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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1994 – C-411/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:199

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 18. Mai 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Französische Republik hat in der vorliegenden Rechtssache die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 92/491/EWG der Kommission vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben beantragt. In ihrer Entscheidung konnte die Kommission einen von den französischen Behörden übernommenen Betrag von ca. 8,5 Millionen FF nicht als Ausgabe zu Lasten des Fonds anerkennen.

2 Dieser Betrag ergibt sich daraus, daß die französischen Behörden die für Getreide geltende Mitverantwortungsabgabe den Landwirten erstattet haben, die Getreide mit Rückkaufsvorbehalt verkauft und tatsächlich zurückgekauft hatten. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß für eine Erstattung durch die französischen Behörden kein Grund bestanden habe. Die Kommission verweist darauf, daß die Abgabe nach den anwendbaren Bestimmungen bei der Vermarktung des Getreides zu erheben sei und daß mit Rückkaufsvorbehalt verkauftes Getreide im Sinne der einschlägigen Bestimmungen vermarktet worden sei.

3 Die Mitverantwortungsabgabe geht auf die Überproduktion von Getreide innerhalb der Gemeinschaft zurück. Um zu einem der Nachfrage entsprechenden Angebot zu gelangen und um den Erzeugern die fehlenden Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bewußt zu machen, beschloß der Rat, eine Mitverantwortungsabgabe für Getreide einzuführen. Die Abgabe wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingeführt. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2727/75 in der geänderten Fassung bestimmte u. a., daß die Abgabe auf Getreide erhoben wird, das einer erste[n] Verarbeitung unterzogen wird. Außerdem war vorgesehen, daß die Definition des Begriffs.erste Verarbeitung' und die von der Mitverantwortungsabgabe befreiten Vorgänge in Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

4 Die Kommission erließ die Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 vom 30. Juni 1986, die später durch die Verordnung (EWG) Nr. 2572/86 vom 12. August 1986 geändert wurde. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 in der geänderten Fassung bestimmte folgendes:

Die erste Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist jede Bearbeitung des Korn, die bewirkt, daß das gewonnene Erzeugnis nicht mehr in Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs eingestuft werden kann. Die Verarbeitung von Getreide, das einem Unternehmen von einem Landwirt im Hinblick auf eine spätere Verwendung in seinem Betrieb geliefert oder zur Verfügung gestellt wird, wird als eine erste Verarbeitung angesehen.

Von der Mitverantwortungsabgabe befreit ist die von einem Landwirt auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommene erste Verarbeitung, sofern das gewonnene Erzeugnis auf diesem Betrieb verfüttert [wird] und

die Verarbeitungsanlage Teil des ständigen oder vorübergehenden Betriebsinventars ist...

5 In seinem Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 hat sich der Gerichtshof zur Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung geäußert. Das Urteil hat folgenden Tenor:

1) Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese außerhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird.

2) Es obliegt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, aus dem vorliegenden Urteil die Schlußfolgerungen zu ziehen, indem er geeignete Maßnahmen ergreift, um bei der umstrittenen Befreiungsregelung die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen.

6 Vor der Verkündung dieses Urteils hatte der Rat das Mitverantwortungssystem durch die Verordnung (EWG) Nr. 1097/88 vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geändert. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2727/75 wurde so geändert, daß die Erhebung der Abgabe nicht mehr an die Verarbeitung, sondern an die Vermarktung durch die Erzeuger geknüpft wurde. Neue Durchführungsbestimmungen über die Abgabe wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 vom 26. Mai 1988 erlassen, durch die die Verordnung Nr. 2040/86, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes war, aufgehoben wurde. Nach der Verkündung des Urteils änderte die Kommission die Verordnung Nr. 1432/88 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2324/88 vom 26. Juli 1988, da die Kommission der Ansicht war, daß man gegen die Verordnung Nr. 1432/88 dieselben Einwände erheben könne wie gegen die Verordnung Nr. 2040/86.

7 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1432/88 in der geänderten Fassung definiert die Vermarktung als

[den] von den Erzeugern vorgenommenefn] Verkauf... der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Erfassungs-, Handelsund Verarbeitungsbetriebe, an andere Erzeuger und an die Interventionsstelle.

Diese Bestimmung bietet einem Erzeuger somit die Möglichkeit, Getreide einem Verarbeitungsbetrieb zu überlassen, der es zu Futtermitteln für eine spätere Verwendung im eigenen Betrieb des Erzeugers verarbeitet — Lohnverarbeitung —, ohne daß dies eine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach sich zieht. Auch wenn dies nicht aus der Bestimmung hervorgeht, so steht doch fest, daß diese Bestimmung stets in der Weise ausgelegt und angewandt worden ist, daß für die Befreiung von der Abgabe keine Identität zwischen dem gelieferten Getreide und den verarbeiteten Erzeugnissen verlangt wurde. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung.

8 Die Kommission legte die Bedingungen für die Rückerstattung der Abgaben, die aufgrund der Verordnung Nr. 2040/86 unrechtmäßig erhoben wurden, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 vom 2. Dezember 1988 fest. Diese Verordnung war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-203/89, Van Landschoot, dem für die vorliegende Rechtssache wesentliche Bedeutung zukommt.

9 Das Ausgangsverfahren — das übrigens dasselbe war, das zum Vorabentscheidungsersuchen und zum Urteil des Gerichtshofes von 1988 geführt hatte — betraf einen Sachverhalt, bei dem ein Landwirt ca. 5000 kg Getreide an einen Verarbeitungsbetrieb verkauft hatte, der diesem Landwirt danach ca. 13000 kg Mischfutter für Hühner verkauft hatte. Das Mischfutter bestand zu etwa 35 %, das sind ungefähr 4500 kg, aus Getreide. Der Landwirt machte auf dieser Grundlage geltend, daß er die Abgabe für die betreffenden 4500 kg nicht entrichten müsse. Das Vredegerecht des Kantons Brasschaat, das über den Rechtsstreit zu entscheiden hatte, legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob die Erstattungsregelung insoweit gültig sei, als weiterhin die Zahlung der Abgabe für Getreide vorgesehen sei, das einem Verarbeitungsbetrieb verkauft werde, auch wenn es später vom Erzeuger in Form von Futter zur Verwendung in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zurückgekauft wird.

10 Der Gerichtshof hielt die Verordnung nicht für ungültig. Er hat zunächst in Randnummer 22 ausgeführt, daß das Ziel der Abgabe, nämlich die Begrenzung der Überproduktion von Getreide, es rechtfertige, nur die auf den Markt gelangten Verarbeitungserzeugnisse von Getreide der Abgabe zu unterwerfen, da die in geschlossenen Kreisläufen verbrauchten Getreidemengen nicht zur Entstehung von Überschüssen beitragen. Er hat sodann in Randnummer 24 festgestellt, daß unter Berücksichtigung des mit der Mitverantwortungsabgabe verfolgten Zwecks das Kriterium für die Unterscheidung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick darauf, ob sie die Mitverantwortungsabgabe entrichten müssen oder nicht,... darin [besteht], ob die Erzeugnisse vermarktet werden oder nicht. Er hat dann in den Randnummern 25 und 27 folgendes ausgeführt:

Hierzu ist festzustellen, daß eine Vermarktung vorliegt, sobald ein Erzeuger das Getreide, das er zum Verkauf an einen beliebigen Verarbeiter erzeugt hat, abgibt, selbst wenn dieser Erzeuger das Getreide später von dem Verarbeiter in Form von Verarbeitungserzeugnissen zurückkauft.

Bei Anwendung dieses Kriteriums ist auch festzustellen, daß sich die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen befinden und somit unterschiedlich behandelt werden können, je nachdem, ob sie Getreide an einen Verarbeiter verkaufen, und sei es, um bei ihm für die Zwecke ihres Betriebs Mischfutter zu kaufen, das aus diesem Getreide hergestellt wurde, oder ob sie das Getreide nur von einem Verarbeiter für ihre Rechnung verarbeiten lassen. Im ersteren Fall werden die Erzeugnisse vermarktet, während dies im letzteren Fall nicht geschieht.

11 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Frage, ob der Verkauf von Getreide mit Rückkaufsvorbehalt für den Erzeuger als Vermarktung angesehen werden kann. Der Verkauf mit Rückkaufsvorbehalt — vente avec clause de réméré — ist ein in den Artikeln 1659 bis 1673 des französischen Code civil näher geregelter Vertragstyp.

12 Die französische Regierung hat zu den Umständen, die dem Rückgriff auf diesen Vertragstyp im Getreidehandel zugrunde liegen, ausgeführt, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes von 1988 und den anläßlich dieses Urteils geänderten Bestimmungen die Befreiung von der Abgabe zum. einen möglich gewesen sei, wenn der Erzeuger Getreide bei einem Dritten zur späteren Verwendung in seinem eigenen Betrieb habe verarbeiten lassen und wenn er nach der Verarbeitung dasselbe Getreide zurückerhalten habe, und zum anderen, wenn der Erzeuger einem Dritten Getreide zur Verarbeitung überlassen habe, aber das zurückgelieferte verarbeitete Getreide nicht von dem Getreide herrühre, das der Erzeuger geliefert habe. Nach Auffassung der französischen Regierung ist der Sachverhalt, bei dem keine Identität zwischen geliefertem und verarbeitetem Getreide bestehe, mehrwertsteuerrechtlich als zweifacher Verkauf zu behandeln. Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie eröffne jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, ob ein solcher Sachverhalt als doppelter Verkauf einzustufen sei, und die französische Regierung habe sich verpflichtet, ihn so einzustufen. Da das betreffende Geschäft im französischen Recht als Verkauf qualifiziert werde, könne es nicht von der Mitverantwortungsabgabe befreit werden. Damit die französischen Landwirte, wie die anderen Landwirte in der Gemeinschaft, in dieser Situation nicht die Abgabe zu entrichten hätten, sei beschlossen worden, den französischen Landwirten mitzuteilen, daß die Abgabe nicht zu zahlen sei, wenn sie Getreide zurückerhielten, das mit Rückkaufsvorbehalt verkauft worden sei. Die fülein solches System geltenden Bedingungen seien durch ein Rundschreiben der französischen Interventionsstelle, des Office national interprofessionnel des céréales (ONIC), bekanntgegeben worden.

13 Aus diesem Rundschreiben geht u. a. hervor, daß der Rückgriff auf diesen Vertragstyp von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht wird, unter denen insbesondere zu nennen sind:

Der Vertrag mit Rückkaufsvorbehalt ist vor der Lieferung des Getreides zu schließen;

der Rückkauf kann nicht vor der Lieferung stattfinden;

der Vertrag kann nur für das laufende Erntejahr geschlossen werden;

die Mitverantwortungsabgabe ist zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich zu zahlen, so daß die Finanzierungslast vom Erzeuger getragen wird;

beim Abschluß des Vertrages ist eine Schätzung der Mengen anzugeben, die als verarbeitetes Futter zur Verwendung im Betrieb des Erzeugers dem Rückkaufs-vorbehalt unterliegen;

der Käufer ist auf bloße Anforderung des Verkäufers verpflichtet, die dem Vorbehalt unterliegende Menge Getreide zurückzuliefern.

14 Die französische Regierung hat in den Verhandlungen, die sie vor dem Rechnungsabschluß mit der Kommission geführt hat, in bezug auf diesen Vertragstyp und seine Anwendung folgendes angeführt:

Wenn der Verkäufer der Auffassung ist, daß ihm eine bestimmte Menge Getreide vorbehalten bleiben muß, damit er sie in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung für seinen Betrieb verwenden kann, so verkauft er sie mit Rückkauf s vorbehalt an den Erfassungsbetrieb zu dem am Tag dieses Verkaufs geltenden Preis, jedoch unter Entrichtung der Mitverantwortungsabgabe. Es handelt sich also absolut nicht um eine Befreiung von der Abgabe..., sondern um einen normalen Verkauf, wobei die Rückkaufsklausel lediglich die Wirkung hat, daß bei Durchführung des Rückkaufs der Verkauf rechtlich aufgehoben wird, indem die Angelegenheit wieder in die Lage versetzt wird, in der sie sich befunden hätte, wenn der Verkauf niemals stattgefunden hätte. Der Rückkauf bewirkt also eine Aufhebung des Verkaufs und folglich der Vermarktung. Nach dem französischen Gesetz kann das Getreide entweder vom ersten Käufer oder von demjenigen der nachfolgenden Erwerber, der zum Zeitpunkt des Rückkaufs Eigentümer ist, gegebenenfalls vom Verarbeiter, zurückgekauft werden.

15 Die französische Regierung hat geltend gemacht, daß die mit Rückkaufsvorbehalt verkauften und tatsächlich zurückgekauften Getreidemengen nicht als vermarktet angesehen werden könnten. Sie bestreitet nicht, daß das Eigentum am Getreide aufgrund des Verkaufs auf den Käufer übergehe. Sie ist jedoch der Auffassung, daß dieser Umstand rechtlich nicht erheblich sei. Zur Stützung ihrer Auffassung, daß beim Verkauf des Getreides keine Vermarktung stattfinde, verweist die französische Regierung u. a. auf die Bedingungen, denen die Anwendung dieses Vertragstyps unterliege, und auf den Umstand, daß das Verfügungsrecht des Käufers über das Getreide beschränkt sei, da er zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Lage sein müsse, seiner Verpflichtung aus dem Rückkaufsvorbehalt nachzukommen.

16 Ausgangspunkt für eine Stellungnahme zu den in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen ist der Begriff der Vermarktung, wie er vom Gerichtshof präzisiert wurde. Meiner Auffassung nach ergibt sich aus dem Urteil von 1990, daß für den Gerichtshof bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vermarktung nicht entscheidend ist, ob das betreffende Getreide nach dem Verkauf wieder in den Betrieb gelangt, von dem es stammt. Das Urteil des Gerichtshofes ist dahin zu verstehen, daß der Umstand, daß ein Betrieb Getreide verwendet, nicht an sich zur Abgabenbefreiung führt. Die Verwendung von Getreide oder verarbeitetem Getreide in einem Betrieb ist nur dann von der Abgabe befreit, wenn das Getreide nicht vermarktet worden ist.

17 Ich stimme der Kommission darin zu, daß bei der Festlegung des Zeitpunkts der Vermarktung dem Umstand Gewicht beizumessen ist, daß der Preis bei Vertragsschluß festgesetzt und auch in Rechnung gestellt wird. Nach der Lieferung des Getreides obliegt dem Erzeuger bezüglich des Getreides keine Verpflichtung, und er befindet sich insoweit in der gleichen Lage wie der Verkäufer, der Getreide ohne Rückkaufsvorbehalt verkauft hat. Vielleicht befindet er sich sogar in einer besseren Lage, weil er je nach der Preisentwicklung darüber spekulieren kann, ob er von der Rückkaufsmöglichkeit Gebrauch machen will. Sofern man zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses damit rechnen kann, daß die Rückkaufsmöglichkeit ausgenutzt wird, kann man zwar nicht ausschließen, daß der Markt weniger beeinflußt wird als bei einem Verkauf ohne Rückkaufsmöglichkeit. Es ist nämlich anzunehmen, daß im letzten Fall für den Verarbeitungsbetrieb ein größerer Anreiz besteht, sich um einen Weiterverkauf des Getreides zu bemühen. Solange der Erzeuger aber davon absehen kann, sein Rückkaufsrecht auszuüben, hat die Unterscheidung zwischen Verkauf mit Rückkaufsvorbehalt und gewöhnlichem Verkauf nur geringe Bedeutung. Hinzu kommt, daß die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Käufers über das Getreide nur wenig belastend erscheinen, wenn er in einem durch Überschüsse gekennzeichneten Markt seine Verpflichtungen aus dem Rückkaufsvorbehalt mit anderem Getreide erfüllen kann.

18 Ich bezweifle also nicht die Richtigkeit der Ausführungen, die die französische Regierung zum Rückgriff auf diesen Vertragstyp und zu den Maßnahmen, die zur Verhütung von Mißbräuchen erlassen worden sind, gemacht hat. Diese Auskünfte wären z. B. erheblich gewesen, wenn der Zweck der Abgabe darin bestanden hätte, Getreide mit Ausnahme der von den Landwirten für ihren Eigenbedarf verwendeten Mengen zu belasten. Das Ziel besteht jedoch darin, Getreide vom Markt fernzuhalten, und dieses Ziel wird vereitelt, sobald Getreide, ob mit oder ohne Rückkaufsvorbehalt, vermarktet wird. Ich meine deshalb, daß die Kommission nicht der Auffassung sein muß, daß die französischen Behörden die Abgabe für die Mengen, die hinterher von dem betreffenden Erzeuger zur Verwendung in seinem Betrieb zurückgekauft wurden, mit Recht erstattet haben.

Entscheidungsvorschlag

19 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage abzuweisen;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.