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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1994 – C-398/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:228

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 2. Juni 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Herr Rasmussen, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-32/92 aufzuheben und dem ursprünglichen Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seiner Bewerbung für die Stelle des Leiters des Presse- und Informationsbüros der Gemeinschaft in Lissabon und der Entscheidung, die betreffende Stelle durch die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zu besetzen, stattzugeben.

2 Ich fasse kurz den Sachverhalt zusammen. Am 11. November 1990 veröffentlichte die Kommission die Ausschreibung Nr. 587 zur Besetzung der Stelle eines Büroleiters in Lissabon. Wie in dieser Ausschreibung festgestellt, fiel die betreffende Stelle unter das Rotationssystem für die Presse- und Informationsbüros in den Mitgliedstaaten, das die Kommission mit Beschluß vom 24. November 1976 eingeführt hatte. In diesem Beschluß ist u. a. vorgesehen, daß die Rotation grundsätzlich durch eine allgemeine Umsetzung erfolgt und daß die Bediensteten dabei mit ihrer Planstelle zugewiesen werden.

Am 28. November 1990 bewarb sich Herr Rasmussen um den genannten Dienstposten. Die Anstellungsbehörde beschloß aufgrund der Stellungnahme des Rotationsausschusses, wonach keiner der Bewerber über die erforderlichen Voraussetzungen verfüge, das Rotationsverfahren zu beenden, dem Büro der Gemeinschaft in Portugal (Lissabon) eine Zeitstelle der Besoldungsgruppe A 3 zuzuweisen und das Verfahren zur Besetzung dieser Stelle durch Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zu eröffnen. Gegen diese Entscheidungen der Anstellungsbehörde erhob Herr Rasmussen Klage beim Gericht erster Instanz, mit der er einen Verstoß gegen die Artikel 4, 29 und 45 des Statuts geltend machte, in denen das Verfahren festgelegt ist, das die Verwaltung im Fall freier Planstellen bei Ernennungen und Beförderungen anzuwenden hat.

3 Das Gericht hat die Klage mit dem genannten Urteil vom 6. Juli 1993 mit der Begründung abgewiesen, daß die Artikel 4, 29 und 45 des Statuts nicht auf das vorliegende Verfahren anwendbar seien (Randnr. 42).

Insbesondere hat das Gericht, nachdem es festgestellt hat, daß das durch die Ausschreibung Nr. 587 eröffnete Verfahren in den Rahmen des durch den Beschluß vom 24. November 1976 eingeführten Rotationssystems falle und daß ein solches System auf dem Grundsatz beruhe, daß der betroffene Beamte mit seiner Planstelle zugewiesen werde (Randnr. 35), die Ansicht vertreten, daß im vorliegenden Fall keine freie Planstelle im Sinne der Artikel 4 und 29 des Statuts bestanden habe (Randnr. 37). Diese Schlußfolgerung werde weder durch das Bestehen der Funktion eines Büroleiters in Lissabon noch durch die spätere Ernennung eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe A 3 für diese Funktion beeinträchtigt (Randnr. 38).

Die Rügen des Herrn Rasmussen richten sich im wesentlichen gegen diese Feststellungen des angefochtenen Urteils; er macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß es sich bei der in Lissabon zu besetzenden Stelle nicht um eine freie Planstelle gehandelt habe, und es habe demgemäß die Artikel 4 und 29 des Statuts verletzt. Das Rotationsverfahren betreffe nämlich die Einweisung in Dauerplanstellen, die im Haushaltsplan vorgesehen seien und somit als Planstellen im Sinne des Artikels 6 des Statuts anzusehen seien, mit der Folge, daß die Anstellungsbehörde nach Abschluß des Rotationsverfahrens verpflichtet gewesen sei, das Verfahren von Anfang an wieder aufzunehmen, also auf die in den Artikeln 4 und 29 des Statuts niedergelegten Verfahrensbestimmungen zurückzugreifen. Herr Rasmussen macht außerdem geltend, indem das Gericht bei den Bediensteten auf Zeit willkürlich danach unterschieden habe, ob sie eine Dauerplanstelle oder eine auf Zeit eingerichtete Planstelle besetzen sollten, habe es auch gegen Artikel 9 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verstoßen, der für das Einstellungsverfahren nicht nach den verschiedenen in Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Gruppen von Bediensteten auf Zeit unterscheide.

