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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.04.1994 – C-130/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:170

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 26. April 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Vereinbarkeit eines belgischen Pflichtbeitrags, der auf Kartoffelausfuhren erhoben wird, mit den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag.

2. Die in Rede stehende Regelung beruht auf dem Gesetz vom 27. Dezember 1938 — geändert durch Gesetz vom 11. April 1983 —, mit dem der Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten (Nationaler Dienst für den Absatz von Landwirtschaftsund Gartenbauerzeugnissen; nachstehend: NDALTP) errichtet wurde, der die Förderung des Absatzes der Landwirtschafts-, Gartenbau-und Seefischereierzeugnisse auf dem Inlandsmarkt und auf den Exportmärkten zur Aufgabe hat. Gemäß Artikel 4 Buchstabe c dieses Gesetzes kann der NDALTP von natürlichen und juristischen Personen, die Landwirtschafts-, Gartenbau- und Seefischereierzeugnisse erzeugen, verarbeiten, befördern, verkaufen oder in den Verkehr bringen, jedes Erzeugnis oder jede Erzeugnisgruppe einen Pflichtbeitrag erheben.

Gemäß dieser Bestimmung haben die belgischen Behörden mit Königlicher Verordnung vom 15. Mai 1986, geändert durch Königliche Verordnung vom 14. Juli 1987, Pflichtbeiträge eingeführt, die der Finanzierung der Absatzförderungstätigkeit des NDALTP dienen. Namentlich bestimmt Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung, daß von Kartoffelexporteuren ein Beitrag in Höhe von 2 BFR je 100 kg ausgeführter Kartoffeln erhoben wird. Dieser Beitrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Lamaire NV ist ein Unternehmen, das einen Handel mit Kartoffeln betreibt. Seine Tätigkeit ist in erheblichem Maß auf die Ausfuhr ausgerichtet. Im Rahmen dieser Tätigkeit entrichtete die Lamaire NV für die Referenzzeiträume 1986 und 1987 den Beitrag für Kartoffelausfuhren gemäß Artikel 4 Nr. 4 der Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986. Sie lehnte die Entrichtung des Beitrags für das Referenzjahr 1988 ab.

Sodann erhob sie Klage auf Erstattung des Beitrags und machte zur Begründung geltend, daß dieser mit den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag unvereinbar sei. Das Gericht der ersten Instanz wies diese Klage ab.

4. Im Berufungsverfahren hat das Gericht die unmittelbare Wirkung des in den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag niedergelegten Verbotes von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ein-und Ausfuhrzölle anerkannt. Aufgrund dieser Annahme hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag der Erhebung eines Pflichtbeitrags entgegenstehen, der wie der Beitrag von 2 BFR je 100 kg ausgeführter Kartoffeln nach Artikel 4 Nr. 4 der Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986, geändert durch Königliche Verordnung vom 14. Juli 1987, auf Ausfuhren eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses erhoben wird.

5. Hierzu sei vorab bemerkt, daß nach ständiger Rechtsprechung das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ein-und Ausfuhrzölle für — auch noch so geringe — den in-oder ausländischen Waren wegen des Überschreitens der Grenzen einseitig auferlegte finanzielle Belastungen gilt, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben werden und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung haben und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Waren in Wettbewerb steht.

Der Gerichtshof hat auch festgestellt, daß eine solche Belastung nicht unter diese Definition fällt, wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßt, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer oder Exporteur tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, oder unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie wegen Kontrollen erhoben wird, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht dienen.

6. Im vorliegenden Fall sei zuerst darauf hingewiesen, daß es unstreitig ist, daß der in Rede stehende Beitrag eine finanzielle Belastung darstellt, die ein Mitgliedstaat einer Ware nur aufgrund des Umstandes, daß sie ausgeführt wird, auferlegt. Ferner hat, wie sich aus dem Urteil Sociaal Fonds Diamantarbeiders ergibt, der Umstand, daß ein Pflichtbeitrag, der auf die Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht zugunsten des Staates, sondern für eine andere Einrichtung, die nicht Teil dieses Staates ist, erhoben wird, keinerlei Einfluß auf die rechtliche Qualifizierung des Beitrags als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag. Daher muß der zugunsten des NDALTP erhobene Pflichtbeitrag auf Kartoffelausfuhren im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 der belgischen Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986 als nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll angesehen werden.

7. Zweitens fällt der in Rede stehende Beitrag unter keine der in der angeführten Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen. Zunächst steht fest, daß er nicht wegen Kontrollen erhoben wird, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht dienen. Ebenso ist es unstreitig, daß der Beitrag nur auf Ausfuhren des in Rede stehenden Erzeugnisses erhoben wird und daher nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge ist, die unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren systematisch nach gleichen Kriterien auf sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren erhoben werden. Schließlich geht aus dem Vorlageurteil und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen hervor, daß der Beitrag dazu bestimmt ist, allgemein die Absatzförderungstätigkeit des NDALTP zu finanzieren, und daß er daher nicht die Gegenleistung für einen besonderen oder individuellen Vorteil zugunsten des Wirtschaftsteilnehmers und somit auch nicht das Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich und individuell geleisteten Dienst darstellt.

8. Schließlich bleibt noch ein letzter Gesichtspunkt. Die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag verbieten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle nur im Handel zwischen den Mitgliedstaaten, so daß diese Bestimmungen für Einfuhren (oder Ausfuhren) aus dritten Ländern (oder in solche) nicht gelten. Davon ist abzuleiten, daß die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag der Erhebung eines Pflichtbeitrags wie des fraglichen Beitrags insoweit nicht entgegenstehen, als dieser auf in Drittländer, nicht aber in andere Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeugnisse erhoben wird. Im vorliegenden Fall wird es daher Sache des nationalen Gerichts sein, zu prüfen, inwieweit die von der Lamaire NV getätigten Ausfuhren für andere Mitgliedstaaten oder für Drittländer bestimmt waren, und somit festzustellen, inwieweit das Unternehmen zur Entrichtung des in Rede stehenden Beitrags verpflichtet ist.

Antrag

9. Nach alledem schlage ich vor, dem nationalen Gericht wie folgt zu antworten:

Die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag stehen der Erhebung eines Pflichtbeitrags auf Ausfuhren eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses wie des Beitrags von 2 BFR je 100 kg ausgeführter Kartoffeln nach Artikel 4 Nr. 4 der Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986, geändert durch Königliche Verordnung vom 14. Juli 1987, entgegen, soweit dieser Beitrag auf Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erhoben wird.