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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.06.1994 – C-356/93

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1994:227

In der Rechtssache C-356/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (Bundesrepublik Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Techmeda Internationale Medizinisch-Technische Marketing- und Handels-GmbH & Co. KG

gegen

Oberfinanzdirektion Köln

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Position 3822 und der Unterposition 48239090 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1991, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 247, S. 1) festgesetzt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter F. Gravisse (Berichterstatter) und M. Zuleeg,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. D. Colahan, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francisco de Sousa Fialho, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg und Brüssel,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 1994,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 8. Juni 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Position 3822 und der Unterposition 48239090 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1991, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 247, S. 1) festgesetzt wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Techmeda Internationale Medizinisch-Technische Marketing- und Handels-GmbH & Co. KG (Klägerin) und der Oberfinanzdirektion Köln wegen Tarifierung eines Tests zur diagnostischen Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blut mit der Bezeichnung Chemcard Cholesteroltest (Test).

3 Nach der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. 126/91, die der Klägerin am 30. April 1991 von der Oberfinanzdirektion erteilt wurde, besteht der Test in einer in Pappschachteln für den Einzelverkauf aufgemachten Zusammenstellung, die aus Testkarte, Lanzette, Wattevlies sowie einem Druck mit näheren Angaben und Gebrauchsanweisung besteht.

4 Die Testkarte besteht aus mehreren übereinandergeschichteten Bestandteilen: einem reagenzgetränkten Papierzuschnitt, der auf eine Plastikunterlage geklebt ist, und einem selbstklebenden gelochten vlieshinterlegten Papier, das den reagenzgetränkten Papierzuschnitt abdeckt. Die tränkenden Reagenzien sind ein Chromogen (Tetramethylbenzidin) und drei für die Reaktionssequenz benötigte Enzyme. Das Vlies wirkt als Filter und Trennelement. Wenn ein Tropfen Blut auf dieses Vlies gegeben wird, hält es die Zellularbestandteile, insbesondere die roten Blutkörperchen, zurück. Die anderen Bestandteile des Blutes treffen auf den reagenzgetränkten Zuschnitt und lösen dort eine farbliche Reaktion aus (Reaktionsanzeige), die es ermöglicht, den Cholesteringehalt festzustellen.

5 Die Oberfinanzdirektion Köln wies den Test mit der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. 126/91 der Unterposition 48239090 der Kombinierten Nomenklatur — andere Waren aus Papier — zu. Diese Tarifierung wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1992 bestätigt. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Bundesfinanzhof und machte geltend, der Test müsse in die Position 3822 eingereiht werden.

6 Der mit dem Rechtsstreit befaßte Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist der Gemeinsame Zolltarif— Kombinierte Nomenklatur 1991 — dahin auszulegen, daß eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung — Chemcard Cholesteroltest zur Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blutplasma — aus Testkarte mit aufgeklebtem, reagenzgetränkten Papierzuschnitt (0,6 cm) mit Abdeckung aus vlieshinterlegtem Papier; Lanzette; Wattevlies usw., wie in den Gründen näher beschrieben, unter Berücksichtigung der Testkarte als charakterbestimmendem Bestandteil in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als zusammengesetzte Diagnostikreagenzie der Position 3822 zuzuweisen ist?

2) Bei Verneinung von Frage 1: Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß die charakterbestimmende Testkarte (1.) als (andere) Ware aus Papier der Unterposition 48239090 zuzuweisen ist?

3) Bei Verneinung von Frage 2: Welcher anderen Position ist die Warenzusammenstellung mit charakterbestimmender Testkarte (1.) zuzuweisen?

7 Diese drei Fragen können zusammengefaßt und zusammen beantwortet werden.

8 Die Position 3822 der im Jahre 1991 anwendbaren Kombinierten Nomenklatur lautet wie folgt:

Zusammengesetzte Diagnostik- oder Laborreagenzien, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006.

9 Es steht fest, daß die Ware, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht unter die Positionen 3002 und 3006 fällt.

10 Die Position 4811 hat folgenden Wortlaut:

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Positionen 4803, 4809, 4810 oder 4818.

11 In der Anmerkung 7 zu Kapitel 48 heißt es:

Zu den Positionen ... 4811 gehören nur Papiere, Pappen, ... in einer der folgenden Formen:

c) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 Zentimetern

oder

b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 Zentimeter und auf der anderen Seite mehr als 15 Zentimeter messen.

12 Die Position 4823 umfaßt:

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern;

482390 andere

48239090 andere.

13 Der Bundesfinanzhof weist in seinem Beschluß darauf hin, daß nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Bestandteil der Zusammenstellung, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleihe, die Tarifierung der Zusammenstellung bestimme. Im vorliegenden Fall sei unstreitig, daß dieser Bestandteil die Testkarte sei. Die Tarifierung des Tests hänge deshalb von der Tarifierung der Testkarte ab. Die Klägerin und die Oberfinanzdirektion Köln stritten jedoch über die Bestimmung des Bestandteils der Testkarte, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleihe und es ermögliche, ihre Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur vorzunehmen.

14 Die Klägerin hat vor dem Bundesfinanzhof ausgeführt, das Testverfahren bestehe im wesentlichen aus zwei chemischen Reaktionen: der Trennung der Blutbestandteile bei Durchdringung der halbdurchlässigen Membrane durch chemische Reagenzien einerseits und der Einwirkung der übrigen Bestandteile auf den reaktiven Bereich der Testkarte andererseits. Wichtigstes Element der Ware sei das das Testfeld abdeckende Vlies. Demgegenüber komme dem Testfeld kein bestimmender Charakter zu: Der papierähnliche Stoff, der die Reaktionszone darstelle, diene lediglich als Medium für die Anzeige des Ergebnisses dieser Reaktion.

15 Deshalb werde die Ware, die überwiegend aus Kunststoff bestehe, in Großbritannien zutreffend in die Position 3822 eingestuft.

16 Die Oberfinanzdirektion Köln trägt vor, die Trennung von Plasma und Zellularbestandteilen durch das Vlies sei ein lediglich physikalischer Prozeß. Das Vlies selbst enthalte nämlich keine chemischen Reagenzien. Das wesentliche Element der Testkarte sei vielmehr das reagenzgetränkte Papier, das die Testzone selbst bilde; allein die auf diesem reaktiven Feld aufgebrachten chemischen Substanzen dienten zum qualitativen oder quantitativen Nachweis des Cholesterins und stellten Reagenzien dar. Die spezifische Zusammenstellung von Papier und Chemikalien, auch zusammengesetzten Reagenzien, werde von Position 4823 erfaßt. Zwar werde eine Neuzuweisung angestrebt, die es gestatte, Erzeugnisse der vorliegenden Art der Position 3822 zuzuweisen, doch müßten sie bis dahin als Papierwaren tarifiert werden.

17 Der Bundesfinanzhof führt aus, er neige der Tarif auff as sung der Klägerin zu, ohne jedoch deren Begründung zu folgen. Die Klägerin habe nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, daß das als Filter wirkende Vlies aus Papierfasern und synthetischen Papierfasern als zusammengesetzte Diagnostik-Reagenzie anzusehen sei.

18 Nach Auffassung der Kommission ist das zu tarifierende Erzeugnis nicht das Reagenz, sondern das Reagenzpapier. Reagenzpapiere gehörten indessen eindeutig zu Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur. Jedoch würden mit Diagnostikreagenzien getränkte Papiere demnächst in die Position 3822 eingereiht. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) habe am 6. Juli 1993 eine Empfehlung zur Änderung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren verabschiedet, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft treten werde. Von diesem Zeitpunkt an werde die Position 3822 Diagnostikreagenzien auf jedwedem Träger erfassen.

19 Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließlich beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats der Klägerin unter Aufgabe ihrer ursprünglichen Auffassung mitgeteilt hätten, daß die Tests in die Position 4823 einzureihen seien. Diese Tarifierung müsse bis zu einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur gelten.

20 Der von der Kommission vorgeschlagenen, von der Oberfinanzdirektion Köln angewandten und schließlich von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs vertretenen Auslegung ist beizupflichten.

