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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1994 – C-55/93
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1994:238
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 9. Juni 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Hoge Raad der Nederlanden eine Reihe von Fragen nach der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften über die Jahresuntersuchung von Kraftfahrzeugen mit dem EWG-Vertrag vorgelegt. Die Vorlage der Fragen ist im Verfahren der Kassationsbesclrwerde erfolgt, die Herr van Schaik gegen seine Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne gültigen Prüfnachweis — ein Verstoß gegen Artikel 9a Absatz 1 der Wegenverkeerswet (Straßenverkehrsgesetz) — einlegte.
2 Herr van Schaik bestreitet nicht, ein Fahrzeug ohne gültigen Prüfnachweis geführt zu haben. Er ist jedoch der Auffassung, das in den Niederlanden eingeführte System der Fahrzeuguntersuchung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, und beruft sich hierzu insbesondere auf die Artikel 5, 30, 62, 85 und 86 EWG-Vertrag. Er hält sich in Anbetracht dieser angeblichen Unvereinbarkeit für befugt, ein in den Niederlanden zugelassenes Kraftfahrzeug zu führen, das keiner technischen Überwachung unterzogen wurde.
3 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Nach Artikel 9g des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes kann der Minister für Verkehr und Waterstaat natürliche oder juristische Personen ermächtigen, Prüfnachweise für in den Niederlanden zugelassene Kraftfahrzeuge zu erteilen. Nach Artikel 16 der Verordnung vom 28. April 1980 über die regelmäßige Überwachung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern kann die Ermächtigung Betreibern von Prüfstellen oder Betreibern von Werkstätten, die Warnings- oder Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen ausführen, erteilt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen können in der Praxis nur von Betreibern von in den Niederlanden ansässigen Werkstätten erfüllt werden. Herr van Schaik meint nun, nach dem Gemeinschaftsrecht müßten in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen in gleicher Weise berechtigt sein, Prüfnachweise für in den Niederlanden zugelassene Fahrzeuge zu erteilen.
4 Der Hoge Raad hat folgende Fragen vorgelegt:
1) a)Ist Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften wie die oben [im Vorlageurteil] beschriebene Regelung über die regelmäßige Überwachung von Kraftfahrzeugen (APK-Regelung) im Hinblick auf die oben unter Nr. 6.9 [des Vorlageurteils] angegebenen Umstände eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne dieses Artikels darstellen?b)Oder ist Artikel 30 vielmehr dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften wie die APK-Regelung nicht gegen diesen Artikel verstoßen, weil sie dem Schutz eines nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigten Allgemeininteresses dienen, ihrem Wesen nach nicht den Handel mit Autoteilen zum Gegenstand haben und keine weiter gehende handelsbeschränkende Wirkung haben, als erforderlich?
2) Für den Fall, daß Frage 1 a bejaht wird: Ist Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften wie die APK-Regelung dennoch mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar sind, da sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind?
3) a)Ist Artikel 62 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften wie die APK-Regelung mit ihm unvereinbar sind, da diese dazu führen, daß aufgrund der für die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 9g der Wegenverkeerswet aufgestellten Voraussetzungen ausländische Werkstätten auf dem Gebiet der zu erbringenden Wartungsdienstleistungen dadurch Kunden verlieren können, daß sie für niederländische Kraftfahrzeuge keine Prüfnachweise erteilen können?b)Oder ist Artikel 62 EWG-Vertrag im Hinblick auf Artikel 55 EWG-Vertrag vielmehr dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften wie die APK-Regelung nicht gegen diesen Artikel verstoßen, weil die Vornahme von Untersuchungen durch die anerkannten Werkstätten für den Prüfnachweis als Tätigkeit, die in dem Staat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, angesehen werden kann?
4) a)Sind die Artikel 5, 85 und 86 EWG- Vertrag dahin auszulegen, daß sie nationalen Rechtsvorschriften wie der APK-Regelung entgegenstehen, da diese dazu führen, daß in den Niederlanden ansässige und dort anerkannte Inhaber von Werkstätten die Kunden, die bei ihnen ein Kraftfahrzeug warten lassen, von den Kosten für die Untersuchung und von der Abgabe für den Prüfnachweis freistellen, so daß dadurch Besitzern von Kraftfahrzeugen ein Anreiz geboten wird, Kunde dieser Werkstattinhaber zu werden?b)Oder sind anerkannte Autowerkstätten gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag als Unternehmen anzusehen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind und die ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten, wenn sie diese Kostenfreistellung nicht gewähren könnten?
5) Inwieweit kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebende nachteilige Beeinflussung des innergemeinschaftlichen Verkehrs von Waren und Dienstleistungen sowie des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs nur im Grenzgebiet und nur in beschränktem Umfang auftritt?
6) Inwieweit kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob sich die nationalen Rechtsvorschriften nur auf Fahrzeuge der im Anhang der Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger angeführten Gruppen oder aber auch auf andere Fahrzeuge wie Personenwagen (keine Taxis) und andere leichte Fahrzeuge beziehen?
5 Im Streit steht im vorliegenden Verfahren das Erfordernis, daß die technische Überwachung in dem Mitgliedstaat zu erfolgen hat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts stellen sich meines Erachtens im wesentlichen die Fragen nach der Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit den Bestimmungen des Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und nach der Wirkung der Richtlinie 77/143. Ich werde zunächst die Richtlinie prüfen.
Die Bestimmungen der Richtlinie 77/143
6 Die Richtlinie 77/143 sieht die teilweise Harmonisierung von Inhalt und Häufigkeit der technischen Untersuchungen von Kraftfahrzeugen vor. Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:
In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Untersuchung entsprechend dieser Richtlinie und ihrer Anhänge zu unterziehen.
Artikel 2 Absatz 1 lautet:
Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen, die Zeitabstände der technischen Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen I und II aufgeführt.
Artikel 3 sieht jedoch u. a. vor, daß die Mitgliedstaaten die Zahl der zu untersuchenden Punkte und die Häufigkeit der obligatorischen Untersuchungen erhöhen sowie die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen können.
7 Artikel 4 lautet:
Die technische Überwachung im Sinne dieser Richtlinie ist von staatlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind.
Artikel 5 bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, daß das Fahrzeug einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.
...
(3) Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber, daß ein in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug, ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist, in der gleichen Weise an, als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt.
8 Die Richtlinie 77/143 verlangte ursprünglich nicht die Überwachung der Fahrzeuge (soweit es sich nicht um Taxis oder Krankenkraftwagen handelt), die nicht mehr als acht Fahrgastsitzplätze aufweisen. Anhang I der Richtlinie wurde jedoch später in der Weise geändert, daß er die regelmäßige Überwachung dieser Fahrzeuge mitumfaßte. Diese Änderung ist erst am 1. Januar 1994 in Kraft getreten und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar einschlägig. Wie wir jedoch gesehen haben, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf in der Richtlinie nicht aufgeführte Fahrzeuge ausdehnen. Meiner Ansicht nach ist diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren einschlägig, und es ist daher notwendig, die Wirkung der Richtlinie zu prüfen.
9 Der Aufbau der Richtlinie ist klar. Nach Artikel 1 müssen die in Anhang I genannten Fahrzeuge regelmäßigen technischen Untersuchungen unterworfen werden. Die Überwachung ist in dem Staat vorzunehmen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Nach Artikel 4 müssen die Einrichtungen, die von einem Mitgliedstaat für die Überwachung bestimmt worden sind, unter dessen unmittelbarer Aufsicht tätig werden. Auch wenn die Richtlinie im Hinblick auf die zu untersuchenden Fahrzeugkategorien, die Punkte, auf die sich die Untersuchung erstreckt, und die Häufigkeit der Untersuchungen Mindestvoraussetzungen aufstellt, so sind die Mitgliedstaaten doch ausdrücklich ermächtigt, höhere Anforderungen aufzustellen und die Verpflichtungen aus der Richtlinie auf andere Fahrzeuggruppen auszudehnen. Es ist anzunehmen, daß diese zusätzlichen Anforderungen nur für in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge vorgeschrieben werden dürfen.
10 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Mitgliedstaat vorschreiben kann, daß jedes in ihm zugelassene Kraftfahrzeug regelmäßigen technischen Untersuchungen unterzogen werden muß, die von Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzunehmen sind. Nach Artikel 5 kann der betreffende Mitgliedstaat festlegen, welche Bescheinigungen als Nachweis für die Verkehrstauglichkeit zu erteilen sind. Ein Mitgliedstaat muß eine entsprechende Bescheinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anerkennen, jedoch nur in bezug auf Fahrzeuge, die in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.
11 Meiner Ansicht nach liegt dem System der Richtlinie die Annahme zugrunde, daß ein Mitgliedstaat die unmittelbare Aufsicht nur über Überwachungseinrichtungen in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausüben kann. Deshalb hat die Überwachung eines Fahrzeugs im Staat seiner Zulassung zu erfolgen. Der Führer eines solchen Fahrzeugs ist nicht berechtigt, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat überwachen zu lassen. Andererseits müssen die vom Mitgliedstaat der Zulassung erteilten Prüfbescheinigungen von den Behörden anderer Mitgliedstaaten als hinreichender Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie anerkannt werden.
12 Demgemäß scheint mir kein Zweifel daran zu bestehen, daß nach der Richtlinie vom Führer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs verlangt werden kann, daß er im Besitz eines in diesem Staat erteilten gültigen Prüfnachweises ist.
13 Ich möchte hinzufügen, daß im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen wird, daß die Richtlinie ungültig sei. Wenn man natürlich meinen sollte, die Richtlinie führe zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder irgendeiner anderen vom EWG-Vertrag garantierten Freiheit, so könnte ihre Gültigkeit zweifelhaft sein. Wie wir jedoch sehen werden, sind Beschränkungen wie die mit der Richtlinie eingeführten meines Erachtens mit dem EWG-Vertrag vereinbar; daher stellt sich die Frage der Gültigkeit der Richtlinie nicht.
14 Nunmehr wende ich mich der Frage zu, ob Beschränkungen der streitigen Art mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
Die Bestimmungen des EWG-Vertrags
15 Auch wenn der Hoge Raad eine Reihe von Fragen zu verschiedenen Bestimmungen des EWG-Vertrags vorgelegt hat, so ist meiner Ansicht nach doch davon auszugehen, daß sich Herr van Schaik in erster Linie auf den in Artikel 59 garantierten freien Dienstleistungsverkehr beruft. Er macht nämlich geltend, da es ihm verwehrt sei, sein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat überwachen zu lassen, sei es schwieriger für ihn, zweierlei Dienstleistungen zu erhalten. Erstens sei er praktisch daran gehindert, sein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat überwachen zu lassen, da eine entsprechende Untersuchung nicht zur Erteilung einer nach niederländischem Recht anerkannten Bescheinigung führen würde. Zweitens werde er davon abgehalten, sein Auto in einem anderen Mitgliedstaat reparieren und warten zu lassen, da er nicht den Vorteil mutzen könne, die technische Untersuchung des Fahrzeugs mit dessen allgemeiner Wartung zu verknüpfen. Außerdem dürften nach niederländischem Recht für die Erteilung des Prüfnachweises keine zusätzlichen Kosten erhoben werden, wenn ihm dieser Nachweis von einer Werkstatt erteilt werde, die eine allgemeine Wartungsdienstleistung erbracht habe.
16 Herr van Schaik beruft sich außerdem auf den in Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs. Auch wenn jedoch die Untersuchung und die Wartung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat zur Lieferung von Waren, nämlich der Teile zum Ersatz derjenigen Teile, die sich als defekt erwiesen haben, führen können, so scheint mir doch, daß eine solche Lieferung im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen als untergeordnet anzusehen ist. Die zutreffende Bestimmung, die zu prüfen ist, ist somit Artikel 59. Jedenfalls ist klar, daß in beiden Fällen ähnliche Grundsätze gelten würden.
17 Meiner Ansicht nach kann die Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Prüfstellen zuzulassen, tatsächlich als Beschränkung des in Artikel 59 garantierten freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden, obwohl, worauf ich noch eingehen werde, eine solche Beschränkung nach Artikel 56 Absatz 1 aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein kann. Entgegen der Ansicht der Kommission halte ich nämlich die Überwachung von Fahrzeugen und die Erteilung von Prüfnachweisen für eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 60, da die Untersuchungen üblicherweise gegen Entgelt durchgeführt werden. Ich weise darauf hin, daß die technische Kontrolle von Fahrzeugen eine von der Richtlinie 82/470/EWG des Rates erfaßte Tätigkeit ist, die die Förderung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs u. a. für bestimmte Hilfsgewerbe des Verkehrs bezweckt. Außerdem kann die Erteilung von Prüfnachweisen für Fahrzeuge in meinen Augen nicht als Tätigkeit angesehen werden, die im Sinne des Artikels 55 mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Der Gerichtshof hat betont, daß Artikel 55 als Ausnahme von den im Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten eng auszulegen sei.
18 Aber auch wenn die Tätigkeit der Untersuchung eines Fahrzeugs und der Erteilung des Prüfnachweises selbst nicht als Dienstleistung anzusehen sein sollte, würde die Weigerung, es Werkstätten in anderen Mitgliedstaaten zu erlauben, Untersuchungen vorzunehmen, die zur Erteilung eines Prüfnachweises führen, nach meiner Auffassung auf eine mittelbare Beschränkung der Erbringung von allgemeinen Wartungsund Reparaturdienstleistungen hinauslaufen; denn diese Dienstleistungen werden oft von der Werkstatt erbracht, die die Untersuchung vornimmt.
19 Artikel 59 ist daher grundsätzlich anwendbar. Diese Anwendbarkeit wird auch nicht durch Artikel 61 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgeschlossen, der bestimmt:
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr [d. h. die Artikel 74 bis 84].
Denn auch wenn die Harmonisierung der Vorschriften über die Fahrzeuguntersuchung eindeutig unter die Verkehrsbestimmungen des EWG-Vertrags fällt, so ist die Vornahme von Untersuchungen selbst doch nicht unbedingt als Gegenstand anzusehen, der durch Artikel 61 Absatz 1 ausgeschlossen wird. So umfaßt der Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs, der vom Anwendungsbereich des Artikels 59 ausgeschlossen ist, keine Dienstleistungen wie die Untersuchung (oder auch die Wartung) von Fahrzeugen, die mit der Erbringung eigentlicher Verkehrsdienstleistungen verbunden oder ihr untergeordnet sind.
20 Wie Herr van Schaik ausführt, zieht die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, für den Verbraucher die entsprechende Freiheit nach sich, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Urteil Luisi und Carbone hat der Gerichtshof festgestellt, daß
der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen — und zwar auch im Hinblick auf Zahlungen — daran gehindert zu werden.
In der Rechtssache Eintrittsgebühren für Museen hat der Gerichtshof die Ansicht der Kommission bestätigt,
der freie Dienstleistungsverkehr [schließe] gemäß Artikel 59 EWG-Vertrag die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, einschließlich der Touristen, ein, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehö- rigen des betreffenden Mitgliedstaats Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
21 Meiner Ansicht nach kann die Tatsache,daß ein Mitgliedstaat Prüfstellen in einem anderen Mitgliedstaat nicht zuläßt (oder die Ergebnisse der von diesen Stellen durchgeführten Untersuchungen nicht anerkennt), als — wenn auch mittelbare — Beschränkung des Rechts, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, angesehen werden. Zwar ist es einem Kraftfahrer durch eine solche Ablehnung an sich nicht verwehrt, sein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat untersuchen zu lassen. In der Praxis wird er jedoch hiervon abgehalten werden, da die Untersuchungen ihm den Erwerb des gesetzlich vorgeschriebenen Prüfnachweises nicht ermöglichen werden. Die Beschränkung wird indessen eindeutig dann mit Artikel 59 vereinbar sein, wenn sie nach Artikel 56 Absatz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein kann. Es sei daran erinnert, daß Artikel 56 Absatz 1, der aufgrund des Artikels 66 auch die Vertragsbestimmungen über Dienstleistungen erfaßt, bestimmt:
Dieses Kapitel ... beeinträchtig[t] nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
22 Meiner Ansicht nach läßt sich die fragliche Beschränkung nach Artikel 56 Absatz 1 als Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen, der natürlich so aufzufassen ist, daß er auch den Schutz vor Verkehrsunfällen umfaßt. Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, das Recht, das Leben seiner Bürger dadurch zu schützen, daß er vorschreibt, daß die in ihm zugelassenen Fahrzeuge regelmäßigen technischen Untersuchungen unterzogen werden. Angesichts der Bedeutung dieses Zieles und in Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung der Untersuchungsvoraussetzungen kann ein Mitgliedstaat meines Erachtens darüber hinaus verlangen, daß die Prüfnachweise für diese Fahrzeuge durch Prüfstellen in seinem Hoheitsgebiet erteilt werden. Dann wird er nämlich die unmittelbare Aufsicht über die betreffende Einrichtung ausüben und gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen (beispielsweise im Fall der betrügerischen Erteilung eines Prüfnachweises) verhängen können. Wie wir gesehen haben, beruht der Aufbau der Richtlinie 77/143 genau auf diesen Grundsätzen.
23 Demgemäß meine ich, daß ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Zulassung von Prüfstellen in anderen Mitgliedstaaten abzulehnen. Ebenso ist er berechtigt, die Anerkennung von Prüfnachweisen abzulehnen, die in anderen Mitgliedstaaten für in ihm zugelassene Fahrzeuge erteilt wurden. Nun beruft sich Herr van Schaik jedoch nicht auf einen in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Prüfnachweis, sondern er macht nur geltend, ein Fahrzeug ohne gültigen Prüfnachweis führen zu dürfen. Es ist klar, daß ihm ein solches Recht nicht zusteht.
24 Vollständigkeitshalber werde ich kurz auf die Bedeutung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags eingehen, auf die sich Herr van Schaik ebenfalls beruft. Mit seiner vierten Frage möchte der Hoge Raad wissen, ob die Artikel 5, 85 und 86 des Vertrages nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen Werkstätten, die als Prüfstellen zugelassen sind, Kunden von der Zahlung von Kosten für die Untersuchung freistellen dürfen. Wie wir gesehen haben, erlauben es die einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften den Werkstätten nicht nur, Kunden von der Zahlung solcher Kosten freizustellen, sondern sie verlangen es sogar von ihnen, wenn die Untersuchung in Zusammenhang mit einer allgemeinen Wartung des Fahrzeugs durchgeführt wird.
25 Wie die Kommission ausführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß mit den niederländischen Rechtsvorschriften eine bestehende Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zugelassen oder verstärkt oder aber vorgeschrieben oder erleichtert werden soll. Entgegen der Ansicht von Herrn van Schaik liefert die Tatsache, daß die niederländische Regierung einen Ausschuß für regelmäßige Fahrzeuginspektionen konsultieren kann, zu dessen Mitgliedern Vertreter der Werkstattinhaber zählen, keinen Hinweis auf einen Zusammenhang mit einer Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise. Selbst wenn also eine Vereinbarung über den Kostenverzicht als durch Artikel 85 verboten angesehen werden könnte — eine an sich schon zweifelhafte Auffassung —, so würden die Niederlande wegen der in ihren Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzung doch nicht gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen.
26 Was Artikel 86 EWG-Vertrag betrifft, so ist kein Beweis für irgendeine beherrschende Stellung auf dem Markt der Fahrzeuguntersuchungen erbracht worden.
27 Selbst wenn sich nachweisen ließe, daß die niederländischen Rechtsvorschriften gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags verstoßen, so wäre schließlich doch nicht dargelegt worden, wie sich Herr van Schaik auf einen solchen Verstoß berufen kann, um dem Erfordernis, einen gültigen Prüfnachweis vorzulegen, zu entgehen.
28 Jedenfalls kann ein Mitgliedstaat, wie wir gesehen haben, nach der Richtlinie 77/143 regelmäßige technische Untersuchungen für jedes Fahrzeug vorschreiben, das in ihm zugelassen ist; außerdem müssen diese Untersuchungen nach der Richtlinie von Prüfstellen im Gebiet dieses Mitgliedstaats vorgenommen werden, die unter dessen unmittelbarer Aufsicht stehen. Ich meine daher, daß die Richtlinie die Einwände von Herrn Schaik ausreichend beantwortet.
Ergebnis
29 Demgemäß bin ich der Auffassung, daß die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
Artikel 3 der Richtlinie 77/143/EWG des Rates ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für eine regelmäßige Fahrzeugüberwachung auf in diesem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Fahrzeuggruppe gehören, auszudehnen. Nach den Artikeln 1 und 4 kann der Mitgliedstaat vorschreiben, daß die Überwachung von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen ist, die von ihm dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind.