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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.04.1994 – C-303/93
Generalanwalt Francis G.Jacobs · ECLI:EU:C:1994:131
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G.Jacobs
vom 13. April 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission trägt in diesem Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag vor, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtung zur Durchführung der Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge verstoßen habe. In der Präambel der Richtlinie 90/486 heißt es, daß [die] Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 84/529/EWG ... dringend geboten [ist], da die Hersteller erheblichen technischen Handelshemmnissen in der Gemeinschaft ausgesetzt sind, die zu einer Beeinträchtigung des Marktes führen können.
2. Artikel 2 der Richtlinie 90/486 bestimmt:
1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 24. September 1990 bekanntgegeben. Damit lief die Durchführungsfrist am 24. März 1991 ab.
3. Mit Schreiben vom 28. Juni 1991 leitete die Kommission das in Artikel 169 festgelegte Verfahren ein. Sie machte die italienische Regierung darauf aufmerksam, daß die Richtlinie bis zum 24. März 1991 in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden müssen, und stellte fest, daß sie keine Informationen erhalten habe, nach denen dies in Italien geschehen sei. In dem Schreiben wurde weiter erklärt, daß die italienische Regierung, wenn sie der Ansicht sei, daß die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bereits mit der Richtlinie übereinstimmten, den Wortlaut der fraglichen Bestimmungen mitteilen und dabei eindeutig die Artikel der Richtlinie bezeichnen solle, denen diese Bestimmungen entsprächen. Die italienische Regierung wurde aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens zu äußern.
4. Innerhalb der festgesetzten Frist gingen keine Äußerungen ein. Demgemäß gab die Kommission am 9. März 1992 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der Italien aufgefordert wurde, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.
5. Nachdem die Kommission keine Antwort der italienischen Regierung erhalten hatte, hat sie am 28. Mai 1993 eine Klage beim Gerichtshof eingereicht.
6. In ihrer Klagebeantwortung hat die italienische Regierung nicht bestritten, daß gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen worden sei. Sie hat jedoch, wie dies auch die Kommission in ihrer Klage getan hat, erklärt, daß Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 142 vom 19. Februar 1992 mit Bestimmungen über die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftsgesetz für das Jahr 1991) die italienische Regierung ermächtige, die in Anhang C dieses Gesetzes aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinien im Verordnungswege durchzuführen. Die Richtlinie 90/486 war in Anhang C aufgeführt. Die italienische Regierung hat weiter dargelegt, daß die erforderlichen Rechtsvorschriften vor kurzem ausgearbeitet worden seien. Man hoffe, daß diese Rechtsvorschriften vor Ablauf des Jahres 1993 endgültig verabschiedet würden, wobei die zahlreichen Schritte im Gesetzgebungsverfahren (wie die Einholung der Stellungnahme des Consiglio di Stato und der verschiedenen zuständigen Parlamentsausschüsse) zu berücksichtigen seien. Im Ergebnis hat die italienische Regierung der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß sich das vorliegende Verfahren bald erledigen werde.
7. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
8. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der italienischen Regierung erklärt, daß die Rechtsvorschriften vor kurzem verabschiedet worden seien und bald veröffentlicht würden. Selbst wenn man aber annimmt, daß die Vertragsverletzung in diesem Stadium beendet ist, so steht doch außer Streit, daß die Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist, bei dem es sich um den erheblichen Zeitpunkt handelt, nicht in Kraft waren.
Ergebnis
9. Infolgedessen bin ich der Ansicht, der Gerichtshof sollte
1) feststellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Durchführung der Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 erforderlichen Vorschriften erlassen hat;
2) der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.