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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.1994 – C-420/92

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1994:135

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 14. April 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Einführung

1 Der Social Security Commissioner hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet mit Fragen zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: die Klägerin) begehrt einen Zuschlag zu ihrer Rente für ihren unterhaltsberechtigten Ehemann. Der Antrag auf den Zuschlag war abschlägig beschieden worden, weil die Klägerin nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Bei den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zu der ablehnenden Entscheidung geführt habe, handelt es sich um zusätzliche Voraussetzungen, die eine Frau erfüllen muß, um einen Zuschlag zu ihrer Rente für ihren unterhaltsberechtigten Ehemann zu erhalten, gegenüber den Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung an einen Mann, der einen Zuschlag zu seiner Rente für seine unterhaltsberechtigte Ehefrau beansprucht.

3 Die Regelungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschlag zu Ruhestandsrenten in bezug auf unterhaltsberechtigte Ehegatten finden sich in Section 45 und Section 45A des Social Security Act 1975. Section 45 regelt die Zuschlagsvoraussetzungen für einen unterhaltspflichtigen Ehemann und Section 45A diejenigen für eine unterhaltspflichtige Ehefrau.

Section 45A lautet:

(1) Ist einer Frau eine Ruhestandsrente der Kategorie A für einen Zeitraum zu zahlen,

(a) der unmittelbar bei Ablauf des Zeitraums begann, für den die Rentenempfängerin Anspruch auf einen Zuschlag zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Krankheit oder zu einer Invalidenrente ... hatte (Zuschläge für erwachsene Unterhaltsberechtigte),

(b) währenddessen entweder die Bedingungen der nachstehenden Subsection (2) (a) oder die der Subsection (2) (b) (ununterbrochen) erfüllt sind,

so wird der wöchentliche Betrag der Ruhestandsrente der Kategorie A der Rentenempfängerin um den dafür ... angegebenen Betrag (...) erhöht.

(2) Die in Subsection (1) (b) genannten Bedingungen bestehen darin,

(a) daß die Rentenempfängerin mit ihrem Mann zusammenwohnt;

(b) daß die Rentenempfängerin zum Unterhalt ihres Ehemannes mit einem wöchentlichen Betrag beiträgt, der nicht niedriger ist als der angegebene Betrag und daß ihr Ehemann kein diesen Betrag übersteigendes wöchentliches Einkommen hat.

(3) ...

4 Die in Section 45A Subsection (1) aufgestellten Voraussetzungen haben keine Entsprechung bei den Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschlag zur Rente eines Mannes.

Die Diskriminierung ist unstreitig.

5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Diskriminierung verstoße gegen die Richtlinie 79/7 und insbesondere deren Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, der lautet:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

...

...

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

6 Der Beklagte vertrat demgegenüber im Ausgangsverfahren den Standpunkt, die streitigen Vorschriften seien durch die Ausnahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie gedeckt. Dort heißt es:

Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

...

d) die Gewährung von Zuschlägen zu langfristigen Leistungen wegen Invalidität, Alter, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für die unterhaltsberechtigte Ehefrau.

7 Das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht des Ausgangsverfahrens legt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Hat ein Mitgliedstaat für einen Rentenempfänger, der Leistungen in bezug auf seine unterhaltsberechtigte Ehefrau beansprucht, und für eine Rentenempfängerin, die Leistungen in bezug auf ihren unterhaltsberechtigten Ehemann beansprucht, unterschiedliche Regelungen erlassen, ist dann die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahmebestimmung dahin auszulegen, daß sie dem Mitgliedstaat erlaubt, für die Anspruchstellerin strengere Bedingungen aufzustellen als für den Anspruchsteller?

