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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.03.1994 – C-316/93
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1994:82
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In der Rechtssache C-316/93
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Huy (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Nicole Vaneetveld
gegen
Le Foyer SA
und
Le Foyer SA
gegen
Fédération des mutualités socialistes et syndicales de la province de Liège (FMSS)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter F. A. Schockweiler (Berichterstatter) und J. L. Murray,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Nicole Vaneetveld, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Dessy, Huy,
der Le Foyer SA, vertreten durch Rechtsanwälte L. Simont, Brüssel, und O. W. Brouwer, Amsterdam,
der französischen Regierung, vertreten durch den beigeordneten Hauptsekretär H. Renie und die Beraterin C. de Salins, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. Cusack als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1994,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal de commerce Huy hat mit Urteil vom 9. Juni 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17; im folgenden: Zweite Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Nicole Vaneetveld und der Versicherungsgesellschaft Le Foyer SA über den Ersatz der Schäden, die der Klägerin bei einem Verkehrsunfall am 2. Mai 1988 entstanden sind.
3 Aus den vom vorlegenden Gericht übersandten Akten und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß der Verursacher des Unfalls, Herr Dubois, der Ehegatte von Frau N. Vaneetveld ist, der von ihr getrennt lebt, jedoch nicht geschieden ist; er ist bei der Versicherungsgesellschaft Le Foyer SA versichert.
4 Das belgische Gesetz vom 1. Juli 1956 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Monitem- belge vom 15.7.1956, S. 4714) erlaubt es in Artikel 4, den Ehegatten des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz auszuschließen.
5 Der von Herrn Dubois mit der Le Foyer SA geschlossene Versicherungsvertrag bezog den Ehegatten des Versicherungsnehmers nicht in den Versicherungsschutz ein.
6 Nachdem die Le Foyer SA erfahren hatte, daß Frau N. Vaneetveld von ihrem Versicherungsnehmer nicht geschieden war, sondern nur getrennt lebte, lehnte sie jede Schadenersatzleistung an die Geschädigte ab.
7 Frau N. Vaneetveld erhob daraufhin gegen die Le Foyer SA beim Tribunal de commerce Huy Klage auf Ersatz aller ihr entstandener Schäden. Die Versicherungsgesellschaft erhob wiederum gegen die Fédération des mutualités socialistes et syndicales de la province de Liège beim selben Gericht Klage auf Erstattung der Beträge, die sie an diese Vereinigung bereits an Heilbehandlungskosten gezahlt hatte, die diese für Frau N. Vaneetveld übernommen hatte.
8 In Artikel 3 der Zweiten Richtlinie ist deren persönlicher Geltungsbereich wie folgt definiert:
Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.
9 Die Zweite Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Moniteur belge vom 8.12.1989, S. 20122) in das belgische Recht umgesetzt. Artikel 4 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes verbietet es, den Ehegatten des Versicherungsnehmers bei Körperschäden vom Versicherungsschutz auszuschließen. Nach Artikel 30 des Gesetzes bewirkt dessen Inkrafttreten die Änderung der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie sich aus den geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen und den laufenden Verträgen ergeben, von Gesetzes wegen innerhalb der in seinen Bestimmungen gezogenen Grenzen.
10 Nach einer Königlichen Verordnung vom 13. Februar 1991 (Moniteur belge vom 6.4.1991, S. 7257) gilt das Gesetz vom 21. November 1989 vom 6. Mai 1991 an für sämtliche laufenden Versicherungsverträge auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
11 Das Tribunal de commerce Huy ist der Ansicht, daß die beiden Rechtssachen, die es verbunden hat, ein Problem der Auslegung der Zweiten Richtlinie aufwerfen, und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Vorlagefragen entschieden hat:
1) Ist Artikel 5 der Zweiten Richtlinie in der innerstaatlichen belgischen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar?
2) Wenn dies zu bejahen ist: Begründet die genannte Vorschrift individuelle Rechte des einzelnen, die die nationalen Gerichte schützen müssen?
3) Sind diese Rechte mit dem Inkrafttreten der Richtlinie oder am 31. Dezember 1987 mit Ablauf der den Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gesetzten Frist oder aber am 31. Dezember 1988 gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie entstanden?
12 Vorab ist zu prüfen, ob über die Vorlagefragen zu entscheiden ist oder ob sie, wie die französische Regierung geltend macht, mit der Begründung für unzulässig zu erklären sind, daß das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Angaben zum rechtlichen und tatsächlichen Kontext dieser Fragen gemacht hat.
13 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreißt, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871; Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, 393; Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, 1085; Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, 2049). Dieses Erfordernis ist jedoch weniger zwingend, wenn sich die Fragen auf genau umschriebene technische Einzelheiten beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine nützliche Antwort zu geben, selbst wenn das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falles nicht erschöpfend dargestellt hat.
14 Der Gerichtshof verfügt aufgrund der von dem nationalen Gericht übersandten Akten und der von den Parteien des Ausgangsverfahrens eingereichten schriftlichen Erklärungen über genügend Angaben, um die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt auslegen zu können (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., a. a. O.)
15 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob und seit wann die Zweite Richtlinie, soweit sie den Ausschluß des Ehegatten des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtversicherung für Körperschäden verbietet, Rechte des einzelnen begründet, die die nationalen Gerichte schützen müssen.
16 Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach dem Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen.
17 Artikel 5 der Zweiten Richtlinie bestimmt insoweit folgendes:
(1)Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1987. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)Die geänderten Bestimmungen gelangen bis zum 31. Dezember 1988 zur Anwendung....
18 Aus dem klaren Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet waren, ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1987 zu ändern, daß sie diese jedoch nur auf den Versicherungsschutz für ab dem 31. Dezember 1988 eintretende Schäden anzuwenden hatten.
19 Deshalb ist auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Zweite Richtlinie so auszulegen ist, daß ihre Bestimmungen vor dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten 31. Dezember 1988 keine Rechte des einzelnen begründen konnten, die die nationalen Gerichte schützen mußten.
20 Angesichts dieser Antwort brauchen die ersten beiden Vorlagefragen, mit denen Auskunft darüber begehrt wird, ob die Zweite Richtlinie Rechte des einzelnen begründete, die die nationalen Gerichte schützen mußten, nicht geprüft zu werden.
Kosten
21 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de commerce Huy (Belgien) durch Urteil vom 9. Juni 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist so auszulegen, daß ihre Bestimmungen vor dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten 31. Dezember 1988 keine Rechte des einzelnen begründen konnten, die die nationalen Gerichte schützen mußten.