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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.1994 – C-57/93
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1994:230
Schlussanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 7. Juni 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In den vorliegenden post-Barber-Rechtssachen wird der Gerichtshof ersucht, die Folgen des Urteils Barber für teilzeitbeschäftigte Frauen klarzustellen, die einem ergänzenden Betriebsrentensystem angeschlossen sind. Zugleich geht es erstmals um die Auslegung des dem EG-Vertrag durch den Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Barber-Protokoll), das folgenden Wortlaut hat:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Hintergrund der Rechtssache C-57/93, Vroege
2 Frau Vroege übt seit 1. Mai 1975 eine Teilzeitbeschäftigung von 25,9 Stunden pro Woche bei der NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV (im folgenden: NCIV) aus. Auf ihr Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Tarifvertrags der NCIV anwendbar. Dieser Tarifvertrag sieht u. a. vor, daß der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen der auf ihn für anwendbar erklärten Rentenregelung Anspruch auf eine Invalidenrente, eine Altersrente und eine Witwen-und Waisenrente hat. Vor dem 1. Januar 1991 war in der Rentenregelung der NCIV festgelegt, daß nur männliche und unverheiratete weibliche Arbeitnehmer, die für unbestimmte Zeit im Dienst des Arbeitgebers stehen und mindestens 80 % einer Vollzeittätigkeit ausüben, dem Rentenfonds der NCIV angeschlossen werden konnten. Da Frau Vroege seit ihrem Dienstantritt niemals mehr als 80 % der Vollzeittätigkeit leistete, konnte sie vor dem 1. Januar 1991 keine Rentenansprüche aufgrund der alten Rentenregelung erwerben.
3 Am 1. Januar 1991 trat eine neue Rentenregelung in Kraft. Danach können dem Rentensystem Arbeitnehmer angeschlossen werden, die das 25. Lebensjahr erreicht haben und die zu mindestens 25 % der bei dem Arbeitgeber geltenden Regelarbeitszeit tätig sind. Eine Übergangsbestimmung schreibt vor, daß weibliche Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1991 nicht versichert waren, von diesem Zeitpunkt an Gelegenheit haben, zusätzliche Anschlußjahre zu erwerben, sofern sie am 31. Dezember 1990 50 Jahre alt oder älter waren. Die Anzahl der zu erwerbenden Anschlußjahre ist auf die Jahre beschränkt, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Angeschlossene das Alter von 50 Jahren erreichte, und dem 1. Januar 1991 liegen. Auf Frau Vroege, die am 31. Dezember 1990 noch nicht 50 Jahre alt war, ist diese Übergangsregelung nicht anwendbar. Sie konnte deshalb erst ab dem 1. Januar 1991 mit dem Erwerb von Rentenansprüchen beginnen.
4 Vor dem Kantongerecht Utrecht macht Frau Vroege geltend, daß diese Übergangsbestimmung eine gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstoßende diskriminierende Vorschrift sei. Der in diesem Artikel verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts habe zur Folge, daß sie nachträglich mit rückwirkender Kraft einen Rentenanspruch erhalten müsse, der zeitlich bis zum 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, zurückreichen müsse.
5 Da das Kantongerecht Utrecht der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Klärung einer Reihe gemeinschaftsrechtlicher Fragen abhängt, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Fällt unter den Anspruch auf (gleiches) Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag auch der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem?
2) Falls die vorhergehende Frage bejaht wird, gilt dann die zeitliche Beschränkung, die der Gerichtshof in der Rechtssache Barber für eine Rentenversorgung, wie sie in dieser Rechtssache in Rede stand (contracted out schemes), festgelegt hat, auch für einen Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das hier in Rede stehende?
3) Besteht Anlaß, die mögliche Anwendbarkeit des in Artikel 119 E WG-Vertrag aufgestellten Grundsatzes des gleichen Entgelts bei Ansprüchen auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie dasjenige, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, mit einer zeitlichen Beschränkung zu verbinden, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt?
4) Haben das dem Vertrag von Maastricht beigefügte Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Barber-Protokoll) sowie (der Gesetzentwurf zur Änderung von) Übergangsartikel III des Gesetzentwurfs 20890, der zur Durchführung der Vierten Richtlinie dient, Auswirkungen auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, die mit Klageschrift vom 11. November 1991 bei der Kanzlei des Kantongerecht eingegangen ist, auch im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem diese Rechtssache anhängig gemacht wurde?
Hintergrund der Rechtssache C-128/93, Fis-scher
6 Frau Fisscher war vom 1. Januar 1978 bis 10. April 1992 aufgrund eines Arbeitsvertrags 30 Stunden pro Woche bei der Voorhuis Hengelo BV (im folgenden: Firma Voorhuis) tätig. Zu den Arbeitsbedingungen bei der Firma Voorhuis gehört der Anschluß an die Rentenversicherung der Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Detailhandel (im folgenden: Bedrijfspensioenfonds). Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wurde der Anschluß an dieses Betriebsrentensystem durch einen Erlaß des Staatssekretärs vom 9. Dezember 1971 für den gesamten Wirtschaftszweig aufgrund von Artikel 3 der Bedrijfspensioenwet [Betriebsrentengesetz] zur Pflicht gemacht. Bis 1. Januar 1991 kam die Klägerin für einen Anschluß nicht in Betracht, da die Regelung verheiratete Frauen ausschloß.
7 Zum 1. Januar 1991 wurde die Regelung geändert. Frau Fisscher wurde in den Betriebsrentenfonds aufgenommen und erhielt einen sogenannten backservice [Nachentrichtung von Beiträgen] für einen Zeitraum von drei Jahren. Am 16. Juli 1992 verklagte sie die Firma Voorhuis und den Bedrijfspensioenfonds vor dem Kantongerecht Utrecht. Sie macht geltend, daß die alte Regelung u.a. gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstoße. Sie habe Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an das Rentensystem der Firma Voorhuis oder auf eine gleichwertige Maßnahme. Da Artikel 119 seit dem Urteil Defrenne II unmittelbare und horizontale Wirkung besitze, stünden ihr seit dem 1. Januar 1978, dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses, Rentenansprüche zu.
8 Das Kantongerecht Utrecht ist der Ansicht, daß das Gemeinschaftsrecht auch hier Unklarheiten enthalte. Es legt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1) Fällt unter das Recht auf (gleiches) Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag auch der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, das wie das vorliegende staatlich angeordnet wurde?
2) Falls die vorhergehende Frage bejaht wird, gilt dann die zeitliche Beschränkung, die der Gerichtshof in der Rechtssache Barber für eine Rentenversorgung, wie sie in dieser Rechtssache in Rede stand (contracted out schemes), festgelegt hat, auch für einen Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das vorliegende, von dem die Klägerin als verheiratete Frau ausgeschlossen war?
3) Ist in Fällen, in denen der Anschluß an das für ein Unternehmen bestehende Rentensystem kraft Gesetzes zur Pflicht gemacht wurde, der Betreiber und Verwalter dieses Systems (der Betriebsrentenfonds) gehalten, den in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden, und kann ein Arbeitnehmer, der durch die Nichtbeachtung dieser Norm benachteiligt wird, Ansprüche unmittelbar gegen den Rentenfonds geltend machen, als ob es sich um den Arbeitgeber handelte?
4) Falls die Klägerin aufgrund von Artikel 119 EWG-Vertrag ab einem vor dem 1. Januar 1991 liegenden Zeitpunkt Anspruch auf Anschluß an den Betriebsrentenfonds hat, bedeutet dies dann auch, daß sie nicht verpflichtet ist, die Beiträge zu zahlen, die sie hätte zahlen müssen, wenn sie früher in den Rentenfonds aufgenommen worden wäre?
5) Ist es von Bedeutung, daß die Klägerin nicht früher tätig geworden ist, um die Rechte, die sie jetzt geltend macht, durchzusetzen?
6) Haben das dem Vertrag von Maastricht beigefügte Protokoll zu Artikel 119 EWG-Vertrag (das Barber-Protokoll) sowie (der Gesetzentwurf zur Änderung von) Übergangsartikel III des Gesetzentwurfs 20890, der zur Durchführung der Vierten Richtlinie dient, Auswirkungen auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, die mit Klage vom 16. Juli 1992 beim Kantongerecht anhängig gemacht wurde?
Fällt das Recht auf Anschluß an die vorliegenden Betriebsrentensysteme unter Artikel 119 EG-Vertrag?
9 Die erste Frage ist in beiden Rechtssachen identisch: Fällt das Recht auf Anschluß an die betreffenden Betriebsrentensysteme in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag? Die Antwort Hegt meines Erachtens — vorbehaltlich einer Besonderheit der Rechtssache Fisscher, auf die ich unter den Nummern 11 und 12 eingehe — in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Bilka auf der Hand. Dieses Urteil betraf ein durch ein deutsches Kaufhausunternehmen eingeführtes Betriebsrentensystem. Das Betriebsrentensystem war zwar entsprechend den einschlägigen deutschen gesetzlichen Bestimmungen ausgestaltet worden, hatte seinen Ursprung aber in einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und war Bestandteil des Arbeitsvertrags. Aus diesem Grund entschied der Gerichtshof, daß
es sich bei der betrieblichen Altersversorgung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht um ein unmittelbar durch Gesetz geregeltes und deshalb nicht unter Artikel 119 fallendes Sozialversicherungssystem handelt. Die den Beschäftigten aufgrund des streitigen Systems gewährten Leistungen stellen vielmehr eine Vergütung dar, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.
10 Daß nicht nur das Recht auf Leistungen des betreffenden Betriebsrentensystems, sondern auch das Recht auf Anschluß an dieses System in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fällt, ergibt sich aus der Antwort, die der Gerichtshof im selben Urteil auf die Frage gab, ob es mit der genannten Bestimmung vereinbar war, daß der betreffende Arbeitgeber Teilzeitarbeitnehmer von dem Betriebsrentensystem ausschloß:
Ein Kaufhausunternehmen, das Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, verletzt Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, das Unternehmen legt dar, daß diese Maßnahme auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
11 In der Rechtssache Vroege — in der die Betriebsrente zu den tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen gehört — zweifelt keiner der Verfahrensbeteiligten daran, daß das fragliche Rentensystem als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag anzusehen ist. In der Rechtssache Fisscher besteht dagegen die Besonderheit, daß es sich um ein Betriebsrentensystem handelt, das, wie das Kantongerecht in seiner ersten Frage ausführt, staatlich angeordnet wurde. Insbesondere die deutsche Regierung vertrat daher in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht, daß Artikel 119 hier nicht anwendbar sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte ihr Bevollmächtigter jedoch, nach dem Urteil Ten Oever vom 6. Oktober 1993 sei auch die deutsche Regierung der Auffassung, daß Artikel 119 hier Anwendung finde.
Soweit in dieser Hinsicht noch Zweifel möglich waren, wurden sie tatsächlich durch das Urteil Ten Oever beseitigt. Das der Rechtssache Fisscher zugrunde liegende Betriebsrentensystem ähnelt nämlich in vieler Hinsicht der Hinterbliebenenrente, um die es in der Rechtssache Ten Oever ging. In beiden Rechtssachen i) geht es um ein Betriebsrentensystem, bei dem der Anschluß für den gesamten Wirtschaftszweig aufgrund des niederländischen Betriebsrentengesetzes zur Pflicht gemacht wurde, ii) wurden die Voraussetzungen für Rentenansprüche durch kollektive Verhandlungen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweigs und nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt, iii) wird das Rentensystem ausschließlich von den Arbeitgebern und/oder den Arbeitnehmern ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand finanziert und iv) gilt das Betriebsrentensystem nicht für allgemeine Kategorien von Arbeitnehmern, sondern nur für die Arbeitnehmer, die in bestimmten Unternehmen, insbesondere des Einzelhandels, tätig sind. Daher besteht kein Anlaß, in der Rechtssache Fisscher zu einem anderen als dem Ergebnis zu kommen, das der Gerichtshof im Urteil Ten Oever erzielt hat:
Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Rentenbestimmungen der Beklagten nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt worden, sondern sind das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern; die staatlichen Stellen haben sich darauf beschränkt, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären.
Ferner steht fest, daß dieses Rentensystem ausschließlich von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern des betroffenen Sektors ohne jede finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand finanziert wird.
Daraus ergibt sich, daß die streitige Hinterbliebenenrente in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fällt.
12 Obwohl das Kantongerecht nicht fragt, ob in den vorliegenden Rechtssachen auch tatsächlich eine Verletzung von Artikel 119 gegeben ist, will ich zur Verdeutlichung auf folgendes hinweisen. In den beiden hier vorliegenden Rechtssachen schloß die Rentenregelung verheiratete Arbeitnehmerinnen bis zur Änderung am 1. Januar 1991 von der Mitgliedschaft im Rentenfonds aus. In der Rechtssache Vroege schloß die Rentenregelung der NCIV darüber hinaus bis zu diesem Tag auch männliche und unverheiratete weibliche Arbeitnehmer aus, die zu weniger als 80 % tätig waren.
Hinsichtlich des Ausschlusses verheirateter Frauen kann schwerlich geleugnet werden, daß es sich um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt, die der Gerichtshof in Rechtssachen zu Fragen der Gleichbehandlung schon öfter für verboten erachtet hat. Der in der Rechtssache Vroege behandelte Ausschluß von Arbeitnehmern, die zu weniger als 80 % tätig sind, kann dagegen nur dann als eine unzulässige mittelbare Diskriminierung angesehen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen aus dem Urteil Bilka erfüllt sind, nämlich viel größere Auswirkungen der Maßnahme auf Frauen als auf Männer und das Fehlen einer objektiven Rechtfertigung. Insbesondere im letztgenannten Punkt kann man deshalb nicht — wie es die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu tun geneigt ist — ohne weiteres auf eine Verletzung von Artikel 119 EG-Vertrag schließen, ist es doch nach dem Urteil Bilka Sache des vorlegenden Gerichts,
festzustellen, ob und inwieweit die Gründe, die ein Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Lohnpolitik anführt, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer, als objektiv gerechtfertigte wirtschaftliche Gründe angesehen werden können. Stellt das vorlegende Gericht fest, daß die von der Beklagten gewählten Mittel einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind, so reicht der Umstand, daß diese Maßnahmen eine wesentlich größere Anzahl von weiblichen als von männlichen Arbeitnehmern treffen, für die Feststellung, daß sie eine Verletzung des Artikels 119 darstellen, nicht aus.
Gilt die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber auch für das Recht auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem?
13 Auch die zweite Frage ist in beiden Rechtssachen dieselbe und geht dahin, ob die vom Gerichtshof im Urteil Barber vorgenommene zeitliche Beschränkung auch für das Recht auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt. Im Hinblick auf ihren Zusammenhang behandele ich diese Fragen gemeinsam mit der dritten Frage in der Rechtssache Vroege, die lautet, ob in bezug auf Ansprüche auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem Anlaß besteht, die Anwendbarkeit von Artikel 119 EG-Vertrag zeitlich zu beschränken.
Die vor dem Gerichtshof vertretenen Standpunkte unterscheiden sich hier stärker. Frau Vroege, Frau Fisscher und die Kommission machen geltend, daß die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber keinen Bezug zur vorliegenden Problematik habe und daß das Urteil Bilka in vollem Umfang gelte; da die zeitliche Wirkung dieses Urteils nicht beschränkt worden sei, habe dies zur Folge, daß die streitige Rentenregelung vom 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, bis zum 1. Januar 1991, dem Zeitpunkt ihrer Änderung, gegen Artikel 119 EG-Vertrag verstoßen habe. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, daß die im Urteil Barber vorgenommene zeitliche Beschränkung eine Ausnahme sei, die allein durch die Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden könne. Da seit dem Urteil Bilka außer Zweifel stehe, daß die Nichtzulassung bestimmter Arbeitnehmer zu Betriebsrentensystemen gegen Artikel 119 verstoße, und das Gemeinschaftsrecht einen solchen Ausschluß nirgends gestatte, hätten die Arbeitgeber und die Rentenfonds über die genaue Tragweite des Grundsatzes des gleichen Entgelts nicht im unklaren sein können. Frau Vroege und Frau Fisscher fügen hinzu, daß zwischen dem Urteil Barber und den vorliegenden Rechtssachen ein grundlegender Unterschied bestehe: In dem genannten Urteil sei es um eine Diskriminierung als Folge der Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters gegangen, während es in den vorliegenden Rechtssachen um eine Diskriminierung aufgrund der Rechtsstellung als verheiratete Frau und aufgrund der Tatsache gehe, daß es sich um Teilzeitarbeit handele. Aus dem außergewöhnlichen Charakter einer zeitlichen Beschränkung der Wirkung eines Urteils ergebe sich zwingend, daß diese Beschränkung nur für sachlich identische Fälle gelte.
14 Die Firma Voorhuis, der Bedrijfspensioenfonds und die belgische und britische Regierung sind dagegen der Auffassung, daß die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber auch für die vorliegenden Rechtssachen gelten müsse. Ihre Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen. Erstens habe sich das Gemeinschaftsrecht parallel zur Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt und bis zum Urteil Barber vermuten lassen, daß Artikel 119 auf Betriebsrentensysteme nicht anwendbar sei. Hier sei zumindest eine unsichere Situation geschaffen worden. Außerdem würden Arbeitgeber und Rentenfonds ohne eine zeitliche Beschränkung mit fast untragbaren finanziellen, Lasten konfrontiert, da sie dann verpflichtet wären, Personen, die bisher vom Betriebsrentensystem ausgeschlossen gewesen seien, zu diesem mit Rückwirkung für einige Jahre (und sogar bis zum Urteil Defrenne II) Zugang zu gewähren. Drittens weist die belgische Regierung darauf hin, daß das Urteil Barber durch seinen viel allgemeineren Wortlaut eine größere Tragweite habe als das Urteil Bilka, so daß die zeitliche Beschränkung der Durchführung des erstgenannten Urteils auch für die vorliegenden Rechtssachen gelten müsse. Die Beklagten des Aus gangs Verfahrens fügen hinzu, wenn es zutreffe, daß das Urteil Bilka für alle Betriebsrentensysteme gelte, dann sei die vom Gerichtshof im Urteil Barber zur Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung des Urteils gegebene Begründung mit berechtigtem Vertrauen und Treu und Glauben unzutreffend. Schließlich weisen sie darauf hin, daß die Tatsache, daß Frau Fisscher erst am 27. April 1992 und damit etliche Jahre nach den Urteilen Defrenne II und Bilka einen Antrag auf Zulassung zum Betriebsrentenfonds gestellt habe, zeige, daß in dieser Frage Unklarheit bestanden habe.
Nach Ansicht der Bundesregierung wird eine mögliche zeitliche Beschränkung in den vorliegenden Fällen weder durch die Urteile Ten Oever, Moroni und Neath noch durch das noch zu fällende Urteil Coloroll präjudiziert. Ob der Grundsatz des Vertrauensschützes eine zeitliche Beschränkung rechtfertige, sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Da die Vorlageentscheidungen keine Angaben zu den Kosten enthielten, die auf die Unternehmen durch Öffnung des Zugangs zum System der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte zukommen würden, könne in den vorliegenden Rechtssachen nicht beurteilt werden, ob die vom Gerichtshof zur zeitlichen Beschränkung der Wirkung von Urteilen entwickelten Kriterien erfüllt seien.
15 Ich schließe mich mit den nötigen Differenzierungen dem Standpunkt von Frau Vroege, Frau Fisscher und der Kommission an. Meinen Ausgangspunkt bildet das Urteil Moroni vom 14. Dezember 1993. Darin hat der Gerichtshof zunächst deutlich gemacht, daß das Urteil Barber einschließlich der in ihm enthaltenen zeitlichen Beschränkung auch für ergänzende Betriebsrentensysteme gilt, d. h. für andere betriebliche Rentensysteme als die contracted-out betrieblichen Rentensysteme, um die es in der Rechtssache Barber ging. Aufgrund der Erwägung, daß zum einen die im Urteil Barber zur Prüfung der Frage, ob die letztgenannten Systeme in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen, herangezogenen Kriterien dieselben waren, die in seiner früheren Rechtsprechung (insbesondere den Urteilen Defrenne I und Bilka) zur Unterscheidung zwischen betrieblichen Systemen und gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit verwendet wurden, und daß zum anderen die Frage je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter, um die es in der Rechtssache Barber ging, keineswegs eine Besonderheit der an die Stelle eines gesetzlichen Systems getretenen Betriebsrentensysteme ist, sondern auch bei anderen Arten betrieblicher Systeme vorkommt und dort die gleichen diskriminierenden Wirkungen hat, entschied der Gerichtshof:
Folglich dürfen die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze nicht so verstanden werden, als beschränke sich ihre Tragweite auf die an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme; sie betreffen vielmehr auch die ergänzenden Systeme der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Art.
Zweitens brachte der Gerichtshof im Urteil Moroni seine Entscheidung in der Rechtssache Bilka in Erinnerung:
Im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Sig. 1986, 1607), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt. Ein System mit diesen Merkmalen fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag.
Im Urteil Barber wurde dagegen, so fügte der Gerichtshof hinzu,
erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist.
16 Aus dem Urteil Moroni ist in bezug auf das Verhältnis zwischen den Entscheidungen in den Rechtssachen Bilka und Barber folgendes abzuleiten. Auf der einen Seite wurde die Frage, ob ein — (in jenem Fall) ergänzendes oder (wie sich später ergab) an die Stelle des gesetzlichen Systems tretendes — Betriebsrentensystem unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fällt, schon im Urteil Bilka bejaht, und zwar anhand von Kriterien zur Abgrenzung des Begriffs Entgelt gegenüber Maßnahmen der sozialen Sicherheit, die seit dem Urteil Defrenne I bekannt waren. Auf der anderen Seite wurde die Frage der Vereinbarkeit eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters in Betriebsrentensystemen mit Artikel 119 erst im Urteil Barber behandelt; die zeitliche Beschränkung dieses Urteils gilt in diesem Punkt für alle — ergänzenden oder an die Stelle des gesetzlichen Systems tretenden — Betriebsrentensysteme.
Daher drängt sich folgender Unterschied auf. Im Urteil Bilka wurde klargestellt, daß Leistungen aufgrund eines Betriebsrentensystems, sofern die Kriterien des Urteils Defrenne I erfüllt sind, als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag anzusehen sind und daß der Ausschluß Teilzeitbeschäftigter von einem solchen Betriebsrentensystem unter bestimmten Voraussetzungen gegen diese Bestimmung verstoßen kann (siehe oben, Nrn. 9 und 10). Damit endet jedoch seine Tragweite. Da das Urteil Bilka sowohl im erstgenannten Punkt (daß Leistungen ein Entgelt bilden) als auch im zweiten Punkt (daß ein Ausschluß unter Umständen eine unzulässige Diskriminierung sein kann) auf früherer Rechtsprechung aufbaute, hielt es der Gerichtshof nicht für erforderlich, insoweit eine zeitliche Beschränkung vorzunehmen. Im Urteil Barber äußerte sich der Gerichtshof dagegen zum ersten Mal zu der Problematik, ob ein je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter in Betriebsrentensystemen eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Als er dies bejahte, war wegen i) der hinsichtlich des Rentenalters im Gemeinschaftsrecht zugelassenen Ausnahmen, auf die sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen bei ihrer engen Auslegung vernünftigerweise stützen konnten, und ii) der Notwendigkeit, das finanzielle Gleichgewicht der Betriebsrentensysteme im Hinblick auf ihre besonderen Merkmale und Mechanismen nicht rückwirkend zu stören, eine zeitliche Beschränkung erforderlich.
17 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber für das Recht auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, das das gesetzliche System ergänzt oder an dessen Stelle tritt und, wie in den vorliegenden Rechtssachen, die in den Urteilen Defrennel und Bilka aufgestellten Kriterien erfüllt, nicht gilt. Die Argumente der Firma Voorhuis, des Bedrijfspensioenfonds und der belgischen und britischen Regierung können meines Erachtens an dieser Schlußfolgerung nichts ändern.
Zunächst finde ich das Vorbringen nicht überzeugend, wonach das Gemeinschaftsrecht in bezug auf die den Kern der vorliegenden Rechtssachen bildende Problematik des Ausschlusses verheirateter Arbeitnehmerinnen und/oder Teilzeitbeschäftigter vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem mehrdeutig gewesen sei. Was die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betrifft, so konnte durch die Richtlinien 79/7/EWG und 86/378/EWG keineswegs der Eindruck entstehen, daß verheiratete Frauen oder Teilzeitbeschäftigte von Rentensystemen ausgeschlossen werden durften. Das Gegenteil ist der Fall, denn da beide Richtlinien jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-oder Familienstand, ausdrücklich verbieten, und zwar im besonderen betreffend die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, war von Anfang an klar, daß ein Ausschluß verheirateter Frauen von Rentensystemen sowie ein mittelbar diskriminierender, nicht objektiv gerechtfertigter Ausschluß Teilzeitbeschäftigter von solchen Systemen nicht zulässig waren.
Auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann meines Erachtens in bezug auf die hier behandelte Frage nicht der Vorwurf der Unklarheit gemacht werden. Schon aus dem Urteil Worringham vom 11. März 1981 konnte geschlossen werden, daß Betriebsrentensysteme unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen können. In diesem Urteil erklärte der Gerichtshof, daß Beiträge, die ein Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers in Form eines Zuschlags zum Bruttolohn an ein das gesetzliche System ersetzendes Rentensystem zahlt, ein Entgelt im Sinne des genannten Artikels darstellen. Seit dem Urteil Bilka konnte außerdem kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die im Urteil Defrenne I entwickelten Kriterien auf (insbesondere ergänzende) Betriebsrentensysteme vertraglichen Ursprungs anwendbar sind.
Daß Unterschiede im Entgelt zwischen Vollzeit-und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag problematisch sind, hatte der Gerichtshof bereits im Urteil Jenkins vom 21. März 1981 deutlich gemacht. Obwohl der Gerichtshof dort entschied, daß ein geringerer Stundenlohn für Teilzeitarbeit für sich genommen keine nach Artikel 119 verbotene Diskriminierung darstellt, fügte er hinzu:
Stellt sich dagegen heraus, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz der weiblichen Arbeitnehmer als der männlichen Arbeitnehmer die Mindestzahl der Wochenarbeitsstunden leistet, die die Voraussetzung für den Ansprach auf den Stundenlohn zum vollen Satz ist, so steht das ungleiche Entgelt dann im Widersprach zu Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn — unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die die weiblichen Arbeitnehmer haben, um diese Mindeststundenzahl pro Woche leisten zu können — die Lohnpolitik des betreffenden Unternehmens nicht durch Umstände zu klären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen.
Im Urteil Bilka verfeinerte der Gerichtshof dieses Kriterium (siehe oben, Nrn. 10 und 12), um anschließend in ständiger Rechtsprechung davon Gebrauch zu machen.
Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß in bezug auf die hier in Rede stehende Problematik des Anschlusses an ein Betriebsrentensystem keine Mehrdeutigkeit des Gemeinschaftsrechts vorlag und daher kein Anlaß besteht, im Hinblick auf diese Problematik eine zeitliche Beschränkung vorzunehmen, die der vergleichbar ist, die der Gerichtshof im Urteil Barber in bezug auf Unterschiede im Rentenalter festgelegt hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber nicht auch für andere Fälle gelten kann (siehe unten, Nrn. 24 und 25).
18 Das zweite Argument der Firma Voorhuis, des Bedrijfspensioenfonds sowie der belgischen und der britischen Regierung kann im übrigen ebensowenig Erfolg haben. Es betrifft die sogenannten untragbaren finanziellen Lasten für Arbeitgeber und Rentenfonds im Fall einer zeitlich unbeschränkten Zulassung des Rechts auf Anschluß. (Aus den Plädoyers ergibt sich, daß über den Umfang dieser Lasten keine Einigkeit besteht.) Dieses Argument wäre nur dann überzeugend, wenn der Gerichtshof die vierte Frage des Kantongerecht in der Rechtssache Fisscher bejahen würde, was er nach meinem Vorschlag (siehe unten, Nr. 31) nicht tun sollte, und würde auch dann nur beim Vorliegen berechtigten Vertrauens gelten (was, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist).
Die Bedeutung des Barber-Protokolls für die vorliegende Problematik
19 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache Vroege und seiner sechsten Frage in der Rechtssache Fisscher möchte das Kantongerecht wissen, ob das Barber-Protokoll sowie der (Gesetzentwurf zur Änderung von) Übergangsartikel III des Gesetzentwurfs 20890, der zur Durchführung der vierten Richtlinie dient, Auswirkungen auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssachen haben.
Hinsichtlich des vom Gericht genannten Gesetzentwurfs kann ich mich kurz fassen: Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Verfahren gemäß Artikel 177 EG-Vertrag das nationale Recht nicht auszulegen und seine Wirkungen nicht zu würdigen.
20 Beim Barber-Protokoll (zu dessen Wortlaut siehe oben, Nr. 1) ist dies anders. Es ist richtig, daß dieses Protokoll erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union am 1. November 1993 Bestandteil des EG-Vertrags ist und daß es deshalb für den Sachverhalt der Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht gilt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Gerichtshof dieses Protokoll hier außer acht lassen kann. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zwar zu entnehmen, daß neue materiell-rechtliche Vorschriften im Gegensatz zu Verfahrensvorschriften auf Rechtsstreitigkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind, grundsätzlich nicht anwendbar sind, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bei solchen Rechtsvorschriften aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. Meiner Ansicht nach ist dies bei einer deklaratorischen Regelung wie dem Barber-Protokoll, das dazu dient, den Inhalt von Artikel 119 und die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil Barber (siehe unten, Nr. 23), auszulegen, der Fall.
21 Ich will zunächst die Standpunkte wiedergeben, die in bezug auf die Bedeutung des Barber-Protokolls für die vorliegenden Rechtssachen vor dem Gerichtshof vertreten werden. Frau Vroege, Frau Fisscher, die deutsche Regierung und die Kommission machen im wesentlichen geltend, daß das Protokoll ungeachtet seiner sehr allgemeinen Formulierung vor dem Hintergrund des Urteils Barber und dem Gegenstand dieser Rechtssache, der Frage der Zulässigkeit eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters, zu lesen sei. Das Protokoll könne deshalb nicht dazu führen, daß die zeitliche Beschränkung von Artikel 119 EG-Vertrag für alle Formen der Diskriminierung auf dem Gebiet von Betriebsrenten und insbesondere für die Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs von Teilzeitbeschäftigten zu solchen Renten gelte. Die Kommission fügt allerdings hinzu, daß das Protokoll genau wie die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber auch für die Fälle gelte, in denen das Gemeinschaftsrecht der Grund dafür gewesen sei, daß sich Mitgliedstaaten oder andere Betroffene über die genaue Tragweite des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen hätten irren können.
Nach Ansicht der Firma Voorhuis, des Bedrijfspensioenfonds und der britischen Regierung läßt der weitgefaßte Wortlaut des Barber-Protokolls dagegen keinen Zweifel daran, daß dieses Protokoll für alle Betriebsrentensysteme und für alle damit zusammenhängenden Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts unter Einschluß von Ansprüchen auf Zugang zu Rentensystemen gelte.
22 Meine Stellungnahme stimmt zum größten Teil mit der der Kommission überein. Klar ist in jedem Fall — dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem im Barber-Protokoll enthaltenen Datum und den Übereinstimmungen im Wortlaut mit der Entscheidung in der Rechtssache Barber—, daß Anlaß für die Aufstellung dieses Protokolls die vom Gerichtshof in jenem Urteil vorgenommene Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag auf je nach Geschlecht unterschiedliche Rentenalter und insbesondere der Umstand war, daß der Tenor dieses Urteils unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Hinblick auf die zeitliche Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofes offen ließ. In Mitgliedstaaten, in denen Betriebsrentensysteme weit verbreitet sind, führte dies zu einer Reihe von Vorlagefragen nach der genauen Tragweite dieses Tenors. Als Antwort darauf gab der Gerichtshof in dem am 6. Oktober 1993 — kurz vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union — ergangenen Urteil Ten Oever folgenden Hinweis:
Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
23 Ziel des Barber-Protokolls ist es daher, die zeitliche Wirkung der Entscheidung in der Rechtssache Barber zu präzisieren, und nicht, sie zu verändern. Wegen des deklaratorischen Charakters des Protokolls hat der Gerichtshof es auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union entstanden und zustande gekommen sind.
Obwohl die Tragweite des Protokolls (genau wie die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber) folglich grundsätzlich auf die in der Rechtssache Barber behandelte Problematik der Vereinbarkeit je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter mit Artikel 119 EG-Vertrag beschränkt werden muß, kann sie meines Erachtens doch etwas weiter ausgedehnt werden.
24 Letzteres leite ich aus dem Urteil Ten Oever ab. Auch dort ging es um Vorlagefragen des Kantongerecht Utrecht, und zwar zur Anwendbarkeit von Artikel 119 EG-Vertrag auf eine zu einem Betriebsrentensystem gehörende Hinterbliebenenrente für Witwer sowie (gegebenenfalls) zur zeitlichen Wirkung des genannten Artikels im Hinblick auf diese Witwerrente. Der Gerichtshof bejahte die erste Frage (vgl. Nr. 11) und beantwortete die zweite Frage im oben (Nr. 22) genannten Sinn. Anders als ich in meinen Schlußanträgen wegen der in der Richtlinie 86/378 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme für Hinterbliebenenrenten vorgeschlagen hatte, nahm der Gerichtshof in bezug auf die Anwendbarkeit von Artikel 119 auf die betreffende Witwerrente nicht etwa eine zeitliche Beschränkung auf den Tag des Erlasses des Urteils Ten Oever vor, sondern auf den Tag des Erlasses des Urteils Barber.
Ich habe dafür nur eine Erklärung, nämlich daß der Gerichtshof bereit ist, die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber auch in den anderen Fällen für anwendbar zu erachten, in denen in der Richtlinie 86/378 Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorgesehen sind, da auch in diesen Fällen nach den Worten des Urteils Barber
die Mitgliedstaaten und die Betroffenen vernünftigerweise annehmen [durften], daß Artikel 119 nicht... gelte ... und daß Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in diesem Bereich nach wie vor zulässig seien.
25 Aus dem Vorstehenden folgt meines Erachtens, daß die zeitliche Beschränkung, wie sie im Urteil Barber und damit auch im Barber-Protokoll vorgesehen ist, dahin zu verstehen ist, daß sie sowohl für das Problem geschlechtsbedingter Unterschiede im Rentenalter als auch für die Fälle gilt, in denen die Betroffenen im Hinblick auf die in der Richtlinie 86/378 vorgesehenen Ausnahmen bis zum Urteil Barber vernünftigerweise annehmen durften, daß Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung nach wie vor zulässig waren. Eine solche Stellungnahme läßt den im Urteil Bilka festgelegten gemeinschaftlichen Besitzstand und damit die für die vorliegenden Rechtssachen vertretene Unanwendbarkeit der zeitlichen Beschränkung des Urteils Barber in vollem Umfang bestehen; die Richtlinie 86/378 enthält wie gesagt (Nr. 17) kerne Ausnahmen in bezug auf den Ausschluß Teilzeitbeschäftigter oder verheirateter Frauen von Rentensystemen.
Ist der Verwalter eines Betriebsrentensystems an Artikel 119 EG-Vertrag gebunden?
26 Mit der dritten Frage in der Rechtssache Fisscher möchte das Kantongerecht Utrecht wissen, ob der Bedrijfspensioenfonds als Betreiber und Verwalter des Betriebsrentensystems gehalten ist, den in Artikel 119 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden, und ob ein Arbeitnehmer bei Verletzung dieses Grundsatzes Ansprüche unmittelbar gegen den Bedrijfspensioenfonds geltend machen kann, als ob es sich um den Arbeitgeber handelte.
Frau Fisscher, die britische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, daß diese Frage bejaht werden müsse, da Artikel 119 viel von seinem Sinn einbüßen würde, wenn er nur gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden könnte. Die Firma Voorhuis und der Bedrijfspensioenfonds überlassen die Entscheidung in diesem Punkt dem Gerichtshof, tragen aber doch vor, ohne dies näher zu erläutern, daß eine Bejahung der Frage nur schwer mit dem Wortlaut von Artikel 119 vereinbar wäre und auf eine einschneidende Änderung des niederländischen Verfahrensrechts hinausliefe.
27 In der Rechtssache Coloroll wurde dem Gerichtshof eine fast identische Frage vorgelegt (dort in bezug auf die Möglichkeit, sich gegenüber den Treuhändern eines Betriebsrentensystems auf Artikel 119 zu berufen). In meinen Schlußanträgen vom 28. April 1993 habe ich dem Gerichtshof vorgeschlagen, diese Frage zu bejahen. Da keiner der Beteiligten gegen die in meinen Schlußanträgen vertretene Auffassung Argumente vorträgt, die ich nicht schon behandelt habe, erlaube ich mir, den Gerichtshof wegen der Gründe für diese bejahende Antwort auf die genannten Schlußanträge zu verweisen.
Besteht bei einem rückwirkenden Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem die Verpflichtung, auch rückwirkend Beiträge zu zahlen?
28 Falls sich herausstellt, daß Frau Fisscher ab einem vor dem 1. Januar 1991 liegenden Zeitpunkt Anspruch auf Anschluß an den Bedrijfspensioenfonds hat, bedeutet dies dann auch, daß sie nicht verpflichtet ist, die Beiträge zu zahlen, die sie hätte zahlen müssen, wenn sie früher in das Rentensystem aufgenommen worden wäre? Und spielt es eine Rolle, daß sie nicht früher tätig geworden ist, um die von ihr geltend gemachten Rechte durchzusetzen? Dies ist Gegenstand der vierten und fünften Frage in der Rechtssache Fisscher.
29 Ich gehe zunächst auf die vierte Frage ein. Von den Beteiligten spricht sich nur Frau Fisscher dafür aus, daß keine Zahlungspflicht bestehe. Das grundlegende Recht auf gleiches Entgelt habe zur Folge, daß Frauen in ihrer Situation die Möglichkeit haben müßten, sich rückwirkend einem Rentensystem anzuschließen, ohne mit Hindernissen wie einer rückwirkenden Beitragszahlung konfrontiert zu werden. Der Wegfall der Beitragszahlung sei eine zur Beseitigung des bestehenden Rückstands von Frauen im Rentenbereich notwendige Maßnahme.
Nach Ansicht der Firma Voorhuis, des Bedrijfspensioenfonds und der Kommission wäre es dagegen nicht mit Artikel 119 vereinbar, wenn das innerstaatliche Gericht Arbeitgeber oder Betriebsrentenfonds verpflichten würde, die Beiträge weiblicher Arbeitnehmer zum Fonds zu tragen, während die männlichen Arbeitnehmer ihre Beiträge selbst hätten zahlen müssen. Dies würde nämlich zu neuen Diskriminierungen führen. Auch die britische Regierung ist der Auffassung, daß das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, die aus ihm entstehenden Rechte in einer Weise zu schützen, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt. Soweit Frau Fisscher gemäß Artikel 119 Rechte habe, die keiner zeitlichen Beschränkung unterlägen, habe sie in bezug auf Beschäftigungszeiten, für die sie keine Beiträge gezahlt habe, Anspruch i) auf eine vollständige Rente, sofern sie einen Betrag zahle, der dem vollständigen kapitalisierten Wert der von ihr in der Vergangenheit nicht gezahlten Beiträge entspreche, oder ii) auf eine um den Wert der von ihr nicht gezahlten Beträge verminderten Rente. Jedes andere Ergebnis würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitnehmers rühren.
30 Auch ich neige der zweiten Auffassung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hindert das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht nicht daran, gemäß seinem innerstaatlichen Recht darüber zu wachen, daß der Schutz der von der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt. Betriebsrentensystemen liegt eindeutig ein quid pro quo zugrunde, das in einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Verpflichtung (des Arbeitnehmers und/oder des Arbeitgebers), regelmäßig Beiträge zu zahlen, und dem Anspruch auf tatsächliche Gewährung von Leistungen nach der Erreichung eines bestimmten Alters besteht. Wenn man zulassen würde, daß die Wiedereinsetzung von Opfern einer Diskriminierung in ihre Rechte in der Weise erfolgt, daß sie einen vollen Leistungsanspruch erwerben, ohne die damit verbundenen Beitragszahlungen erbringen zu müssen, hätte dies im übrigen eine neue, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßende Diskriminierung zur Folge.
Das Gemeinschaftsrecht gibt einem Arbeitnehmer, bei dem sich herausstellt, daß er Opfer einer unzulässigen Diskriminierung geworden ist (siehe oben, Nr. 12), somit keinen Leistungsanspruch ohne die damit verbundene Pflicht zur Beitragszahlung. Es ist dann vielmehr Sache des nationalen Gerichts, diesen Arbeitnehmer in angemessener Form wieder in seine Rechte einzusetzen. Dabei muß es sich von dem — einen festen Bestandteil der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts bildenden — Grundsatz leiten lassen, daß
die Angehörigen der dadurch benachteiligten Gruppe entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Arbeitnehmer [haben], wobei diese Regelung, solange Artikel 119 E WG-Vertrag nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
31 Es ist nicht völlig klar, worauf die fünfte Frage in der Rechtssache Fisscher abzielt. Wie Frau Fisscher ausgeführt hat, kann sie zwei Bedeutungen haben. Die Frage kann sich zum einen darauf beziehen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfristen einzelnen entgegengehalten werden können, die ihre auf Artikel 119 EG-Vertrag beruhenden Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrentensystem, dem dieser angeschlossen ist, geltend machen wollen. Ich bin wie die Kommission der Auffassung, daß das von Frau Fisscher angeführte Urteil Emmott für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Bedeutung besitzt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der nationale Verjährungsfristen Bürgern, die sich auf unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsbestimmungen berufen, nicht entgegengehalten werden können, ist speziell auf vertikale Fälle zugeschnitten, d. h. auf Fälle, in denen ein Mitgliedstaat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Da diese Rechtsprechung, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, auf dem Grundsatz venire contra factum proprium oder nemo auditur beruht, scheint sie mir beim heutigen Stand der Rechtsprechung für horizontale Fälle wie den vorliegenden nicht geeignet zu sein. In solchen Fällen gelten nur die klassischen Anforderungen, die der Gerichtshof in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung an nationale Verfahrensvorschriften stellt, daß nämlich diese Vorschriften bei Forderungen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger sein dürfen als bei gleichartigen Forderungen nach innerstaatlichem Recht und daß die Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher Ansprüche durch diese Vorschriften nicht praktisch unmöglich gemacht werden darf.
Möglicherweise will das Kantongerecht mit seiner Frage auch wissen, ob die Ansprüche von Frau Fisscher im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sie ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht hat (16. Juli 1992, während sie seit 1. Januar 1978 bei der Firma Voorhuis tätig war), als verwirkt anzusehen sind. Falls die Frage darauf abzielt, hat der Gerichtshof meines Erachtens auf das nationale Recht zurückzuverweisen; die Verwirkung von Ansprüchen ist nämlich ein in manchen Mitgliedstaaten für privatrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten anerkanntes Rechtsinstitut, das das Gemeinschaftsrecht vorbehaltlich der oben genannten Anforderungen nicht antastet.
Ergebnis
32 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Kantongerecht Utrecht gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
In beiden Rechtssachen:
1) Der in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit erstreckt sich auf das Recht auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, wie es in beiden Rechtssachen vorliegt.
2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkung des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, gilt nicht für das Recht auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem. Das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ändert daran nichts.
In der Rechtssache C-128/93, Fisscher:
1) Ein Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Verwalter eines Betriebsrentensystems auf Artikel 119 EG-Vertrag berufen.
2) Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, daß das nationale Gericht nach seinem innerstaatlichen Recht darüber wacht, daß die Wiedereinsetzung von Arbeitnehmern in ihre Rechte gemäß Artikel 119 EG-Vertrag nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des betreffenden Arbeitnehmers führt; es ist dagegen mit ihm unvereinbar, daß eine solche Wiedereinsetzung eine neue, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßende Diskriminierung zur Folge hat.
3) Das Gemeinschaftsrecht läßt die Anwendung nationaler Vorschriften über die Verjährung oder die Verwirkung von Ansprüchen in Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen unberührt, sofern diese Vorschriften bei Forderungen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger sind als bei gleichartigen Forderungen nach innerstaatlichem Recht und sofern die Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher Ansprüche durch diese Vorschriften nicht praktisch unmöglich gemacht wird.