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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.1994 – C-301/93

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1994:139

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 14. April 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Tribunal du travail Mons um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 46 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (in ihrer durch die Verordnung [EWG] Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung).

2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Lio Bettaccini, erhält seit dem 1. März 1962 eine Invaliditätsrente in Belgien. Außerdem erhält er eine Invaliditätsrente in Italien. In Belgien erfüllte er alle in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente, ohne in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten geltend machen zu müssen. Seine italienische Invaliditätsrente ist eine proratisierte, durch Zusammenrechnung der in Italien und in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten erworbene Leistung. Von Anfang an wurden die belgischen Antikumulierungsvorschriften angewendet mit der Folge, daß die belgische Rente herabgesetzt wurde, um der italienischen Rente Rechnung zu tragen. Die auf dieser Grundlage festgesetzte Rente wurde bis Dezember 1989 gezahlt.

3 Im Juni 1992 wurde der Commission administrative der Caisse de Prévoyance Charleroi (nachstehend: Verwaltungskommission) mitgeteilt, daß Herr Bettaccini seit dem 1. Januar 1990 zusätzlich zu seiner italienischen Invaliditätsrente eine neue italienische, assegno per il nucleo familiare (Beihilfe für die Kleinfamilie) genannte Leistung in Höhe von 90000 LIT pro Monat erhielt.

4 Die Verwaltungskommission war der Auffassung, daß die Beihilfe für die Kleinfamilie Teil der italienischen Rente sei und daß der Anspruch von Herrn Bettaccini auf die belgische Invaliditätsrente für die Zeit nach dem 1. Januar 1990 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu überprüfen sei. Bei dieser Überprüfung wendete die Verwaltungskommission eine in Artikel 23 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 19. November 1970 enthaltene belgische Antikumulierungsvorschrift an, wonach eine nach dieser Königlichen Verordnung gewährte Invaliditätsrente nur bis zur Höhe ihres jährlichen Betrages mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten, die gemäß belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, kumuliert werden darf. Die Verwaltungskommission befand, daß die Invaliditätsrente von Herrn Bettaccini mit Rücksicht auf die Beihilfe für die Kleinfamilie, die er vom 1. Januar 1990 an in Italien bezog, herabzusetzen sei. Sie befand weiter, daß die Herabsetzung rückwirkend anzuwenden sei und forderte 450729 BFR für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Oktober 1992 zurück. Es ist darauf hinzuweisen, daß der von der Verwaltungskommission zurückgeforderte Betrag den Betrag, den Herr Bettaccini in der fraglichen Zeit als Beihilfe für die Kleinfamilie erhalten hatte, weit überstieg.

5 Herr Bettaccini focht den Bescheid der Verwaltungskommission beim Tribunal du travail Mons an. Er machte geltend, daß die Beihilfe für die Kleinfamilie eine Familienleistung sei, die nicht Bestandteil der italienischen Invaliditätsrente sei, und daß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 keine Neuberechnung seiner belgischen Invaliditätsrente zulasse.

6 Das Tribunal du travail Mons hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Darf der belgische Staat bei der Berechnung nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu dem Betrag der italienischen Invaliditätsrente den Teil der Beihilfe für die Kleinfamilie hinzurechnen, den Italien wegen der Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten gemäß dem Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 gewährt?

2) Läßt es die Ersetzung der Familienbeihilfen oder zusätzlichen Familienbeihilfen durch die mit dem italienischen Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 eingeführte Beihilfe für die Kleinfamilie gemäß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zu, auf der Grundlage des nationalen Rechts und des europäischen Rechts, insbesondere des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, eine vergleichende Neuberechnung mit Anpassung der Rentenbeträge vorzunehmen?

7 Ich schlage vor, mit der Frage 2 zu beginnen. Diese Frage geht dahin, ob die Verwaltungskommission aufgrund des Herrn Bettaccini erwachsenen Anspruchs auf die Beihilfe für die Kleinfamilie vom 1. Januar 1990 an berechtigt oder sogar verpflichtet war, seine belgische Invaliditätsrente aufgrund von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nach deren Artikel 46 neu zu berechnen. Artikel 51 der Verordnung lautet wie folgt:

(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.

8 Nach dem Wortlaut des Artikels 51 Absatz 2 ist klar, daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 nur dann vorzunehmen wäre, wenn eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen erfolgt wäre. Zuerst ist festzustellen, welche Leistungen hier gemeint sind. Verlangt Artikel 51 Absatz 2 eine Neuberechnung, wenn eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für eine beliebige Leistung, die der Betreffende erhält, erfolgt? Oder muß die Änderung Leistungen betreffen, die unter das Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 (zu diesem Kapitel gehört Artikel 51) fallen und deren Höhe ursprünglich nach Artikel 46 der Verordnung berechnet worden war?

9 Meines Erachtens ergibt sich aus der Systematik und dem Zweck des Artikels 51 sowie aus seinem Wortlaut eindeutig, daß die Bestimmung ausschließlich Leistungen betrifft, die unter das Kapitel 3 fallen (d. h. Altersrenten und Leistungen bei Tod, Hinterbliebenenrenten und auch — gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung — Invaliditätsrenten).

10 Die Überschrift von Artikel 51 lautet Anpassung und Neuberechnung. Der Zweck des Artikels, den der Gerichtshof in zahlreichen Urteilen ausgelegt hat, ist der, die Umstände zu bestimmen, unter denen die nach dem Kapitel 3 berechneten Leistungen neu zu berechnen sind. Der Artikel unterscheidet zwischen zwei Fällen. Absatz 1 regelt den Fall, daß Alters-oder Invaliditätsrenten um einen Prozentsatz oder Betrag geändert werden, um eine Änderung der Lebenshaltungskosten oder Änderungen des Lohnniveaus zu berücksichtigen: Erfolgt in einem der betroffenen Länder eine solche Anpassung (sog. Indexbindung der Leistungen), so wird der Prozentsatz oder Betrag auf die in diesem Land geschuldeten Leistungen angewendet, und es wird weder in diesem Land noch in einem anderen Land, in dem der Betreffende Alters-oder Invaliditätsrenten erhält, eine Neuberechnung vorgenommen. Absatz 2 findet Anwendung bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die fraglichen Leistungen im Gegensatz zu bloßen indexgebundenen Anpassungen: Bei einer solchen Änderung ist eine vollständige Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen. Nach dem Urteil Sinatra gilt Absatz 2 nicht nur dann, wenn Leistungen aufgrund einer Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften geändert werden, sondern auch dann, wenn die Leistungsanpassung auf einer Änderung der persönlichen Umstände des Betreffenden beruht.

11 Der Wortlaut des Artikels 51 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß es darin um etwas anderes als die Neuberechnung von Leistungen geht, die unter das Kapitel fallen, zu dem der Artikel gehört. Insbesondere enthält der Wortlaut des Artikels 51 Absatz 2 keinen Anhaltspunkt dafür, daß die darin genannte Neuberechnung durch etwas anderes als eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen veranlaßt werden sollte, die unter dieses Kapitel fallen. Liegt eine Änderung der Berechnungsmethode für andere Leistungen wie z. B. Familienleistungen vor, so sollte dies nicht zur Anwendung des Artikels 51 führen.

12 Das Tribunal du travail kennt die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 51. Es weist darauf hin, daß die Gewährung der Beihilfe für die Kleinfamilie an Herrn Bettaccini auf einer weitreichenden Änderung der italienischen Rechtsvorschriften beruhe und keine Leistungsanpassung wegen eines Anstiegs der Lebenshaltungskosten darstelle. Es weist außerdem darauf hin, daß es keine Änderung der persönlichen Umstände von Herrn Bettaccini gegeben habe. Es sei zu fragen, ob Artikel 51 unter diesen Umständen eine Neuberechnung nach Artikel 46 gestatte.

13 Das Tribunal du travail erörtert die Natur der Beihilfe für die Kleinfamilie im Zusammenhang mit seiner ersten und nicht im Zusammenhang mit seiner zweiten Vorabentscheidungsfrage. Es führt aus, daß der für den Ehegatten gewährte Teil der Beihilfe für die Kleinfamilie nach belgischem Recht nicht als Familienbeihilfe behandelt werden könne, sondern als Bestandteil der italienischen Invaliditätsrente anzusehen sei. Diese Charakterisierung der Beihilfe für die Kleinfamilie mag das Tribunal du travail zu der Ansicht veranlaßt haben, daß Artikel 51 Absatz 2 unter den Umständen des vorliegenden Falles anwendbar sein könne. Wäre die Beihilfe für die Kleinfamilie als Bestandteil der Invaliditätsrente von Herrn Bettaccini anzusehen, so wäre es sicher folgerichtig, ihre Gewährung als Änderung der Berechnungsmethode für seine Invaliditätsrente zu behandeln.

14 Es ist jedoch meines Erachtens nicht angemessen, die Beihilfe für die Kleinfamilie nach belgischem Recht zu beurteilen. Folgte man einer solchen Praxis, so würde der Anwendungsbereich des Artikels 51 — der in dem System des Kapitels 3 eine Schlüsselstellung einnimmt, da er bestimmt, wann eine in einem Land erfolgte Leistungsanpassung eine völlige Neuberechnung der in allen betroffenen Ländern geschuldeten Leistungen erfordert — je nach dem Land, dessen Behörden ihn anwenden, verschieden sein. Für die Zwecke des Artikels 51 ist daher die Beihilfe für die Kleinfamilie unabhängig, nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und im Licht ihrer objektiven Merkmale einzuordnen.

15 Das in dem Vorlageurteil genannte Urteil des Gerichtshofes INAMI/Viola ist insoweit meines Erachtens nicht einschlägig. Der Gerichtshof hat darin entschieden, daß das nationale Gericht bei der Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen in anderen Mitgliedstaaten gewährte Leistungen unter Berücksichtigung der Normen des Kollisionsrechts nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren hat und daß die Gemeinschaftsvorschriften nicht einschlägig sind. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß eine Leistung allein nach nationalem Recht zu qualifizieren ist, um eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts wie Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden.

16 Informationen über die Beihilfe für die Kleinfamilie sind in dem Vorlageurteil und in den Erklärungen der italienischen Regierung enthalten. Die Beihilfe wurde in das italienische System der sozialen Sicherheit durch das später in das Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 umgewandelte Decreto-legge Nr. 69 vom 13. März 1988 eingeführt. Sie ersetzte für Arbeitnehmer, Rentenberechtigte, Inhaber von Ansprüchen auf wirtschaftliche Vorsorgeleistungen aus unselbständiger Arbeit, für Arbeitnehmer, die Unterstützung aus der Tuberkuloseversicherung erhalten, Staatsbedienstete, die im aktiven Dienst oder im Ruhestand stehen, sowie Arbeitnehmer und Rentenberechtigte öffentlicher Einrichtungen die Familienbeihilfen, zusätzlichen Familienbeihilfen und alle anderen Familienleistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung. Die Kleinfamilie setzt sich aus den nicht gerichtlich getrennt lebenden Ehegatten und den Kindern unter 18 Jahren zusammen (für behinderte Kinder besteht jedoch keine Altersgrenze). Wird die Beihilfe für die Kleinfamilie an eine Person gezahlt, die eine Invaliditätsrente erhält, so richtet sich ihre Höhe nicht nach der der Invaliditätsrente, sondern nach der des Familieneinkommens und nach der Anzahl der Personen, die zu der Kleinfamilie gehören. Sie ist dann ebenso hoch wie der Betrag, der an erwerbstätige Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Altersrentenberechtigte gezahlt würde, die sich in bezug auf das Einkommen und die Zusammensetzung der Kleinfamilie in der gleichen Lage befinden.

17 Meines Erachtens ergibt sich aus den im Vorlageurteil und in den Erklärungen der italienischen Regierung enthaltenen Informationen, daß die Beihilfe für die Kleinfamilie nicht als Bestandteil der Invaliditätsrente angesehen werden kann. Sie hat im Gegenteil den Charakter einer Familienleistung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der Begriff Familienleistungen alle Sach-oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten ... bestimmt sind, bedeutet. Folglich gehört die Beihilfe für die Kleinfamilie zum Kapitel 7 (mit der Überschrift Familienleistungen) des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Kapitels 3. Die Gewährung der Beihilfe an Herrn Bettaccini löst also nicht die Anwendung des Artikels 51 der Verordnung aus und verpflichtet oder ermächtigt die Verwaltungskommission nicht, seine Invaliditätsrente nach Artikel 46 der Verordnung neu zu berechnen. Die Frage 2 ist daher zu verneinen.

18 Beantwortet man die Frage 2 wie von mir vorgeschlagen, so wird die Frage 1 gegenstandslos, da es keinen Grund für die Vornahme einer Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gibt. Ich weise nur darauf hin, daß aus dem in bezug auf die Frage 2 Gesagten folgt, daß die Beihilfe für die Kleinfamilie nicht in die italienische Invaliditätsrente einbezogen werden darf, um die früher in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung enthaltene Antikumulierungsvorschrift anzuwenden. Es ist festzustellen, daß diese Antikumulierungsvorschrift nunmehr durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 vom 30. April 1992, die gemäß ihrem Artikel 4 am 1. Juni 1992 in Kraft getreten ist, abgeschafft wurde. Durch diese Verordnung wurden in die Verordnung Nr. 1408/71 die Artikel 46a, 46b und 46c eingefügt, die neue Antikumulierungsvorschriften enthalten. Wenn nach Artikel 51 eine Neuberechnung der Rente von Herrn Bettaccini vorzunehmen wäre, so wäre Artikel 46c einschlägig, da dessen Bestimmungen das Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod einerseits, und sonstigen Leistungen andererseits regeln. Das nationale Gericht hat jedoch keine Frage nach der Auslegung von Artikel 46c vorgelegt, und es wäre meines Erachtens nicht angebracht, die etwaigen Auswirkungen dieser Vorschrift auf eine Neuberechnung der Invaliditätsrente von Herrn Bettaccini zu prüfen, insbesondere weil im Hinblick auf meine Antwort auf die Frage 2 keine solche Neuberechnung erforderlich ist.

Ergebnis

19 Ich bin daher der Auffassung, daß die Fragen des Tribunal du travail Mons wie folgt zu beantworten sind:

Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er, wenn die als Invaliditätsrente gezahlten Leistungen nach Artikel 46 der Verordnung berechnet sind, eine Neuberechnung dieser Leistungen ausschließt, falls eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilfe für die Kleinfamilie gewährt wird.