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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.1994 – C-298/93
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:57
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 10. Februar 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Dieses Rechtsmittel ist von Herrn Klinke, einem Beamten des Gerichtshofes, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-30/92 eingelegt worden. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage von Herrn Klinke abgewiesen, die auf die Feststellung gerichtet war, daß seine Einstufung in die Besoldungsgruppe bei seiner Ernennung zum Beamten der Laufbahngruppe A nicht dem geltenden Recht entsprach.
2 Der Rechtsmittelführer trat am 1. April 1982 als Jurist-Übersetzer in der deutschen Übersetzungsabteilung in den Dienst des Gerichtshofes. Er wurde in die Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft. Mit Wirkung vom 1. Juni 1985 wurde der Rechtsmittelführer dem Informationsdienst des Gerichtshofes zur Verfügung gestellt. Dort wurde er am 1. Juli 1991 nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zum Verwaltungsrat ernannt. Er wurde in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft, und zugleich wurde entschieden, ihm eine Zulage zu gewähren, die der Differenz zwischen den Nettodienstbezügen, die er in der Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 6, erhielt, und den Nettodienstbezügen aufgrund seiner neuen Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, entsprach.
3 Herr Klinke legte gegen die Entscheidung über seine Ernennung zum Verwaltungsrat Beschwerde ein, soweit er mit ihr in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft worden war, und beantragte die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6. Er machte zum einen geltend, daß die Anstellungsbehörde bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 nicht dem außergewöhnlichen Umstand Rechnung getragen habe, daß er den Dienstposten, auf dem er letztlich ernannt worden sei, sechs Jahre innegehabt habe. Er räumte zwar ein, daß die Anstellungsbehörde insoweit über ein Ermessen verfüge, trug aber vor, daß dieses
Ermessen ... nur im Sinne einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 ausgeübt werden [kann]. Dies erfordert der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beamten: Kein Beamter hat seinen Dienstposten sechs Jahre lang inne und bleibt dabei in seiner Eingangsbesoldungsgruppe.
Zum anderen machte er geltend, daß seine Zurverfügungstellung rechtswidrig gewesen sei und daß der in Artikel 24 des Beamtenstatuts niedergelegte Grundsatz der Fürsorgepflicht seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 gebiete, um die nachteiligen Wirkungen dieser Zurverfügungstellung auszugleichen. In der Beschwerde heißt es dann weiter:
Durch die Ernennung ... des Unterzeichneten auf diese Planstelle wird ihm gewissermaßen seine rechtmäßige Stellung eingeräumt; es handelt sich um einen Dienstposten, den er seit sechs Jahren als zur Verfügung gestellter Beamter innehat. Wenn sich diese Wiederherstellung der rechtmäßigen Lage auf der Grundlage einer Ernennung mit Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe (A 7) der neuen Laufbahngruppe vollzieht, so werden die nachteiligen Wirkungen der früheren Zurverfügungstellung — die gegen das Statut verstößt und damit rechtswidrig ist — zum Nachteil des Unterzeichnenden verlängert.
4 Diese Beschwerde wurde durch eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 20. Januar 1992 zurückgewiesen. Der Verwaltungsausschuß stellte fest, daß die Einstufung in Übereinstimmung mit der ständigen, in der Verwaltungssitzung vom 11. Juli 1979 im Einklang mit der Rechtsprechung beschlossenen Praxis des Gerichtshofes verfügt worden sei. In der Entscheidung des Verwaltungsausschusses heißt es weiter:
Nach der Rechtsprechung erfolgt die Ernennung eines Beamten nur ausnahmsweise in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen oder der Zwischenlaufbahnen und liegt in jedem Fall im Ermessen der Verwaltung.
In Ausübung dieses Ermessens hat der Gerichtshof mit seiner oben genannten Entscheidung vom 11. Juli 1979 in seinem Bemühen um Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Einstellung von Beamten die Grundsatzentscheidung getroffen, die Beamten, die aus dem Sprachendienst kommen, in der Besoldungsgruppe A 7 einzustellen.
