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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.1994 – C-30/93

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1994:138

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 14. April 1994

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

A — Einführung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München betrifft eine Verordnung der Kommission über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen. Das Finanzgericht bezweifelt die Gültigkeit dieser Verordnung in der Fassung einer nach ihrem Erlaß im Amtsblatt veröffentlichten Berichtigung, da diese Berichtigung die materielle Tragweite des ursprünglichen Textes geändert haben könnte. Die Vorlagefrage fügt sich in einen Rechtsstreit zwischen einem Einführer (Klägerin) und dem Hauptzollamt München-Mitte (im folgenden: Hauptzollamt) ein, der die Vereinnahmung der Sicherheit betrifft, die die Klägerin für den vorläufigen Zoll gestellt hatte.

2 Die von der streitigen Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 ins Auge gefaßten DRAMs (dynamic random access memories — Dynamische Schreib-Lesespeicher) sind monolithische integrierte Schaltungen mit tausenden von Speicherzellen, von denen jede einzeln angewählt werden kann (random access). Der Informationsinhalt in den Speicherzellen muß nach einem bestimmten Zeitintervall neu eingeschrieben werden, damit er nicht verloren geht. Wegen dieses Refresh-Zyklus handelt es sich um dynamische Speicher. In Randnummer 15 der streitigen Verordnung wird zwischen fertigen DRAMs einerseits und solchen in Form von Scheiben (Wafers) und Chips andererseits unterschieden.

3 Wie aus den Angaben des Vorlagebeschlusses erhellt, betrifft das vorliegende Verfahren die Einfuhr von fertigen DRAMs. Das Finanzgericht erklärt nämlich, bezugnehmend auf die Kombinierte Nomenklatur, daß es sich [bei] den von der Klägerin eingeführten integrierten Schaltungen... unstreitig um Waren [handelt], die der Codent. 85421143 zuzuweisen waren.... Die bei der Einfuhr am 5. April 1990 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur sieht für Scheiben die Nr. 85421110 und für Chips die Nr. 85421130 vor. Die Nr. 85421143 steht dagegen für dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (sogenannte RAMs, dynamisch)... mit einer Speicherkapazität von mehr als 256 Kbits bis 4 Mbits.

4 Die zolltarifliche Numerierung derartiger Waren hatte sich kurz vor dem Erlaß der streitigen Verordnung geändert. Gemäß der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission fielen sie seit dem 1. Januar 1989 unter die Nr. 85421171, die mit dem Begriff Speicher (letzterer durch die Begriffe und Bezeichnungen der vorhergehenden Nrn. erläutert) belegt war. Dagegen sieht die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 2886/89, anwendbar ab 1. Januar 1990, für fertige DRAMs je nach Speicherkapazität drei verschiedene Nummern vor. Zu diesen gehört, neben den Nummern 85421141 und 85421145, auch die vorhin erwähnte Nr. 85421143, unter die die von der Klägerin eingeführten Waren fallen. Diese Fassung der Kombinierten Nomenklatur weist ausdrücklich noch auf eine — und nur eine — andere Art von Schreib-Lesespeicher[n] mit wahlfreiem Zugriff hin, nämlich statische. Diese werden wiederum, je nach Speicherkapazität, verschiedenen Unterpositionen zugeordnet. Schließlich sieht diese Fassung der Kombinierten Nomenklatur keine Nr. 85421171 mehr vor.

5 Der Text der streitigen Verordnung Nr. 165/90, so wie er ursprünglich im Amtsblatt veröffentlicht war, stützte sich noch auf die Numerierung gemäß der Verordnung Nr. 3174/88. In Randnummer 2 der erstgenannten Verordnung heißt es:

Ab 1. Januar 1989 fallen DRAMs in der Kombinierten Nomenklatur unter die Unterpositionen ex85421110, ex85421130 und ex85421171.

6 Desgleichen liest man in Randnummer 15:

Fertige DRAMs fallen unter den KN-Code ex85421171, Scheiben (Wafers) unter den KN-Code ex85421110 und Chips unter den KN-Code ex85421130.

7 Artikel 1 der Verordnung, schließlich, war wie folgt gefaßt:

(1) Auf die Einfuhren bestimmter Modelle von Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamic random access memories), des KN-Code ex84733000, ex85421110, ex85421130, ex85421171 oder ex85480000 ... mit Ursprung in Japan wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Im Sinne dieser Verordnung umfassen DRAMs alle Modelle und Dichten, auch die unfertigen Formen wie Wafers und Chips (mit oder ohne Gehäuse) sowie Multi-Chip-Bauelemente wie stack DRAMs und Module.

8 Zu dieser Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie L, am 10. Februar 1990 die eingangs meiner Schlußanträge erwähnte Berichtigung veröffentlicht. Sie trägt der am 1. Januar 1990 eingetretenen Änderung der KN-Nummern Rechnung. Gemäß dieser Berichtigung wurde somit in Randnummer 2 der streitigen Verordnung das Datum des 1. Januar 1989 gegen das des 1. Januar 1990 ausgetauscht, und anstelle der Unterposition ex85421171 traten nunmehr dieUnterpositionen 85421141, 85421143, 85421145 . In demselben Sinne wurden die Code-Nummern in Randnummer 15 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung geändert.

9 Nach Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls erließ der Rat am 23. Juli 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 2112/90, mit der er auf dem fraglichen Gebiet die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls festlegte. Die dort angegebenen KN-Nummern entsprechen denen gemäß der Verordnung Nr. 165/90 in der berichtigten Fassung.

10 Die Einfuhr der Klägerin, um die es im Ausgangsverfahren geht, fand nach der vorzitierten Berichtigung, jedoch vor Erlaß der Verordnung Nr. 2112/90 statt. Sie meldete nämlich die in Rede stehenden, von einer japanischen Firma hergestellten Waren am 5. April 1990 zur Abfertigung zum freien Verkehr an, und zwar, wie es im Vorlagebeschluß heißt, als dynamische Schreib-Lesespeicher ... der Code-Nr. 8542 11 43 0020.

11 Zur Vorgeschichte gibt uns das Finanzgericht noch an, daß das Zollamt bei dieser Anmeldung einen Betrag von 20659,12 DM als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll einbehalten hat. Auf Beschwerde der Klägerin wies das Hauptzollamt diese darauf hin, die Kommission habe auf die Anfrage des Bundesministers der Finanzen mitgeteilt, daß die strittigen Waren unter die Verordnung Nr. 165/90 fielen, weil von ihr nur Video-RAMs (VRAMs) auf der Basis einer Static-RAM (SRAM)-Zellstruktur ausgenommen seien.

12 Am 30. April 1991 erließ das Hauptzollamt, gestützt auf die Verordnung Nr. 2112/90, den angefochtenen Steueränderungsbescheid. Dort wurde nach den Angaben des Finanzgerichts für die eingeführten Waren ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 20659,12 DM festgesetzt und dieser Zoll mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.

13 Nach erfolglosem Einspruch befaßte die Klägerin das Finanzgericht mit der Klage des Ausgangsverfahrens. Sie berief sich auf Randnummer 35 der Verordnung Nr. 165/90, wo unter der Überschrift Video-RAMs folgendes ausgeführt wird:

Ein Ausführer behauptete, Video-RAMs (VRAMs) besäßen andere technische Spezifikationen als DRAMs und sollten daher bei der Definition der gleichartigen Ware nicht berücksichtigt werden.

Die Kommission stellt fest, daß bestimmte DRAMs für bestimmte Video-Anwendungen verwendet werden können, während VRAMs technisch andere Waren sind.

Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß VRAMs nicht als gleichartige Waren anzusehen sind, dagegen DRAMs, die für Video-Anwendungen verwendet werden, gleichartige Waren sind.

14 Die Klägerin hat ausgeführt, daß nach diesem Passus VRAMs nicht als sogenannte gleichartige Waren anzusehen seien. Im Hinblick darauf habe sie diese Waren in Hongkong bestellt und eingeführt. In der Ratsverordnung Nr. 2112/90 werde bestätigt, daß Video-RAMs nicht als gleichartige Waren anzusehen seien.

15 In der fraglichen Passage der Verordnung Nr. 2112/90 (Randnr. 7, letzter Gedankenstrich und letzter Absatz) wird folgendes ausgeführt:

Die Kommission stellte in ihrer vorläufigen Sachaufklärung fest, daß... Video-RAMs (VRAMs), die nicht auf DRAM-Technik, sondern auf anderen Techniken wie Static RAM (SRAM)-Technik basieren, nicht als gleichartige Waren angesehen werden, dagegen DRAMs, die für Videoanwendungen verwendet werden, als gleichartige Waren gelten.

Da hierzu keine neuen Argumente vorgebracht wurden, bestätigt der Rat diese Sachaufklärung.

16 Zu diesem Vorbringen hat das Finanzgericht nicht Stellung genommen. Es hat vielmehr ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 165/90 in ihrer Fassung vor der Berichtigung Modelle der KN-Nr. 85421143 und demnach auch die von der Klägerin eingeführten Waren noch nicht erfasse. Da die Verordnung Nr. 2112/90, die auf diese Code-Nr. Bezug nehme, erst am 23. Juli 1990 rechtliche Wirkungen habe entfalten können, habe für das Hauptzollamt keine rechtliche Handhabe bestanden, die von der Klägerin bereits im April 1990 eingeführten Waren mit einem Antidumpingzoll zu belegen.

17 Nach der Auffassung des Hauptzollamts sei die Verordnung Nr. 165/90 allerdings durch die (vorzitierte) Berichtigung vom 10. Februar 1990 wirksam geändert worden, so daß bereits ab diesem Zeitpunkt die Erhebung eines vorläufigen Zolls für Waren der Code-Nr. 85421143 in Betracht gekommen sei.

18 Das vorlegende Gericht ist jedoch im Zweifel, ob eine Verordnung der Gemeinschaft durch eine derartige einfache Berichtigung geändert werden könne. Aus der veröffentlichten Fassung der Berichtigung gehe nicht hervor, auf welchem Rechtsakt sie beruhe. Außerdem spreche mangels genauer Bezeichnung vieles dafür, daß es sich nicht um einen Rechtsakt im Sinne von Artikel 189 des Vertrags handele. Ferner widerspreche auch die Form der Bekanntmachung der Praxis der Organe, Ort und Datum des Rechtsakts zu nennen und ihn mit der Unterschrift des betreffenden Kommissionsmitglieds sowie einer Abschlußklausel zu versehen. Schließlich enthalte die Berichtigung nicht nur die Klarstellung von Schreib- oder Übersetzungsfehlern, wie die Erweiterung des Warenkreises auf die eingeführten Gegenstände zeige, sondern ändere die Verordnung Nr. 165/90 inhaltlich ab.

19 Das Finanzgericht meint, es hätte einer Änderungsverordnung bedurft, um den Inhalt der Verordnung in einem solchen Umfang zu korrigieren.

20 Es hat uns daher folgende Frage vorgelegt:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher) in der durch die Bekanntmachung vom 10.02.1990 berichtigten Fassung gültig?

21 Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof hat sich lediglich die Kommission geäußert. Nach ihrer Ansicht ist die Vorlagefrage zu bejahen. Das Fehlen der Code-Nr. 85421143 in dem ursprünglichen Text stelle das typische Beispiel einer falsa demonstratio dar, die durch eine einfache Berichtigung und ohne förmliche Änderung klargestellt werden könne. Die betreffenden Waren seien nämlich in Artikel 1 Absatz 2 und Randnummer 15 der Verordnung Nr. 165/90 richtig und ausreichend umschrieben worden, in derselben Weise wie in der Verordnung Nr. 2112/90. Daher sei bereits nach der Verordnung Nr. 165/90 (in ihrer ursprünglichen Fassung) ein vorläufiger Antidumpingzoll zu erheben gewesen, und zwar ohne Rücksicht auf die genannten Code-Nummern.

22 Die Unrichtigkeit der ursprünglich genannten Code-Nummern, so fährt die Kommission fort, sei auch offensichtlich gewesen. Sie wäre jedem Rechtsanwender aufgefallen, wenn er die Kombinierte Nomenklatur in der (anwendbaren) Fassung der Verordnung Nr. 2886/89 herangezogen hätte. Dort gebe es keine Code-Nr. ex85421171 mehr, während die darauffolgende Nr. 85421172 eine völlig andere Ware betreffe. Dagegen seien die fraglichen Waren in der — seinerzeit nicht mehr anwendbaren — Fassung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung Nr. 3174/88 tatsächlich den in der Verordnung Nr. 165/90 angegebenen Code-Nummern zugeordnet gewesen.

