Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1994 – C-146/93
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1994:122
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 24. März 1994
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
A — Einführung
1 Das das Verfahren einleitende Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation, chambre sociale, wirft eine Frage auf nach Auslegung und Anwendung des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Bestimmung des Satzes und der Höhe einer Altersrente. Das vorlegende Gericht begehrt die Auslegung insbesondere vor dem Hintergrund des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verankerten Gleichheitssatzes.
2 Dem Ausgangsrechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der am 6. April 1924 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: der Kläger), ein Doppelstaater mit französischer und britischer Staatsangehörigkeit, war im Laufe seines aktiven Erwerbslebens sowohl in Großbritannien als auch in Frankreich als Arbeitnehmer tätig. Er übte zunächst von 1948 bis 1955 eine Arbeitnehmertätigkeit in Großbritannien und sodann von 1956 bis 1985 in Frankreich aus, wo er am 16. Dezember 1985 im Alter von 61 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde. Daraufhin wandte er sich an die zuständige Arbeitslosenversicherung, ASSE-DIC, um Arbeitslosenunterstützung zu erlangen. Aufgrund des Artikels L 351-18 des Code du travail und des zu dessen Durchführung ergangenen Dekrets 82-991 vom 24. November 1982, die diejenigen Anspruchsteller von der Arbeitslosenunterstützung ausschließen, die über 60 Jahre alt sind und 150 im Rahmen der Rentenversicherung anerkannte Quartale erfüllen, verwies die ASSEDIC den Kläger an die Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (im folgenden CNAVTS).
3 Mit Antrag vom 15. Mai 1986 wandte er sich an die CNAVTS, indem er als Zeitpunkt, um in den Genuß einer Rente zu gelangen, den 1. Mai 1989 angab, also den ersten Tag des auf seinen 65. Geburtstag folgenden Monats. Der Antrag wurde ihm unter dem 25. August 1986 zurückgesandt mit dem Hinweis, das Datum, um in den Genuß der Rente zu kommen, sei zu weit entfernt. Die CNAVTS forderte den Kläger auf, den Antrag neu zu formulieren, wobei sie zu bedenken gab, daß es zwei Möglichkeiten gebe:
Erste Möglichkeit, der Kläger vereinige mindestens 150 Quartale, die er im Rahmen des französischen und des britischen Systems ohne Überschneidungen zurückgelegt habe. Da die englische Gesetzgebung eine Rentengewährung erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehe, würde die Rentenversicherung eine Auszahlung der Ansprüche ausschließlich aufgrund des französischen Systems vornehmen, weshalb die Wahl des Zeitpunkts, zu dem der Kläger in den Genuß der Rente gelange, von Bedeutung sei.
Zweite Möglichkeit, der Kläger vereinige keine 150 Quartale. Die Rentenversicherung lehne den Antrag ab, damit die ASSEDIC ihn weiter entschädige.
4 Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen hatte er 120 Quartale im Rahmen des französischen Systems und 53 Quartale unter dem britischen System zurückgelegt. Unter dem 13. August 1987 stellte er einen erneuten Antrag bei der CNAVTS. Auf der Grundlage der im Rahmen des französischen Sozialversicherungssystems zurückgelegten 120 Quartale wurde dem Kläger eine Rente zugesprochen, die nach dem Vortrag des Klägers ungefähr zwei Drittel einer vollen Rente betrug, die ihm zugestanden hätte, wenn er 150 Quartale unter dem französischen System abgeleistet gehabt hätte.
5 Die französische Regierung hat vorgetragen, der Kläger habe eine zusätzliche Beihilfe zu Lasten des französischen Staates durch die ASSEDIC erhalten bis zu seinem 65. Geburtstag, mit dem seine Rentenanwartschaft in Großbritannien zu einem realisierbaren Leistungsanspruch erstarkte.
6 Der Kläger fühlte sich dadurch, daß er auf die (Teil-) Rente verwiesen wurde, benachteiligt und beschritt den Rechtsweg. Schon in dem Verwaltungsverfahren vor der Rentenversicherung bis hin zu seinem Vortrag vor der Cour de cassation hat der Kläger den Standpunkt vertreten, entweder müßte ihm eine volle Rente aufgrund der in Anrechnung gebrachten 150 Quartale aus der französischen Rentenversicherung gewährt werden oder es dürften nur die 120 im Rahmen des französischen Systems erbrachten Quartale berücksichtigt werden, was ihm eine Fortsetzung der Leistung durch die Arbeitslosenversicherung eingebracht hätte.
7 Neben Rechtswidrigkeitseinwänden, die er aus dem nationalen Recht herleitet, ist der Kläger der Ansicht, die Rechtslage stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, da sie sich diskriminierend auswirke gegenüber den Arbeitnehmern, die ihre gesamte berufliche Laufbahn unter der Herrschaft des französischen Sozialversicherungssystems hinter sich gebracht hätten. Eine Vergleichsperson, die 150 Quartale im Rahmen des französischen Versicherungssystems erdient hätte, hätte Anspruch auf eine volle Rente gehabt, wohingegen ihm nur eine anteilige Rente zugestanden worden wäre. Aber auch ein Arbeitnehmer, der nur 120 Quartale unter dem französischen System zurückgelegt hätte, ohne daß ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Quartale in Anrechnung gebracht würden, stünde im Ergebnis besser, da er weiterhin eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen könne. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Diskriminierungsverbot und Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar.
8 Die Cour de cassation, die in letzter Instanz über das Begehren des Klägers zu entscheiden hat, legt dem Gerichtshof folgende Frage vor:
Sind Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 dahin auszulegen, daß es danach unzulässig ist, im Falle eines Arbeitnehmers mit einem Lebensalter von weniger als 65 Jahren, dem nach der gesetzlichen Grundregelung eines Mitgliedstaats von der Vollendung des 60. Lebensjahres an ein Rentenanspruch zusteht und der in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat, wo der Rentenanspruch nicht vor der Vollendung des 65. Lebensjahres entsteht, Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die in letzterem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nur zur Bestimmung des Satzes der Rente zu berücksichtigen, die vom Träger des ers teren Staates sofort festgestellt werden kann?
9 Am Verfahren haben sich der Kläger, die französische Regierung, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission beteiligt. Auf das Vorbringen der Beteiligten werde ich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückkommen.
B — Stellungnahme
Zur Vombentscheidimgsfrage
10 Die vom vorlegenden Gericht formulierte Frage legt nahe, es begehre eine Auskunft darüber, ob die vom Kläger in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten nur zur Bestimmung des Satzes der Rente zu berücksichtigen seien oder ob sie auch bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen in Anrechnung gebracht werden müßten. Das hieße, dem vorlegenden Gericht ginge es allein um die Frage, ob der Kläger nur eine anteilige Rente aufgrund der 120 in Frankreich erdienten Quartale oder eine volle Rente aufgrund insgesamt 150 anrechenbarer Quartale beanspruchen könne.
11 Dieses Verständnis der Vorabentscheidungsfrage hat die Bundesregierung offenbar zugrunde gelegt, wenn sie in ihrem Schriftsatz von der Prämisse ausgeht:
In diesem Vorabentscheidungsverfahren geht es um die grundsätzliche Frage, ob ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistung einer Rente besteht, auch aus Versicherungszeiten eine Leistung zu erbringen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, weil in diesem Staat noch kein Leistungsanspruch — hier wegen einer höheren Altersgrenze — entstanden ist.
In dem Schriftsatz heißt es weiter,
der Kläger [möchte] hier so gestellt werden, als hätte er sein gesamtes Leben in Frankreich gearbeitet, mit der Folge, daß bei der Berechnung der französischen Rente eine Beschäftigungszeit von 150 Quartalen zu berücksichtigen wäre.
12 Aus dem Kontext der Frage im Vorabentscheidungsersuchen ebenso wie aus dem Vorbringen der Beteiligten läßt sich erkennen, daß es sich bei der Frage nach der Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Höhe der Leistung nur um einen Teil der gemeinschaftsrechtlichen Fragestellung geht. Unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts ist es bereits fraglich, ob die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Bestimmung des Rentensatzes berücksichtigt werden konnten oder mußten. Der Gerichtshof ist gehalten, Vorabentscheidungsfragen im Sachzusammenhang auszulegen, um dem vorlegenden Gericht eine aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht vollständige Antwort zu geben und diesem alle Kriterien an die Hand zu geben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt. Daher werden im folgenden beide Aspekte der gemeinschaftsrechtlichen Problematik zu beleuchten sein.
Zur Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Höhe der Leistung
13 Die Berechnung von Altersrenten nach der Verordnung Nr. 1408/71 vollzieht sich nach deren Artikeln 44 ff. In Artikel 44 Absatz 2 heißt es:
Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistung, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
14 Das Festsetzungsverfahren wird also ausgelöst durch den Antrag des Anspruchstellers. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe seinen Antrag an die CNAVTS auf Feststellung seiner Rente nur gezwungenermaßen gestellt. Die Einlassung ist so zu verstehen, daß er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorgezogen hätte.
15 Artikel 45 regelt in Ausfüllung des in Artikel 51 Buchstabe a EG-Vertrag aufgestellten Gebots die Berücksichtigung der Versicherungs-oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten.
16 Artikel 46 enthält die eigentlichen Vorschriften über die von dem zuständigen Träger vorzunehmenden Berechnungen für die Feststellung der Leistung. Die Berechnung vollzieht sich zwingend in mehreren Schritten.
17 Erstens berechnet der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 1 die selbständige Leistung, auch autonome Leistung genannt. Hierfür bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den der Arbeitnehmer nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte unter alleiniger Berücksichtigung der im Rahmen dieser Rechtsordnung zurückgelegten Versicherungs-oder Wohnzeiten. Artikel 46 Absatz 1 weist ausdrücklich darauf hin, daß die Berechnung ohne Anwendung des Artikels 45 erfolgt, also der Vorschrift über die Berücksichtigung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
18 Zweitens berechnet der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 2 die proratisierte Leistung, auch anteilige Leistung genannt. Diese Berechnung erfolgt ihrerseits in zwei Schritten. Der zuständige Träger addiert zunächst unter Anwendung des Artikels 45 alle unter den verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen erbrachten Zeiten und errechnet auf deren Grundlage einen theoretischen Leistungsbetrag so, als wären alle anrechenbaren Zeiten im Rahmen der anwendbaren Rechtsordnung zurückgelegt worden. Erst danach nimmt der zuständige Träger eine anteilige Kürzung des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der tatsächlich im Rahmen dieser Rechtsordnung erfüllten Zeiten zu den unter der Herrschaft einer anderen bzw. anderer mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen erbrachten Zeiten.
19 Drittens vergleicht der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 a. F. bzw. Artikel 46 Absatz 3 n. F. den Betrag der selbständigen Leistung mit dem Betrag der proratisierten Leistung. Nur der höhere der beiden Beträge ist für die endgültige Feststellung der Leistung ausschlaggebend.
20 Die Berechnung der proratisierten Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 ist der typischerweise gemeinschaftsrechtliche Berechnungsmodus, weil hinsichtlich des Anspruchserwerbs Zeiten, die unter einer anderen Rechtsordnung erworben wurden, kraft Gemeinschaftsrecht in die Berechnung mit einfließen. Dennoch darf nicht übersehen werden, daß die Durchführung beider Berechnungsansätze, und zwar diejenige zur Errechnung der autonomen Leistung ebenso wie diejenige zur Errechnung der proratisierten Leistung und deren anschließenden Vergleich, gemeinschaftsrechtlich geboten sind.
21 Die im Ausgangsverfahren durch die CNAVTS vorgenommene Feststellung der Leistung entspricht der nach Artikel 46 Absatz 2 vorgeschriebenen Berechnung der proratisierten Rente. Es steht insofern in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, daß die in einem anderen Mitgliedstaat — in diesem Fall Großbritannien — erworbenen Quartale anwartschaftsbegründend in die Berechnung eingeflossen sind. Die anteilige Kürzung des theoretischen Betrages bis auf eine den 120 unter dem französischen System erbrachten Quartalen entsprechende Leistung ist ebenfalls in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Berechnungsvorschriften erfolgt. Zwar wirken sich in einem anderen mitgliedstaatlichen System erworbene Zeiten anwartschaftsbegriindend, also auf den Erwerb des Leistungsanspruchs aus, sie wirken sich jedoch nicht leistungserhöhend aus. Die anderweitig erworbenen Versicherungszeiten wirken sich im übrigen weder bei der Berechnung der autonomen Renten noch der proratisierten Rente leistungserhöhend aus. Im Ergebnis kommt jeder zuständige Träger anteilig für die im Rahmen seines Rechtssystems erdiente Leistung auf.
22 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, daß der Kläger keinen gemeinschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf eine in ihrer Höhe 150 Quartalen entsprechende Rentenleistung gegen den französischen Träger hat.
Zur Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten beim Erwerb des Anspruchs
23 Wie im vorigen bereits angedeutet, ist die gemeinschaftsrechtliche Problematik damit keineswegs erschöpft.
24 Artikel 49 der Verordnung enthält eine Spezialvorschrift für die Berechnung der Leistung, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen er Versicherungs-oder Wohnzeiten zurückgelegt hat. Um einen solchen Fall handelt es sich bei dem des Klägers. Das vorlegende Gericht hat daher ausdrücklich um die Auslegung des Artikels 49 gebeten.
25 In Artikel 49 Absatz 1 heißt es:
Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt, ... nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung ...
26 Bis dahin enthält Artikel 49 eine schlichte Verweisung auf die bereits dargestellten Β erechnungsvorschriften des Artikels 46 der Verordnung.
27 In Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b heißt es aber weiter:
Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt die betreffende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs-oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt werden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt;.
28 Diese Spezialregelung ist sicher nicht auf den Ausgangsfall anwendbar, denn der Kläger erfüllt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Unter diesen Umständen könnte Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b ii zur Anwendung kommen, der lautet:
Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs-oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
29 Die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, ob diese Bestimmung im Ausgangsverfahren anwendbar ist, sind widersprüchlich. Im klägerischen Schriftsatz heißt es beispielsweise:
étant entendu que l'exposant ne remplit aucune des conditions des 2 cas prévus par le § b.
30 Dem Schriftsatz der französischen Regierung läßt sich hingegen entnehmen:
C'est plus précisément le paragraphe 1, alinéa b), point ii), de l'article 49, qui doit s'appliquer, le droit à pension étant ouvert au regard de la seule législation française (régime général des travailleurs salariés en l'occurence) et ce, sans qu'il soit nécessaire de tenir compte des périodes accomplies au Royaume-Uni.
31 Ob Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b ii auf die Umstände des Ausgangsfalles anzuwenden ist, hängt auch davon ab, welche Bedeutung man ihm beimißt. Meines Erachtens geht die Vorschrift von dem Vorliegen der Voraussetzungen einer autonomen Rente aus. Die Bestimmung wäre dann so zu verstehen, daß bei einem Anspruch auf eine selbständige Leistung, eine Leistungsfestsetzung allein nach dieser Berechnungsmethode stattfindet, d. h., daß die Berechnung der proratisierten Rente mit anschließendem Vergleich beider Berechnungsergebnisse entfällt.
32 Dabei bedarf es meines Erachtens der Klarstellung, daß eine autonome Leistung nicht unbedingt auch eine volle Leistung zu sein braucht. Eine selbständige Leistung läßt sich folgendermaßen charakterisieren: Es muß sich um einen Leistungsanspruch handeln, der allein nach den nationalen Rechtsvorschriften und allein nach Maßgabe der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten geschuldet wird.
33 Die Betrachtungsweise, daß eine autonome Rente keineswegs eine volle Leistung zu sein braucht, wird dadurch untermauert, daß durchaus mehrere autonome Leistungen nebeneinander bestehen können. Außerdem kann eine selbständige Leistung gemessen an einer vollständigen Versicherungsbiographie aufgrund relativ kurzer Versicherungszeiten erworben werden, wenn die jeweilige Rechtsordnung das vorsieht. Wenn eine autonome Rente immer auch eine volle Leistung wäre, wäre der nach Artikel 46 vorgeschriebene Vergleich der autonomen Leistung mit der proratisierten Leistung in der Regel überflüssig, da der einer vollen Leistung entsprechende Betrag die Obergrenze für eine anteilige Leistung darstellt.
34 Die Kommission geht in ihrem Schriftsatz offenbar davon aus, eine autonome Leistung müsse stets eine Höchstleistung sein. Die Kommission geht insofern von einer falschen Prämisse aus. Wenngleich in zwei jüngeren Urteilen, in denen es auch um die Berechnung einer autonomen Leistung ging — insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Antikumulierungsvorschriften —, die jeweilige selbständige Leistung einer vollen Rente entsprach, ist dieses Merkmal keineswegs eine Bedingung für die Entstehung einer autonomen Leistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts.
35 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die französischen Rechtsvorschriften dahin gehend zu prüfen, ob dem Kläger eine autonome Rente im Sinne der vorstehenden Definition zusteht. Es ist Sache der mitgliedstaatlichen Behörden bzw. des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht auf den Sachverhalt anzuwenden. Dem Schriftsatz der französischen Regierung läßt sich gleichwohl entnehmen, daß dem so ist. Es heißt dort auf S. 5 des Schriftsatzes:
En effet, aux termes de l'article L 351-1, 1er alinéa du code français de la sécurité sociale, l'assurance vieillesse garantit une pension de retraite à l'assuré qui en demande la liquidation (comme l'a fait M. Mac Lachlan) à partir d'un âge déterminé (fixé à 60 ans par l'article R 351-2), et ce quels que puissent être le taux et le montant 19 de cette pension.
36 In Anbetracht der mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden autonomen Leistung auf der Grundlage allein der im Rahmen des französischen Systems erdienten Versicherungszeiten, hätte dem Begehren des Klägers in der Weise entsprochen werden können, daß er nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen worden wäre, bevor er nicht einen Anspruch auf eine volle Leistung, sei es in Form einer autonomen Rente, sei es durch die Kumulierung anteiliger Renten (wie im Alter von 65 Jahren auch tatsächlich geschehen) erworben hatte.
37 Die vorstehenden Überlegungen sind unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b ii angestellt worden. Dabei habe ich unterstellt, daß diese Vorschrift der vergleichenden Berechnung des Artikels 46 enthebt. Selbst bei Anwendung des Artikels 46 sind die Rechtsfolgen vergleichbar. Für die Berechnung der autonomen Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 1, dem ersten Berechnungsschritt, gilt das im vorigen Ausgeführte entsprechend.
38 Die Berechnung einer selbständigen Leistung muß zwingend erfolgen, bevor der zuständige Träger die proratisierte Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 errechnet. Nur wenn bei einem Vergleich beider Rechenergebnisse der Leistungsbetrag der proratisierten Rente den der selbständigen Leistung übersteigt, kommt die anteilige Rente zur Auszahlung.
39 Hätte der Kläger einen Anspruch auf eine selbständige Leistung gehabt und wäre diese rein rechnerisch mindestens ebenso hoch wie die errechnete anteilige Leistung gewesen, dann hätte es mit der autonomen Leistung sein Bewenden haben müssen.
40 Der Kläger hat wiederholt und nachdrücklich behauptet, er sei dadurch gegenüber einem Arbeitnehmer mit den gleichen Versicherungszeiten im selben System benachteiligt, daß er zusätzliche Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt habe.
41 Bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist der Zweck der jeweiligen Vorschriften zu berücksichtigen. Zur Auslegung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Gerichtshof festgestellt:
Der Zweck der Artikel 48 bis 51 [des Vertrages] würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. In einem jüngeren Urteil geht der Gerichtshof sogar noch weiter, indem er eine inhaltsgleiche Feststellung fortführt ... oder wenn sie im Verhältnis zu der Stellung benachteiligt wurden, die sie gehabt hätten, wenn sie ihre gesamte Beschäftigungslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätten.
42 In bezug auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten führt der Gerichtshof aus:
Artikel 51 des Vertrages stellt im wesentlichen auf den Fall ab, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder daß sie ihm eine niedrigere als die Höchstleistung einräumen.
43 Hinsichtlich der proratisierten Rente zieht der Gerichtshof folgende Konsequenz:
Zusammenrechnung und anteilige Berechnung haben daher zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistung führen, die die Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein aufgrund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen;.
44 Als Leitgedanke der zitierten Rechtsprechung läßt sich festhalten, daß ein Wanderarbeitnehmer durch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf keinen Fall schlechter gestellt werden darf, als er bei Anwendung nur einer der beteiligten Rechtsordnungen stünde. Dieses Prinzip ist meines Erachtens nicht nur im Hinblick auf den rechnerischen Vergleich der nach den verschiedenen Methoden gemäß Artikel 46 der Verordnung berechneten Leistungen anzuwenden, sondern auch auf andere Fälle der Schlechterstellung von Wanderarbeitnehmern im Rahmen der Rentenversicherung. Der Kläger durfte daher nicht schlechter gestellt werden, als er unter ausschließlicher Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts gestanden hätte. Der Vergleich, welche der Berechnungsweisen sich für den Antragsteller günstiger auswirkt, ist vom zuständigen Träger vorzunehmen.
45 Die französische Regierung hat vorgetragen, die 150 angerechneten Quartale seien unter alleiniger Anwendung des französischen Rechts zu berücksichtigen gewesen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß die beteiligten mitgliedstaatlichen Stellen bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften diese so auslegen müssen, daß sie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Zu den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zählt bei der Berechnung einer selbständigen Leistung, daß diese allein nach Maßgabe der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten geschuldet wird. Nur wenn unter dieser Voraussetzung kein Anspruch besteht, kommt — wie bereits ausgeführt — die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zur Anspruchsbegründung zum Zuge.
46 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß für den Erwerb eines Anspruchs auf eine selbständige Leistung aufgrund der im Rahmen des mitgliedstaatlichen Systems zurückgelegten Versicherungszeiten nur diese Zeiten zu berücksichtigen sind. Eine Zusammenrechnung aller in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs erfolgt nur für die Berechnung der proratisierten Leistung.
Diskriminierungsverbot
47 Der Kläger hat gerügt, die in seinem Fall vorgenommene Rechtsanwendung sei unvereinbar mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot, das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seinen Niederschlag gefunden habe. Die Vorschrift lautet:
Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, ...
48 Soweit dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wird durch die einschlägigen nationalen Vorschriften keine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit praktiziert.
49 Sowohl das gemeinschaftsrechliche Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit als auch das Verbot mittelbarer Diskriminierungen verfolgen den Zweck, eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die die Freizügigkeit in Anspruch nehmen, zu verhindern. Dieser Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist ebenfalls bei der Anwendung mitgliedstaatlichen Rechts zu beachten. Schließlich gilt auch im Gemeinschaftsrecht der allgemeine Gleichheitssatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Falls er nicht schon ohnehin unmittelbar als Grundrecht des nationalen Rechts gilt, kann er über das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommen.
50 Für den Fall, daß im Rahmen des französischen Rentenrechts auch Versicherungszeiten als gleichwertig anerkannt werden, die im Rahmen eines anderen Systems erworben worden sind, ist zu prüfen, ob es sich dabei um Zeiten handelt, denen ein realisierbarer Anspruch gegenübersteht. Gegebenenfalls könnte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aus der Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten resultieren, soweit diesen kein realisierbarer Ansprach entspricht.
51 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen sollte dem vorlegenden Gericht auf seine Vorabentscheidungsfrage geantwortet werden, daß für die Berechnung einer selbständigen Leistung sowohl hinsichtlich des Satzes als auch der Höhe der Rente nur die im Rahmen des anwendbaren Systems zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind. Ist aufgrund dieser Zeiten kein Ansprach gegeben bzw. für die Zwecke einer Vergleichsberechnung, werden die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten den unter dem anwendbaren System erworbenen hinzugerechnet. Für die Berechnung der Höhe der auf dieser Grundlage zu berechnenden Leistung bleiben diese Zeiten jedoch außer Anwendung. Nur das für den Antragsteller günstigere Ergebnis beider Berechnungen wird bei dem weiteren Vorgehen berücksichtigt.
C — Schlußantrag
52 Es wird vorgeschlagen, die Vorabentscheidungsfrage folgendermaßen zu beantworten:
Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 46 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 ist dahin auszulegen, daß in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens bei der Rentenberechnung durch den zuständigen Träger die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten für den Erwerb eines Anspruches auf eine selbständige Leistung nicht berücksichtigt werden. Besteht kein Anspruch auf eine selbständige Leistung, werden für die Zwecke des Erwerbs eines Anspruchs — ebenso wie für die Vergleichsberechnung nach Artikel 46 (Absatz 1 Unterabsatz 2 a. F. bzw. Absatz 3 n. F.) — die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. Für die Berechnung der Höhe der anteiligen Leistung bleiben diese Zeiten jedoch außer Anwendung. Nur das für den Antragsteller günstigere Ergebnis beider Berechnungen wird bei dem weiteren Vorgehen berücksichtigt.