Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.1994 – C-428/92

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1994:136

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 14. April 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Einführung

1 Mit vier Vorlagenfragen bittet uns das Østre Landsret um Auskunft über die Auslegung von Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der die Anspräche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte betrifft.

2 Diese Fragen stellen sich anläßlich eines Rechtsstreits, in dem die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), ein Sozialversicherungsträger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, von dem dänischen Haftpflichtversicherer Lærerstandens Brandforsikring G/S (im folgenden: L. B.) die Erstattung gewisser Beträge verlangt, die sie für den Krankentransport von Dänemark nach Deutschland und die Krankenhausbehandlung in beiden Ländern eines bei ihr versicherten Kindes aufgewandt hatte. Diese Ausgaben waren aufgrund eines Knochenbruches entstanden, den das Kind (Nadine Leipelt) bei einem Verkehrsunfall während eines Ferienaufenthalts in Dänemark erlitten hatte. Der Unfall war von einem bei der L. B. versicherten Kraftfahrer verursacht worden.

3 Die DAK stützt ihre Forderungen auf die Rechte des Unfallopfers, die gemäß § 116 des 10. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB X) in Höhe der streitigen Beträge auf die DAK übergegangen seien. Nach dieser Vorschrift geht nämlich

[ein] auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Ansprach auf Ersatz eines Schadens ... auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

4 Die L. B. hat nicht bestritten, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Sie hat jedoch vorgetragen, daß die DAK angesichts der §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Erstatningsansvarslov (Schadensersatzgesetz) keine Ansprüche gegen sie geltend machen könne. Diese Vorschriften bestimmen folgendes:

§ 17 Absatz 1:

Leistungen nach dem Sozialgesetz wie Tagegeld, Krankenbeihilfe, Rente gemäß dem Sozialrentengesetz und Leistungen nach dem Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung, die dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen zustehen, können keine Grundlage für Regreßansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen bilden.

§ 22 Absatz 2:

Bei der Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung oder einer anderen Personenversicherung hat die Gesellschaft ungeachtet der Art der Versicherung keinen Anspruch gegen den Schadensersatzpflichtigen.

5 Vor diesem Hintergrund haben die Parteien des Aus gangs Verfahrens vor dem innerstaatlichen Gericht zwei verschiedene Rechtsfragen diskutiert.

6 Die erste ging dahin, ob die dänischen Vorschriften als solche geeignet seien, Ansprüche der Klägerin gegen die L. B. auszuschließen. Nach Ansicht von der DAK ist diese Frage zu verneinen, da es sich nur um Regreßvorschriften und nicht um materielle Schadensersatzvorschriften handele. Sie berücksichtigten nicht ausländische Krankenversicherungsregelungen.

7 Die L. B. war dagegen der Ansicht, daß die Versicherung, die die DAK für die Geschädigte übernommen habe, unter die genannten dänischen Vorschriften falle, so daß der DAK kein Anspruch gegen sie zustehe.

8 Die zweite zwischen den Parteien diskutierte Frage beruhte auf der Prämisse, daß die dänischen Vorschriften einen Anspruch von der DAK ausschlössen. Diese Frage ging dahin, welche Bedeutung Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Entscheidung des Rechtsstreits zukam. In Absatz 1 dieser Vorschrift heißt es:

Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Drittten folgende Regelung:

a) Sind Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

9 Die DAK war der Ansicht, daß Buchstabe a dieser Vorschrift einen Regreßanspruch für den ausländischen Träger gewährleiste, auf den der Anspruch des Geschädigten gegen die haftende Versicherungsgesellschaft, wie im vorliegenden Fall, übergegangen sei. Die fraglichen dänischen Vorschriften könnten Artikel 93 nicht außer Kraft setzen. Nach dieser Bestimmung werde der Regreßanspruch allein in dem Umfang eingeschränkt, in dem der Schadensersatzanspruch des Geschädigten möglicherweise nach den materiellen Rechtsvorschriften begrenzt sei, die diesen Anspruch im Staat des Schadensortes regelten.

10 Die L. B. hielt dem entgegen, daß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nur eine Vorschrift über die Ersetzung eines Gläubigers durch einen anderen (Subrogation) sei, während der genauere Inhalt des Regreßanspruchs nach den materiellen Rechtsvorschriften in dem Land bestimmt werden müsse, in dem der Schaden eingetreten sei. Artikel 93 sei als Vorschrift des internationalen Privatrechts anzusehen, die die Zuständigkeit für die Klageerhebung regele. Artikel 93 enthalte keine Regelung der Frage, welcher Anspruch anerkannt werden müsse.

