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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1994 – C-340/93

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:177

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Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 28. April 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die ihren Hintergrund in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Klaus Thierschmidt GmbH und dem Hauptzollamt Essen hat. Der Rechtsstreit entstand in der Folge der Entscheidung der Zollbehörden, in den Zollwert der Textilerzeugnisse, die die Thierschmidt GmbH aus Hongkong und Taiwan eingeführt hatte, den Betrag einzubeziehen, den die Exporteure zur Deckung sogenannter Quotenkosten in Rechnung gestellt hatten.

2 Der Gerichtshof hatte schon in zwei Fällen Vorlagefragen nach der zollmäßigen Behandlung von Quotenkosten zu beantworten. Bei der ersten Rechtssache handelt es sich um die Rechtssache 7/83 (Ospig/Hauptzollamt Bremen-Ost), in der der Gerichtshof am 9. Februar 1984 sein Urteil erließ. Die zweite Rechtssache ist die Rechtssache C-29/93 (Ospig/Hauptzollamt Bremen-Freihafen), in der der Gerichtshof noch kein Urteil erlassen hat, in der ich jedoch am 2. Februar 1994 meine Schlußanträge gehalten habe.

3 Der Hintergrund der Frage, die in der vorliegenden Rechtssache zu beantworten ist, ist dem Gerichtshof also wohlbekannt. Es genügt deshalb, kurz das folgende ins Gedächtnis zu rufen.

4 Die Gemeinschaft hat in den im Rahmen des GATT abgeschlossenen sogenannten Allfaserabkommen Vereinbarungen mit einer Reihe von textilherstellenden Ländern getroffen (was Taiwan angeht, wurde das Abkommen jedoch mit der Handelsorganisation Taiwan Textile Organisation geschlossen). Die Abkommen setzen für verschiedene Kategorien von Textilien die Mengen fest, die aus dem betreffenden Land in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Die Vertragspartner der Gemeinschaft legen selbst fest, wie die Quoten unter den Exporteuren dieser Länder aufgeteilt werden. In manchen Ländern werden die Quoten im Wege der Ausschreibung vergeben, in anderen aufgrund der Exportmenge im Referenzjahr. In einigen Ländern verlangen die Behörden eine Bezahlung der Exportquoten, in anderen werden die Quoten ohne Bezahlung zugeteilt. In einigen Ländern erfolgt die Zuteilung laufend das ganze Jahr hindurch, in anderen einmal jährlich.

5 Im allgemeinen spricht nichts dagegen, daß der Marktteilnehmer eine ihm zugeteilte Quote auf einen anderen überträgt. Es besteht ein echter Handel mit Quoten, und der Preis der übertragenen Quoten richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Aus der ersten Rechtssache Ospig ergibt sich, daß der Preis gegen Ende des Jahres, wenn die Exportkontingente fast ausgeschöpft sind, hoch sein kann, während er in den vorangehenden Monaten niedrig sein kann.

6 Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist nicht möglich ohne den Nachweis, daß die importierte Warenmenge von einer Ausfuhrquote erfaßt wird. Ist dem Exporteur eine Quote zugeteilt worden und ist diese noch nicht ausgeschöpft, so wird die Ausfuhr auf diese Quote angerechnet. Verfügt der Exporteur nicht (mehr) über eine Quote, muß eine Quote von einem Dritten gekauft werden. Dies kann durch den Importeur erfolgen, der die erforderliche Quote kauft und sie dem Exporteur zur Verfügung stellt. Es kann auch der Exporteur selbst sein, der die Quote kauft.

In beiden Fällen liegen hinsichtlich desselben Kaufs von Textilerzeugnissen verschiedene Ausgaben verursachende Geschäfte vor. Sowohl dann, wenn der Importeur die Ausfuhrquote selbst von einem Dritten gekauft hat, als auch dann, wenn der Exporteur die Quote erworben hat, stellt sich die Frage, ob der Zollwert der eingeführten Textilerzeugnisse die Ausgaben für den Erwerb der Ausfuhrquoten (Quotenkosten) oder nur den für die Textilerzeugnisse selbst in Rechnung gestellten Preis umfaßt.

