Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.1994 – C-291/93
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1994:44
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 8. Februar 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren verfolgt die Kommission die Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86. In diesem Vertragsverletzungsverfahren stellte der Gerichtshof fest: Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, nachzukommen.
2. Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG verstoßen hat, indem sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben;
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3. Die Kommission weist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, die besagt, daß, auch wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, es das Interesse an einer unverzüglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfordere, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein müsse.
4. Nach einem Schriftverkehr der Parteien, der auf die Durchführung des Urteils gerichtet war, leitete die Kommission am 15. Mai 1990 das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 31. Juli 1991 erließ sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie eine Frist von zwei Monaten zur Beseitigung der Vertragsverletzung setzte.
5. Am 25. Januar 1992 erließ die Italienische Republik das Decreto legislativo Nr. 130 zur Durchführung der Richtlinie. Durch das Decreto werden die Regionen berechtigt und verpflichtet, die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 78/659/EWG verankerten Verpflichtungen zu erfüllen.
6. Die Kommission hielt das Decreto legislativo für unzureichend und erhob deshalb Vertragsverletzungsklage am 18. Mai 1993. Weder am Ende des schriftlichen Verfahrens noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Italienische Republik der Bezeichnungspflicht nach Artikel 4 der Richtlinie und der Pflicht zur Erstellung von Programmen nach Artikel 5 der Richtlinie vollständig nachgekommen. Da diese Pflichten auch Gegenstand des Urteils in der Rechtssache 322/86 waren, stellt deren Mißachtung gleichzeitig eine Nichtbefolgung des Urteils dar.
7. Die italienische Regierung bestreitet das nicht. Deshalb schlage ich vor, den Anträgen der Kommission stattzugeben.