23 Die Klägerin hat sich nur in der mündlichen Verhandlung geäußert. Ihrer Ansicht nach ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Video-RAMs der Code-Nr. 85421143 von der Verordnung Nr. 165/90 nicht erfaßt werden. Video-RAMs fielen zwar auch unter die abstrakte Definition, die die Verordnung Nr. 165/90 für DRAMs vorsehe, seien dort jedoch in Randnummer 35 ausdrücklich als nicht gleichartige Waren bezeichnet und daher von dem vorläufigen Zoll ausgenommen worden. Sie scheint davon auszugehen, daß den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern dieser Vorteil durch die Änderung der Code-Nummern entzogen worden sei. Dies könne nicht in Form einer bloßen Berichtigung ohne Verordnungscharakter geschehen. Auf Befragen hat die Klägerin durch ihren Geschäftsführer erklären lassen, worin sie den Unterschied zwischen DRAMs und Video-RAMs sieht. Ein Video-RAM sei ein kombinierter DRAM mit SRAM. Video-RAMs kämen vor allem auf dem Gebiet der Bildverarbeitungen und Grafikkarten zum Einsatz, wo es vor allen Dingen auf einen schnellen Zugriff ankomme. Letzteres könnten DRAMs nicht gewährleisten, überdies könnten sie Daten nicht ohne Refresh speichern. Sie würden in erster Linie dort eingesetzt, wo ein Massenspeicher erforderlich sei, wie etwa auf dem Gebiet der Personalcomputer. Im übrigen hat die Klägerin die Ansicht vertreten, daß es entgegen Randnummer 7 der Verordnung Nr. 2112/90 VRAMs auf SRAM-Basis nicht gebe und derartige VRAMs auch technisch nicht hergestellt werden könnten.

24 Die Klägerin hat nicht ausdrücklich die technischen Spezifikationen angegeben, die die von ihr eingeführten Waren aufgewiesen haben, hat jedoch präzisiert, daß sie diese Waren nicht als DRAMs sondern als Video-RAMs angemeldet habe.

25 Die Kommission hat auf dieses Vorbringen entgegnet, daß die Klägerin den Gerichtshof mit einem gegenüber dem Vorlagebeschluß geänderten Sachverhalt befasse, was jedoch in einem Verfahren nach Artikel 177 des Vertrags nicht zulässig sei. Im übrigen ist sie im wesentlichen bei ihren bereits im schriftlichen Verfahren entwickelten Argumenten geblieben. Sie hat noch ergänzt, daß, wenn auch die Terminologie in Randnummer 35 der Verordnung Nr. 165/90 etwas unscharf sei, dort doch zum Ausdruck komme, daß Video-RAMs auf der Basis der DRAM-Technik von dem vorläufigen Zoll erfaßt seien.

B — Stellungnahme

Zu den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumenten der Klägerin und zur Tragweite der Vorlagefrage

26 Da die Kommmission in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die dort von der Klägerin angeführten Argumente könnten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, ist vorab die Rechtsprechung zu prüfen, die das Verhältnis zwischen der Vorlage und den Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung (EWG) betrifft.

27 Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, daß Artikel 177 des Vertrags ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofes mit den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vorsieht, in dem die Parteien keinerlei Initiativrechte sondern nur Gelegenheit zur Äußerung haben. Hieraus folgt namentlich zweierlei. Erstens, wenn das innerstaatliche Gericht erkennbar davon absehen wollte, eine bestimmte Rechtsfrage aufzuwerfen, so ist es dem Gerichtshof versagt, sich über diese Option hinwegzusetzen und diese Frage dennoch zu prüfen. Zweitens kann der Gerichtshof Tatsachenangaben der Beteiligten nicht berücksichtigen, die keinen genügenden Zusammenhang mit der vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Situation aufweisen, namentlich wenn diese Angaben ungenau sind. Derartige Tatsachenangaben können um so weniger berücksichtigt werden, wenn sie von der Darstellung des vorlegenden Gerichts abweichen.

