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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.04.1994 – C-412/92

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1994:162

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 21. April 1994

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 Welche Verpflichtung trifft ein Organ auf dem Gebiet des Dienstrechts der Gemeinschaft gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn eine seiner Handlungen gerichtlich aufgehoben wurde?

2 Dies ist die zentrale Frage im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, dessen Vorgeschichte zunächst nachgezeichnet sei.

3 Achtzehn Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments (im folgenden: das Parlament), unter ihnen die Klägerin, erhoben 1988 Nichtigkeitsklage gegen Einzelentscheidungen, mit denen das Parlament sie von der Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren (Nr. B/164) für die Einstellung von Hilfsassistenten ausgeschlossen hatte.

4 Diese Entscheidungen waren auf eine interne Regelung des Parlaments aus dem Jahre 1979 gestützt, die in Artikel 3 Absatz 2 vorsah:

Bedienstete auf Zeit, die ohne Rückgriff auf die Reservelisten der allgemeinen externen Auswahlverfahren eingestellt wurden, können nur aufgrund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde nach zustimmender Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses zu internen Auswahlverfahren zugelassen werden.

5 Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hob die angefochtenen Entscheidungen mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 1990 (im folgenden: das erste Urteil) auf.

6 Zwischenzeitlich hatte das Parlament am 15. März 1989 die genannte Regelung geändert: Fortan durften sich Bedienstete auf Zeit um die genannten Stellen bewerben, sofern ihre Dienstzeit mindestens sieben Jahre betrug.

7 Trotz dieser Änderung, die am 1. April 1989 in Kraft trat, konnten die Kläger des ersten Verfahrens aber nicht am Auswahlverfahren Nr. B/164 teilnehmen, dessen Prüfungen am 6. März 1989 stattgefunden hatten.

8 Etwa zwei Jahre nach diesem ersten Verfahren erließ das — dieses Mal nur von der Klägerin angerufene — Gericht erster Instanz am 8. Oktober 1992 eine neue Entscheidung (im folgenden: das zweite Urteil), die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist.

9 Aus diesem Urteil ergibt sich zusammengefaßt folgender Sachverhalt.

10 Die Klägerin sandte dem Generalsekretär des Parlaments verschiedene Schreiben mit dem Antrag, die von diesem Organ gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des ersten Urteils anzugeben.

11 Am 19. April 1991 antwortete das Parlament, die neue Regelung werde dem Statut ebenso wie der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsprechung gerecht und mit ihrer Durchführung [erfülle] das Organ somit seine Pflicht nach Artikel 176 EWG-Vertrag.

12 Die Klägerin widersprach dieser Auffassung und reichte am 17. Juli 1991 bei ihrer Verwaltung ein Schreiben ein, das als Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen die Weigerung des Europäischen Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung [des ersten Urteils] zu treffen, bezeichnet war. Sie führte aus, daß das Parlament nach diesem Urteil gehalten sei, das Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger neu zu eröffnen und ihre Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß erneut prüfen zu lassen, und sie beantragte, die in dieser Weigerung liegende Entscheidung aufzuheben und ihr zum Ersatz des von ihr infolge dieser Entscheidung erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 100 ECU pro Tag ab Einreichung der Beschwerde bis zu dem Tag zuzusprechen, an dem der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens Nr. B/164 sich zur Überprüfung ihrer Bewerbung im Lichte des ersten Urteils zusammensetze.

13 Da das Parlament innerhalb der Frist von vier Monaten nicht antwortete, hat die Klägerin beim Gericht eine mit Nichtigkeitsklage überschriebene Klageschrift mit den Anträgen eingereicht,

festzustellen, daß das Parlament dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, daß es die zur Durchführung des ersten Urteils erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen habe;

das Parlament zu verurteilen, ihr 100 ECU pro Tag vom 17. Juli 1991 an bis zur Ergreifung der beantragten Maßnahmen zu zahlen.

14 Dem Gericht stellte sich die Frage, ob die vom Parlament erlassene neue interne Regelung dessen Verpflichtung aus Artikel 176 EWG-Vertrag genüge oder nicht.

15 Es verneinte diese Frage. Es führte im wesentlichen aus, daß diese Regelung im Fall der Klägerin die Auswirkungen der durch das erste Urteil aufgehobenen Einzelentscheidung, mit der ihre Bewerbung abgelehnt worden war, wegen fehlender Rückwirkung bestehen lasse. Das Parlament hätte deshalb ihr gegenüber Maßnahmen treffen müssen, um die dienstlichen Interessen mit dem Erfordernis, das ihr zugefügte Unrecht zu beheben, in Einklang zu bringen. Die Weigerung, dies zu tun, stelle eine Verletzung des Artikels 176 EWG-Vertrag und damit einen dienstlichen Fehler dar.

16 Das Gericht deutete die Nichtigkeitsklage in eine Schadensersatzklage um und wies das Vorbringen der Klägerin, ihr sei ein materieller Schaden entstanden, zurück. Zum Ausgleich es immateriellen Schadens infolge der Weigerung des Generalsekretärs, eine konkrete Maßnahme zu treffen, um die Folgen der aufgehobenen Entscheidung zu beseitigen, erkannte es ihr jedoch auf der genannten Grundlage einen Betrag von 50000 BFR zu, da diese Weigerung die Klägerin in einen Zustand der Unsicherheit und Unruhe hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft versetzt habe.

17 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

18 Es bestreitet zunächst den vom Gericht festgestellten dienstlichen Fehler. Es habe keineswegs gegen Artikel 176 EWG-Vertrag verstoßen, sondern seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift voll und ganz erfüllt, indem es sogar bereits vor Erlaß des ersten Urteils die Regelung, die der vom Gericht aufgehobenen Entscheidung zugrunde gelegen habe, geändert habe.

19 Die Klägerin bringt dagegen nur vor, das Parlament sei gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag verpflichtet, die sich aus dem ersten Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, was es abgelehnt habe.

20 In einer Reihe von Fällen bereitet die Anwendung des Artikels 176 keinerlei Schwierigkeiten. Nehmen wir folgendes Beispiel: Die Anstellungsbehörde ist zu Unrecht der Auffassung, einer ihrer Bediensteten habe keinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen. Sie gibt seinem Antrag und anschließend seiner Beschwerde nicht statt. Diese Entscheidung wird dem Gericht erster Instanz zur Prüfung vorgelegt, das sie aufhebt. Die Anstellungsbehörde führt das ergangene Urteil durch, indem sie den Anspruch des Betroffenen vom Zeitpunkt seiner Entstehung an erfüllt.

21 Jedoch gibt es auch Fälle — wie der vorliegende illustriert—, in denen die Durchführung des Urteils komplexere Probleme aufwirft, insbesondere deshalb, weil andere Interessen als die der Kläger berührt sind.

22 Muß ein Organ ein Auswahlverfahren für ungültig erklären, weil einem Bewerber zu Unrecht die Teilnahme versagt wurde? Das ist im vorliegenden Fall nicht beantragt worden; es würde aber die Tätigkeit des Organs nachhaltig beeinträchtigen und die zugelassenen Bewerber, die keinerlei Vorwurf trifft, ungerechtfertigt beschweren. Es könnte sich auch für Bürger, die mit dem Organ zu tun haben, nachteilig auswirken: Man denke an die Mängel, mit denen Rechtsakte behaftet wären, die zu einem Auswahlverfahren für die Besetzung verantwortungsvoller Stellen zugelassene Bewerber in ihrem neuen Amt erlassen hätten. Zudem ist nach Ihrer Rechtsprechung ein gerechter Ausgleich zwischen den dienstlichen Interessen und denen des in seinen Rechten verletzten Beamten zu suchen.

23 Sicherlich muß das Organ eine Lösung suchen, mit der der Schaden des Bewerbers, der unrechtmäßig von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, vollständig behoben wird. Erweist sich eine Art von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als möglich, stehen der Anstellungsbehörde nicht die Mittel für eine vollständige Behebung zu Gebote, so ist der verbleibende Schaden — dessen Bestehen und Umfang derjenige zu beweisen hat, der ihn geltend macht — in Geld auszugleichen.

24 Dies ist auch der Sinn des zweiten Absatzes des Artikels 176, der vorsieht:

Diese Verpflichtung [die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen] besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben;

letzterer hat bekanntlich die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zum Gegenstand.

25 In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil fehlerhaft. Damit will ich nicht sagen, daß bei der Klägerin wegen des Erlasses der neuen Regelung ohne Rückwirkung kein Schaden fortbestanden habe, der die außervertragliche Haftung des Parlaments hätte auslösen können. Jedoch hätte das Gericht den verbleibenden Schaden nur dann darauf zurückführen dürfen, daß das Parlament seine Verpflichtungen aus Artikel 176 Absatz 1 verletzt habe, wenn es — ohne in die Zuständigkeiten des Organs einzugreifen — die ergänzende Maßnahme beschrieben hätte, die das Parlament hätte ergreifen müssen, um den Schaden vollständig zu beheben.

26 Die vom Gericht in den Randnummern 79 und 80 seines Urteils zur Illustration angeführten Möglichkeiten genügen dieser Anforderung nicht. Die Durchführung neuer, allen Bediensteten des Organs oder den achtzehn Klägern des ersten Verfahrens offenstehender Prüfungen barg Schwierigkeiten in sich, die es rechtfertigten, daß das Parlament hiervon absah. Was die Möglichkeit angeht, mit der Klägerin in Verhandlungen zu treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der das der Klägerin zugefügte Unrecht in billiger Weise ausgeglichen worden wäre, so hätte es sich dabei, so wünschenswert dies auch gewesen wäre, um eine vorbereitende, nicht aber um eine Maßnahme im Sinne des Artikels 176 Absatz 1 EWG-Vertrag, also nicht um eine mit Rechtsfolgen verbundene Maßnahme, gehandelt.

27 Wäre das Gericht — um zusammenzufassen — nach Artikel 176 Absatz 2 EWG-Vertrag angerufen worden, so hätte es in Anwendung des dort in Bezug genommenen Artikels 215 Absatz 2 prüfen können, ob trotz der neuen Regelung des Parlaments infolge der durch das erste Urteil aufgehobenen Maßnahme ein Schaden der Klägerin fortbestand, und es hätte dessen Ersatz in Geld anordnen können.

28 Hingegen konnte es dem Parlament nicht einen dienstlichen Fehler wegen Verstoßes gegen Artikel 176 Absatz 1 zurechnen, ohne die mit Rechtsfolgen verbundene Maßnahme oder Maßnahmen zu benennen, zu deren Ergreifung dieses Organ verpflichtet gewesen wäre, um das erste Urteil durchzuführen.

29 Das angefochtene Urteil hält daher der Prüfung im Rechtsmittelverfahren nicht stand; ich schlage seine Aufhebung vor.

30 Nur zusätzlich seien daher die anderen vom Parlament angeführten Rechtsmittelgründe geprüft, nämlich der Verstoß gegen

Artikel 33 der EWG-Satzung des Gerichtshofes,

die Artikel 4, 27 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

die Artikel 90 und 91 dieses Statuts.

31 Unter Berufung auf Artikel 33 der EWG-Satzung des Gerichtshofes rügt das Parlament im Hinblick auf die Randnummern 69 bis 71 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht seine Entscheidung nicht ausreichend und ordnungsgemäß begründet habe. Es wirft ihm insbesondere vor, es habe sein früheres Urteil bei anderer Besetzung des Spruchkörpers Bewertungen unterzogen, die es nur im Rahmen eines Auslegungsverfahrens hätte vornehmen dürfen.

32 Der die Besetzung des Gerichts betreffende Aspekt des Rechtsmittelgrunds, auf den sich der Vertreter des Parlaments in der mündlichen Verhandlung im übrigen nicht mehr gestützt hat, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Tatsächlich ist schwerlich erkennbar, inwiefern es einem Rechtsprechungsorgan versagt sein könnte, eine eigene frühere, selbst in anderer Besetzung erlassene Entscheidung auszulegen, ohne daß es zu einer Rechtsverweigerung käme. Kann einer Partei ein Rechtsmittel dadurch entzogen werden, daß beispielsweise ein Richter verhindert ist, in den Ruhestand versetzt wird oder stirbt?

33 Hinsichtlich des zweiten Aspekts sieht Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes über das Auslegungsverfahren vor, daß bei Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteils ... der Gerichtshof zuständig [ist], dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen. Diese Bestimmung findet sicherlich Anwendung, wenn es zu keinem neuen Rechtsstreit kommt, aber man kann ihr nicht entnehmen, daß es dem Gericht untersagt wäre, bei der Entscheidung eines neuen Rechtsstreits zwischen den gleichen Parteien eine von ihm früher erlassene Entscheidung auszulegen. Zudem wurde diese Auslegung, wie aus Randnummer 69 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vom Parlament selbst veranlaßt. Zur Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Parlaments gegen die neue Klage der Klägerin, konkrete Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, da das Gericht in dem [ersten] Urteil den Antrag der Kläger stillschweigend zurückgewiesen habe, ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 zu gestatten, mußte das Gericht nämlich seine frühere Entscheidung auslegen.

34 Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweis en.

35 Unter Berufung auf die Artikel 4, 27 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wirft das Parlament dem Gericht vor, es habe mit der angefochtenen Entscheidung und insbesondere den Ausführungen unter den Randnummern 79 und 80 eindeutig in den Bereich der ausschließlichen Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde eingegriffen.

36 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die konkreten Maßnahmen sind vom Gericht zur Illustration beschrieben worden, nachdem es zuvor darauf hingewiesen hat, daß die Festlegung der konkreten Maßnahmen anstelle der Verwaltung nicht seine Sache sei; dabei hat es in keiner Form eine Weisung ausgesprochen.

37 Es bleibt schließlich der Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts; ergänzend rügt das Parlament, das angefochtene Urteil habe mit der Einstufung der Klage als Schadensersatzklage die Ausführungen und Anträge der Klägerin sinnwidrig ausgelegt. Der Rechtsmittelgrund besteht damit aus zwei Teilen.

38 Hinsichtlich der Rüge der sinnwidrigen Auslegung weise ich darauf hin, daß die Klägerin in ihrer Klageschrift, deren wesentlicher Inhalt oben zusammengefaßt wurde, beantragt hat, zu erkennen:

1) Das Europäische Parlament hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, daß es die zur Durchführung des vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften am 8. November 1990 verkündeten Urteils in der Rechtssache T-56/89 (Slg. 1990, II-597) erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

2) Das Europäisches Parlament wird verurteilt, der Klägerin 100 ECU pro Tag ab 17. Juli 1991, dem Tag der Einreichung der Beschwerde, bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.

3) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

39 Eine solche Klage ist, auch wenn sie fälschlich mit Nichtigkeitsklage überschrieben ist, als Schadensersatzklage zu bewerten, wie es das Gericht zu Recht getan hat, nachdem es die Klägerin zuvor zur Klarstellung des mit der Klage verfolgten Ziels veranlaßt hatte. Tatsächlich zielt die Klage nicht auf die Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme, sondern auf die Zahlung eines Geldbetrages.

40 Da es sich um einen Zahlungsantrag handelt, ist das Gericht im übrigen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung befugt.

41 Nach Ihrer Rechtsprechung zum europäischen öffentlichen Dienst ist der Gerichtshof — und damit seit seiner Schaffung das Gericht erster Instanz — in einem solchen Verfahren

auch bei Fehlen eines ordnungsmäßigen Antrags befugt, nicht nur eine Aufhebung auszusprechen, sondern gegebenenfalls auch die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für den durch einen etwaigen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen,

und er kann in einem solchen Fall

unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen.

42 Wenden wir uns dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrunds zu.

43 Ich habe den Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Parlament nach dem Erlaß des ersten Urteils erwähnt.

44 Das Parlament hat mit der Feststellung in seinem Schreiben vom 19. April 1991, daß das Organ mit der Durchführung der neuen Regelung seine Pflicht nach Artikel 176 EWG-Vertrag erfüllt habe, stillschweigend, aber in eindeutiger Weise seine abschließende Entscheidung mitgeteilt, keine weiteren Maßnahmen zu treffen.

45 Das Gericht hat das am 17. Juli 1991 übermittelte Schreiben der Klägerin an das Parlament deshalb zutreffend als eine Beschwerde gegen eine die Betroffene beschwerende Maßnahme gewertet.

46 Ich möchte indessen wiederholen, daß es sich bei meinen Ausführungen zum zweiten, dritten und vierten Rechtsmittelgrund um Zusatzerwägungen handelt und ich zu dem Ergebnis gekommen bin, daß der erste vom Parlament formulierte Rechtsmittelgrund Erfolg hat.

47 Ich beantrage daher,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91 (Slg. 1992, II-2335) aufzuheben;

der Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme der Streithilfekosten, die von der Streithelferin zu tragen sind, aufzuerlegen.