2. Darf der Mitgliedstaat insbesondere eine Bedingung wie die in Section 45A des Social Security Act 1975 enthaltene aufstellen, wonach die Rentenempfängerin unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Anspruch auf eine Altersrente erhielt, einen Ansprach auf einen Zuschlag zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Krankheit oder zu einer Invaliditätsrente für diesen Ehemann gehabt haben muß, wenn ein solches Erfordernis für einen Mann, der einen Zuschlag zur Altersrente für seine unterhaltsberechtigte Ehefrau begehrt, nicht besteht?

3. Wenn es im Lichte der Antworten auf die Fragen 1 und 2 erforderlich ist, daß ein nationales Gericht entscheidet, ob nationale Rechtsvorschriften die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit nach Gemeinschaftsrecht mit der Folge erfüllen, daß ihnen die Ausnahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 79/7 zugute kommen kann, was sind dann die spezifischen Kriterien, die das nationale Gericht anzuwenden hat?

8 Am Verfahren haben sich die Klägerin, die britische Regierung und die Kommission beteiligt.

9 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten komme ich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurück.

Β — Stellungnahme

10 In der vorliegenden Rechtssache sind eine Reihe von Umständen unstreitig. So fällt die Klägerin in den durch Artikel 2 definierten persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie zur Erwerbsbevölkerung bzw. zu im Ruhestand befindlichen... Arbeitnehmern und Selbständigen zählt. Der Sachverhalt fällt in den durch Artikel 3 definierten sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, da es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems für Leistungen bei Alter gewährt werden können.

11 Die Beteiligten sind einhelliger Meinung, daß es sich bei Artikel 4 der Richtlinie um eine Grundvorschrift handelt, die beispielhaft einige Bereiche aufzählt, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung zu verwirklichen ist. Artikel 7 der Richtlinie enthält demgegenüber eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmte gesetzliche Tatbestände aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Diese Ausschlußmöglichkeit soll — in Übereinstimmung mit dem Ziel der Richtlinie zu einer schrittweisen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der sozialen Sicherheit — nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Deshalb wird den Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 2 die Pflicht aufgegeben, in regelmäßigen Abständen, die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche zu überprüfen, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrecht zu erhalten sowie die Kommission davon zu unterrichten.

12 Die Kernfrage des Vorabentscheidungsersuchens geht dahin, ob eine gesetzliche Regelung wie die der Section 45A Subsection (1) des Social Security Act 1975 in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 79/7 gedeckt und somit von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden kann.

13 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die diskriminierenden Anspruchsvoraussetzungen seien nicht von der Ausnahmevorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie gedeckt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Ausnahme eng auszulegen. Die Vorschrift schließe nur die Gewährung von Zuschlägen zur Rente eines Mannes zugunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau von dem Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Sobald Zuschläge auch zugunsten eines unterhaltsberechtigten Ehemannes vorgesehen würden, fiele die Zuschlagsregelung aus dem Rahmen der Ausnahmevorschrift mit der Folge, daß die allgemeinere Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zur Anwendung komme, die eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Zuschläge für den Ehegatten vorschreibe. Im übrigen sei die Einführung neuer Diskriminierungen im Geltungsbereich der Richtlinie unzulässig.

14 Die Regierung des Vereinigten Königreiches vertritt hingegen die Ansicht, die streitige Regelung sei von der Ausnahmevorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie gedeckt. Sie macht überdies geltend, die von der Klägerin vertretene Auslegung mache die Ausnahmeregelung des Artikels 7 inhaltslos. Eine Auslegung, die darauf hinausliefe, daß ein Mitgliedstaat sich nicht mehr auf Artikel 7 der Richtlinie berufen könne, sobald irgendeine Bestimmung zugunsten von bestimmten Kategorien von Frauen erlassen worden sei, beraube die Ausnahmevorschrift ihres Inhalts, denn sie würde den Mitgliedstaat dazu zwingen, diese Leistungsart, die nach Artikel 7 der Richtlinie ausdrücklich von deren Anwendungsbereich ausgenommen sei, vollständig neu auszugestalten.