Angesichts der vorliegenden Umstände hat der Verwaltungsausschuß entschieden, daß die Verwaltung bei der Anwendung dieser Grundsatzentscheidung auf Sie keine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen hat und Sie im Verhältnis zu anderen Beamten, die mit der Ausführung entsprechender Aufgaben betraut sind, nicht ungleich behandelt hat.
An dieser Entscheidung ändert sich auch dadurch nichts, daß Sie etwa sechs Jahre lang dem Informationsdienst zur Verfügung gestellt worden sind. Zum einen können Sie sich nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Praxis berufen, der Sie zugestimmt haben und die Ihrem persönlichen Wunsch entsprach. Zum anderen ist die Berufserfahrung, die Sie in Ausübung dieser Tätigkeit erworben haben, innerhalb der nach Artikel 32 des Statuts zulässigen Grenzen bei Ihrer Einstufung in die Dienstaltersstufe Ihrer neuen Besoldungsgruppe berücksichtigt worden.
5 Herr Klinke hat daraufhin eine Klage beim Gericht erster Instanz eingereicht und sich neben anderen Klagegründen auf eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung, auf die Verletzung des Diskriminierungsverbots und auf die Verletzung der Fürsorgepflicht nach Artikel 24 des Statuts berufen. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
6 Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt Herr Klinke vor, daß das Gericht die drei erwähnten Klagegründe in fehlerhafter Weise gewürdigt habe. Der Beklagte hat in erster Linie die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht und hilfsweise die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt.
7 Der Beklagte hält das Rechtsmittel deshalb für unzulässig, weil sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel allein auf die Prüfung der Rechtsfragen beschränke und weil die Klagegründe des Rechtsmittelführers nur Tatsachenfragen beträfen. Der Beklagte hat diese Einrede der Unzulässigkeit nicht näher ausgeführt.
8 Bei der Stellungnahme zu dieser Einrede ist darauf hinzuweisen, daß der dieser Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt zwischen den Parteien in keiner Weise umstritten ist und daß der Gerichtshof entschieden hat, daß seine Aufgabe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auch darin besteht, zu überprüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Feststellungen und Würdigungen, die in ihrer alleinigen Zuständigkeit liegen, den Sachverhalt rechtlich zutreffend ... qualifiziert hat.
Da die Rechtsmittelschrift im wesentlichen nur die Auffassung des Rechtsmittelführers wiedergibt, daß das Gericht die Bedeutung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verkannt habe — was nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes einen anerkannten Rechtsmittelgrund darstellt —, halte ich das Rechtsmittel für zulässig.
9 Bevor ich zur Prüfung der verschiedenen, die Begründetheit des Rechtsmittels betreffenden Rechtsmittelgründe übergehe, halte ich einen Hinweis auf den Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis in einer Rechtssache wie der vorliegenden für nützlich.
10 Sowohl Herr Klinke wie auch die Anstellungsbehörde gehen davon aus, daß die Anstellungsbehörde beim Erlaß einer Entscheidung wie der hier streitigen über ein Ermessen verfügt. Herr Klinke ist jedoch der Ansicht, daß die Ausübung dieses Ermessens zwingend dazu führe, daß er in der Besoldungsgruppe A 6 ernannt werde. Der Umstand, daß er diese Stelle, auf die er schließlich ernannt worden sei, sechs Jahre lang und in vollkommen zufriedenstellender Weise innegehabt habe, muß seiner Meinung nach diese Einstufung zur Folge haben. In ihrem Kern geht die Auffassung von Herrn Klinke — wenn ich sie recht verstanden habe — dahin, daß er unter normalen Umständen, d. h., wenn er bereits zu Beginn seiner Zurverfügungstellung auf diesen Dienstposten ernannt worden wäre, nach einer sechsjährigen und zufriedenstellenden Ausübung dieser Tätigkeit mit einer Beförderung hätte rechnen können.
11 Nach der Begründung, auf die sich die Entscheidung der Anstellungsbehörde stützt, steht es fest, daß die Anstellungsbehörde den Umstand berücksichtigt hat, daß Herr Klinke den Dienstposten sechs Jahre lang innegehabt hat. Es wird jedoch gleichermaßen deutlich, daß es sich nur um einen der Umstände handelt, die die Anstellungsbehörde berücksichtigt hat. Es handelte sich wahrscheinlich um eine schwierige Entscheidung für die Anstellungsbehörde, denn dem von Herrn Klinke vorgetragenen Umstand kommt — jedenfalls nach meiner Auffassung — gewiß Bedeutung zu.
12 Die gerichtliche Nachprüfung dient jedoch nicht dem Ziel, die Würdigung der Anstellungsbehörde durch die Würdigung des Gerichts zu ersetzen.
Das Gericht hat die Aufgabe, nachzuprüfen, ob die getroffene Entscheidung mit Fehlern behaftet ist, die zu ihrer Nichtigerklärung führen können, und sich folglich in der vorliegenden Rechtssache zur Begründetheit der Auffassung des Klägers zu äußern, nach der die geltenden Bestimmungen ihm ein Recht auf Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6 gäben, weil er seinen Dienstposten sechs Jahre lang in zufriedenstellender Weise innegehabt habe.
In diesem Zusammenhang ist unbestreitbar und im übrigen auch unbestritten, daß erstens die Ernennung zum Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7 und nur ausnahmsweise in der Besoldungsgruppe A 6 erfolgt, und daß zweitens das Statut der Befugnis der Anstellungsbehörde, die Ernennung nicht in der Besoldungsgruppe A 6 auszusprechen, keine besonderen Grenzen setzt.
13 Mit dem ersten der zur Stützung des Rechtsmittels vorgetragenen Gründe wird geltend gemacht, daß das Gericht den zur Begründung der Klage angeführten Klagegrund der offensichtlich fehlerhaften Tatsachenwürdigung fehlerhaft gewürdigt habe.
Vor dem Gericht hatte Herr Klinke ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde angesichts seiner langen Erfahrung im Informationsdienst und angesichts seiner von seinem Vorgesetzten hoch eingeschätzten Befähigung nicht die Meinung habe vertreten können, daß seine persönliche Lage seine Einstellung in die Besoldungsgruppe A 7 rechtfertige, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.
Das Gericht hat festgestellt, daß dieses Vorbringen voraussetze, daß die Beurteilung der Qualifikationen des Klägers durch die Anstellungsbehörde für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts erheblich sei (Randnr. 24 des angefochtenen Urteils).
Jedoch seien, so das Urteil weiter, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723) Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 durch spezifische dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen. So solle es Artikel 31 Absatz 2 des Statuts der Anstellungsbehörde erlauben, den besonderen Erfordernissen einer bestimmten Dienststelle dadurch zu entsprechen, daß attraktive Bedingungen angeboten würden, um besonders qualifizierte Bewerber zu gewinnen.
14 Das Gericht hat sodann festgestellt, daß Herr Klinke keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgebracht habe, daß im vorliegenden Fall die Erfordernisse des Informationsdienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig gemacht hätten (Randnr. 27). Folglich war nach Auffassung des Gerichts die Eignung des Klägers für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei seiner Ernennung unerheblich ... Wenn der Kläger für die Besetzung der Stelle, für die er in A 7 ernannt wurde und die er zur allgemeinen Zufriedenheit innehat, hervorragend geeignet war, bedeutet dies nicht, daß für die Besetzung dieser Stelle eine außergewöhnliche Eignung erforderlich gewesen wäre (Randnr. 28).
15 Weder der Rechtsmittelführer noch der Beklagte können sich diesen Überlegungen anschließen. Sie berufen sich insbesondere auf die Urteile vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 343/82 (Michael/Kommission, Slg. 1983, 4023), vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314/86 und 315/86 (De Szy-Tarisse und Feyaerts/Kommission, Slg. 1988, 6013) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache T-18/90 (Tongen/Kommission, Slg. 1990, II-187) und tragen vor, daß Artikel 31 Absatz 2 nach dieser Rechtsprechung der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen belasse, um u. a. die Berufserfahrung der eingestellten Person zu bewerten.
16 Was die Frage angeht, ob Artikel 31 Absatz 2 die Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen des eingestellten Beamten bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe erlaubt, so muß Ausgangspunkt für eine Antwort selbstverständlich der Wortlaut der Bestimmung sein.
17 Wie die Parteien zu Recht ausgeführt haben, sagen die Bestimmungen nichts über die Kriterien, aufgrund deren ein Beamter in der höheren Besoldungsgruppe ernannt werden kann. Es steht also fest, daß es Artikel 31 Absatz 2 nach seinem Wortlaut nicht ausschließt, daß die Anstellungsbehörde bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe die Qualifikationen des Beamten berücksichtigt. Angesichts des Schweigens der Bestimmung bedarf es meiner Auffassung nach ziemlich überzeugender Argumente für eine Auslegung in dem Sinne, daß die Bestimmung die Anstellungsbehörde an der Berücksichtigung völlig berechtigter Überlegungen bezüglich der Qualifikationen des Beamten hindere.
18 Solche Argumente sind nicht leicht zu finden. Ein Argument könnte sein, daß Artikel 32 des Statuts ausdrücklich festlegt, auf welche Weise die Berufserfahrung des eingestellten Beamten zu berücksichtigen ist.
Artikel 32 bestimmt nämlich:
Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, L/A 3 und L/A 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten.
Man könnte die Ansicht vertreten, daß Artikel 32 dem Zweck diene, die frühere Berufserfahrung des eingestellten Beamten zu würdigen, während Zweck des Artikels 31 Absatz 2 die Berücksichtigung der spezifischen dienstlichen Erfordernisse sei, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machten; auf diese Weise würde eine doppelte Würdigung der früheren Berufserfahrung ausgeschlossen. Ein solches Argument könnte jedoch nur dann überzeugen, wenn sich gute Gründe für die Ansicht vorbringen ließen, daß Artikel 32 die Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung des eingestellten Beamten erschöpfend geregelt hat. Ich vermag solche Gründe nicht zu erkennen, insbesondere angesichts des Umstands, daß die Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe gleichzeitig getroffen wird. Unter Bezugnahme auf die von den Parteien zitierte Rechtsprechung schlage ich Ihnen daher vor, diesen Teil des Urteils des Gerichts aufzuheben.
19 Angesichts des Artikels 54 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und da die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, schlage ich Ihnen außerdem vor, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden.
20 Im Rahmen des ersten Klagegrundes bleibt demnach nur die Frage, ob die Anstellungsbehörde tatsächlich einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie Herrn Klinke trotz seiner langen Erfahrung im Informationsdienst und seiner von seinem Vorgesetzten hoch eingeschätzten Befähigung in der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt hat, wobei sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Frage beschränkt, ob die Anstellungsbehörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.
21 Dieser Klagegrund muß zurückgewiesen werden, da Herr Klinke nicht einmal versucht hat, die Begründetheit der seiner Auffassung zugrunde liegenden Prämisse nachzuweisen, daß eine bestimmte Berufserfahrung dem, der über sie verfüge, einen Anspruch auf Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn verleihe.
22 Den zweiten Klagegrund, Verletzung des Diskriminierungsverbots, hat das Gericht mit folgenden Worten zurückgewiesen (Randnrn. 35 bis 37):
Jedenfalls muß die vom Kläger behauptete Diskriminierung anhand des Zwecks der Vorschrift geprüft werden, bei deren Anwendung er nach seinem Vorbringen diskriminiert worden ist, wie dieser im Urteil De Santis/Rechnungshof, a. a. O., bestimmt wurde.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es für den Vergleich weder auf die Laufbahngruppe oder auf die Sonderlaufbahn, aus der die ernannten Beamten kommen, noch auf deren Eignung ankommt, sondern auf die besonderen Erfordernisse der zu besetzenden Planstellen.