4 Im Grunde genommen geht es also darum, festzustellen, ob das Gericht das mit der Veröffentlichung der Ausschreibung Nr. 587 eröffnete Einstellungsverfahren zutreffend eingeordnet hat, genauer, ob die zu besetzende Stelle als eine freie Planstelle anzusehen ist oder nicht.

Ich schicke voraus, daß es im vorliegenden Fall unbestritten ist, daß die durch die Ausschreibung Nr. 587 bekanntgegebene Verfügbarkeit der Stelle in den Anwendungsbereich des Rotationssystems fiel, und erinnere daran, daß der Gerichtshof wiederholt die Rechtmäßigkeit des Systems der Umsetzung der Bediensteten mit ihrer Planstelle im Rahmen der von der Kommission eingeführten Rotationsverfahren anerkannt hat er hat auch ausdrücklich festgestellt, daß die in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten nicht bei einer Wiedereinweisung des Beamten mit seiner Planstelle gelten, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat. Mit anderen Worten, die im Rahmen des Rotationsverfahrens vorgesehene Umsetzung der Bediensteten stellt keine Versetzung dar, sondern eine Verwendung an einem anderen Dienstort, und zwar gerade deshalb, weil die von solchen Bediensteten besetzte Stelle zusammen mit dem Stelleninhaber zugewiesen wird.

Ist es jedoch ausreichend, daß es sich um eine für ein Presse-und Informationsbüro bestimmte Stelle handelt, um das Bestehen einer freien Planstelle im Sinne des Statuts auch dann auszuschließen, wenn die betreffende Stelle nicht im Wege des Rotationsverfahrens, also durch Zuweisung des Bediensteten mit seiner Stelle besetzt wird? Gerade dies wird letztlich mit dem vorliegenden Rechtsmittel in Zweifel gezogen.

5 Herr Rasmussen macht nämlich geltend, da die Stelle des Büroleiters in Lissabon wie alle im Wege des Rotationsverfahrens besetzten Stellen eine im Einzelplan des Haushaltsplans des betreffenden Organs vorgesehene Dauerplanstelle sei und somit als eine freie Planstelle im Sinne des Statuts anzusehen sei, seien, nachdem das Rotationsverfahren beendet worden sei, die Artikel 4 und 29 des Statuts wieder anwendbar geworden.

Das Gericht hat hierzu nach dem Hinweis darauf, daß die Frage des Bestehens einer bestimmten Funktion im Gegensatz zu einer Planstelle in die Zuständigkeit des Organs für die Organisation der Dienststellen falle, während die Frage des Bestehens einer freien Planstelle von der Frage abhänge, ob in der gesamten Anzahl im Haushaltsplan vorgesehener Dauerplanstellen eine Stelle nicht besetzt sei (Randnr. 39), festgestellt, daß, da der Haushaltsplan nicht die Funktionen festlege, auf die diese gesamte Anzahl von Planstellen zu verteilen sei, das Bestehen einer freien Planstelle im Sinne des Statuts in Lissabon nicht allein daraus geschlossen werden könne, daß die Funktion eines Büroleiters infolge der Neuzuweisung des früheren Büroleiters mit seiner Planstelle vorübergehend nicht wahrgenommen worden sei (Randnr. 39).

6 Diese Argumentation wird durch das Vorbringen des Herrn Rasmussen, normalerweise würden die unter das Rotationssystem fallenden Stellen mit Beamten besetzt und die Funktion eines Büroleiters in Lissabon sei daher in dem Stellenplan des Haushaltsplans enthalten, mit der weiteren Folge, daß es sich um eine freie Planstelle im Sinne des Statuts handele, gewiß nicht beeinträchtigt. Das Rotationsverfahren führt nämlich, wie der Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung festgestellt hat, gerade nicht zu einer freien Planstelle, weil die Beamten dabei mit ihrer Planstelle zugewiesen werden.

Hieraus folgt, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, daß das Bestehen einer freien Planstelle im Sinne des Statuts nicht daraus abgeleitet werden kann, daß der betreffende Dienstposten im vorliegenden Fall nicht durch die Zuweisung eines Beamten mit seiner Planstelle besetzt wurde. Es bleibt nämlich die Tatsache bestehen, daß der Dienstposten eines Büroleiters in Lissabon, da er unter das Rotationsverfahren fällt, nicht zu einer freien Planstelle im Sinne des Statuts führen konnte.

7 Diese Schlußfolgerung wird im übrigen dadurch bestätigt, daß die Verwaltung, um einen Bediensteten auf die betreffende Stelle ernennen zu können, dem Stellenplan der betreffenden Generaldirektion eine Planstelle auf Zeit hinzugefügt hat. Und tatsächlich wurde der später in Lissabon ernannte Zeitbedienstete, wie das Gericht in Randnummer 40 seines Urteils festgestellt hat, gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt, d. h. zur Besetzung einer Planstelle ..., die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist.

Die betreffende Rüge ist somit unbegründet, da das Gericht bei seiner Auslegung in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler begangen hat.

8 Zu der zweiten Rüge, dem angeblichen Verstoß gegen Artikel 9 der Beschäftigungsbedingungen, da das Gericht bei den Bediensteten auf Zeit danach unterschieden habe, ob sie eine Dauerplanstelle oder eine auf Zeit eingerichtete Planstelle besetzen sollten, erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung. Das beklagte Organ macht nämlich geltend, es handele sich um ein neues Angriffsmittel, das den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändere, da Herr Rasmussen auf diese Weise die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission, die betreffende Stelle durch die Ernennung eines Zeitbediensteten zu besetzen, in Frage stellen wolle. Die Kommission fügt noch hinzu, die beanstandete Unterscheidung ergebe sich aus Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen und nicht aus einer Rechtsfrage, die durch das Urteil des Gerichts aufgeworfen werde.

Herr Rasmussen hingegen macht geltend, mit dieser Rüge solle die Rechtmäßigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils bestritten werden und sie verändere den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand daher keineswegs.

9 Aufgrund meiner bisherigen Ausführungen bin ich der Auffassung, daß die betreffende Rüge jedenfalls als gegen die Feststellung des Gerichts gerichtet anzusehen ist, schon aus der Ernennung eines Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen, also auf eine Stelle, der die Haushaltsbehörde einstweiligen Charakter beigemessen habe, ergebe sich, daß das Bestehen einer Dauerplanstelle und somit einer freien Planstelle im Sinne des Statuts ausgeschlossen sei. Ein Problem der Zulässigkeit wegen eines neuen Angriffsmittels stellt sich also nicht, da sich die Rüge gegen eine Feststellung des Gerichts richtet.

Hierzu genügt jedoch die Bemerkung, daß sich das Gericht darauf beschränkt hat, auf eine in Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen bestehende Unterscheidung zu verweisen. Der Umstand schließlich, daß Artikel 9 der Beschäftigungsbedingungen für das Einstellungsverfahren bei den verschiedenen Gruppen von Zeitbediensteten keine Unterscheidung trifft, ist hier unerheblich, da er sich auf die Frage, ob eine freie Planstelle im Sinne des Statuts vorliegt, nicht auswirkt, weil es sich um eine Stelle handelt, die in den Anwendungsbereich des Rotationssystems fällt.

Auch die zweite Rüge ist somit für unbegründet zu erklären.

10 Im Licht dieser Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, das Rechtsmittel des Herrn Rasmussen zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten schlage ich vor, alle Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Gegnerin im Rechtsmittelverfahren dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen.