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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1994 – C-395/93

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1994:243

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 9. Juni 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Neckermann Versand AG) betreibt bundesweit zahlreiche Kaufhäuser, sonstige Einzelhandelsunternehmen und insbesondere Versandgeschäfte. Sie importiert hierfür u. a. auch Textilien.

2 Die Klägerin führte 1988 und 1989 von ihr als Schlafanzüge angemeldete Kleidungsstücke ein. Später kam die beklagte Zollbehörde (Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost) aufgrund eines Prüfungsberichts zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Waren als Oberteil und Hose und in einem Fall als Kombination einzureihen gewesen wären. Da diese Tarifierung die Anwendung eines höheren Zollsatzes zur Folge hatte, forderte die Beklagte die Nachentrichtung von Zöllen. Die Beklagte begründete ihre Auffassung zum Teil mit einer entsprechenden Anwendung von zwei Einreihungsverordnungen der Kommission (Verordnungen [EWG] Nr. 548/89 und [EWG] Nr. 812/89), nach denen bestimmte Kleidungsstücke nicht als Nachthemden eingeordnet werden konnten, weil sie nicht eindeutig erkennen ließen, daß sie dazu bestimmt sind, ausschließlich als Nachtkleidung getragen zu werden.

3 Die Klägerin focht die Entscheidung, mit der die Tarifierung der Waren geändert wurde, vor dem Hessischen Finanzgericht an, das folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1) Ist die Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, daß unter Schlafanzügen nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstükken aus Gewirken oder Gestricken zu verstehen sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind?

2) Bei Verneinung der Frage zu 1:

Genügt allein die nach der in dem betreffenden EG-Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Abfertigung allgemein vorherrschenden Verkehrsanschauung bestehende Möglichkeit, eine Zusammenstellung der genannten Art jedenfalls auch im Bett zu tragen, um diese als Schlafanzug z. B. der Codenummer 610831900000 zuzuordnen?

4 Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. In dem Zeitraum, in dem die streitigen Einfuhren erfolgten, war die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der ursprünglichen Verordnung Nr. 2658/87 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 anwendbar.

5 Der Wortlaut der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur war in beiden Verordnungen identisch. Ich zitiere den entscheidungserheblichen Teil:

6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

Unterkleider und Unterröcke:

...

Slips und andere Unterhosen:

...

Nachthemden und Schlafanzüge:

610831 — aus Baumwolle:

61083110 — Nachthemden

61083190 — Schlafanzüge

610832 — aus Chemiefasern:

aus synthetischen Chemiefasern:

61083211 — Nachthemden

61083219 — Schlafanzüge

61083290 — aus künstlichen Chemiefasern

61083400 — aus anderen Spinnstoffen

6 Meines Erachtens sind die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht schwer zu beantworten. Die wesentlichen Gesichtspunkte finden sich in den Erklärungen der Kommission.

7 Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der jeweiligen Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu dessen Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

8 In Position 6108 ist von Schlafanzügen ... aus Gewirken oder Gestricken ... für Frauen oder Mädchen die Rede. Im üblichen Sprachgebrauch versteht man unter Schlafanzügen Kleidungsstücke, die dazu geeignet sind, im Bett getragen zu werden. Im vorliegenden Verfahren ist die entscheidende Frage, ob nur ein Kleidungsstück, das ausschließlich dazu geeignet ist, im Bett getragen zu werden, als Schlafanzug eingereiht werden kann oder ob es ausreichend ist, daß dies der hauptsächliche Verwendungszweck des Kleidungsstücks ist.

9 Wie die Kommission ausführt, können die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur herangezogen werden. Weiter kann auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft Bezug genommen werden.

10 Die Kommission weist darauf hin, daß die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs Schlafanzug enthielten, daß sich jedoch die Erläuterungen zum Begriff des Trainingsanzugs in Position 6112 entsprechend anwenden ließen. Nach den Erläuterungen gehören zu dieser Position:

Trainingsanzüge ... deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im wesentlichen bei der Ausübung eines Sports getragen zu werden.

Bei analoger Anwendung dieser Formulierung lasse sich schließen, daß Schlafanzüge Kleidungsstücke seien, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen ließen, daß sie dazu bestimmt seien, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden.

11 Diese Definition der Schlafanzüge wird nach Auffassung der Kommission durch mehrere von ihr erlassene Einreihungsverordnungen, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 893/93, bestätigt, in der es (in einem Anhang) heiße, daß bestimmte Waren nicht als Schlafanzüge eingereiht werden könnten, da sie nicht dazu bestimmt seien, ausschließlich oder im wesentlichen als Schlafanzug getragen zu werden.

12 Ferner beschloß der Ausschuß für die Nomenklatur (Bereich Textilien) der Kommission in seiner Sitzung vom 12. und 13. Oktober 1993, eine entsprechende Definition des Schlafanzugs in die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen. Die Erläuterung zu Position 6108 besagt nunmehr, daß zu dieser Position Schlafanzüge für Frauen und Mädchen aus Gewirken und Gestricken gehören, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im wesentlichen als Nachtbekleidung getragen zu werden. Die Kommission weist darauf hin, daß die Änderung der Erläuterungen lediglich klarstellende Funktion habe; sie gebe keine Rechtsänderung wieder, sondern präzisiere nur die bislang geltende Rechtslage und stelle somit eine Auslegungshilfe dar, die auch für die Tarifierung von 1988 und 1989 eingeführten Waren relevant sei.

13 Ich stimme mit diesen Ausführungen der Kommission vollkommen überein; ich bin demgemäß der Auffassung, daß der Begriff der Schlafanzüge ... für Frauen oder Mädchen in Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur auf Kleidungsstücke anwendbar ist, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden.

14 Vielleicht sollte noch auf einen letzten Punkt von allgemeinem Interesse eingegangen werden. Das vorlegende Gericht spricht in seiner zweiten Frage die Möglichkeit an, Waren aufgrund der im Einfuhrmitgliedstaat allgemein vorherrschenden Verkehrsanschauung einzureihen. Dies würde wohl bedeuten, daß sich bei der Tarifierung von Waren Unterschiede nach Maßgabe des Ortes des Eintritts in das Zollgebiet der Gemeinschaft ergeben könnten. Es ist z. B. denkbar, daß aufgrund der klimatischen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Kleidungsstück in einem Mitgliedstaat als Straßenldeidung, dagegen in einem anderen ausschließlich als Nachtbekleidung angesehen wird. Es ist aber das Wesen eines Gemeinsamen Zolltarifs, daß in die Gemeinschaft eingeführte Waren unabhängig vom Einfuhrmitgliedstaat dem gleichen Zollsatz unterliegen. Bei der Auslegung der Tarifposi- tionen der Kombinierten Nomenklatur ist daher die Anwendung von Kriterien zu vermeiden, die in verschiedenen Einfuhrstaaten zu unterschiedlichen Tarifierungen führen könnten. Im vorliegenden Fall z. B. muß die Frage, ob ein Kleidungsstück geeignet ist, im Bett getragen zu werden, anhand der Gewohnheiten in der gesamten Gemeinschaft, nicht nur in einem Mitgliedstaat, beurteilt werden. Offensichtlich kann es für die nationalen Behörden in der Praxis schwierig sein, eine derartige Beurteilung durchzuführen, doch ist der Hinweis gleichwohl angebracht, daß dies jedenfalls versucht werden muß.

Antrag

15 Nach alledem sind die Fragen des vorlegenden Gerichts meines Erachtens wie folgt zu beantworten:

Der Begriff der Schlafanzüge ... für Frauen oder Mädchen in Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission ist auf Kleidungsstücke anwendbar, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden.