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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.04.1994 – C-426/92

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1994:163

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 21. April 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihnen mit Beschluß vom 27. August 1992 drei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung verschiedener Gemeinschaftsverordnungen über die Voraussetzungen der Gewährung einer Beihilfe der Gemeinschaft für Magermilchpulver vorgelegt, das in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ist und in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden soll. Sie werden somit um Stellungnahme ersucht, zum einen zur Möglichkeit, systematische Grenzkontrollen durchzuführen, und zum anderen zur Vereinbarkeit solcher Kontrollen mit den Artikeln 9, 12, 16 und 95 EWG-Vertrag, sofern sie dazu dienen, die Einhaltung der Voraussetzungen der Herstellung von Magermilchpulver zu überprüfen.

2 Bevor auf den genauen Wortlaut der Fragen eingegangen wird, sind die einschlägigen Teile der fraglichen Regelung in Erinnerung zu rufen und der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zwischen der Firma Deutsches Milch-Kontor und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (nachstehend: BEF), kurz zusammenzufassen.

I — Die anwendbare Regelung

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juli 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurde ein Regelungskomplex eingeführt, der die Förderung des Absatzes der in seinen Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse auf dem Markt bezweckt. So ist in ihrem Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt:

Für das Magermilchpulver, das während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden.

4 Artikel 10 Absatz 1 schreibt genauer vor, daß für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und für Futterzwecke verwendet werden, Beihilfen gewährt werden, wenn diese Erzeugnisse gewisse Bedingungen erfüllen.

5 Auf der Grandlage dieser Verordnung erließ der Rat am 15. Juli 1968 die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke; sie betrifft Beihilfen, die von dem Mitgliedstaat bezahlt werden, in dem das Magermilchpulver verarbeitet oder denaturiert wird. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ließ jedoch für einen bestimmten Zeitraum eine Abweichung von diesem System zu und ermächtigte den Mitgliedstaat der Herstellung des Erzeugnisses und nicht den der Verarbeitung, die Beihilfe zu zahlen.

6 Da die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilten, daß sie dieses System in bezug auf Italien beibehalten wollten, erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976, mit der der versendende Mitgliedstaat ermächtigt wurde, die Beihilfe für Magermilchpulver, das in seinem Hoheitsgebiet hergestellt worden, jedoch zur Denaturierung oder Verarbeitung in Italien bestimmt war, auszubezahlen.

7 Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 geändert, in der die Zahlung der Beihilfe durch den versendenden Mitgliedstaat von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wurde.

8 Artikel 2 Absatz 1 hat seither folgenden Wortlaut:

Der versendende Mitgliedstaat zahlt die Beihilfe

a) nur, wenn das Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung den Bedingungen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 entspricht und diesbezüglich im versendenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 der vorgenannten Verordnung kontrolliert worden ist;

b) nur entsprechend den Modalitäten, die sich auf die Beachtung des Wassergehalts gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 beziehen;

...

9 Auch Absatz 4 wurde neu gefaßt:

Das Kontrollexemplar wird nur auf Vorlage einer von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, daß sie die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) gewährleistet hat.

...

10 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79, auf den die Verordnung Nr. 1726/79 verweist, verlangt, daß die Qualität und die Zusammensetzung des Magermilchpulvers den Vorschriften entsprechen. Artikel 10 bestimmt zunächst, daß, um

die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, ... die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kontrollmaßnahmen [treffen] ...,

und sieht dann im wesentlichen die Kontrolle zum einen der Qualität des Magermilchpulvers und zum anderen seiner Verarbeitung zu Mischfutter vor.

11 Was die Qualität betrifft, so findet die Kontrolle gewöhnlich zum Zeitpunkt der Denaturierung oder Verarbeitung statt, wobei es in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 heißt:

Kommt jedoch das in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung verwendete Magermilchpulver unmittelbar aus dem Betrieb, in dem es hergestellt wurde, so kann die ... Kontrolle ... vorgenommen werden, bevor das Magermilchpulver den genannten Betrieb verläßt.

12 In diesem Fall müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die so kontrollierte Menge von Magermilchpulver diejenige ist, die verarbeitet wird.

13 Zur Kontrolle der Denaturierung ist in der Verordnung nur vorgesehen, daß diese Kontrollen ... häufig und unangemeldet ... mindestens einmal alle 14 Tage durchgeführt [werden].

II — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

14 Die Firma Deutsches Milch-Kontor kauft in Deutschland Magermilchpulver zu dem Zweck, es nach Italien auszuführen, damit es dort zu Mischfutter verarbeitet wird. Der Transport erfolgt mit Lastkraftwagen mit jeweils einer Ladung von etwa 25 Tonnen, die vom BEF beim Grenzübertritt einer systematischen Kontrolle durch Ziehung von Proben aus bestimmten Partien jeder Lkw-Ladung unterzogen werden, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Ware den in den Gemeinschaftsverordnungen aufgestellten Voraussetzungen entspricht. Die mit diesen Kontrollen zusammenhängenden Untersuchungskosten werden dem Ausführer in Höhe von 112 DM je Probe belastet. So ergingen vom 29. April bis zum 8. September 1980 Zahlungsbescheide über 17081,28 DM, was dem Betrag der Kosten der durchgeführten Untersuchungen entspricht. Die Firma Deutsches Milch-Kontor bestritt die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide vor Gericht und machte geltend, daß eine solche Belastung einer Abgabe gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung gleichstehe.

15 Ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz abgewiesen; jedoch hob das Berufungsgericht die Zahlungsbescheide auf mit der Begründung, daß die Gemeinschaftsregelung nur stichprobenartige Kontrollen zulasse.

16 Das BEF legte zum Bundesverwaltungsgericht Revision ein, das Ihnen zum einen Fragen nach der Intensität der durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrollen und zum anderen nach der Vereinbarkeit der Belastung mit deren Kosten mit den Artikeln 9,12,16 und 95 EWG-Vertrag vorlegt.

17 Mit den ersten beiden Fragen, die ich zusammen behandeln werde, möchte das vorlegende Gericht von Ihnen im wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1726/79 vom 26. Juli 1979 verlangt, daß jede Lkw-Ladung kontrolliert wird, wenn das Magermilchpulver zur Verarbeitung in Italien bestimmt ist, und, falls die Frage zu verneinen ist, mit welcher Intensität die Kontrolle erfolgen darf.

III — Erörterung

18 Um die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen schematisch zusammenzufassen, verweise ich darauf, daß sowohl die Kommission als auch die deutsche Regierung die Auffassung vertreten, daß die Erteilung der Bescheinigung die Durchführung der Kontrolle beim Überschreiten der Grenze voraussetze, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinschaftsregelung sicherzustellen. Diese Bescheinigung dürfe also erst nach vorheriger Überprüfung der Liefermengen, die Gegenstand der Ausfuhr seien, erteilt werden, und diese Überprüfung habe an den Grenzen zu erfolgen, um bei den Beihilfen der Gemeinschaft jede Betrugsmöglichkeit auszuschließen.

19 Die Firma Deutsches Milch-Kontor trägt vor, daß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1725/79 nur zulasse, daß die Kontrollen häufig und unangemeldet, also stichprobenartig erfolgten.

20 Es sei sogleich gesagt: In keiner der Gemeinschaftsverordnungen ist eine Kontrolle der Zusammensetzung des Magermilchpulvers an der Grenze vorgesehen, gleich, ob sie systematisch oder stichprobenartig durchgeführt wird; vorgesehen ist allein eine Kontrolle entweder im Unternehmen der Herstellung des Magermilchpulvers (Artikel 10 Absatz 1) oder bei dessen Denaturierung oder Verarbeitung zu Futtermitteln (Artikel 10 Absatz 2).

21 Ebensowenig sind systematische Kontrollen im Unternehmen der Herstellung vorgesehen, denn, wenn es auch heißt, daß der Nachweis der Unterkontrollstellung durch den Empfängermitgliedstaat und der Stellung der ... Kaution ... nur durch Vorlage des Kontrollexemplars ... erbracht werden [kann], so wird dieses Kontrollexemplar doch nur erteilt, sofern die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaats bescheinigt, daß sie die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b), d. h. die Qualität und die Zusammensetzung des Magermilchpulvers und seine Kontrolle gewährleistet. Die Einhaltung gewährleisten bedeutet insoweit nicht die vorherige Kontrolle aller auszuführenden Liefermengen am Herstellungsort.

22 Es sei daran erinnert, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 verpflichtet sind, die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu kontrollieren und daß insoweit häufige und unangemeldete Kontrollen als diesem Erfordernis entsprechend angesehen werden.

23 So scheint die Gemeinschaftsregelung keinerlei systematische Kontrolle vorzusehen.

24 Überdies meint Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1624/76 in seiner geänderten Fassung, wenn er für die durchzuführende Kontrolle pauschal auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 verweist, in bezug auf deren Häufigkeit gewiß Artikel 10 Absatz 2, auch wenn diese Bestimmung die Verarbeitung oder die Denaturierung des Magermilchpulvers betrifft.

25 Zur Auslegung des genannten Artikels 10 haben Sie übrigens in Ihrem Urteil Denkavit Futtermittel festgestellt, daß in ihm

... die Kontrollmaßnahmen aufgeführt werden, die die Mitgliedstaaten unter anderem hinsichtlich des Wasserhöchstgehaltes des Magermilchpulvers und seiner Verwendung in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung für die Herstellung von Mischfutter im Sinne der Verordnung zu treffen haben. Bezüglich des letzten Punktes ist in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehen, daß die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kontrollbestimmungen zumindest die in dieser Vorschrift genannten Bedingungen erfüllen müssen.

26 In diesem Artikel sind häufige und unangemeldete Kontrollen vorgesehen. Es ist jedoch in bezug auf die Mindestgarantien offensichtlich, daß die Mitgliedstaaten durchaus systematische Kontrollen der Qualität und der Zusammensetzung des Magermilchpulvers in den Herstellungsunternehmen einführen können, um sicherzustellen, daß das Erzeugnis die Voraussetzungen für Gemeinschaftsbeihilfen erfüllt.

27 Solche zusätzlichen Kontrollen wären in diesem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, um die bei Beihilfen zu häufigen Betrugsfälle abzuwehren, die im übrigen vom Rechnungshof regelmäßig beanstandet werden.

28 Wie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache BayWa u. a. ausgeführt hat,

gibt [es] vielmehr gute Gründe für die Annahme, daß jede andere Kontrolle ohne weiteres mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, sofern sie kumulativ und nicht alternativ erfolgt. Es ist nicht zu vergessen, daß es der Zweck der Kontrollen ist, einen Mißbrauch durch die Prämienempfänger zu verhindern und eine wirksame Durchführung der Maßnahmen zur Förderung der Denaturierung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung von Kontrollen zusätzlich zu denen, die in den Gemeinschaftsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, ist mit den letzteren vereinbar und verstößt nicht gegen sie ...

29 Die Ihnen vorgelegte Fragestellung betrifft jedoch nicht die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von zusätzlichen Kontrollen, die von der Bundesrepublik Deutschland in den Herstellungsbetrieben eingeführt worden wären, sondern Kontrollen, die als Ersatz beim Grenzübertritt systematisch durchgeführt werden.

30 Die Kontrollen bei der Herstellung scheinen nämlich selten zu sein, denn sie sind zwar vom Sachverständigen der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung erwähnt worden, jedoch haben weder das vorlegende Gericht noch die Parteien des Ausgangsverfahrens auf sie Bezug genommen. Falls sie stattfinden, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durchführen, jedoch ist ihre Vereinbarkeit am Gemeinschaftsrecht zu messen.

31 Generalanwalt Capotorti äußerte sich in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Denkavit Futtermittel (a. a. O.) zu diesem Punkt übrigens in sehr eindeutiger Weise wie folgt:

Da aber diese Kontrolle ein Tätigwerden der nationalen Verwaltungsbehörden erfordert, liegt es auf der Hand, daß jedem Mitgliedstaat die Befugnis eingeräumt ist, die zur Regelung der formellen und verfahrensmäßigen Aspekte dieser Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen (selbstverständlich, ohne sich in Widerspruch zu irgendeiner Norm des Gemeinschaftsrechts zu setzen) zu erlassen.

32 So haben Sie im Urteil Hessische Mehlindustrie Karl Schöttler zur Frage der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt:

Die verschiedenen Kontrollmethoden, wie die Vornahme von Stichproben, die Prüfung der Bücher oder die Anerkennung bestimmter Denaturierungsbetriebe, können — für sich allein oder verbunden — gleichermaßen wirksam sein, wenn auch keine von ihnen eine absolute Gewähr bietet.

33 Eine systematische Grenzkontrolle aller Lkws, die zur Verarbeitung in Italien bestimmtes Magermilchpulver befördern, kann dagegen nicht als mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar angesehen werden.

34 Im Urteil Kommission/Italien betreffend Zollspediteure haben Sie festgestellt:

Grenzkontrollen sind nur noch insoweit gerechtfertigt, als sie erforderlich sind, um die in Artikel 36 des Vertrages genannten Ausnahmen vom freien Warenverkehr anzuwenden, um die inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 des Vertrages zu erheben, wenn der Grenzübertritt dem Sachverhalt, der bei den einheimischen Waren zur Erhebung der Abgabe führt, gleichgestellt werden kann, oder um die Durchgangskontrolle vorzunehmen, und schließlich noch insoweit, als sie sich für die Gewinnung angemessen vollständiger und richtiger Erkenntnisse über die innergemeinschaftlichen Warenströme als unerläßlich erweisen. Diese restlichen Kontrollen müssen jedoch möglichst erleichtert werden, so daß der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter Bedingungen abläuft, die denen eines Binnenmarktes soweit wie möglich angenähert sind.

35 Ebensowenig können systematische Grenzkontrollen durch eine Gemeinschaftsregelung gerechtfertigt werden, da Sie insbesondere im Urteil Denkavit Nederland folgender Auffassung waren: Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung gilt, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane...

36 Jedoch ist zu bemerken, daß Sie den Gemeinschaftsorganen, die für das Allgemeininteresse Sorge tragen, im Rahmen des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes einen weiteren Ermessensspielraum zugestehen, als ihn die Mitgliedstaaten haben, deren Interessen für sich betrachtet nicht notwendig mit dem allgemeinen Interesse übereinstimmen.

37 Insoweit haben Sie im Urteil Van Luipen entschieden, daß eine nationale Regelung nicht die Pflichtmitgliedschaft von Obst-und Gemüseerzeugern in einer Kontrollstelle vorschreiben kann, die als einzige berechtigt ist, die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und damit ihre Übereinstimmung mit den Erfordernissen zu kontrollieren, die in der Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die keine solche Mitgliedschaft vorschreibt. Sie haben festgestellt, daß

... eine wirksame Kontrolle ohne eine derartige Pflichtmitgliedschaft durchgeführt werden [kann]. Auch können nach ständiger Rechtsprechung Erwägungen administrativer Art das Abweichen eines Mitgliedstaats vom Gemeinschaftsrecht nicht rechtfertigen.

38 Ohne das nicht zu leugnende Betrugsrisiko bei Gemeinschaftsbeihilfen zu unterschätzen, bin ich der Auffassung, daß in der vorliegenden Rechtssache, auch wenn die Wirksamkeit des Kontrollsystems wie in der Rechtssache, die dem erwähnten Urteil Denkavit Nederland zugrunde liegt, es rechtfertigen kann, danach zu unterscheiden, ob das fragliche Produkt im Mitgliedstaat der Herstellung oder in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet wird, ein Betrugsrisiko aber nicht als objektive Rechtfertigung für eine systematische Grenzkontrolle angesehen werden kann.

39 Aus dem Schriftsatz der deutschen Regierung geht insoweit hervor, daß solche Kontrollen in diesem Stadium, weit davon entfernt, zur Abwehr der Betrugsrisiken notwendig zu sein, als ökonomisch und praktisch bezeichneten Erwägungen entsprächen.

40 Jedoch verweise ich zum ersten der angeführten Gründe darauf, daß nur Maßnahmen nichtwirtschaftlicher Art dem Grundsatz des freien Warenverkehrs entgegengehalten werden können und daß, was den zweiten Grund betrifft, Ihre Rechtsprechung die Berücksichtigung von Erwägungen administrativer Art nicht zuläßt.

41 So ließe sich ein solcher Zweck gewiß durch eine Kontrolle im Herstellungsunternehmen selbst gewährleisten, ohne insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch zu geraten, wobei vereinzelte Grenzkontrollen durchgeführt werden könnten, um im Fall von Zweifeln oder eines Verdachts sicherzustellen, daß zwischen der Herstellung des Magermilchpulvers und seiner Beförderung zur Ausfuhr keine Betrugshandlung vorgenommen worden ist.

42 Im übrigen hätte eine eventuelle Billigung der von der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Maßnahmen durch Sie schwerwiegende Auswirkungen in anderen Bereichen, in denen Qualitätsvorschriften für Erzeugnisse durch Gemeinschaftsverordnungen festgesetzt worden sind. Könnte man jedoch der öffentlichen Gesundheit wegen systematische Kontrollen an den Grenzen des Mitgliedstaats der Herstellung durchführen?

43 Sie sind bereits nach der Vereinbarkeit von Kontrollen mit dem Gemeinschaftsrecht gefragt worden, die der Einfuhrmitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Gesundheit durchführte, und haben die Ansicht vertreten, daß es den Handel weniger beschränkende Maßnahmen gebe. Ich verweise hier auf Ihr Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich in bezug auf UHT-Milch.

44 Nach Ansicht von Generalanwalt Ver-Loren van Themaat, die er in der dem Urteil Delhaize Frères Le Lion u. a. zugrunde liegenden Rechtssache vertreten hat, läßt Artikel 36 EWG-Vertrag,

... auch soweit keine Harmonisierungsrichtlinien in bezug auf gesundheitsbehördliche Kontrollen in Kraft sind, ... systematische nationale Kontrollen im Einfuhrland keineswegs unbeschränkt [zu]. Neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Verpflichtungen, auch dann gleichwertige Kontrollen im Ausfuhrland zu berücksichtigen, sind hier vor allem die Verbote willkürlicher Diskriminierungen und verschleierter Handelsbeschränkungen von Bedeutung.

45 Kontrollbestimmungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, könnten wegen der Strenge der eingeführten Maßnahmen und der mit jeder Kontrolle verbundenen Wartezeiten bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von der Ausfuhr zurückschrecken lassen, so daß eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliegt.

46 Auf die ersten beiden Fragen schlage ich vor, zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1726/79 einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei der Ausfuhr von Magermilchpulver, das zur Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, eine systematische Grenzkontrolle aller Lkws vorschreibt, die dieses Erzeugnis befördern, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1725/79 sicherzustellen.

47 Ich komme jetzt zur dritten Vorabentscheidungsfrage nach der Vereinbarkeit der Belastung der Wirtschaftsteilnehmer mit den Kosten der bei den systematischen Grenzkontrollen vorgenommenen Untersuchungen mit dem Gemeinschaftsrecht.

48 In der dem Urteil Denkavit Futtermittel zugrunde liegenden Rechtssache, auf die sich die Parteien in ihren Schriftsätzen beziehen, waren Sie bereits mit dieser Frage befaßt. Sie haben festgestellt:

... Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 ... enthält ... keine Regelung hinsichtlich der Kosten der durchzuführenden Kontrollen. Die in Artikel 10 getroffene Regelung, daß die Kontrollbestimmungen zumindest die in dieser Vorschrift aufgeführten Bedingungen erfüllen müssen und daß diese Kontrollbestimmungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, weist jedoch darauf hin, daß die diese Kontrollen betreffende gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht abschließend ist.

Somit verbietet es der Wortlaut der in Rede stehenden Verordnung den Mitgliedstaaten weder, diese Kontrollen unentgeltlich durchzuführen, noch ist es ihnen danach verwehrt, von den betroffenen Unternehmen die Erstattung der Kosten dieser Kontrollen zu verlangen.

49 Sie waren jedoch der Auffassung, daß durch die so gewährte Freiheit die Zielsetzung der Regelung nicht in Frage gestellt werden dürfe, und haben es dem vorlegenden Gericht überlassen, sich zu vergewissern, daß

... die von dem betroffenen Unternehmen geschuldeten Beträge den normalen Kosten für Kontrollen dieser Art entsprechen und ihrer Höhe nach nicht geeignet sind, die Unternehmen von der Durchführung der Geschäfte abzuhalten, die durch die Gewährung der Beihilfe gefördert werden sollen.

50 Die der Rechtfertigung zugrunde liegende Begründung unterschied sich jedoch beträchtlich von dem Ihnen heute vorliegenden Sachverhalt, da der Rechtsstreit nur die Belastung mit den Kosten und nicht die Vereinbarkeit der Kontrollen betraf, deren Bezahlung verlangt wird.

51 Wenn Sie also meinem Vorschlag folgend befinden, daß die Kontrollen im vorliegenden Fall mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, so macht diese Unvereinbarkeit natürlich die Abwälzbarkeit der damit zusammenhängenden Kosten auf die Wirtschaftsteilnehmer unrechtmäßig.

IV — Ergebnis

52 Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 steht einer nationalen Regelung entgegen, die bei der Ausfuhr von Magermilchpulver, das zur Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, eine systematische Grenzkontrolle der Ladung aller Lkws vorschreibt, die dieses Erzeugnis befördern, um die Einhaltung der Regelungen über seine Zusammensetzung sicherzustellen, und die infolgedessen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit den Kosten belastet, die mit diesen Kontrollen zusammenhängen.