7 Diese Frage wurde ursprünglich in dem Ausschuß behandelt, der zur Beratung bei der Anwendung der Zollwertverordnung errichtet wurde. Nach längerer Beratung beschloß der Ausschuß, die Quotenkosten ebenso zu behandeln, wie die amerikanischen Zollbehörden dies taten, daß also vom Importeur unmittelbar an einen Dritten gezahlte Kosten nicht in den Zollwert einzubeziehen seien. Die erste Rechtssache Ospig betraf die Frage, ob Kosten, die dem Exporteur für den Erwerb von Ausfuhrquoten von einem Dritten entstehen, ebenfalls als nicht zum Zollwert gehörend anzusehen seien. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, daß die beiden Fälle gleich zu behandeln seien. Quotenkosten seien für die Berechnung des Zollwerts nicht heranzuziehen, gleichgültig, ob sie vom Importeur oder vom Exporteur getragen würden. Der Gerichtshof begründete dieses Ergebnis u. a. mit dem Hinweis, daß eine andere Beurteilung ... zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Importeure in der Gemeinschaft führen [würde], obwohl diese sich in vergleichbaren Situationen befinden; sie würde deshalb dem von der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates eingeführten gerechten, einheitlichen und neutralen System für die Bewertung von Waren zuwiderlaufen (Randnr. 17).

8 Die zweite Rechtssache Ospig betrifft die Frage, inwieweit es einen Einfluß auf die Einbeziehung der Quotenkosten in den Zollwert hat, daß der Erwerb der Ausfuhrquoten in einem Land erfolgte, in dem der Handel mit Ausfuhrquoten illegal ist. In meinem Schlußanträgen habe ich dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Frage dahin zu beantworten, daß es unerheblich ist, daß die Quoten in einem Land erworben wurden, in dem der Handel mit ihnen illegal ist, wenn nur feststeht, daß tatsächlich Kosten für den Erwerb von Ausfuhrquoten entstanden sind.

9 Die vorliegende Rechtssache geht darauf zurück, daß die deutschen Zollbehörden die Zollwertverordnung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung anwandten, daß das Ergebnis des ersten Urteils Ospig nur gelte, wenn dem Importeur oder dem Exporteur Kosten beim Erwerb von Ausfuhrquoten von einem Dritten entstanden seien, d. h. nur dann, wenn es sich um sogenannte Fremd-qitotenkosten handele. Die deutschen Zollbehörden schlossen aus, daß das Ergebnis auf sogenannte Eigenquotenkosten erstreckt werden könne, d. h. auf Aufwendungen, die der Exporteur, der die Ausfuhr mittels ihm selbst unmittelbar zugeteilter Quoten durchgeführt habe, tatsächlich für die Zuteilung der Quoten gemacht oder die er zur Deckung des allgemein geltenden Marktwerts von Ausfuhrquoten berechnet habe.

10 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof dazu Stellung zu nehmen, ob diese Auslegung der Zollwertverordnung zutreffend ist.

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist folgender: Die Thierschmidt GmbH (im folgenden: Klägerin) ließ in den Jahren 1987 bis 1989 in Hongkong und Taiwan Damenoberbekleidung fertigen, die sie anschließend in die Gemeinschaft einführte. Der Exporteur in Hongkong war die Firma J. Wong Sc Co., die auch die erforderlichen Ausfuhrquoten besorgte. Die Firma stellte gesondert Quotenkosten in Rechnung, teils im Zusammenhang mit ihren eigenen Ausfuhrquoten, teils im Zusammenhang mit Ausfuhrquoten, die sie von Dritten gekauft hatte. Die Klägerin gab diese Quotenkosten bei der Einfuhr der Waren nicht an.

11 Die deutschen Behörden führten in der Folge eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Hinsichtlich der Einfuhren aus Hongkong wurde bei dieser Prüfung zunächst festgestellt, daß die Quotenkosten nicht in der Zollwertanmeldung angegeben worden seien und daß sich für die einzelnen Warenpartien nicht habe feststellen lassen, ob die in Rechnung gestellten Quotenkosten der Firma Wong Eigenquoten oder Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fremdquoten betroffen hätten. Die deutschen Behörden waren der Auffassung, daß sämtliche Quotenkosten in den Zollwert einzubeziehen seien, und forderten den entsprechenden Betrag durch Steueränderungsbescheid nach.

Hinsichtlich der Einfuhren aus Taiwan erließen die Zollbehörden einen ebensolchen Bescheid, da sie davon ausgingen, daß der Handel mit Quoten in Taiwan illegal sei, und da der Gerichtshof ihrer Auffassung nach in seinem Urteil Ospig die Möglichkeit, die Quotenkosten nicht in den Zollwert einzubeziehen, nur für den Fall eröffnet habe, daß die Quoten legal erworben worden seien.

12 Die Klägerin klagte gegen den Bescheid der Zollbehörden beim Finanzgericht Düsseldorf, der dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Die erste Frage betrifft Quotenkosten für Eigenquoten des Exporteurs, die dritte Frage betrifft Quotenkosten bei der Ausfuhr aus Taiwan und die zweite Frage betrifft den Umfang der Verpflichtung des Importeurs, Quotenkosten gesondert anzugeben. Beim Gerichtshof haben die Klägerin, das Vereinigte Königreich und die Kommission Erklärungen abgegeben.

Zur ersten Frage

13 Die erste Frage lautet: Gehören Zahlungen des Käufers an den Verkäufer für dem Verkäufer erteilte Exportlizenzen (Exportquoten) zum Zollwert?

14 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ist die Frage mit der unten wiedergegebenen Abänderung zu bejahen, während die Klägerin geltend macht, die Frage sei zu verneinen.

15 Die Antwort erfordert eine Auslegung der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren.

16 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt: Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8 ... Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a bestimmt: Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind ...

17 Artikel 8, auf den Artikel 3 Absatz 1 verweist, sieht vor, daß zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingerührten Waren gewisse Kosten hinzuzurechnen sind, die wirtschaftlich gesehen Bestandteil des Preises sind. Artikel 8 enthält eine erschöpfende Aufzählung der Kosten, die bei der Ermittlung des Zollwerts einbezogen werden können; die Quotenkosten sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Dies bedeutet, daß die in der Vorlagefrage angesprochenen Eigenquotenkosten nur dann als zum Zollwert gehörend betrachtet werden, wenn sie als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 3 anzusehen sind; vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 219/88 (Malt).

18 Da im vorliegenden Fall dem Vorlagebeschluß zufolge für die Zuteilung von Ausfuhrquoten an den Marktteilnehmer keine Kosten entstanden, entspricht der in dieser Rechtssache erhebliche Begriff der Eigenquotenkosten einem von dem betreffenden Exporteur berechneten Betrag, der grundsätzlich dem Betrag entspricht, den die betreffende Ausfuhrquote wert ist, d. h. dem Betrag, den der Käufer oder der Verkäufer für die Ausfuhrquote beim Kauf von einem Dritten bezahlt haben würde. Eigenquotenkosten ist somit ein Begriff, der von dem Marktteilnehmer geprägt wurde und mit dem im zollwertrechtlichen Zusammenhang eine Rechtslage geschaffen werden soll, in der es für die Ermittlung des Zollwerts unerheblich ist, ob der Verkäufer im Zeitpunkt der Ausfuhr über Ausfuhrquoten verfügt oder nicht, also die Ausfuhrquote von einem Dritten erwerben muß.

19 Dieser Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist das Hauptargument dafür, daß Eigenquotenkosten ebenso wie Fremdquotenkosten nicht in den Zollwert einzubeziehen seien. Es bestehen jedoch mehrere Gründe, die gegen die Gleichbehandlung der beiden Arten von Kosten sprechen.

20 Die Eigenquotenkosten sind fiktive Kosten. Der Verkäufer hatte beim Erwerb der erforderlichen Ausfuhrquote keine Unkosten. Kann er beim Käufer der Waren tatsächlich einen höheren Preis erzielen, weil die Nachfrage nach der betreffenden Ware größer ist als das Angebot an verfügbaren Quoten, bedeutet dies, daß er aufgrund des Quotensystems in der Lage ist, seinen Gewinn zu erhöhen, und nicht, daß er — der selbst über die erforderlichen Quoten verfügt — infolge des Quotensystems Zahlungen leisten mußte, um die Ausfuhr durchzuführen.

21 Der Bundesfinanzhof hat meines Erachtens zu Recht in seinem Urteil vom 24. April 1990 (VII R 55/89) folgendes festgestellt: Nach Art. 3 Abs. 3 Buchst, a ZWVO 1980 ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer ... entrichtet oder zu entrichten hat; dieser Preis schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft vom Käufer an den Verkäufer ... tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Hierzu gehören auch Zahlungen, die der Käufer der eingeführten Waren an den Verkäufer für dessen eigene Quoten leistet. Diese Zahlungen stehen — anders als diejenigen für den Erwerb von Fremdquoten — in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft und sind kein Entgelt für anderweit erworbene Berechtigungen. Sie fließen dem Verkäufer selbst zu, nicht über ihn einem Dritten. ... Ein fiktiver Betrag für die eigenen Exportquoten des Verkäufers ist nicht zu berücksichtigen, denn der Preis der Ware, damit der Zollwert, darf ... nicht künstlich vermindert werden ...

22 In dem Urteil Ospig nahm der Gerichtshof weder direkt noch indirekt Stellung zu der hier behandelten Frage. Der Gerichtshof nahm Stellung zu der Frage, ob Kosten ... für den Erwerb freier Quoten zum Zollwert gehören, und er nahm ausdrücklich nur zu dieser Frage Stellung, indem er feststellte, daß Quotakosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen, nicht zum Zollwert gehören.

23 Die Klägerin hat geltend gemacht und das Finanzgericht Düsseldorf hat angeführt, daß der vom Gerichtshof genannte Grund für dieses Ergebnis auch im Zusammenhang mit Eigenquotenkosten gelte. Dies trifft schwerlich zu. Der Gerichtshof hat nämlich betont, daß die Quotenregelung, die eine Kontrolle der aus bestimmten Drittländern eingeführten Mengen von Textilwaren bezwecke, ein ganz anderes Ziel verfolge als die Zollwertverordnung, mit der ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs errichtet werden solle. Diese Begründung kann hinsichtlich von Eigenquotenkosten nur gelten, wenn auch die fiktiven Eigenquotenkosten als eine natürliche Folge der Quotenregelung anzusehen sind. Dies ist, wie gesagt, nicht der Fall. Eigenquotenkosten decken keine Ausgaben ab, die der Verkäufer infolge der Quotenregelung hatte.

24 Die Vorlagefrage ist demgemäß meines Erachtens dahin zu beantworten, daß die sogenannten Eigenquotenkosten in den Zollwert einzubeziehen sind.

25 Bisher wurde vorausgesetzt, daß der Begriff Eigenquotenkosten nicht für tatsächliche Unkosten für den Erwerb von Quoten verwendet wird. Dies trifft nach dem Sachverhalt für Hongkong und Taiwan zu. Hingegen ist es anderenorts so, daß für die Zuteilung von Quoten eine Bezahlung gefordert wird. Es stellt sich die Frage, ob solche Kosten als Eigenquotenkosten oder als Fremdquotenkosten zu behandeln sind.

26 Es erscheint am naheliegendsten, sie als Fremdquotenkosten zu behandeln, da sie tatsächlich eine Ausgabe für den Verkäufer darstellen und im übrigen ebenso nachweisbar sind wie die Quotenkosten, die der Käufer oder der Verkäufer hat, wenn er Ausfuhrquoten von Dritten erwirbt, da die Ausgaben hierfür durch Vorlage von Rechnungen fűiden Kauf der Ausfuhrquoten nachgewiesen werden können.

Zur zweiten Frage

27 Die zweite Frage des Finanzgerichts lautet folgendermaßen: Sind Quotenkosten getrennt auszuweisen?

28 Hintergrund der Frage ist, daß die Klägerin die Quotenkosten in der Zollwertanmeldung nicht angegeben hat, da sie der Auffassung war, weder Eigenquotenkosten noch Fremdquotenkosten seien in den Zollwert einzubeziehen. Nun könnte es aufgrund der Unterlagen der Klägerin schwierig sein, festzustellen, ob die berechneten Quotenkosten Eigenquoten oder Fremdquoten betreffen.

29 Die deutschen Zollbehörden wenden die Zollwertverordnung so an, daß der Importeur unter allen Umständen die Quotenkosten anzugeben hat, gleichgültig ob es sich um Eigenquotenkosten oder um Fremdquotenkosten handelt, und daß die Quotenkosten im Zusammenhang mit der Zollwertanmeldung in den Zollwert einbezogen werden, wenn die Angabe nicht erfolgte. Diese Praxis wurde vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Juni 1991 (VII R 98/89) bestätigt.

Das Vereinigte Königreich vertritt in seinen Erklärungen dieselbe Auffassung.

30 Folgt der Gerichtshof der im Zusammenhang mit meinem Vorschlag zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage geäußerten Rechtsauffassung, so ist der Importeur unter allen Umständen verpflichtet, die Eigenquotenkosten im Zusammenhang mit seiner Zollwertanmeldung anzugeben. Diese Kosten gehen als Bestandteil in den Warenpreis ein und sind deshalb als zum Zollwert gehörend anzugeben.

Hingegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Fremdquotenkosten nicht in den Zollwert einzubeziehen. Es fragt sich, ob sie trotzdem gesondert anzugeben sind.

In Artikel 3 Absatz 4 und in Artikel 15 der Zollwertverordnung werden gewisse Kosten aufgezählt, die nicht in den Zollwert einbezogen werden, selbst wenn sie tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlt wurden oder zu zahlen sind; die Nichteinbeziehung erfolgt jedoch ausdrücklich unter der Voraussetzung, daß die betreffenden Kosten getrennt ... ausgewiesen werden. Die Zollwertverordnung enthält also Bestimmungen, die für Kosten, die nicht in den Zollwert einbezogen werden sollen, ausdrücklich deren getrennte Angabe verlangen. Quotenkosten sind weder in Artikel 3 Absatz 4 noch in Artikel 15 genannt. Es scheint mir deshalb nicht möglich, in die Zollwertverordnung eine Verpflichtung des Importeurs hineinzulesen, Fremdquotenkosten getrennt auszuweisen, mit der Folge, daß diese Kosten, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, einbezogen werden. Eine mit einer solchen Sanktion belegte Verpflichtung zur getrennten Angabe würde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in der Verordnung erfordern.

31 Die Kommission verneint daher auch, daß eine Verpflichtung bestehe, Fremdquotenkosten getrennt auszuweisen. Die Auffassung der Kommission scheint mir auch im übrigen richtig zu sein. Sie verweist darauf, daß es sich um ein Problem der Beweislastverteilung handele. Ausgangspunkt sei, daß der Transaktionswert und damit der Zollwert grundsätzlich alle Zahlungen für die Waren und somit auch die Zahlungen des Käufers an den Verkäufer für dem Verkäufer erteilte Exportlizenzen als Teil des Zollwerts umfasse, es sei denn, die Quoten seien dem Verkäufer gegen Bezahlung zugeteilt worden. Es sei infolgedessen Sache des Käufers, nachzuweisen, daß eine Zahlung Fremdquotenkosten betreffe, da die Nichtberücksichtigung dieser Beträge für ihn günstig sei.

Die Kommission verweist im übrigen darauf, daß dieses Ergebnis der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Importeur und den Zollbehörden entspreche. Der Importeur sei verpflichtet, die nötigen Nachweise für seine Angaben zu erbringen, Aufgabe der Verwaltung sei es dagegen, die eingereichten Nachweise zu prüfen. Artikel 10 der Zollwertverordnung bestätige diese generelle Aufgabenverteilung für die Ermittlung des Zollwerts. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 habe der Importeur den Zollbehörden alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Ermittlung des Zollwerts zur Verfügung zu stellen.

32 Mit der Kommission schlage ich deshalb vor, die Frage dahin zu beantworten, daß ein Käufer, der sich darauf beruft, daß seine Zahlungen an den Verkäufer für Exportlizenzen nicht zum Zollwert der Waren gehören, nachzuweisen hat, daß der Verkäufer die Exportlizenzen gegen Bezahlung erhalten hat, wobei in dieser Antwort davon ausgegangen wird, daß keine Verpflichtung besteht, Fremdquotenkosten getrennt auszuweisen.

Zur dritten Frage

33 Die dritte Frage des Finanzgerichts lautet folgendermaßen: Sind Quotenkosten, die aufgrund der Gemeinschaftsregelung der Verordnung Nr. 4134/86 entstanden sind, wie Quotenkosten zu behandeln, die auf der Regelung der Verordnung Nr. 4136/86 beruhen?

34 Hintergrund der Frage ist die Einfuhr von Waren aus Taiwan durch den Kläger. Das Abkommen der Gemeinschaft über Einfuhrbeschränkungen wurde, wie schon erwähnt, für Taiwan mit der Handelsorganisation Taiwan Textile Organisation geschlossen, und die Einfuhrregeln hierzu finden sich in der Verordnung Nr. 4134/86 des Rates, während die allgemeinen Einfuhrregeln in der Verordnung Nr. 4136/86 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern enthalten sind.

35 Die Frage der Fremdquotenkosten bei der Einfuhr aus Taiwan ist, wie schon erwähnt, Gegenstand einer Vorlagefrage in der Rechtssache C-29/93 (Ospig), in der ich am 2. Februar 1994 meine Schlußanträge gehalten habe.

36 Aus dem Vorlagebeschluß in der vorliegenden Rechtssache ergibt sich, daß das Finanzgericht Düsseldorf davon ausgeht, der Handel mit Ausfuhrquoten in Taiwan sei legal; mit seiner Frage möchte es wissen, ob die Unterschiede, die zwischen der für Taiwan geltenden Einfuhrregelung und der generellen Einfuhrregelung bestehen, eine Bedeutung dafür haben, wie Fremdquotenkosten hinsichtlich der Ermittlung des Zollwerts zu behandeln sind. Es verweist darauf, daß der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Regelungen darin bestehe, daß die Taiwan betreffende Verordnung keine Regelung über die sogenannte doppelte Kontrolle enthalte, die nach der generellen Regelung gelte; diese Kontrolle, die darin besteht, daß die Behörden des Ausfuhrlands zunächst eine Ausfuhrlizenz erteilen und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten anschließend aufgrund der Vorlage der Ausfuhrlizenz eine Einfuhrgenehmigung erteilen, sei also im Fall von Taiwan nicht vorgesehen. Das Finanzgericht führt in seinem Vorlagebeschluß aus, es halte diesen Unterschied nicht für nennenswert und es bestehe also kein Grund, Quotenkosten deshalb anders als nach der generellen Regelung zu behandeln, weil sie eine Einfuhr aus Taiwan beträfen. Die Klägerin und die Kommission sind derselben Auffassung. Das Vereinigte Königreich hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

37 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, daß die deutschen Zollbehörden die Einfuhrregelung für Taiwan in der Praxis ebenso handhaben wie die generelle Einfuhrregelung, daß also hinsichtlich der Einfuhren aus Taiwan eine doppelte Kontrolle erfolgt.

38 Meines Erachtens besteht kein begründeter Zweifel daran, daß Quotenkosten, die aufgrund der Verordnung Nr. 4134/86 entstanden sind, wie Quotenkosten zu behandeln sind, die auf der Verordnung Nr. 4136/86 beruhen.

Antrag

Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefragen des Finanzgerichts Düsseldorf folgendermaßen zu beantworten:

1) Zahlungen des Käufers an den Verkäufer für Exportlizenzen (Exportquoten), die dem Verkäufer unentgeltlich zugeteilt wurden, gehören zum Zollwert.

2) Ein Käufer, der sich darauf beruft, daß seine Zahlungen an den Verkäufer für Exportquoten nicht zum Zollwert der Waren gehören, hat nachzuweisen, daß der Verkäufer die Exportquoten gegen Bezahlung erhalten hat.

3) Quotenkosten, die aufgrund der Verordnung Nr. 4134/86 entstanden sind, sind wie Quotenkosten zu behandeln, die auf der Verordnung Nr. 4136/86 des Rates beruhen.