Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1994 – C-260/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:64

Schlußanträge des Gencralanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 23. Februar 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit ihrer am 27. April 1993 eingereichten Klage ersucht die Kommission den Gerichtshof, festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft nachzukommen.

2. Hierzu genügt der Hinweis, daß die belgische Regierung den ihr zur Last gelegten Verstoß nicht bestreitet. Sie beschränkt sich darauf, die Verspätung bei der Umsetzung mit der inzwischen durchgeführten föderalen Staatsreform zu rechtfertigen, infolge derer die Zuständigkeiten für die durch die Richtlinie geregelte Materie nunmehr zwischen den zentralen und den regionalen Staatsorganen aufgeteilt seien. Dies habe die Notwendigkeit mit sich gebracht, die nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Maßnahmen sowohl auf föderaler als auch auf regionaler Ebene zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat indessen nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

3. Die rechtliche Problematik wird schließlich nicht wesentlich durch den Umstand beeinflußt, die Belgien seine Verpflichtungen zum Teil erfüllt hat, indem es während des Verfahrens Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die zwei Regionen zur Angleichung an die Richtlinie erlassen haben.

4. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.