15 Diese Konsequenz stünde im Widerspruch zu dem Ziel der Richtlinie einer schrittweisen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der sozialen Sicherheit, da sie die Mitgliedstaaten im Ergebnis dazu veranlasse, am Status quo festzuhalten.

16 Die Regierung des Vereinigten Königreiches beschreibt die Bedingungen der Einführung der umstrittenen Anspruchsvoraussetzungen folgendermaßen. Mit einer Gesetzesänderung im Jahre 1984 zur Anpassung der mitgliedstaatlichen Rechtsordung an die Vorgaben der Richtlinie 79/7 habe man in Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich unterhalts-haltspflichtigen Ehefrauen Zuschläge zu Leistungen bei Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit gesetzlich zuerkannt. Diese Leistungen beanspruchende Frauen hätten aufgrund der damals geltenden Rechtslage beim Eintritt in das Rentenalter einen herben Einkommensverlust erlitten. Dessen Ursache habe darin bestanden, daß bei Inkrafttreten der Richtlinie 79/7 in Übereinstimmung mit deren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Zuschläge zu Leistungen bei Alter allein unterhaltspflichtigen Ehemännern zugunsten ihrer unterhaltsberechtigten Ehefrauen eingeräumt worden waren. Um den beim Eintritt in das Rentenalter bereits von Sozialleistungen abhängigen Frauen eine beträchtliche Einkommenseinbuße zu ersparen, habe man für diesen Personenkreis unter den beschriebenen Umständen einen Anspruch auf Zuschläge zu Leistungen wegen Alter geschaffen. Diese persönlich und sachlich begrenzte Zugangsmöglichkeit zu den Zuschlägen sei keineswegs als die Einführung einer neuen Leistung im Sinne einer generellen Zuschlagsgewährung an Rentnerinnen zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehemannes zu verstehen. Die Leistung sei ausgeschlossen für die Frauen, die beim Eintritt in das Rentenalter regelmäßig aus ihrer aktiven Erwerbstätigkeit ausschieden.

17 Die Kommission ist der Ansicht, die streitigen Vorschriften fielen in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie und verstoße daher nicht gegen die Richtlinie.

18 Für die Beantwortung der Frage, ob die streitigen Regelungen in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d fallen, ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Dort ist von Zuschlägen zu Leistungen wegen Alter für die unterhaltsberechtigte Ehefrau die Rede. Die streitigen Zuschläge zur Rente wurden ursprünglich, d. h. vor der Gesetzesänderung von 1984, ausschließlich an unterhaltspflichtige Ehemänner zugunsten ihrer unterhaltsberechtigten Ehefrauen gewährt. Die frühere Regelung war zweifelsfrei von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d gedeckt. Die Regelung wurde durch die Gesetzesänderung grundsätzlich beibehalten. Der Zugang zu vergleichbaren Rentenzuschlägen wurde lediglich einem klar abgegrenzten Personenkreis eröffnet, und zwar Frauen, die bei Erreichen des Rentenalters bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden waren und zu ihrem Unterhalt Leistungen für Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit bezogen, in deren Rahmen ihnen Zuschläge für den unterhaltsberechtigten Ehemann gewährt wurden.

19 Die Weiterführung der Zuschlagsgewährung beim Eintritt in das Rentenalter und der damit verbundenen Umwandlung des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit in einen Anspruch auf Leistungen bei Alter ist in tatsächlicher Hinsicht dazu bestimmt — wie die Regierung des Vereinigten Königreiches vorgetragen hat — eine beachtliche Einkommenseinbuße dieser Frauen ab diesem Zeitpunkt zu verhindern. Rechtstechnisch ist die Maßnahme geeignet, eine gewisse Kohärenz bei der Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Alter herzustellen. Durch die partielle Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Leistungen nicht grundsätzlich ihren Charakter als Zuschläge zu langfristigen Leistungen wegen Alter für die unterhaltsberechtigte Ehefrau verloren.

20 Die Klägerin möchte aus den unterschiedlichen Formulierungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, wo einmal von unterhaltsberechtigter Ehefrau und zum anderen von Ehegatten die Rede ist, ein Argument zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht herleiten.

21 Meines Erachtens muß das Verhältnis der Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d aufgrund einer systematischen Betrachtungsweise geklärt werden.

22 Wenn in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich das Gleichbehandlungsgebot für Zuschläge für den Ehegatten postuliert wird, so gilt dieses grundsätzlich für alle in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Leistungssysteme. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind dies die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

Krankheit,

Invalidität,

Alter,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

Arbeitslosigkeit

sowie gemäß Buchstabe b

Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a) genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.

23 Die Ausnahmevorschrift für die Gewährung von Zuschlägen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d hat demgegenüber einen engeren Anwendungsbereich, da sie nur auf langfristige Leistungen wegen Invalidität, Alter, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Anwendung findet, während Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit nicht genannt werden. Es ist also keineswegs so, daß sich die Anwendungsgebiete des Artikels 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d entsprechen. Bildlich gesprochen handelt es sich bei dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d um ein Segment des Anwendungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich. Die unterschiedliche Wortwahl in beiden Vorschriften — Ehegatte einerseits und Ehefrau andererseits — ist daher nicht das entscheidende Kriterium zur Unterscheidung des Anwendungsbereichs der Vorschriften. Das Textargument der Klägerin halte ich deshalb nicht für überzeugend.

24 Es bleibt zu prüfen, ob die Art und Weise, wie das Vereinigte Königreich durch die Sections 45 und 45A des Social Security Act von der Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, mit deren Sinn und Zweck in Einklang steht. Wie schon mehrfach erwähnt, ist das Ziel der Richtlinie 79/7 die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Im Lichte dieses Zieles sind auch die einzelnen Vorschriften auszulegen.

25 Die britische Regierung hat mit der Gesetzesänderung von 1984 den ihr durch die Ausnahmevorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d gesteckten Rahmen nicht mehr vollständig ausgeschöpft. Die Neuregelung kann als ein Weniger gegenüber der vorher zulässigerweise weitergehenden Inanspruchnahme der Ausnahme betrachtet werden.

26 Meines Erachtens ist die Zuschlagsregelung durch die partielle Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht aus dem Anwendungsbereich der Ausnahme herausgefallen. Die Einbeziehung einer spezifischen Gruppe von Frauen als potentielle Anspruchsteller ist ein Schritt auf dem Weg zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Anspruchsgewährung von Zuschlägen.

27 Die Rechtsauffassung der Klägerin hätte als praktische Konsequenz eine Alles oder nichts-Lösung. Der völlige Ausschluß von Frauen als Anspruchsberechtigte wäre von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d gedeckt, wohingegen jegliche Änderung der Rechtslage zugunsten von Frauen nur die vollständige Gleichstellung sein könnte.

28 Die Regierung des Vereinigten Königreiches und die Kommission haben meines Erachtens zu Recht vorgetragen, diese Betrachtungsweise verhindere im Ergebnis Fortschritte bei der Einbeziehung von Frauen in den Kreis der Anspruchsberechtigten und widerspreche daher dem Ziel einer schrittweisen Gleichstellung. Sie liefe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfestigung des Status quo hinaus.

29 Für den konkreten Fall der Klägerin führt diese Auslegung zu dem für sie bedauerlichen Ergebnis, daß sie kraft Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf die begehrten Zuschläge erlangt. Für all jene Frauen, die bereits in den Genuß der Zuschläge kommen oder noch kommen werden, ist das ein Fortschritt gegenüber der früheren Rechtslage.

30 Im übrigen braucht für die Zwecke des vorliegenden Falles nicht geklärt zu werden, ob bei einer generellen Einführung einer Anspruchsberechtigung für Frauen diese diskriminierungsfrei ausgestaltet sein muß, da es sich hier um eine sachlich begrenzte Ausnahme von der Ausnahme handelt.

31 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß Vorschriften, wie die der Sections 45 und 45A des Social Security Act, von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d gedeckt sind.

Zu Frage 3

32 Danach ist noch auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts nach den spezifischen Kriterien für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu antworten. Damit ist wohl gemeint, daß Ausnahmen nicht über das zur Erfüllung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen dürfen.

33 Die Stellungnahmen der Beteiligten zu der Frage lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Frage sei nur relevant, wenn sie mit ihrer Rechtsansicht unterliege. Wenn Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d anwendbar sei, sei es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob sich die gesetzliche Regelung in den Grenzen der Ausnahmevorschrift bewege, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Anwendung komme.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat vortragen lassen, für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei in der vorliegenden Rechtssache kein Raum. Sollte der Grundsatz dennoch vom Gerichtshof für anwendbar gehalten werden, weist sie hilfsweise auf die von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-9/91 vertretene begrenzte Funktion des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 79/7 hin.

Die Kommission vertritt den Standpunkt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Die in der Rechtssache Thomas aufgeworfene Frage nach der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei schon deshalb etwas anderes, weil es dort um die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a ginge, der einen Beurteilungsspielraum lasse bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals etwaige Auswirkungen auf andere Leistungen.

34 Der Gerichtshof hat bei der Bestimmung der Grenzen von Ausnahmeregelungen den Verhältnisgrundsatz zur Anwendung gebracht. In dem Urteil Johnston führte der Gerichtshof zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 aus:

Bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, auf denen die Rechtsordnungen der Gemeinschaft beruhen. Nach diesem Grundsatz dürfen Ausnahmen nicht über das zur Erfüllung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen.

35 Die Rolle des mitgliedstaatlichen Gerichts bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes läßt sich wie folgt beschreiben. Fließen in die Beurteilung eine Berücksichtigung und Bewertung tatsächlicher Verhältnisse mit ein, so ist das Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten mitgliedstaatlichen Gerichts. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt jedoch nur zum Tragen, sofern ein Beurteilungsspielraum vorhanden ist.

36 In den Rechtssachen C-9/91 und C-328/91, in denen das jeweilige vorlegende Gericht nach der Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gefragt hat, ging es um die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7, der seinerseits einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält. Selbst in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausdrücklich zur Anwendung gebracht.

37 Generalanwalt Van Gerven wies in der Rechtssache C-9/91 auf die begrenzte Wirkung des Grundsatzes bei der Anwendung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie Nr. 79/7 hin, da die Vorschriften bereits eine Güterabwägung enthielten.

38 Generalanwalt Tesauro vertrat in der Rechtssache C-328/91 den Standpunkt, dem Vehältnismäßigkeitsgrundsatz komme in diesem Rahmen keine eigenständige Bedeutung zu.

39 All diese Überlegungen sind nur dann von praktischer Bedeutung, wenn man grundsätzlich davon ausgeht, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 79/7. Der Wortlaut des Artikels enthält keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Nach der im vorigen vertretenen Auslegung der anwendbaren Vorschriften hält sich die mitgliedstaatliche Regelung innerhalb des von der Ausnahme gesteckten Rahmens. Einer Abgrenzung der Ausnahme, die eine Güterabwägung erforderte, bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Das vorlegende Gericht braucht daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht anzuwenden.

C — Schlußantrag

40 Ich schlage vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, daß er Vorschriften, wie die der Sections 45 und 45A des Social Security Act deckt, soweit sie den anspruchsberechtigten Personenkreis auf eine Gruppe von Frauen ausdehnen, auch wenn sich die Kriterien zur Bestimmung dieser Personengruppe als eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung von Frauen darstellen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt unter den gegebenen Umständen nicht zur Anwendung.