Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.1994 – C-268/93
ECLI:EU:C:1994:115
In der Rechtssache C-268/93
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Blanca Rodríguez Galindo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch Alberto Navarro González, Leiter der Generaldirektion für rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Miguel Bravo-Ferrer Delgado als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, deren es zur Umsetzung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 145, S. 35) bedurfte, oder daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward, der Richter R. Joliet, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg (Berichterstatter) und J. L. Murray,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Februar 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, deren es zur Umsetzung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 145, S. 35) bedurfte, oder daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
2 Nach Artikel 9 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1989 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen.
4 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß die Richtlinie 88/320 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist. Es macht jedoch geltend, die Umsetzung dieser Richtlinie sei insofern mit derjenigen der Richtlinie 87/18/EWG vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 15, S. 29) verknüpft, als die durch die Richtlinie 88/320 vorgeschriebene Inspektion und Überprüfung auf die durch die Richtlinie 87/18 aufgestellten Grundsätze gestützt sei. Die Richtlinie 87/18 sei soeben in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Das Verfahren, das dem Erlaß der Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 88/320 vorausgehe, dürfte somit in allernächster Zeit eingeleitet werden.
5 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Richtlinie 87/18 spätestens am 30. Juni 1988 umzusetzen war, d. h. vor Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie 88/320 vorgesehenen Frist. Das Königreich Spanien kann daher die fehlende Umsetzung der letztgenannten Richtlinie nicht mit der Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie 87/18 rechtfertigen.
6 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der bezüglich der Umsetzung einer Richtlinie erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung als begründet anzusehen ist, sobald diese Umsetzung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist.
7 Demnach ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/320 nachzukommen.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) nachzukommen.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten.