Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1994 – C-52/93
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1994:200
Schlussanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 18. Mai 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Kommission begehrt mit diesen zwei Klagen die Feststellung, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen hat, indem es verschiedene Rechtsvorschriften erlassen hat, ohne diese der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.
Richtlinie 83/189/EWG
2 Diese Richtlinie soll verhindern, daß neue Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs als Folge des Erlasses technischer Vorschriften für Erzeugnisse seitens der Mitgliedstaaten eingeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums diese Regelung nicht anzunehmen; in dieser Zeit nehmen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von dem Entwurf Kenntnis und reichen Erklärungen ein, wenn sie in der betreffenden Vorschrift ein mögliches Handelshindernis sehen. Eine erste Änderungsrichtlinie wurde 1988 und eine zweite im März dieses Jahres erlassen.
Die Kommission wirft den Niederlanden vor, den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie nicht nachgekommen zu sein. Darin sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten wie folgt umschrieben:
Artikel 8Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor....
Artikel 9(1) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen.(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt, eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen....
Das Vorverfahren
3 In ihrer mit Klageschrift vom 26. Januar 1993 eingereichten Klage (Rechtssache C-52/93) wirft die Kommission den Niederlanden vor, am 9. Oktober 1990 die Änderung XIII der PVS-Verordnung über die Qualitätsnormen für Blumenzwiebeln (Iris, Lilien) erlassen zu haben, ohne der Kommission die Änderung im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben. Am 31. Juli 1991 übersandte sie ein Schreiben an die niederländischen Behörden, die sich dazu am 4. November 1991 äußerten. Daraufhin gab die Kommission am 18. Mai 1992 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ab, die am 23. Juli 1992 beantwortet wurde.
In ihrer mit Klageschrift vom 9. März 1993 eingereichten Klage (Rechtssache C-61/93) wandte sich die Kommission gegen drei niederländische Regelungen:
1) die Verordnung vom 16. Januar 1989 über die Kilowattstundenzähler zur Änderung einer Königlichen Verordnung von 1970 zur Durchführung des Eichgesetzes von 1937. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 wandte sich die Kommission wegen dieser Verordnung an die Niederlande. Die Niederlande äußerten sich hierzu am 17. November 1989. Am 30. Oktober 1991 übersandte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die am 13. Januar 1992 beantwortet wurde;
2) die Verordnung vom 24. August 1988 zur Änderung der Regelung über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke. Am 27. Oktober 1989 übersandte die Kommission ein Schreiben hierzu und am 2. April 1991 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die niederländische Regierung antwortete darauf mit Schreiben vom 9. Juli 1991;
3) die Verordnung vom 21. Oktober 1988 zur Änderung der Verordnung über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Auch hierzu übermittelte die Kommission am 9. Februar 1990 ein Schreiben und am 2. April 1991 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die niederländische Regierung antwortete mit Schreiben vom 9. Juli 1991.
4 Die Schreiben der Kommission vom 16. Oktober 1989 (Stromzähler), 27. Oktober 1989 (Flaschen), 9. Februar 1990 (Bekämpfungsmittel) und 31. Juli 1991 (Blumenzwiebeln) sind fast gleichlautend. Die Kommission wies die Regierung auf die ihrem Schreiben als Kopie beigefügte nationale technische Vorschrift hin. Sie stellte fest, daß diese Vorschrift in das Anwendungsgebiet der Richtlinie 83/189/EWG falle, daß aber der Kommission diese Vorschrift im Entwurfsstadium nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie mitgeteilt worden sei und deren Annahme nicht nach Artikel 9 ausgesetzt worden sei. Infolgedessen handele es sich hier um einen Fall, in dem die den Mitgliedstaaten durch die genannte Richtlinie auferlegten Verpflichtungen offenkundig nicht beachtet worden sind; die genannte Vorschrift ist ... denn auch sofort auszusetzen. Außerdem meinte die Kommission, wie sie in ihrer Mitteilung 86/C245/05 im einzelnen ausgeführt hat, daß die technische Vorschrift wegen dieses Verfahrensverstoßes keine Rechtsfolgen haben und Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Deshalb bat die Kommission gemäß Artikel 169 des Vertrages Ihre Regierung, ihr ... Ihre Stellungnahme zu dem vorstehend dargelegten Standpunkt zukommen zu lassen, wobei sie sich das Recht vorbehielt, anschließend eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.
Im Fall der Stromzähler räumten die Niederlande ein, daß versäumt worden sei, den Entwurf der Verordnung nach dem in der Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren mitzuteilen, wiesen aber darauf hin, daß die Regelung der Kommission aus einem anderen Grund übersandt worden sei. Außerdem sei die neue Regelung für den Warenverkehr günstiger als die alte. Im Fall der Blumenzwiebeln räumten die Niederlande ebenfalls ihr Versäumnis ein, lehnten aber die Aufhebung der Regelung ab, da dadurch ein unerwünschter rechtsfreier Raum entstünde. Im Fall der Flaschen und der Bekämpfungsmittel ließ die niederländische Regierung die Schreiben unbeantwortet.
5 In ihren verschiedenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen stellte die Kommission erneut fest, daß die Niederlande ihrer Pflicht, die Entwürfe technischer Vorschriften mitzuteilen und deren Annahme für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum auszusetzen, nicht nachgekommen seien. Insbesondere könne eine ohne vorherige Mitteilung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG angenommene Vorschrift Dritten gegenüber nicht aufgrund des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats durchgesetzt werden. Dieser Grundsatz sei vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien bestätigt worden und sei die Konkretisierung sowohl des Rechtssprichworts nemo auditur turpitudinem suam allegans (mit Gründen versehene Stellungnahmen vom 30. Oktober 1991 und 18. Mai 1992) als auch des Verbots des venire contra factum proprium (mit Gründen versehene Stellungnahmen vom 2. April 1991). Somit müsse die entsprechende Vorschrift aufgehoben werden..., um diesen Zustand zu beenden. Anschließend könnte sie als Entwurf mitgeteilt werden. Schließlich fordert die Kommission die Niederlande auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem binnen zwei Monaten ... nachzukommen.
In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen räumten die Niederlande ein, daß die Verordnungen im Entwurfsstadium hätten mitgeteilt weiden müssen, fügten aber hinzu, daß es nicht immer einfach sei, zu unterscheiden, was eine technische Vorschrift sei und was nicht, und sagten zu, derartige Versäumnisse in Zukunft zu vermeiden. Sie weigerten sich jedoch, die Verordnungen aufzuheben, da sie den Handel nicht behinderten (Stromzähler, Flaschen, Bekämpfungsmittel), was von der Kommission nicht bestritten wird, und da durch die Aufhebung ein unerwünschter rechtsfreier Raum entstünde.
Das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof
6 Was die Kommission in ihren Klageanträgen begehrt, ist einfach wiederzugeben, da es sich zusammenfassen läßt als Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 8 und 9 der Richtlinie und auf Verurteilung zur Tragung der Kosten. Dies ändert nichts daran, daß im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage der Aussetzung der streitigen Verordnungen steht. Genau wie in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen vertritt die Kommission den Standpunkt, daß die nationale Regelung, die nicht vorab im Entwurfsstadium mitgeteilt worden sei, Dritten nicht entgegengehalten werden könne; sie scheint der Ansicht zu sein, daß immer noch eine Vertragsverletzung vorliege, da die entsprechende Vorschrift aufgehoben werden muß, um diesen Zustand zu beenden. Anschließend könnte sie als Entwurf mitgeteilt werden.
Unabhängig von den für die einzelnen Verordnungen angeführten Argumenten tatsächlicher Art wenden sich die Niederlande in ihren Klagebeantwortungen gegen das Ziel der Klageschriften der Kommission. Da die Niederlande ihren Fehler, nämlich vergessen zu haben, die Verordnungsentwürfe mitzuteilen, stets eingeräumt hätten, und die Kommission hätten wissen lassen, daß dies nicht mehr vorkommen werde, könne das Interesse, das die Kommission an der Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens habe, nur darin bestehen, eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, daß eine ohne vorherige Mitteilung angenommene Regelung Dritten nicht entgegengehalten werden könne und daß ein Mitgliedstaat die Durchführung dieser Regelung aussetzen müsse, solange sie nicht mitgeteilt worden sei. Die Niederlande sehen darin einen uneigentlichen Gebrauch des Vertragsverletzungsverfahrens und versuchen darzutun, warum der Standpunkt der Kommission nicht annehmbar sei.
Die Kommission hat in ihren Erwiderungen auf dieses Vorbringen zum einen erklärt, die Grenzen ihrer Zuständigkeiten durch die Einreichung von Klageschriften, deren Gegenstand allein durch die Anträge bestimmt werde, nicht überschritten zu haben. Die von den Niederlanden beanstandeten Gründe hätten ausschließlich das Ziel und die Tragweite der Richtlinie 83/189/EWG in Erinnerung bringen sollen.
Die Niederlande haben diese Beschränkung des Ziels der Klageschriften zur Kenntnis genommen, bezweifeln aber in ihrer Gegenerwiderung, ob der so abgeänderten Forderung entsprochen werden könne. Es gehe bei dem Vorwurf der Vertragsverletzung nur um Versäumnisse, die etliche Jahre zurücklägen. Außerdem gehe es nur um einen Verstoß gegen Verfahrensregeln; ein Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag werde nicht behauptet. Infolgedessen seien die Klagen nicht zulässig oder zumindest unbegründet, und der Kommission seien die Kosten aufzuerlegen.
Präzedenzfälle bezüglich der Richtlinie 83/189
7 Bevor die Begründetheit der Klage zu untersuchen ist, sind die Rechtssachen in Erinnerung zu bringen, die wegen der Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden. In diesen verschiedenen Rechtssachen ging es nämlich um die Frage, ob die nicht vorher mitgeteilte innerstaatliche Regelung Dritten entgegengehalten werden konnte.
Die erste Rechtssache wurde durch Urteil vom 2. August 1993 entschieden. Die Italienische Republik hatte ein Dekret erlassen, das ursprünglich eine Richtlinie durchführen sollte, das tatsächlich aber dieses Ziel nicht erreichte. Da dieses Dekret technische Vorschriften enthielt, hatte die Kommission verlangt, daß es ihr mitgeteilt werde; wie sich aus einer Fußnote der Schlußanträge des Generalanwalts Gulmann ergibt, hatte die Italienische Republik der Kommission das Dekret erst nach Ablauf der Frist zukommen lassen, die ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme für den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen gesetzt worden war. Obwohl die Parteien ausführlich die Frage erörterten, ob die Regelung Dritten entgegengehalten werden könne, wies Generalanwalt Gulmann darauf hin, daß der Gerichtshof in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung nur zu dem Stellung nehmen könne, was Gegenstand der Anträge sei, die die Kommission in ihrer Klageschrift gestellt habe. Deshalb verurteilte der Gerichtshof die Italienische Republik allein wegen Verstoßes gegen die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG.
Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie 83/189 und die Unmöglichkeit, eine nicht vorher im Entwurfsstadium mitgeteilte nationale Bestimmung Dritten entgegenzuhalten, bildeten den Gegenstand zweier Vorlagefragen in der Rechtssache Decoster. Dem Gerichtshof schien jedoch die Beantwortung einer anderen Frage für den Streitgegenstand von größerer Bedeutung zu sein. Durch diese Antwort konnte der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht genügend Anhaltspunkte für die Auslegung geben, wodurch die Beantwortung der Fragen bezüglich der Richtlinie 83/189 sich erübrigte. Wohl ist festzustellen, daß Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich bezüglich dieser Fragen der Kommission heftig widersprachen.
Um diese Meinungsverschiedenheit geht es auch in der noch anhängigen Rechtssache C-317/92 (Kommission/Deutschland), in der Generalanwalt Darmon am 15. Dezember 1993 seine Schlußanträge vorgetragen hat. Die Frage stellt sich da aber in einem ganz anderen Zusammenhang, da die nicht vorher im Entwurfsstadium mitgeteilte nationale Bestimmung gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstößt. Nach Ansicht von Generalanwalt Darmon liegt neben einem Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag ein Verstoß gegen Artikel 8 der Richtlinie vor. Ein Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie komme nicht in Betracht, da diese Bestimmung erst Anwendung finde, nachdem die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie, die in diesem Fall gerade unterblieben sei, erfolgt sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Regelung Dritten entgegengehalten werden könne, meint der Generalanwalt, daß dies im Rahmen einer derartigen Klage nicht beantwortet werden müsse.
Bestimmung des Streitgegenstands
8 Obwohl der Antrag der Kommission nur die Feststellung betrifft, daß die Niederlande gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189 verstoßen haben, bezieht sich die Verteidigung der Niederlande auf etwas anderes. Die beklagte Partei hat nämlich niemals bestritten, versäumt zu haben, ihre verschiedenen Regelungsentwürfe entsprechend den in der Richtlinie 83/189 vorgeschriebenen Verfahren mitzuteilen. Die Niederlande wenden sich aber gegen die Verpflichtungen, die die Kommission ihnen aufgrund ihres Standpunkts zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinie und der Unmöglichkeit, nicht mitgeteilte nationale Regelungen Dritten entgegenzuhalten, auferlegen will.
In der Sitzung hat der Vertreter der Kommission den äußerst beschränkten Streitgegenstand bestätigt, nämlich die Feststellung einer Vertragsverletzung wegen Nichtmitteilung der Regelungsentwürfe. Nach Ansicht der Kommission war dies auch der Gegenstand ihrer Schreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen. Bei genauerer Lektüre der verschiedenen, den Klageschriften der Kommission beigefügten Schriftstücke zeigt sich jedoch, daß diese auch so verstanden werden können, daß es um mehr ging als um den bloßen Antrag, zum Vorliegen einer Vertragsverletzung Stellung zu nehmen. Die Kommission sprach darin nämlich ausdrücklich von Aussetzung oder Aufhebung der Rechtsvorschriften (ist auszusetzen und muß aufgehoben werden) und erläuterte ihre Auffassung, daß nicht im Entwurfsstadium mitgeteilte technische Vorschriften Dritten nicht entgegengehalten werden könnten.
9 Ich möchte diesem Standpunkt, dem die Kommission viel Gewicht beizulegen scheint, nicht seine Bedeutung absprechen. Dabei stellt sich die Frage, warum die Kommission, wenn sie diesen Standpunkt für das reibungslose Funktionieren des durch die Richtlinie 83/189 eingeführten Verfahrens für unverzichtbar hält, dem Europäischen Parlament und dem Rat niemals vorgeschlagen hat, ihn in einer Anderungsrichtlinie festzulegen. Wie dem auch sei, bin ich mit Generalanwalt Darmon der Meinung, daß die Richtigkeit dieses Standpunkts nicht im Rahmen einer Klage wegen Vertragsverletzung zu untersuchen ist. Der Gerichtshof soll feststellen, ob der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, im vorliegenden Fall den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie, nachgekommen ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sich im Rahmen einer derartigen Klage dazu zu äußern, welche Folgen diese Feststellung einer Vertragsverletzung nach der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten haben kann. Es sind nämlich die nationalen Gerichte, die nach Artikel 171 EG-Vertrag die Konsequenzen aus den Urteilen des Gerichtshofes zu ziehen und alle Maßnahmen zu treffen haben, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.
Die Kommission hat also zu Recht — und insoweit im übrigen unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes — erklärt, daß der Streitgegenstand durch die in ihren Klageschriften gestellten Anträge abgesteckt sei.
Aufgrund dieser Formulierung gab es jedoch in einem Punkt noch Zweifel, da der zur Last gelegte Verstoß sich auf Artikel 8 der Richtlinie bezog und in dem Versäumnis bestand, die Regelung im Entwurfsstadium mitzuteilen, während zugleich auf Artikel 9 der Richtlinie verwiesen wurde, der die Aussetzung der Annahme des Entwurfs der technischen Vorschrift betrifft. Auf eine Frage hierzu antwortete der Vertreter der Kommission, daß die Klagen sich ausschließlich auf die Mitteilung der technischen Vorschriften bezögen. Ich bin deshalb der Meinung, daß die Urteile des Gerichtshofes nur Artikel 8 der Richtlinie betreffen können, da die Verweisung auf Artikel 9 im vorliegenden Fall neben der Sache liegt.
Beurteilung des Rechtsschutzinteresses
10 In der Sitzung hat der Vertreter der Niederlande wiederholt seiner Befriedigung Ausdruck verliehen, daß die Kommission den Gegenstand ihrer Klagen präzisiert habe. Aber ebenso wie in den Gegenerwiderungen bestreitet er das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Vertragsverletzung, die stets anerkannt worden sei.
Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen. Es ist nämlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob sie eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben will; in diesem Zusammenhang hat der Vertreter der Kommission in der Sitzung darauf hingewiesen, daß die Kommission besorgt gewesen sei, da das in der Richtlinie vorgeschriebene Mitteilungsverfahren namentlich von den Niederlanden bei den gesetzlichen Regelungen, die nach der Übersendung der Schreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen in den vorliegenden Fällen erlassen worden seien, nicht eingehalten worden sei. Wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Størebælt-brug ausgeführt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Kommission an den von ihr nach Artikel 169 eingeleiteten Verfahren auch dann ein Interesse hat, wenn die Vertragsverletzungen nicht bestritten werden.
Das Interesse kann im übrigen darin bestehen, daß die Vertragsverletzung für die Vergangenheit wegen der Folgen festgestellt wird, die eine solche Feststellung nach dem Recht der Mitgliedstaaten haben kann, in denen es, wie ich bereits sagte, den zuständigen Behörden und vor allem den Gerichten zukommt, alle Maßnahmen zu treffen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.
Kosten
In der Sitzung beantragte der Vertreter der Niederlande, bei der Kostenentscheidung der von der Kommission verursachten Verwirrung hinsichtlich des tatsächlichen Gegenstands der Klage Rechnung zu tragen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof nämlich die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
Nach meiner Meinung liegt im vorliegenden Fall in der Tat ein solch außergewöhnlicher Grund vor. Die Tatsache, daß der Gegenstand der Schreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen nicht mit dem der Klageschriften übereinstimmte, kann zwar die Verteidigungsrechte der Niederlande nicht beeinträchtigt haben, da sie in jedem Fall Gelegenheit hatten, zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Artikel 8 und 9 der Richtlinie Stellung zu nehmen, doch muß wohl festgestellt werden, daß der der Kommission anzulastende Mangel an Deutlichkeit diese Verteidigung doch erschwert hat. Der Gegenstand der Schreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen war im übrigen auch der Kommission selbst nicht ganz klar, denn nach Meinung ihres Vertreters wurde dort nicht von Aussetzung der Rechtsvorschriften gesprochen, während die Schriftstücke selbst im entgegengesetzten Sinne ausgelegt werden konnten. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die Prozeßkosten zwischen den Parteien zu teilen.
Schlußantrag
Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
In der Rechtssache C-52/93:
1) Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen, indem es am 9. Oktober 1990 die Änderung XIII der PVS-Verordnung über die Qualitätsnormen für Blumenzwiebeln (Iris, Lilien) erlassen hat, ohne der Kommission die Änderung im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
In der Rechtssache C-61/93:
1) Das Königreich der Niederlande hat- gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen, indem es am 16. Januar 1989 eine Verordnung über Kilowattstundenzähler, am 24. August 1988 eine Verordnung über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke und am 21. Oktober 1988 eine Verordnung über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen hat, ohne der Kommission diese Verordnungen im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.