11 Das Østre Landsret hat zu der erstgenannten Frage — betreffend die genaue Tragweite der dänischen Vorschriften — nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Indessen läßt sich aus der Tatsache, daß es den Gerichtshof um die Auslegung von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 gebeten hat sowie aus der Formulierung seiner vierten Frage schließen, daß es den Anspruch von der DAK nach den dänischen Vorschriften als ausgeschlossen ansieht.

12 Die Fragen des Østre Landsret lauten im einzelnen wie folgt:

1) Ist Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates dahin auszulegen, daß er nur die Voraussetzungen für das Recht des verpflichteten Trägers darauf, daß der Anspruch des Geschädigten gegen den Dritten auf ihn übergeht (Subrogation), regelt, oder bestimmt er auch, welche Ansprüche auf den verpflichteten Träger übergehen können?

2) Wenn Artikel 93 auch regelt, welche Ansprüche übergehen können, ist die Entscheidung darüber dann nach den Rechtsvorschriften des Staates zu treffen, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist?

3) Ist Artikel 93 dahin auszulegen, daß er auch regelt, welche der Ansprüche, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind, im Staat des Schadensortes gegen den haftenden Dritten geltend gemacht werden können?

4) Ist Artikel 93 dahin auszulegen, daß er den Regreßanspruch des verpflichteten Trägers gegen einen haftenden Dritten auch dann gewährleistet, wenn der Anspruch sonst nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, infolge von Vorschriften wie den §§17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Erstatningsansvarslov ausgeschlossen wäre?

B — Stellungnahme

Vorbemerkungen

13 1.Nach ihrem Wortlaut und Kontext fassen die Fragen des Østre Landsret ausschließlich die Wirkungen ins Auge, die der nach einer Vorschrift wie § 116 SGB X eingetretene Übergang des Schadensersatzanspruchs im Verhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem haftenden Dritten hat. Denn es steht fest, daß Fräulein Leipelt ohne diese Vorschrift der Anspruch in der geltend gemachten Höhe zugestanden hätte. Ebenfalls steht fest, daß die Voraussetzungen des deutschen Rechts für den Übergang des Anspruchs auf die DAK erfüllt sind.

14 Die L. B. hat allerdings Argumente vorgetragen, wonach angesichts gewisser Voraussetzungen von Artikel 93 die Erheblichkeit der Vorlagefragen für einen Teil der eingeklagten Summe zweifelhaft sein könnte, jedenfalls aber der Gerichtshof eine Vorfrage im Hinblick auf diese Voraussetzungen beantworten müßte. Genauer gesagt ist die L. B. der Ansicht, daß der Teil der Leistungen der DAK, der auf den Krankenhausaufenthalt in Dänemark und den Krankentransport von Dänemark nach Deutschland entfällt, nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen als des Mitgliedstaats gewährt worden sei, in dem das schadenstiftende Ereignis stattgefunden habe. Der Gerichtshof müsse über die hiermit aufgeworfene Frage von Amts wegen entscheiden.

15 Hierzu ist erstens festzustellen, daß dieses Argument nicht einmal die Erheblichkeit der Vorlagefragen in Zweifel ziehen kann, die jedenfalls angesichts des anderen Teilbetrags nicht zu bestreiten ist. Im übrigen prüft der Gerichtshof nicht nach, ob das innerstaatliche Gericht die von ihm vorgelegten

Fragen zu Recht als entscheidungserheblich angesehen hat. Es müssen nur gewisse aus der Zielsetzung des Artikels 177 begründete Mindestanforderungen eingehalten werden. Dies ist hier der Fall. Die uns vorliegende Begründung erlaubt es uns nämlich, auszuschließen, daß die Vorlagefragen ein allgemeines, rein hypothetisches Problem betreffen, das offensichtlich keinen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweist. Das Argument von der L. B. kann daher keinesfalls dazu dienen, die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Zweifel zu ziehen.

16 Zweitens ist zu bemerken, daß der Gerichtshof die Vorfrage nach der vorhin erwähnten Voraussetzung des Artikels 93 nicht von Amts wegen zu beantworten hat, schon deshalb nicht, weil wegen des auf den Krankenhausaufenthalt in Deutschland entfallenden Betrags diese Voraussetzung unstreitig erfüllt ist. Was im übrigen den Vorschlag von der L. B. zur Beantwortung dieser Frage angeht, verweise ich auf die ständige Rechtsprechung zum Charakter des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrags. Hiernach sieht Artikel 177 ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofes mit den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem die Parteien keinerlei Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äußerung haben. Dem Vorschlag von der L. B. kann daher nicht entsprochen werden.

17 2.Im Lichte des Vorlagebeschlusses können die Fragen des Østre Landsret in zwei Gruppen aufgeteilt werden.

18 Die ersten beiden Fragen beruhen auf der Vorstellung, daß möglicherweise eine Unterscheidung zu treffen sei zwischen dem Prinzip der Subrogation und der Frage, welche Ansprüche mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten auf den Versicherungsträger übergegangen sind. Diese Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 93 das Problem regelt, welche Ansprüche auf den verpflichteten Träger übergehen können und, bejahendenfalls, auf welche Vorschriften Artikel 93 insoweit verweist.

19 Die letzten beiden Fragen gehen anscheinend davon aus, daß sich die dänischen Vorschriften nicht nur auf den Übergang der fraglichen Ansprüche beziehen, sondern auch auf die Möglichkeit, derart übergegangene Ansprüche gegen den haftenden Dritten geltend zu machen. Sie betreffen das Problem, ob Artikel 93 dem verpflichteten Träger auch diese Möglichkeit gewährleistet, gegebenenfalls unter Verdrängung entgegenstehender Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Schaden eingetreten ist.

Zur ersten und zweiten Frage

20 Nach dem Wortlaut des Artikels 93 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat, wenn die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen [sind], diesen Übergang an.

21 In dieser Formulierung wird nicht zwischen der Frage des Prinzips des Übergangs und der weiteren Frage unterschieden, welche der Ansprüche übergehen, die dem Geschädigten ursprünglich zustanden.

22 Der Schluß aus dieser grammatikalischen Auslegung, wonach beide Fragen den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften unterliegen, steht mit Funktion und Zielsetzung der streitigen Vorschrift im Einklang. Artikel 93 Absatz 1 erklärt sich aus dem Prinzip der Verordnung Nr. 1408/71, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen (siehe Artikel 13 Absatz 1). Der zuständige Versicherungsträger dieses Mitgliedstaates ist, wie sich aus den Artikeln 22 und 93 ergibt, auch bei Versicherungsfällen leistungspflichtig, die in anderen Mitgliedstaaten eintreten. Hierzu hat der Gerichtshof in einem Urteil betreffend Artikel 52 der Verordnung Nr. 3, Vorläufer des hier behandelten Artikels 93 Absatz 1 und ihm im wesentlichen gleichlautend, folgendes festgestellt:

[Der] in Artikel 52 vorgesehene Forderungsübergang auf die nationalen Sozialversicherungträger [stellt] das logische und gerechte Gegenstück zur Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Versicherungsträger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft dar.

23 Wie die Bundesregierung zu Recht hervorgehoben hat, trägt die so motivierte Regelung dazu bei, daß die Möglichkeit des Rückgriffs gegen Dritte als eine der Finanzierungsquellen des zuständigen Trägers nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß der Dritte in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird: Die Eigenarten der Finanzierung der dortigen Träger sollen hierauf keinen Einfluß haben.

24 Mit dieser Zielsetzung wäre es nun aber nicht vereinbar, nur das Prinzip der Übertragung der in Artikel 93 enthaltenen Kollisionsnorm zu unterstellen, während wegen der Bestimmung der übertragbaren Ansprüche die in dem Staat des Schadensortes geltenden Grundsätze zum Zuge kämen.

25 Mögen auch, wie die L. B. in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, einige Mitgliedstaaten im Wege von zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf die Ausübung eines eventuellen Rückgriffsrechts verzichtet haben, so würde dies die vorhin beschriebene Zielsetzung des Artikels 93 und die hieraus gezogenen Folgerungen nicht beeinträchtigen.

26 Auf die ersten beiden Fragen ist daher wie folgt zu antworten:

Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß ein eventueller Übergang von Ansprüchen auf den verpflichteten Träger sowohl seinem Prinzip als auch seinem Umfang nach den Rechtsvorschriften unterliegt, die für diesen Träger gelten.

Zur dritten und vierten Frage

27 Auch wegen des mit diesen Fragen aufgeworfenen Problems ist nacheinander auf Wortlaut und Zielsetzung der Vorschrift einzugehen.

28 Die genannte Bestimmung sieht vor, daß den Übergang, der nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften eingetreten ist, jeder Mitgliedstaat [anerkennt]. Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken, als bezöge sie sich nur auf Vorschriften der Mitgliedstaaten, die speziell den Übergang von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger ins Auge fassen, nicht jedoch auf Vorschriften, die die Geltendmachung der so übergegangenen Ansprüche betreffen. Auf diese Unterscheidung hat sich die L. B. in der mündlichen Verhandlung für seine Ansicht gestützt, daß die Anwendung der §§17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des Schadensersatzgesetzes im vorliegenden Fall nicht durch Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 gehindert würde.

29 Eine derartige — außerordentlich spitzfindige — Unterscheidung wäre jedoch mit der vorhin genannten Zielsetzung, einen Ausgleich für die gemeinschaftsweite Zuständigkeit desselben Versicherungsträgers zu schaffen, nicht vereinbar. Im Lichte dieser Zielsetzung wäre es nämlich sinnlos, wenn von den Mitgliedstaaten zwar die Anerkennung des Übergangs verlangt würde, sie aber den Anspruch des verpflichteten Trägers als zwangsläufige Rechtsfolge dieses Übergangs durch Vorschriften beeinträchtigen könnten, die der Geltendmachung dieses Anspruches entgegenstehen.

30 Hieraus folgt, daß Artikel 93 dem verpflichteten Träger auch die Möglichkeit der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche gewährleistet.

31 Entgegen dem, was die L. B. laut ihren — nicht sehr klaren — Ausführungen in der mündlichen Verhandlung anscheinend denkt, wird diese Schlußfolgerung auch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Inhalt des übergegangenen Anspruchs beeinträchtigt. Nach dieser Rechtsprechung ändert Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 nichts an den Tatbeständen, von denen Entstehung und Umfang der außervertraglichen Haftung abhängen, da diese Tatbestände nach wie vor vom innerstaatlichen Recht beherrscht [werden] (und[beschränkt] sich ... darauf, an die Stelle des alten Gläubigers einen neuen Gläubiger zu setzen). Wie aus dem Zusammenhang dieser Bemerkungen des Gerichtshofes hervorgeht, betreffen sie die Definition der Ansprüche, die dem Geschädigten oder seinen Angehörigen ursprünglich zustanden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß für Prinzip und Umfang dieser Ansprüche die nationalen Regeln gelten, die das anwendbare internationale Privatrecht bezeichnet. Ebensowenig kann bezweifelt werden, daß Ansprüche — logischerweise — nur übergehen können, soweit sie in der Person des Leistungsempfängers bestanden haben.

32 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß die Ansprüche, die nunmehr die DAK geltend macht, Fräulein Leipelt mangels eines Übergangs auf diesen Versicherungsträger zugestanden hätten. Die Wirkung der dänischen Vorschriften beschränkt sich auf das Stadium nach dem Übergang, wie er durch Bestimmungen des Typs von § 116 SGB X angeordnet wird. In diesem Stadium fallen die fraglichen Ansprüche aber unter den Schutz, den Artikel 93 zur Erfüllung seiner vorhin genannten Funktion organisiert. Daher müssen dem verpflichteten Träger als Zessionar dieselben Möglichkeiten zur Geltendmachung der fraglichen Ansprüche zustehen, wie sie dem Leistungsempfänger ohne den Übergang zugestanden hätten. Namentlich kann die Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie von der ursprünglich berechtigten Person auf den verpflichteten Träger übergegangen sind.

33 Aus allen diesen Gründen ist auf die dritte und vierte Frage wie folgt zu antworten:

Ist ein Anspruch gemäß Arikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 auf den verpflichteten Träger übergegangen, so berechtigt ihn diese Vorschrift, in jedem Mitgliedstaat den übergegangenen Anspruch unter denselben Bedingungen geltend zu machen, wie sie für den Leistungsempfänger ohne den Übergang gegolten hätten. Innerstaatliche Vorschriften, die dieses Recht einschränken oder ausschließen, finden in einem solchen Fall keine Anwendung.

C — Schlußantrag

34 Abschließend schlage ich Ihnen folgende Antworten auf die Vorlagefragen des Østre Landsret vor:

1) Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß ein eventueller Übergang von Ansprüchen auf den verpflichteten Träger sowohl seinem Prinzip als auch seinem Umfang nach den Rechtsvorschriften unterliegt, die für diesen Träger gelten.

2) Ist ein Anspruch gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 auf den verpflichteten Träger übergegangen, so berechtigt ihn diese Vorschrift, in jedem Mitgliedstaat den übergegangenen Anspruch unter denselben Bedingungen geltend zu machen, wie sie für den Leistungsempfänger ohne den Übergang gegolten hätten. Innerstaatliche Vorschriften, die dieses Recht einschränken oder ausschließen, finden in einem solchen Fall keine Anwendung.