21 Zunächst ist gewiß und im übrigen unbestritten, daß es keine besondere Position für eine Zusammenstellung wie den Test gibt.

22 Zweitens ist die Testkarte der Bestandteil, der der Zusammenstellung, die den Test ausmacht, ihren wesentlichen Charakter verleiht.

23 Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, daß nur der reagenzgetränkte, auf eine Plastikunterlage geklebte Papierzuschnitt die Ermittlung des Cholesteringehalts in dem auf die Testkarte aufgebrachten Blut durch eine farbliche Reaktion ermöglicht. Das über dem aufgeklebten Papierzuschnitt angebrachte Vlies hat nur eine Filterfunktion: Es ermöglicht das Ablesen des Tests, indem es die Zellularbestandteile des Blutes, insbesondere die roten Blutkörperchen, zurückhält, die, wenn sie mit dem Reagenzpapier in Berührung kämen, den Verwender hindern würden, die Färbung des Papiers festzustellen.

24 Somit hängt gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur die Tarifierung des Tests von der Tarifierung des reagenzgetränkten Papierzuschnitts ab und nicht, wie die Klägerin meint, von der des filtrierenden Vlieses.

25 Wie die Kommission ausführt, ergibt sich jedoch aus den Anmerkungen 1 c und 1 d zu Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur, daß die getränkten Papiere, die nicht zu diesem Kapitel gehören, ausdrücklich aufgeführt sind. Das ist bei reagenzgetränkten Papieren nicht der Fall.

26 Außerdem werden in der Position 3822 nur zusammengesetzte Diagnostik- oder Laborreagenzien, nicht dagegen Papiere oder andere mit derartigen Reagenzien getränkte Stoffe genannt.

27 Daraus folgt, daß die reagenzgetränkten Papiere, die nicht ausdrücklich vom Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen und erst recht nicht in die Position 3822 aufgenommen wurden, zum Kapitel 48 gehören. Diese Auslegung wird im übrigen durch eine vom NRZZ erlassene Erläuterung zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestätigt, die in einer nicht abschließenden Liste bestimmte Reagenzpapiere zu den imprägnierten Papieren des Kapitels 48 zählt.

28 Aufgrund seiner Abmessungen und unter Berücksichtigung der Anmerkung 7 zu Kapitel 48 kann ein imprägniertes Papier wie das auf die Testkarte geklebte nicht in die Position 4811 eingereiht werden und fällt deshalb, da keine andere Unterposition in Frage kommt, unter die Auffangposition 48239090.

29 Daß die Kombinierte Nomenklatur demnächst aufgrund einer vom NRZZ aufgrund eines Vorschlags der Kommission verabschiedeten Änderungsempfehlung geändert werden wird, stellt schließlich die Auslegung des Zolltarifs für die maßgebliche Zeit nicht in Frage, sondern bestätigt diese vielmehr.

30 Zwar binden die Materialien für diese Änderung, die im Rahmen des Ausschusses für das Harmonisierte System des NRZZ erstellt wurden, die Gemeinschaft nicht, doch muß darauf hingewiesen werden, daß nach ihnen die Papiere, die mit zusammengesetzten Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt sind, unter das Kapitel 48 des Harmonisierten Systems fallen. Deswegen hat der NRZZ beschlossen, den Wortlaut der Position 3822 dahin zu ändern, daß zusammengesetzte Diagnostik- oder Laborreagenzien, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006, einschließlich solcher, die auf eine Unterlage wie einen Papierzuschnitt aufgebracht sind, in diese Position eingereiht werden.

31 Folglich sind die Vorabentscheidungsfragen des Bundesfinanzhofs dahin zu beantworten, daß nach der 1991 geltenden Kombinierten Nomenklatur, die mit der Verordnung Nr. 2472/90 festgesetzt wurde, eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung zur Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blutplasma, die die Merkmale des Chemcard Cholesteroltest aufweist, der Unterposition 48239090 zuzuweisen ist.

Kosten

32 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 8. Juni 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Nach der 1991 geltenden Kombinierten Nomenklatur, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt wurde, ist eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung zur Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blutplasma, die die Merkmale des Chemcard Cholesteroltest aufweist, der Unterposition 48239090 zuzuweisen.