Das Gericht hat in der Sitzung davon Kenntnis genommen, daß seit der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11. Juli 1979 an das betroffene Personal kein Beamter, der aus der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A übergegangen ist, in einer anderen als der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt worden ist. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht behaupten, daß Planstellen, die mit seiner vergleichbar sind, in der Besoldungsgruppe A 6 besetzt worden seien.
23 Herr Klinke vertritt im Rechtsmittelverfahren die Auffassung, daß das Gericht zu Unrecht angenommen habe, daß es für den Vergleich nur auf die besonderen Erfordernisse der zu besetzenden Planstellen ankomme. Nach seiner Ansicht kann Vergleichsgesichtspunkt für die Beurteilung der Diskriminierung, die er erlitten habe, nur die individuelle Lage der — im vorliegenden Fall theoretischen — Konkurrenten sein, die erfolgreich am Auswahlverfahren für die Stelle teilgenommen hätten, in die er schließlich eingewiesen worden sei. In der Rechtsmittelschrift wird des weiteren geltend gemacht, daß sich die Lage von Herrn Klinke von der Lage aller Mitbewerber um diese Planstelle und aller Bewerber, die ihre erstmalige Einweisung in eine beliebige Planstelle erwarten, unterscheidet: Der Rechtsmittelführer hat den Dienstposten, auf den er nunmehr von Rechts wegen berufen worden ist, tatsächlich seit mehr als sechs Jahren inne, und er hat dort die diesem Dienstposten entsprechende Tätigkeit ausgeübt.
24 Ich kann mich nach meinen Ausführungen zum Ermessen, das Artikel 31 Absatz 2 der Anstellungsbehörde einräumt, den Erwägungen des Gerichts nicht anschließen. Ich kann mich auch nicht der Auffassung von Herrn Klinke anschließen.
25 Herr Klinke trägt vor, daß die angefochtene Entscheidung eine diskriminierende Behandlung zum Ausdruck bringe, d. h., daß die Anstellungsbehörde entweder vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt habe, ohne daß dies objektiv gerechtfertigt gewesen sei.
Herr Klinke hat nicht geltend gemacht, daß die Anstellungsbehörde andere Personen, die sich in der gleichen Lage wie er befunden hätten, in der Besoldungsgruppe A 6 ernannt habe. Folglich ist der Rechtsmittelgrund von Herrn Klinke dahin zu verstehen, daß die Anstellungsbehörde unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt habe, was meiner Ansicht nach der Grundauffassung von Herrn Klinke entspricht; obwohl er diesen Dienstposten sechs Jahre lang in zufriedenstellender Weise innegehabt habe, sei er genauso behandelt worden wie die Personen, die ohne einschlägige Berufserfahrung eingestellt würden.
Somit bringt dieser Klagegrund der Diskriminierung nur die Grundauffassung zum Ausdruck, daß die Anstellungsbehörde aus dem Umstand, daß Herr Klinke den betreffenden Dienstposten sechs Jahre lang innegehabt habe, den von ihm gewünschten Schluß hätte ziehen müssen.
Dieser Klagegrund ändert meiner Meinung nach nichts an der materiellrechtlichen Beurteilung der Rechtssache. Die sechs Dienstjahre auf diesem Posten stellen einen der Umstände dar, die die Anstellungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen mußte und die sie berücksichtigt hat; wie ausgeführt wurde, zwingt dieser Umstand die Anstellungsbehörde nicht dazu, ihr Ermessen in einer bestimmten Weise auszuüben und folglich eine Entscheidung in dem von Herrn Klinke gewünschten Sinne zu treffen.
26 Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Begründung aufzuheben, mit der das Gericht den Klagegrund der Verletzung des Diskriminierungsverbots zurückgewiesen hat, aber die Zurückweisung dieses Klagegrundes aufrechtzuerhalten und festzustellen, daß die Anstellungsbehörde nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.
27 Schließlich vertritt Herr Klinke die Ansicht, daß das Gericht den von ihm vorgetragenen Klagegrund der Verletzung der Fürsorgepflicht verkannt habe. Herr Klinke führt dazu näher aus, daß die in Artikel 24 des Statuts niedergelegte Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde dazu verpflichte, die nachteiligen Folgen zu beseitigen, die er aufgrund seiner rechtswidrigen oder im Widerspruch zum Statut stehenden Zurverfügungstellung erlitten habe.
28 Das Gericht hat diesen Klagegrund mit folgenden Worten als unzulässig zurückgewiesen (Randnrn. 41 und 42):
Nach den Feststellungen des Gerichts räumt der Kläger ein, daß er dem Informationsdienst etwa sechs Jahre lang zur Verfügung gestellt worden war, bevor er am 1. Juli 1991 zum Verwaltungsrat ernannt wurde. Er hat im übrigen seiner Klageschrift die Kopie eines Schreibens vom 5. Juni 1985 beigefügt, mit der der Kanzler des Gerichtshofes ihn über die während der Verwaltungssitzung vom 11. Juli 1979 getroffene Entscheidung des Gerichtshofes über die Genehmigung seiner Zurverfügungstellung an den Informationsdienst informiert hatte. In diesem Schreiben wird klargestellt, daß er in dieser Dienststelle die Aufgaben eines Verwaltungsrats vorübergehend und unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Besoldungsgruppe wahrnehmen wird.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die Zulässigkeit der Zurverfügungstellung seit langem abgelaufen ist.
29 In seiner Rechtsmittelschrift hat sich Herr Klinke gegen diese Erwägungen gewandt und vorgetragen, daß die Zurverfügungstellung nur wegen ihrer Dauer von mehr als sechs Jahren nachteilige Folgen gehabt habe. Er fährt fort: Mit diesem Argument bezüglich der mehr als sechsjährigen Dauer einer im Statut nicht vorgesehenen Zurverfügungstellung wird etwas anderes geltend gemacht als das, was das Gericht erster Instanz angenommen hat. Nur das Fortbestehen einer kaum den Vorschriften des Statuts entsprechenden Situation habe Herrn Klinke benachteiligt.
30 Ich erlaube mir die Bemerkung, daß auch dieser Rechtsmittelgrand nichts an der materiellrechtlichen Beurteilung der Rechtssache ändert; durch die Berufung auf die Fürsorgepflicht kann Herr Klinke der Anstellungsbehörde für die Ausübung ihres Ermessens nicht eine Verpflichtung auf ein bestimmtes Ergebnis auferlegen, die im Statut nicht vorgesehen ist.
31 Abgesehen von dieser Anmerkung bin ich der Meinung, daß das Gericht diesen Grund zu Recht als unzulässig angesehen hat, denn das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehene Rechtsbehelfssystem wäre beeinträchtigt, wenn einem Beamten erlaubt würde, die für ihn nachteiligen Folgen einer angeblich rechtswidrigen Maßnahme der Anstellungsbehörde zunächst hinzunehmen, um später jederzeit geltend zu machen, daß diese Folgen durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Fürsorgepflicht behoben werden müßten.
Selbst wenn man die Auffassung von Herrn Klinke akzeptieren würde, daß er gerade durch die Dauer der Zurverfügungstellung beschwert worden sei, so bliebe es doch dabei, daß die angemessene Reaktionsweise darin bestanden hätte, die Beendigung seiner Zurverfügungstellung zu verlangen und auf diese Weise das in den genannten Artikeln vorgesehene Verfahren einzuleiten.
32 Das Rechtsmittel von Herrn Klinke ist somit insgesamt unbegründet. Auch wenn die Prüfung gezeigt hat, daß die Gründe des angefochtenen Urteils nicht in allen Punkten zu bestätigen sind, stellt sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig dar, und das Rechtsmittel muß gemäß dem Urteil Lestelle/Kommission zurückgewiesen werden.
33 Angesichts des Umstands, daß sich die Begründung des angefochtenen Urteils in gewissem Umfang als unrichtig erwiesen hat und daß deshalb die Einlegung eines Rechtsmittels nicht ungerechtfertigt erscheint, bin ich auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung der Meinung, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
Ergebnis
34 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor,
das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen
und
jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.