordnung Nr. 1408/71 ist für die Niederlande vorgesehen, daß als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt. Nach dieser Bestimmung braucht also der Betroffene, um Selbständiger zu sein, nicht unbedingt in den Niederlanden zu wohnen.

Folglich ist der Kläger, obwohl er das Wohnsitzerfordernis der niederländischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt, als Selbständiger anzusehen, der in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt.

Nach dieser Feststellung braucht nicht geprüft zu werden, ob für den Kläger auch die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

13 Der Gerichtshof hat weiterhin geprüft, ob Herr Zinnecker nach den Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften unter das niederländische oder das deutsche Recht fiel. Er hat auf Artikel 14a Absatz 2 verwiesen, wonach Personen, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dessen Gebiet sie wohnen, und daraus hergeleitet, daß für eine Person wie Herrn Zinnecker die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

14 Eine Person in der Lage des Herrn Van Poučke fällt somit bereits aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit in den Niederlanden in den Geltungsbereich der Verordnung.

15 Der guten Ordnung halber möchte ich jedoch bemerken, daß Herr Van Poučke meines Erachtens und aus den von der Kommission angeführten Gründen auch infolge des Anschlusses an die allgemeine belgische Krankenversicherung von der Verordnung erfaßt wird.

16 Die Frage ist somit die, welches Recht nach den Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften in Titel II der Verordnung auf Herrn Van Poučke anwendbar ist.

17 Mit einer einzigen Ausnahme, die im vorliegenden Fall nicht relevant ist, geht die Regelung der Verordnung, wie gesagt, dahin, daß Personen, die unter die Verordnung fallen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Dies schließt aus, daß sowohl die belgischen als auch die niederländischen Rechtsvorschriften auf Herrn Van Poučke anwendbar sind.

18 Die Frage, welches Recht in einem Fall anwendbar ist, in dem eine Person einer abhängigen Beschäftigung als Beamter in einem Staat und einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Staat nachgeht, ist in keiner der Bestimmungen der Verordnung über das anwendbre Recht ausrücklich geregelt.

Die beiden Vorschriften, deren Anwendung für die Entscheidung über das anwendbare Recht am nächsten liegt, sind Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a.

Die erstgenannte Vorschrift bestimmt: Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: ... d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind.

Die zweite Vorschrift lautet: Eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, unterliegt: a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis ausübt.

19 Unabhängig davon, welche dieser beiden Vorschriften anwendbar ist, wird das Ergebnis in der vorliegenden Rechtssache sein, daß Herr Van Poučke den belgischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Die Kommission weist darauf hin, daß es normalerweise keine Bedeutung habe, ob die eine oder die andere Bestimmung über das anwendbare Recht anwendbar sei, und meint, im vorliegenden Fall müsse das anwendbare Recht nach Artikel 14c Buchstabe a bestimmt werden.

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß ein Beamter im Sinne dieser Bestimmung als eine Person anzusehen ist, die im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist. Die Kommission weist darauf hin, daß Beamte nach dem Aufbau des Vertrags grundsätzlich als Arbeitnehmer, d. h. als im Lohn- oder Gehaltsverhältnis Beschäftigte, angesehen würden. Wäre dies nicht der Fall, so wäre es nicht nötig gewesen, in Artikel 48 Absatz 4 für in der öffentlichen Verwaltung beschäftigte Personen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorzusehen.

Ich kann mich der Auffassung der Kommission in diesem Punkt anschließen.

20 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 14d eine Person, für die Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a gilt, für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt [wird], als ob sie ihre gesamte Berufstätigkeit oder ihre gesamten Berufstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

Somit ergibt sich aus der Verordnung, daß Herr Van Poučke in bezug auf das belgische Recht so zu behandeln ist, als ob er in Belgien selbständig beschäftigt gewesen wäre. Wenn nach belgischem Recht ein Beamter, der zugleich eine selbständige Tätigkeit ausübt, beim belgischen Versicherungsträger für Selbständige beitragspflichtig ist, ist es eine natürliche Folge der Verordnung, daß Herr Van Poučke aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in den Niederlanden ebenso behandelt wird.

Umgekehrt ist klar, daß die selbständige Tätigkeit des Herrn Van Poučke in den Niederlanden nicht dazu führen kann, daß er einer weitergehenden Beitragspflicht unterliegt, als wenn er eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausgeübt hätte.

Entscheidungsvorschlag

21 Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Die Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß eine Person, die Beamter in Belgien ist, dort ihren Wohnsitz hat und gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit in den Niederlanden ausübt, unter die Verordnung fällt.

2) Die Bestimmungen der Verordnung über das anwendbare Recht führen dazu, daß auf eine solche Person das belgische Recht anwendbar ist.