28 Prüft man den vorliegenden Fall im Lichte dieser Prinzipien, so stellt man zunächst fest, daß das Finanzgericht über die eingeführten Waren keinerlei Angaben gemacht hat, die den Schluß zuließen, daß es sich um etwas anderes als DRAMs oder um DRAMs mit besonderen technischen Spezifikationen gehandelt habe. Zwar hat es das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die angebliche Qualität der eingeführten Waren als Video-RAMs dargestellt, ohne sich jedoch dieses Vorbringen zu eigen zu machen. Es hat sich vielmehr mit der Feststellung begnügt, daß die eingeführten Waren unstreitig der Code-Nr. 85421143 zuzuweisen waren. Sodann hat es seine Argumentation, die der Vorlagefrage zugrunde liegt, völlig unabhängig von dem Vorbringen der Klägerin betreffend die Problematik der Video-RAMs entwickelt.

29 Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens müssen wir somit davon ausgehen, daß die eingeführten Waren DRAMs ohne besondere Spezifikationen sind, die innerhalb der ab 1. Januar 1990 geltenden Nomenklatur der Code-Nr. 85431143 zuzuweisen waren. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin, wie ich schon ausführte, in der mündlichen Verhandlung allgemeine Erklärungen über den Unterschied zwischen DRAMs und Video-RAMs abgegeben hat, ohne sich jedoch über die (angeblichen) Besonderheiten der von ihr eingeführten Waren klar zu äußern.

30 Außerdem erscheint es mir ausgeschlossen, im vorliegenden Verfahren die Angaben der Klägerin über die Zollanmeldung zu berücksichtigen, die von den Feststellungen des Finanzgerichts abweichen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin DRAMs der Code-Nr. 85421143 — und keine besonderen DRAMs oder etwas anderes als diese — angemeldet hat.

31 Ganz auf der Linie dieser Überlegungen ist zu bestimmen, was die Substanz der Vorlagefrage ausmacht (die durch die Klägerin, wie wir gesehen haben, nicht mehr beeinflußt werden kann, wenn die Frage einmal gestellt ist). Mit dieser Frage bittet das Finanzgericht um Auskunft, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, die Gültigkeit einer berichtigten Verordnung in Zweifel gezogen werden kann, weil mit der Berichtigung in die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Verordnung neue Code-Nummern eingefügt wurden, die der seit Erlaß der Verordnung geltenden Kombinierten Nomenklatur entsprechen, im Austausch gegen eine Code-Nummer, die einer nicht mehr gültigen Nomenklatur entsprach. Die Situation, in die sich diese Frage einfügt, ist dadurch gekennzeichnet,

daß die Definition der von der Verordnung erfaßten Waren keine Änderung erfahren hat und

daß der Anwendungsbereich der Verordnung angesichts der Bezugnahme auf die neuen Code-Nummern kein anderer ist als jener, der sich aus der Verweisung auf die Nummern der älteren Nomenklatur ergeben hätte, wäre diese bei Erlaß der Verordnung noch in Kraft gewesen.

Beantwortimg der Vorlagefrage

32 Die so eingegrenzte Frage wirft das Problem auf, wie eine Antidumping-Verordnung auszulegen ist, in der die Definition der maßgeblichen Waren eine bestimmte Ware umfaßt, die jedoch von dem in ihrem verfügenden Teil angegebenen Code-Nummern nicht umfaßt wird, da diese Nummern aus einer nicht mehr gültigen Nomenklatur entnommen wurden. War nämlich die Verordnung (vor ihrer Berichtigung) dahin auszulegen, daß sie trotz der vorgenannten Unstimmmigkeit auf die fragliche Ware anwendbar war, so konnte die Berichtigung den Inhalt der Verordnung nicht ändern, sondern nur den (richtigen) Inhalt verdeutlichen. Sie hielte sich dann im Rahmen einer bloßen Berichtigung von sachlichen Irrtümern (wie Schreib-, Übersetzungs- und ähnlichen Fehlern). In einem solchen Falle hielte ich es für übertrieben formalistisch, eine reguläre Änderung des Rechtsaktes und damit die Einhaltung aller hierbei zu beachtenden Formund Verfahrensvorschriften zu verlangen.

33 Mit der Kommission bin ich der Ansicht, daß die Verordnung vor ihrer Berichtigung in dem genannten Sinne auszulegen war. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur der Wortlaut sondern auch der Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Namentlich ist ein Rückgriff auf eine wörtliche Auslegung einer Bestimmung unangebracht, wenn es an einem eindeutig formulierten Gesetzestext fehlt.

34 Insoweit ist erstens zu bedenken, daß der Verordnung Nr. 165/90 an keiner Stelle zu entnehmen ist, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Code-Nummern bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Verordnung Vorrang vor anderen Elementen ihres Textes hätte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß die ursprüngliche Fassung der streitigen Verordnung stets die Code-Nr. ex85421171 als Referenz nannte. Der Zusatz ex, der auch allen anderen in der ursprünglichen Fassung der Verordnung genannten Code-Nummern beigefügt war, bedeutet bekanntlich, daß nicht alle der fraglichen Code-Nummer entsprechenden Waren von der Verordnung erfaßt werden sollten, sondern nur jene, die der in der Verordnung gegebenen Definition entsprechen. Diese Verordnung weist somit wegen der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs der genannten Definition die entscheidende Bedeutung zu, weniger den angegebenen Code-Nummern.

35 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß in Artikel 1 Absatz 2 der streitigen Verordnung der Wille der Kommission zum Ausdruck kommt, alle Modelle und Dichten von DRAMs dem (vorläufigen) Antidumpingzoll zu unterwerfen. In den Begründungserwägungen der Verordnung ist eine ausführliche Definition dieser Erzeugnisse enthalten. Außerdem hat die Kommission in den Begründungserwägungen die verschiedenen Einwände behandelt, mit denen behauptet worden war, daß einige DRAMs nicht als gleichartige Ware angesehen werden dürften. Alle diese Einwände hat sie zurückgewiesen.

36 Schließlich ist an ein bereits von der Kommission genanntes Argument zu erinnern: Der Verweis auf die Code-Nr. 85421171, der innerhalb der neuen Nomenklatur ins Leere ging, entsprach in der vorhergehenden Nomenklatur der einschlägigen Warengruppe. Hierzu möchte ich ergänzen, daß es nach dem Text der Verordnung Nr. 165/90 auch nahelag, auf diese vorhergehende Nomenklatur zurückzugreifen. Wie erwähnt, fallen fertige DRAMs nach dem ursprünglichen Text der Randnummer 15 unter den KN-Code ex85421171, und zwar, wie in Randnummer 2 ausdrücklich erklärt, [ab] 1. Januar 1989. Genau dieses ist das Datum, zu dem die Verordnung Nr. 3174/88 in Kraft trat, die diese Fassung der Kombinierten Nomenklatur einführte (die ihrerseits kurz vor Erlaß der Verordnung Nr. 165/90, nämlich am 1. Januar 1990, der erwähnten Neufassung gewichen war).

37 Unter diesen Umständen war das Fehlen der Code-Nr. 85421143 in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht dahin zu verstehen, daß die Waren, die unter der neuen Nomenklatur dieser Nummer zuzuordnen waren, von dem vorläufigen Zoll ausgenommen sein sollten. Die Berichtigung vom 10. Februar 1990 hat somit den Inhalt des ursprünglichen Textes nicht geändert und konnte die fragliche Verordnung nicht ungültig machen.

38 Bevor ich auf dieser Grundlage meinen Vorschlag formuliere, gestatten Sie mir noch ein Wort zu der Behauptung der Kommission, das Versehen in der ursprünglichen Fassung der Verordnung sei offenkundig gewesen. Meines Erachtens kommt es auf diese Qualifikation nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, daß die wahre Bedeutung des fraglichen Textes trotz dieses Versehens durch Auslegung eindeutig bestimmt werden konnte.

39 Der Grad der Schwierigkeiten, die ein durchschnittlicher Wirtschaftsteilnehmer hätte überwinden müssen, um diese wahre Bedeutung des Textes zu erkennen, spielt insoweit keine Rolle. Dieser Aspekt kann allenfalls in einem kontradiktorischen Verfahren über die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schäden erheblich werden, die einzelne aufgrund der unkorrekten Verweisungen der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung erlitten haben könnten.

C — Schlußantrag

40 Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, auf die Frage des Finanzgerichts München wie folgt zu antworten:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 165/90 der Kommission in der Fassung der Berichtigung vom 10. Februar 1990 beeinträchtigen könnte.