Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.04.1994 – C-325/93

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1994:174

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 27. April 1994

1 In der vorliegenden Rechtssache legt Ihnen das Tribunal du travail Brüssel (Neunte Kammer) mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere ihres Artikels 46 Absatz 3, zur Vorabentscheidung vor.

I — Sachverhalt und Verfahren

2 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (nachstehend: Beklagter), ein italienischer Staatsangehöriger, war von 1938 bis 1946 in Italien und anschließend beim belgischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer versichert. Mit Wirkung vom 10. Januar 1977 wurde bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, und er erhielt nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Jahr lang Leistungen wegen Krankheit, die sogenann-tenindemnités d'incapacité primaire (Leistungen während der ersten Zeit der Arbeitsunfähigkeit), und ab dem 10. Januar 1978 indemnités d'invalidité (Invaliditätsleistungen). Vom 1. November 1978 bis zum 8. März 1979 versuchte er wieder zu arbeiten (und bezog daher keine Leistungen), wurde aber ab dem 9. März 1979 erneut für arbeits-unfähig erklärt. Er bezog daher von neuem ein Jahr lang Leistungen während der ersten Zeit der Arbeitsunfähigkeit und ab 9. März 1980 Invaliditätsleistungen.

3 Nach der erstmaligen Einstufung als Invalide am 10. Januar 1978 übermittelte das belgische Institut national d'assurance maladieinvalidité (Staatliche Anstalt für Krankenund Invaliditätsversicherung; nachstehend: INAMI) dem nach den Verordnungen Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zuständigen Träger in Italien, dem Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge; nachstehend: INPS) Parma einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätsrente. Das INPS Parma gewährte mit Entscheidung vom 13. September 1979 mit Wirkung vom 1. Februar 1978 eine Invaliditätsrente. Nach der zweiten Einstufung als Invalide leitete das INAMI erneut ein Verfahren beim INPS Parma ein. Das INPS Parma erließ am 12. November 1980 eine neue Entscheidung, aus der sich ergibt, daß der Beklagte seine italienische Invaliditätsrente ab dem 10. Januar 1978 ohne Unterbrechung, auch während er seine Tätigkeit in Belgien wiederaufgenommen hatte oder Leistungen während der ersten Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach den belgischen Rechtsvorschriften erhielt, weiter bezog. Der Betrag der Rente ist in der Entscheidung neu berechnet; dazu wird ausgeführt, daß die Rente für den Zeitraum vom 1. November 1978 bis zum 30. März 1980 zum in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestsatz gewährt werde, da Belgien für diesen Zeitraum die Zahlung seiner Leistungen vorübergehend eingestellt habe.

4 Nach Erhalt dieser Entscheidung berechnete das INAMI mit Entscheidung vom 23. Dezember 1980 seinerseits die zu gewährenden Leistungen — für den Zeitraum vom 9. März 1979 bis zum 31. Dezember 1980 — unter Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschrift des Artikels 70 § 2 (seit Erlaß der Königlichen Verordnung Nr. 19 vom 4. Dezember 1978 Artikel 76 quater § 2) des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Errichtung und Organisation eines Pflichtversicherungssystems für Krankheit und Invalidität (loi instituant et organisant un régime d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité) neu. § 1 dieser Vorschrift lautet:

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden versagt, wenn der durch Krankheit, Verletzungen, Funktionsstörungen oder Tod verursachte Schaden tatsächlich nach einer anderen belgischen Regelung, nach einer ausländischen Regelung oder nach dem allgemeinen Recht ersetzt wird. Wenn der nach der betreffenden Regelung oder nach dem allgemeinen Recht gewährte Betrag niedriger als die Versicherungsleistungen ist, hat der Anspruchsberechtigte jedoch gegenüber der Versicherung Anspruch auf den Differenzbetrag.

5 Die Union nationale des mutualités socialistes (nachstehend: UNMS), eine Versicherungseinrichtung im Sinne des belgischen Rechts, erhob am 6. April 1982 beim Tribunal du travail Brüssel eine Klage auf Erstattung der vom 9. März 1979 bis zum 31. Dezember 1980 zu Unrecht an den Beklagten gezahlten Beträge. Die den Gegenstand dieser Klage bildenden Beträge wurden, wie sich aus den Akten ergibt, aufgrund von verschiedenen Rechtsvorschriften berechnet:

vom 9. März 1979 bis zum 8. März 1980 (Zusammentreffen der belgischen Leistungen während der ersten Zeit der Arbeitsunfähigkeit und der italienischen Invaliditätsrente) gemäß Artikel 76 quater §2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963,

vom 9. März 1980 bis zum 31. März 1980 (Zusammentreffen der belgischen Invaliditätsleistungen und der italienischen Invaliditätsrente) gleichfalls gemäß Artikel 76 quater §2 des belgischen Gesetzes vom 6. August 1963,

vom 1. April 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71.

6 Der Beklagte macht geltend, in der Zeit vom 9. März 1979 bis zum 31. März 1980 seien ihm keine Leistungen zu Unrecht gewährt worden. Der ihm vom INPS zur Aufstockung seiner Rente auf den in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestbetrag gewährte Rentenzuschlag sei eine freiwillige Zuwendung des italienischen Staates und kein Schadensersatz. Er verwandele die italienische Invaliditätsrente in eine selbständige Leistung. Falls eine Antikumulierungsvorschrift anwendbar sei, sei dies Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71.

II — Die Vorlagefragen

7 Im Hinblick auf die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits hat das Tribunal du travail Brüssel dem Gerichtshof mit Urteil vom 17. Juni 1993 folgende Fragen vorgelegt:

1) Ist die als Invaliditätsrente bezeichnete italienische Sozialleistung als selbständige Leistung zu qualifizieren?

2) Ist Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ..., die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, anwendbar, wenn eine solche Leistung — die nach dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnet wird und mittels eines Zuschlags die Höhe der im Rahmen der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer fűiden Fall der Invalidität und des Alters vorgesehenen monatlichen Mindestrente erreicht — mit einer Leistung (sogenannte Leistung während der ersten Zeit) der belgischen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Invalidität zusammentrifft?

3) Stellt dieser Zuschlag zur italienischen Invaliditätsrente im Sinne des Artikels 70 § 2, nunmehr gemäß Artikel 30 Absatz 3 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1988 Artikel 76 quater § 2, des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Errichtung und Organisation eines Pflichtversicherungssystems für Krankheit und Invalidität, in der durch Artikel 1 Absatz 1 der Königlichen Verordnung Nr. 19 vom 4. Dezember 1978 geänderten Fassung einen Ersatz desselben Schadens dar, und ist der Zuschlag deshalb von gleicher Art wie diese Leistung (und mit ihr kumulierbar)?

8 Es sei darauf hingewiesen, daß dieser Rechtsstreit von dem von Ihnen mit Urteil vom 15. Dezember 1993 entschiedenen Rechtsstreit zu unterscheiden ist, in dem es um die Berechnung der Altersrente des Beklagten ging.

III — Prüfung der gestellten Fragen

1. Der Begriff der selbständigen Leistung

9 Der Begriff der selbständigen Leistung findet sich in den Gemeinschaftsverordnungen nicht. Dagegen verwendet ihn der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Zusammentreffen von Renten seit dem Urteil Collini zur Bezeichnung der gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistung, also der vollständigen Rente, die sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ergibt, wenn allein diese Rechtsvorschriften angewendet und Zeiten, die der Betroffene nach auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.

Mit diesem Begriff bezeichnet der Gerichtshof also eine Berechnungsmethode für eine besondere — nämlich die in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte — Leistung.

10 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte selbst eingeräumt, daß er seinen Anspruch auf die italienische Invaliditätsleistung durch seine aufeinanderfolgende Mitgliedschaft im italienischen und im belgischen System und damit in Anwendung des Verfahrens der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Proratisierung der Leistungen erwarb. Jedoch werde die proratisierte Leistung dadurch, daß sie mit einem Zuschlag die Höhe der Mindestleistung nach italienischem Recht erreiche, und daß sie diese Höhe auch erreicht hätte, wenn es sich um eine selbständige Leistung handeln würde, zu einer selbständigen Leistung.

11 Aus der Tatsache, daß zwei Leistungen, von denen jede nach eigenen Regeln berechnet worden ist, gleich hoch sind, folgt jedoch nicht, daß angenommen werden muß, daß sie nach den gleichen Methoden berechnet worden sind. Der Begriff der selbständigen Leistung bezieht sich auf die in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beschriebene Berechnungsmethode, die sich von der auf dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung beruhenden Berechnungsmethode unterscheidet. Der Umstand, daß ein Zuschlag zu einer ursprünglich proratisierten Leistung bewirkt, daß sich der gleiche Betrag ergibt, der sich nach einer anderen Berechnungsmethode ergeben hätte, kann die Berechnungsmethode für diese ursprüngliche Leistung und die auf ihr beruhende Qualifizierung nicht in Frage stellten.

2. Anwendbarkeit der nationalen Antikumulierungsvorschrift gegenüber dem Beklagten

12 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beim Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, die durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Proratisierung berechnet und durch einen Zuschlag aufgestockt wird, damit sie den im italienischen Recht vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, mit einer Leistung der belgischen Krankenversicherung anwendbar ist (zweite Frage) und ob der Zuschlag zur italienischen Invaliditätsrente einen Ersatz desselben Schadens im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften darstellt, ob er, mit anderen Worten, eine Leistung von gleicher Art wie diese ist (und damit mit ihr kumuliert werden kann) (dritte Frage).

13 Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die dritte Frage ausschließlich auf ein Problem der Qualifizierung des Zuschlags, den Italien zur Aufstockung der Invaliditätsrente auf den in den italienischen Rechtsvorschriften geregelten Mindestbetrag gewährt, nach den belgischen Anitkumulierungsvorschriften. Wie Sie in dem Urteil Stefanutti festgestellt haben, richtet sich eine solche Frage der Qualifizierung jedoch allein nach nationalem Recht, und es ist Sache des nationalen Gerichts, den Inhalt und die Auslegung seiner eigenen Rechtsvorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen zu beurteilen. Dies ist zweifellos nicht die Antwort, die das vorlegende Gericht erwartet.

14 Meines Erachtens läßt sich die dritte Frage nur auf für das vorlegende Gericht sinnvolle Weise beantworten, wenn sie und die zweite Frage im Zusammenhang mit dem diesem Gericht vorliegenden Rechtsstreit betrachtet werden. Mit beiden Fragen soll geklärt werden, ob die Antikumulierungs-vorschrift des Artikels 76 quater § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem Beklagten entgegengehalten werden kann. Nach der letztgenannten Bestimmung sind nämlich die nationalen Antikumulierungsvorschriften einem Berechtigten gegenüber anwendbar, sofern es sich nicht um in der Ausnahmebestimmung des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 aufgeführte Leistungen handelt. Nach dieser Ausnahmebestimmung ist die Antikumulierungsvorschrift des nationalen Rechts nicht anwendbar, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden. Mit anderen Worten schließt die Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 in Verbindung mit den beiden anderen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 (Leistungen gleicher Art, die zu den aufgeführten Leistungen gehören) jede Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschrift aus.

15 Soll somit eine nationale Antikumulierungsvorschrift dem Leistungsempfänger entgegengehalten werden können, so muß feststehen, daß der in der Ausnahmebestimmung des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelte Tatbestand nicht vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind drei Fragen zu prüfen:

1) Sind die vom Beklagten bezogenen Leistungen von gleicher Art (auf diesen Begriff bezieht sich die dritte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts)?

2) Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit?

3) Werden diese Leistungen gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b [dieser Verordnung] festgestellt ?

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Leistungen der sozialen Sicherheit als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung völlig gleich sind. Die Prüfung und die Qualifizierung dieser Leistungen sind nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. In der Tat ist bei der vergleichenden Untersuchung dieser Leistungen die Struktur der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere der verschiedenen Kapitel des Titels III, die die besonderen Vorschriften für die verschiedenen Leistungsarten enthalten, zu berücksichtigen.

17 Untersucht man die Leistung, die der Beklagte während des Zeitraums, für den ein Rückzahlungsanspruch bestritten wird, nämlich in der Zeit vom 9. März 1979 bis zum 8. März 1980, bezog, so stellt man fest, daß es sich um eine Leistung bei Krankheit, die sogenannten Leistungen während der ersten Zeit der Arbeitsunfähigkeit handelt, die einen Prozentsatz (60 %) des dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit entgehenden Arbeitsentgelts für jeden Arbeitstag darstellen, und vom Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit an ein Jahr lang gezahlt werden (Artikel 46 des Gesetzes vom 9. August 1963). Es handelt sich also um eine Leistung bei Krankheit, die zu den Geldleistungen nach Artikel 19 ff. des Titels III Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (Krankheit und Mutterschaft) gehört, also um Geldleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Einkünfte des Betroffenen in der Zeit, in der er wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, beitragen sollen. Eine solche Leistung wird gemäß Artikel 23 der Verordnung berechnet.

Es läßt sich bereits sagen, daß die in Rede stehende belgische Leistung den beiden letzten Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 nicht entspricht, da es sich

1) im Unterschied zu den belgischen Invaliditätsleistungen, die dem Beklagten während des letzten der in Nummer 5 erwähnten Zeiträume gewährt wurden, nicht um eine Leistung bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit handelt

und

2) auch keine Leistung vorliegt, die gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt wird; es handelt sich nämlich, wie erwähnt, um eine gemäß Artikel 23 festgestellte Leistung.

18 Ferner sind die belgische und die italienische Leistung auch nicht von gleicher Art. Während die fragliche belgische Leistung ein gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnetes Krankengeld ist, handelt es sich bei der italienischen Leistung unstreitig um eine gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung berechnete Invaliditätsrente. Diese Bestimmung gehört zu Titel III Kapitel 3, (Alter und Tod [Renten]), der Verordnung, ist aber auf die nach den italienischen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen bei Invalidität analog anwendbar. In Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (Invalidität) wird nämlich zwischen zwei Arten von Rechtsvorschriften unterschieden: Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (Abschnitt 1, Artikel 37 bis 39) und Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen hiervon abhängig ist (Abschnitt 2, Artikel 40). Die italienischen Rechtsvorschriften gehören zur zweiten Art; dies wird auch durch Anhang IV der Verordnung bestätigt. Gemäß Artikel 40 Absatz 1 werden nach solchen Rechtsvorschriften gewährte Leistungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (Alter und Tod) berechnet.

Nach alledem ergibt ein Vergleich der beiden vom Beklagten bezogenen Leistungen, daß sie nicht von gleicher Art sind. Die eine ist eine gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete Geldleistung bei Krankheit, während die andere eine nach Artikel 46 berechnete Invaliditätsrente ist.

19 Als einzige Frage bleibt insoweit möglicherweise noch zu klären, wie sich der nach italienischem Recht gewährte Zuschlag auf das Ergebnis auswirkt, zu dem ich soeben gekommen bin.

Meines Erachtens hat die von mir vorgeschlagene (Nr. 11) Qualifizierung der italienischen Invaliditätsrente als proratisierte Leistung, nicht als selbständige Leistung, keine Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits, da die belgischen Leistungen während der ersten Zeit der Arbeitsunfähigkeit (Leistung bei Krankheit) und die italienische Leistung bei Invalidität (selbständig oder proratisiert) jedenfalls Leistungen unterschiedlicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bleiben.

20 Aus alledem kann meines Erachtens abgeleitet werden, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 offensichtlich nicht erfüllt sind und die nationale Antikumulierungsvorschrift gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem Beklagten entgegengehalten werden kann.

IV — Ergebnis

21 Aus den dargestellten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 17. Juni 1993 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Bei den gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Renten wird der Begriff der selbständigen Leistung zur Bezeichnung einer gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 berechneten Leistung verwendet, d. h. einer vollständigen Rente, die sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ergibt, wenn allein diese Rechtsvorschriften angewendet und Zeiten, die der Arbeitnehmer nach auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden. Folglich kann dieser Begriff nicht zur Bezeichnung einer als Invaliditätsrente bezeichneten italienischen Sozialleistung herangezogen werden, auch wenn diese aufgestockt wird, damit sie die Höhe der im italienischen Recht vorgesehenen Mindestrente erreicht, denn diese Leistung ist ursprünglich nach dem Verfahren der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Proratisierung berechnet worden.

2) Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 steht der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift in einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Wanderarbeitnehmer eine Geldleistung bei Krankheit erhält, mit der der Wegfall der Einkünfte infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeglichen werden soll, während er ferner in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, die gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt und unter Umständen durch einen Zuschlag nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats aufgestockt wird, damit sie die Höhe der in diesem Recht vorgesehenen Mindestrente erreicht.