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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.1994 – C-143/93
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:283
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 12. Juli 1994
1 In der vorliegenden Rechtssache, die dem Gerichtshof von der Tariefcommissie Amsterdam vorgelegt worden ist, geht es um die Frage, inwieweit eine von der Kommission erlassene Einreihungsverordnung noch gilt, nachdem die Verordnung, aufgrund deren sie erlassen wurde, aufgehoben worden ist. Hilfsweise geht es noch um die Frage der dem Ermessen der Kommission beim Erlaß von Einreihungsverordnungen gesetzten Grenzen.
Sachverhalt
2 Die Firma Pell Nederland BV führte am 8. Dezember 1988 und am 12. Februar 1989 insgesamt vier Partien Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl aus Argentinien ein. Die Firma Gebroeders Van Es Douane Agenten BV (im folgenden: die Klägerin) erfüllte die damit verbundenen Einfuhrformalitäten.
3 Die vier Warenpartien wurden unter der Tarifposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur angemeldet, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 eingeführt worden war. Für Waren, die unter diese Position fielen, waren im Einfuhrzeitpunkt weder Einfuhrzölle noch Agrarabschöpfungen zu entrichten.
4 Der Inspecteur der Invoerrechten en accijnzen Rotterdam (Zoll- und Verbrauchsteueramt, im folgenden: der Beklagte) untersuchte die vier Warenpartien und stellte fest, daß es sich um entölte Maisnebenerzeugnisse handelte, die keine maisfremden Bestandteile enthielten und einen Fettgehalt — in Gewichtsprozent, bezogen auf den Trockenstoff — von weniger als 3 %, einen Proteingehalt von 11,5 % oder mehr und einen Stärkegehalt von mehr als 45 % aufwiesen. Aufgrund des festgestellten Stärkegehalts — zwischen 46,6 % und 49,5 % der vier Partien — reihte der Beklagte die Waren in eine andere Tarifposition, nämlich die Position 23021090 ein. Die hierbei zugrunde gelegten Kriterien hinsichtlich der Zusammensetzung der Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl ergaben sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974.
Für Waren der Unterposition 23021090 galt danach eine Agrarabschöpfung von 332,13 HFL je 1000 kg Nettogewicht für die Partie, die am 8. Dezember 1988 angemeldet worden war, und von 307,23 HFL je 1000 kg Nettogewicht für die drei Partien, die am 12. Februar 1989 angemeldet worden waren. Dementsprechend wurde eine Agrarabschöpfung in Höhe von insgesamt 1197831 HFL für die vier Partien erhoben. Vor dem Gerichtshof hat die Klägerin geltend gemacht, diese Abschöpfung übersteige den Wert der Waren.
5 Der gegen diese Entscheidung eingereichte Einspruch wurde vom Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin bei der Tariefcommissie Klage erhoben, die dem Gerichtshof zwei Fragen betreffend die Verordnung Nr. 482/74 vorgelegt hat.
Die wesentlichen Gemeinschaftsvorschriften
6 Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 eingeführt und galt bis zum 1. Januar 1988. Kapitel 23 der GZT-Nomenklatur betrifft Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter. Die Tarifnummer 23.04 dieses Kapitels hat folgenden Inhalt:
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß:
A. Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl
B. andere.
7 Am 16. Januar 1969 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 97/69, die der Kommission im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs die Befugnis einräumte, sogenannte Einreihungsverordnungen zu erlassen, durch die der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs erläutert werden, ohne deren Wortlaut zu ändern. Die in der vorliegenden Rechtssache streitige Einreihungsverordnung — die Verordnung Nr. 482/74 — ist aufgrund dieser Verordnung erlassen worden. Artikel 1 der Verordnung Nr. 482/74 bestimmt:
Rückstände, die bei der Gewinnung des Maiskeimöls durch Ausziehen des Öls mit Lösungsmitteln oder durch Pressen anfallen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif nur dann zu Tarifstelle 23.04 B, wenn sie folgende auf den Trockenstoff bezogene Gewichtsanteile enthalten:
1. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 v. H.:
Stärkegehalt: weniger als 45 v. H.,
Proteingehalt (Stickstoffgehalt mal 6,25): 11,5 v. H. oder mehr;
2. ...
Die Rückstände dürfen nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.
8 Die Kombinierte Nomenklatur (im folgenden auch: KN) wurde mit Wirkimg vom 1. Januar 1988 durch die Verordnung Nr. 2658/87 des Rates eingeführt. Diese Verordnung hob zugleich die Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und die Verordnung Nr. 97/69 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen auf, vgl. Artikel 16 der Verordnung. Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich ebenso wie Kapitel 23 des GZT auf Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter. Unterposition 23069091 dieses Kapitels, zu der die streitigen Partien angemeldet wurden, hat folgenden Inhalt:
2306Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Position 2304 und 2305:...230690— andere:— — Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl:...— — andere:23069091— — — aus Maiskeimen.
Unterposition 23021090 dieses Kapitels, in die die betreffenden Partien nach Vornahme der Nachuntersuchung eingereiht wurden, hat folgenden Inhalt:
2302Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:230210— von Mais:23021010— — mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger23021090— — andere.
9 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 enthält Vorschriften für den Übergang von der alten auf die neue Nomenklatur und hat folgenden Wortlaut:
Die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt worden sind, treten an die Stelle derer, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE erstellt worden sind, unbeschadet der von der Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen internationalen Abkommen sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen, die sich auf die genannten Nomenklaturen beziehen.
Die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, werden von der Kommission entsprechend angepaßt.
10 Die Kommission hat drei Verordnungen unter Bezugnahme auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 646/89 vom 14. März 1989, die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 vom 24. September 1990 und die Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 vom 16. Juli 1991. Diese Verordnungen ändern eine Reihe von Einreihungsverordnungen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassen hatte, so daß die darin enthaltenen Hinweise auf die Codes des GZT durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden.
11 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2658/87 enthält eine Rechtsgrundlage für den Erlaß von Maßnahmen betreffend die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die der in der aufgehobenen Verordnung Nr. 97/69 festgelegten Rechtsgrundlage in bezug auf den GZT entspricht. Unter Bezugnahme auf Artikel 9 hat die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 439/91 vom 25. Februar 1991 erlassen, die eine Reihe von Verordnungen aufhebt, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassen wurden.
12 Die Verordnung (EWG) Nr. 482/74 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.04 Β des Gemeinsamen Zolltarifs wird in keiner dieser Verordnungen behandelt und ist daher nach Einführung der Kombinierten Nomenklatur weder ausdrücklich geändert noch ausdrücklich aufgehoben worden.
Gilt die Verordnung Nr. 482/74 weiterhin?
13 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts lautet wie folgt:
Ist die Verordnung Nr. 482/74 für die vorliegenden vier Anmeldungen zur Einfuhr ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 16 der geltenden Verordnung über den GZT (Gemeinsamer Zolltarif) noch in Kraft?
14 Zur Beantwortung dieser Frage muß namentlich zu drei Problemen Stellung bezogen werden. Erstens, ob die Verordnung Nr. 482/74 weggefallen ist, weil die Verordnung, auf deren Grundlage sie beruhte, aufgehoben wurde. Zweitens, ob die Verordnung Nr. 482/74 weggefallen ist, weil sie nicht ausdrücklich entsprechend Artikel 15 der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur an die Kombinierte Nomenklatur angepaßt wurde. Drittens, ob die Verordnung Nr. 482/74 weggefallen ist, weil es im Lichte der anderen von der Kommission erlassenen Rechtsakte gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde, wenn sie weiterhin angewandt würde.
15 Zum ersten Problem trägt die Klägerin vor, eine Verordnung werde hinfällig, wenn ihre Rechtsgrundlage aufgehoben werde, sofern sie keine neue Rechtsgrundlage erhalte, was bei der Verordnung Nr. 482/74 nicht der Fall gewesen sei. Das vorlegende Gericht habe in seinem Vorlagebeschluß dieselbe Auffassung vertreten. Nach Auffassung der Kommission bedeutet die Aufhebung der Verordnung Nr. 97/69 nicht, daß die Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen worden seien, automatisch hinfällig würden; sie verweist insoweit auf den Grundsatz tempus regit actum.
16 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Rechtsgrundlage niedergelegt, aufgrund deren die vorliegende Frage zu beantworten ist. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1990 in der Rechtssache Pennacchiotti ergibt, enthält das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Rechtsakt automatisch hinfällig wird, wenn seine Rechtsgrundlage aufgehoben wird und keine ausdrückliche Bestimmung über die Aufrechterhaltung des betreffenden Rechtsakts getroffen wird. Auf der anderen Seite ist es natürlich auch nicht so, daß jeder Rechtsakt gilt, bis er ausdrücklich aufgehoben wird. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache ergibt sich, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Verordnung, deren Rechtsgrundlage aufgehoben wurde, weiterhin gilt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil darauf abgestellt, daß die frühere Ermächtigungsgrundlage von einer neuen, mit ihr der Sache nach identischen Ermächtigungsgrundlage abgelöst worden war, daß die streitige Verordnung nach demselben Rechtsetzungsverfahren ergangen war, wie es in der früheren Ermächtigungsverordnung vorgesehen war, und daß sich zwischen der Verordnung und späterem Gemeinschaftsrecht kein Widerspruch erkennen ließ. Der Gerichtshof gelangte aufgrund dessen zu dem Ergebnis, daß die frühere Verordnung anwendbar war und die Durchführungsverordnung zu der späteren Ermächtigungsvorschrift darstellte, solange keine neuen diesbezüglichen Vorschriften erlassen waren.
17 Nach Auffassung der Klägerin unterscheidet sich die Rechtssache Pennacchiotti in zwei Punkten entscheidend von der vorliegenden Rechtssache. Erstens sei es in der Rechtssache Pennacchiotti um eine Grundverordnung gegangen, die nicht anwendbar gewesen sei, wenn keine Durchführungsvorschriften erlassen worden wären. Wenn die frühere Durchführungsverordnung nicht mehr gültig gewesen wäre, wäre ein rechtsfreier Raum entstanden, der schwerwiegende Folgen für eine große Zahl von Weinherstellern in der Gemeinschaft gehabt hätte. In der vorliegenden Rechtssache handele es sich jedoch ausschließlich darum, den Inhalt einer Tarifposition zu präzisieren. Zum anderen sei es in der Rechtssache Pennacchiotti um Durchführungsbestimmungen gegangen, aus denen den Gemeinschaftsbürgern bedeutende Rechte erwachsen seien. In der vorliegenden Rechtssache gehe es demgegenüber darum, daß den Gemeinschaftsbürgern erhebliche wirtschaftliche Ausgaben auferlegt würden. Wenn der Gerichtshof also angenommen habe, daß die fraglichen Durchführungsvorschriften weiterhin gültig seien, so sei dies — abgesehen von den vom Gerichtshof ausdrücklich angeführten Umständen — ferner durch das Vorliegen der von der Klägerin dargelegten Umstände bedingt gewesen.
18 Dies trifft keineswegs zu. Meiner Auffassung nach muß davon ausgegangen werden, daß der Gerichtshof in dem Urteil Pennacchiotti einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, wonach Verordnungen, deren Rechtsgrundlage aufgehoben wird, weiterhin gültig sind, wenn ein neuer Rechtsakt verlassen wird, der die aufgehobene Ermächtigungsgrundlage ablöst und der eine der aufgehobenen Ermächtigungsvorschrift entsprechende Ermächtigungsvorschrift enthält, und wenn ferner aufgrund einer Gesamtschau der neuen Vorschriften davon ausgegangen werden kann, daß die früheren Verordnungen die neuen Vorschriften in derselben Weise ergänzen oder präzisieren sollen, wie sie die aufgehobenen Vorschriften ergänzt oder präzisiert haben.
Das Urteil Pennacchiotti enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof den von der Klägerin angeführten Umständen entscheidende Bedeutung beigelegt hätte, und es ist offensichtlich, daß es zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen könnte, wenn diese Umstände als Voraussetzung dafür zu gelten hätten, daß Verordnungen, deren Rechtsgrundlage aufgehoben wurde, weiterhin gelten können.
19 Im Verfahren sind keine anderen Gründe vorgetragen worden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Rechtslage sprechen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Pennacchiotti ergibt. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß diese Rechtslage zu Ergebnissen führt, die — auch wenn die Frage in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gelöst wird — denjenigen entsprechen, die sich aus der Rechtslage in den meisten Mitgliedstaaten ergeben.
20 Es steht ferner außer Zweifel, daß die beschriebene Rechtslage diejenige ist, die der Rat bei Erlaß der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur zugrunde gelegt hat. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nicht den Wegfall der großen Zahl von Einreihungsverordnungen beabsichtigt haben, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassen wurden. Er muß davon ausgegangen sein, daß diese auch ohne eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung grundsätzlich fortgelten sollten. Dies wird dadurch bestätigt, daß die Kommission später Rechtsakte erlassen hat, die auf der Grundlage des Artikels 15 der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur technische Anpassungen der früheren Einreihungsverordnungen an die Kombinierte Nomenklatur vornehmen.
21 Die Kommission sieht in der in Artikel 15 enthaltenen Bestimmung, daß die neuen Codes und Warenbezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur an die Stelle der früheren Codes und Warenbezeichnungen des GZT treten, eine ausdrückliche Bestätigung dafür, daß der Rat beschlossen habe, die früheren Einreihungsverordnungen aufrechtzuerhalten. Diese Auffassung trifft allerdings nicht zu. Es steht nämlich fest, daß Artikel 15 nicht speziell die Einreihungsverordnungen betrifft, und daß er — selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die früheren Einreihungsverordnungen mit Erlaß der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur weggefallen sind — einen umfassenden Anwendungsbereich hätte, nämlich die zahlreichen Verordnungen insbesondere im Agrarbereich, die auf den jetzt aufgehobenen GZT verweisen und deren Fortbestehen niemals in Frage stand, weil die neue Verordnung Nr. 97/69 ihre Rechtsgrundlage nicht aufhebt.
22 Auch wenn in Fällen wie dem vorliegenden meiner Auffassung nach die Gemeinschaftsvorschriften am besten so abgefaßt würden, daß durch eine ausdrückliche Regelung klargestellt wird, ob frühere Rechtsakte fortgelten sollen, muß aufgrund der vorangegangenen Ausführungen davon ausgegangen werden, daß frühere Rechtsakte auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung hierzu fortgelten können.
23 Aufgrund dessen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung früherer Verordnungen bei der Verordnung Nr. 482/74 erfüllt sind.
24 Es ist festzustellen, daß die Umstände, denen der Gerichtshof in der Rechtssache Pennacchiotti Bedeutung beigemessen hat, auch in der vorliegenden Rechtssache anzutreffen sind. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur ermächtigt zum Erlaß von Verordnungen betreffend die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur und hat damit im wesentlichen denselben Inhalt wie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 97/69, der die Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 482/74 abgab. Die Verordnung Nr. 482/74 ist nach demselben Verfahren (vgl. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 97/69) erlassen worden wie das in Artikel 10 der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur, auf den Artikel 9 verweist, festgelegte Verfahren. Schließlich kann kein Widerspruch zwischen den Vorschriften der Verordnung Nr. 482/74 und späterem Gemeinschaftsrecht festgestellt werden.
25 Im vorliegenden Zusammenhang reicht es nicht aus, daß die einschlägigen Ermächtigungsvorschriften grundsätzlich denselben Inhalt haben. Als logische Folge der grundsätzlichen Auffassung, die der Gerichtshof im Urteil Pennacchiotti zum Ausdruck gebracht hat, muß die Fortgeltung von Einreihungsverordnungen davon abhängen, daß auch die einschlägigen Tarifpositionen grundsätzlich denselben Inhalt haben.
26 Die Klägerin macht geltend, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der früheren GZT-Tarifposition und der jetzigen KN-Tarifposition, insbesondere insofern, als die neue Fassung differenzierter sei. Die Kombinierte Nomenklatur sei allgemein detaillierter und enthalte mehr Positionen und Unterpositionen als das Schema des GZT.
Die Kommission räumt ein, daß die Kombinierte Nomenklatur insoweit komplexer als der GZT sei, als sie stärker untergliedert sei, macht jedoch geltend, die Vorschriften der neuen Verordnung seien im wesentlichen identisch mit denen der alten Verordnung und gäben diese oft wörtlich wiěder. Der Wortlaut der Tarifstelle 23.04 Β des GZT unterscheide sich nicht von demjenigen der Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur, was Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl angehe.
27 Die beiden Tarifpositionen haben meiner Auffassung nach im wesentlichen denselben Inhalt. Die Tarifstelle 23.04 Β des GZT und die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur befinden sich beide im Kapitel 23 der betreffenden Nomenklatur, und diese Kapitel tragen dieselben Überschriften. Beide Positionen gehören zu Tarifpositionen, die Ölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle umfassen; der einzige Unterschied ist, daß die Warenbeschreibung der Tarifposition 2306 zusätzliche Präzisierungen enthält. Beide Positionen betreffen andere Waren als Ölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl; der einzige Unterschied, ist, daß die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur eine weitere Untergliederung aufweist, da sie eine weitere Unterposition für andere Waren aus Maiskeimen enthält. Die genannten Unterschiede sind meiner Auffassung nach ohne Bedeutung. Es läßt sich ohne weiteres feststellen, daß die Tarifstelle 23.04 Β des GZT von der Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur abgelöst wurde, was Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl angeht.
28 Die Verordnung Nr. 482/74 verweist auf die Tarifstelle 23.04 Β des GZT, so daß eine weitere Anwendung der Verordnung nach Einführung der Kombinierten Nomenklatur voraussetzt, daß diese Verweisung ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Verweisung auf die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur ersetzt wird. Wie schon erwähnt, ist keine ausdrückliche Anpassung der Verordnung Nr. 482/74 gemäß Artikel 15 der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur erfolgt. Daher ist zu fragen, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung einer Verordnung als erfüllt anzusehen sind, wenn es erforderlich ist, den Wortlaut der Verordnung stillschweigend an die neue Regelung anzupassen.
29 Die Klägerin macht geltend, die fehlende ausdrückliche Anpassung der Verordnung Nr. 482/74 an die Kombinierte Nomenklatur bedeute, daß die Verordnung keine Grundlage mehr habe und gegenstandslos geworden sei, da die Kombinierte Nomenklatur keine Tarifposition mit dem in der Verordnung angegebenen Code enthalte. Einreihungsverordnungen könnten nicht als stillschweigend an die neue Kombinierte Nomenklatur angepaßt angesehen werden, da es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Gesetzgebung verstoßen würde, wenn Verordnungen auch dann angewandt werden könnten, wenn sie nicht ausdrücklich an die neue Kombinierte Nomenklatur angepaßt worden seien.
30 Es kann zu einem Problem der Rechtssicherheit führen, wenn die Gemeinschaftsbürger darauf verwiesen würden, selbst herauszufinden, ob in Gemeinschaftsrechtsakten enthaltene Verweisungen auf GZT-Codes als durch Verweisungen auf die entsprechenden KN-Codes ersetzt anzusehen sind. Die stillschweigende Anpassung, die im vorliegenden Zusammenhang vorzunehmen ist, ist jedoch nur in dem Sinne stillschweigend, als keine ausdrückliche Änderung der Verordnung Nr. 482/74 erfolgt ist, nicht dagegen in dem Sinne, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber sich zu der Frage nicht geäußert hat.
Wie die Kommission vorgetragen hat, ist Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur dahin auszulegen, daß Verweisungen in Gemeinschaftsrechtsakten auf Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage des GZT festgelegt wurden, von Gesetzes wegen durch diejenigen ersetzt werden, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur festgelegt wurden. Die Kommission trägt vor, Artikel 15 finde nur Anwendung, wenn der Übergang von der alten auf die neue Nomenklatur nur eine einfache technische Anpassung erfordere. Wenn es dagegen erforderlich sei, inhaltliche Änderungen vorzunehmen, müßten die alten Einreihungsverordnungen als hinfällig angesehen werden, da derartige Änderungen eine ausdrückliche Anpassung aufgrund einer entsprechenden Rechtsgrundlage voraussetzten.
Eine Anwendung der Verordnung Nr. 482/74 im Rahmen der neuen Nomenklatur erfordert lediglich eine einfache technische Anpassung, so daß Artikel 15 die erforderliche Rechtsgrundlage darstellt, um die Verweisung auf den alten GZT-Code als durch eine Verweisung auf den neuen KN-Code ersetzt anzusehen.
31 Die Klägerin macht geltend, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlege der Kommission die Pflicht auf, die Gemeinschaftsrechtsakte an die Kombinierte Nomenklatur anzupassen; aus dieser Vorschrift ergebe sich daher, daß frühere Einreihungsverordnungen nur anwendbar seien, wenn sie ausdrücklich an die Kombinierte Nomenklatur angepaßt seien und eine neue Rechtsgrundlage erhalten hätten.
Die Kommission macht demgegenüber geltend, Artikel 15 gebe ihr die Befugnis zu einer technischen Anpassung von Gemeinschaftsrechtsakten an die Kombinierte Nomenklatur aus Gründen der Klarheit und Bequemlichkeit, soweit sie dies für notwendig halte. Artikel 15 dürfe demgegenüber nicht so ausgelegt werden, daß eine Verordnung nur fortgelten könne, wenn sie ausdrücklich von der Kommission aufrechterhalten worden sei.
32 Meiner Auffassung nach ist der Klägerin beizupflichten, daß Artikel 15 die Kommission zu einer technischen Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte verpflichtet, die beim Übergang auf die Kombinierte Nomenklatur eine konkrete Bedeutung behalten haben und bei denen inhaltliche Änderungen nicht erforderlich sind. Ich meine jedoch nicht, daß die Vorschrift so ausgelegt werden kann, daß eine unterbliebene technische Anpassung dazu führt, daß die betreffenden Verordnungen als hinfällig anzusehen wären. Eine solche Auslegung würde Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 nämlich jede tatsächliche Bedeutung nehmen.
33 Aufgrund all dessen komme ich zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzung für eine Fortgeltung der Verordnung Nr. 482/74 unter der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur als erfüllt angesehen werden können.
34 In seinem Urteil in der Rechtssache Pennacchiotti hat der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, festgestellt, daß die streitige Durchführungsverordnung anwendbar war, solange keine neuen Rechtsvorschriften aufgrund der betreffenden Ermächtigungsvorschrift erlassen wurden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verordnung Nr. 482/74, wie von der Klägerin geltend gemacht, durch die Verordnung (EWG) Nr. 315/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 ersetzt wurde, die aufgrund von Artikel 9 der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur erlassen wurde und die diese Verordnung insoweit ändert, als Kapitel 23 um eine Vorschrift betreffend die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur ergänzt wird. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Zu Unterposition 23069091 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung des Maiskeimöls, ausgenommen Erzeugnisse, die solche Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden und damit dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls nicht unterworfen wurden.
35 Eine Klärung dieser Auslegungsfrage ist jedoch für eine Stellungnahme in der vorliegenden Sache nicht erforderlich. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens hat sich nämlich vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 315/91 abgespielt. Die Verordnung kann daher schon aus diesem Grund keine entscheidende Bedeutung für den vorliegenden Fall haben.
36 Ich möchte schließlich zu dem Vorbringen der Klägerin Stellung nehmen, die von Rat und Kommission im Zusammenhang mit dem Übergang auf die neue Nomenklatur erlassenen Rechtsakte hätten zu einer derartigen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Frage der Fortgeltung der Verordnung Nr. 482/74 geführt, daß die Verordnung schon aus diesem Grunde nach dem 1. Januar 1988 keine Anwendung finden könne.
Die Klägerin weist insbesondere darauf hin, daß der Rückgriff der Kommission auf ihre Befugnis nach der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur zur Vornahme technischer Anpassungen es in erhöhtem Maße unklar gemacht habe, ob die Verordnung Nr. 482/74 fortgelte.
37 Diese Auffassung ist nicht ganz unbegründet.
38 In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 646/89, die eine Reihe von auf der Grundlage des GZT erlassenen Einreihungsverordnungen an die Kombinierte Nomenklatur anpaßt, heißt es wie folgt:
Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung ist ... eine entsprechende Änderung derjenigen Verordnungen angezeigt, die weiterhin konkret von Interesse sind und in denen die Umstellung keine wesentlichen Änderungen beinhaltet.
In der fünften Begründungserwägung der entsprechenden Verordnungen, der Verordnungen Nr. 2723/90 und Nr. 2080/91, heißt es wie folgt:
Es ist angezeigt, diejenigen Verordnungen zu ändern, die weiterhin konkret von Interesse sind und bei denen die Transponierung keine wesentlichen Änderungen beinhaltet; hiermit wird eine erste Serie von Verordnungen ergänzt, die bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 646/89 [in der Verordnung Nr. 2080/91 wird zusätzlich die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 genannt] der Kommission transponiert worden sind.
39 Da die Kommission also ausdrücklich angibt, daß sie die Codes in den Einreihungsverordnungen ändern wollte, die beim Übergang auf die Kombinierte Nomenklatur weiterhin konkret von Interesse waren, und daß sie mit den beiden letztgenannten Verordnungen die notwendigen Änderungen ergänzen wollte, besteht Anlaß, daran zu zweifeln, ob die nicht erfolgte Änderung des GZT-Codes in der Verordnung Nr. 482/74 bedeutet, daß diese Verordnung gegenstandslos geworden ist.
40 Dieser Zweifel kann nicht bereits dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Verordnung Nr. 482/74 nicht in der Verordnung Nr. 439/91 aufgeführt wird, die eine Reihe früherer Einreihungsverordnungen aufhebt und in der es, wie es in ihrer dritten Begründungserwägung heißt, um die förmliche Aufhebung der Verordnungen geht, die infolge des Übergangs auf die Kombinierte Nomenklatur gegenstandslos geworden sind.
41 Die genannten Bedenken sind nicht durch den Erlaß der Verordnung Nr. 315/91 geringer geworden, die, wie von der Klägerin ausgeführt, in der Verordnung Nr. 482/74 nicht genannt wird, obwohl beide Verordnungen dieselbe Tarifstelle betreffen und zum Teil dasselbe Ziel verfolgen. Dies kann den Eindruck erwecken, daß die Kommission selbst die Verordnung Nr. 482/74 als hinfällig angesehen hat.
42 Der von der Kommission halbjährlich herausgegebene Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts — in dem die Verordnung Nr. 482/74 stets aufgeführt war — hilft den Bürgern und Unternehmen der Gemeinschaft, etwaige Zweifelsfragen der vorliegenden Art zu lösen. Selbstverständlich enthebt die Existenz dieses Nachweises den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht der Pflicht, seine Rechtsakte so abzufassen, daß die Rechtslage klar ist.
Es scheint mir nicht so, daß der Gesetzgeber diese Pflicht im Hinblick auf alle Einreihungsverordnungen, die vor der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur erlassen wurden, vollständig erfüllt hätte.
43 Es gibt allerdings keine Veranlassung dazu, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu möglichen Auswirkungen der Rechtsunsicherheit Stellung zu nehmen, die womöglich infolge des Gebrauchs entstanden ist, den die Kommission von der ihr nach der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur zustehenden Befugnis zu einer technischen Anpassung der früheren Einreihungsverordnungen gemacht hat. Es steht nämlich fest, daß die Einfuhr, um die es im Ausgangsverfahren geht, zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem die fraglichen Rechtsakte noch nicht erlassen worden waren und eine etwaige Rechtsunsicherheit daher noch nicht entstanden sein konnte.
44 Es mag im übrigen angebracht sein, zu erwähnen, daß sich aus den Akten ergibt, daß der Einführer seit Anfang der achtziger Jahre entsprechende Einfuhren durchgeführt hatte und daß in dieser Rechtssache nichts für die Annahme spricht, daß der Einführer nicht wie andere umsichtige Marktteilnehmer auf diesem Gebiet über die Existenz der für die Praxis bedeutsamen Einreihungsverordnung unterrichtet gewesen wäre. Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Einführer die Probleme bekannt waren, die das Erfordernis eines Stärkegehalts von weniger als 45 v. H. gerade für seine Einfuhren schaffen konnte, und daß er hierüber auch mit Vertretern der Kommission gesprochen hatte. Aufgrund dessen kann schwerlich angenommen werden, der Einführer sei ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Verordnung Nr. 482/74 im Zusammenhang mit der Annahme der Verordnung zur Einführung der neuen Nomenklatur hinfällig geworden sei. Jedenfalls hätte es sich für den Einführer angeboten, die Frage bei der Kommission zu klären.
45 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, daß die Verordnung Nr. 482/74 in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt als Verordnung, durch die der Inhalt der Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur präzisiert wurde, fortgalt.
Hält die Verordnung Nr. 482/74 die Grenzen des der Kommission für den Erlaß von Einreihungsverordnungen eingeräumten Ermessens ein?
46 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts lautet wie folgt:
Für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird: Kann die Verordnung Nr. 482/74 für die Einreihung von Waren in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur des geltenden GZT wirksam angewandt werden, auch wenn die Unterposition selbst kein Kriterium für den Stärkegehalt von Rückständen aus der Ölgewinnung aus Mais enthält?
47 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich bei der Festsetzung des Stärkegehalts auf weniger als 45 v. H. als Kriterium für die Abgrenzung fester Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen seien, von anderen Maisrückständen, die in die Auffangposition 230310 einzureihen seien, nicht darauf beschränkt, den Inhalt der Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur zu präzisieren, sondern sie habe diesen geändert. Dieses Kriterium führe nämlich dazu, daß Waren von der Einreihung in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen würden, obwohl sie die objektiven Merkmale und Eigenschaften erfüllten, die nach dem Wortlaut dieser Unterposition für die Einreihung in diese entscheidend seien. Aufgrund dessen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten, so daß die Verordnung Nr. 482/74 ungültig sei.
48 Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vorbringens insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 1990, Vismans Nederland, verwiesen. Diese Rechtssache weist bedeutsame Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall auf. Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt:
Was die Auslegung des GZT angeht, so hat der Rat der Kommission, die eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, einen weiten Ermessensspielraum für die Erläuterung des Inhalts der Tarifpositionen, die für eine Tarifierung in Frage kommen, eingeräumt, unter dem alleinigen Vorbehalt, daß die von der Kommission erlassenen Bestimmungen den Wortlaut des Tarifs nicht ändern (Randnr. 13), und:
Im übrigen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Randnr. 14).
49 Die Rechtssache betraf eine Einreihungsverordnung, die als Kriterium für die Abgrenzung der Erzeugnisse, die als Zuckerrüben einzureihen sind, von den Erzeugnissen, die als ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel und andere Abfälle von der Zuckergewinnung einzureihen sind, einen Saccharosegehalt — bezogen auf den Trockenstoff — von 10 Gewichtshundertteilen als Grenzwert festsetzte. In dieser Rechtssache war es unstreitig, daß der Saccharosegehalt ein relevantes Kriterium für die Abgrenzung zwischen den beiden Tarifpositionen war. Die Klägerin machte jedoch geltend, der Grenzwert sei zu niedrig festgesetzt worden.
Der Gerichtshof stellte fest, daß sich der Begriff Rückstände auf Stoffe bezieht, die nach einem Extraktionsprozeß letztlich übrig bleiben, und daß der Saccharosegehalt, auch wenn es technisch möglich ist, Zuckerrüben den Zucker vollständig zu entziehen, bei einer wirtschaftlich vertretbaren Entziehung normalerweise nur auf 6 bis 7 % und unter ungünstigen Umständen auf 10 bis 12 % verringert werden kann. Er stellte ferner fest, daß es nach dem damaligen Stand der Technik praktisch ausgeschlossen war, daß die Zuckerindustrie Produkte mit einem Saccharosegehalt von 10 bis 12 % noch für die Zuckergewinnung verwenden würde. Aufgrund dessen gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß Produkte mit einem Saccharosegehalt von 10 bis 12 % das letzte Ergebnis der Extraktion von Zucker seien und somit als ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel einzureihen seien und daß die Kommission durch die Festsetzung eines Grenzwertes, der diese Produkte von der Einreihung in die Tarifposition für ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel ausgeschlossen habe, diese Positionen geändert und damit die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten habe.
50 Der Klägerin ist zuzustimmen, daß es auch für eine Stellungnahme in der vorliegenden Rechtssache entscheidend ist, daß die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beim Erlaß von Einreihungsverordnungen nur befugt ist, Präzisierungen vorzunehmen, nicht aber den Inhalt von Tarifpositionen zu verändern. Bei der Prüfung, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat, ist daher von den objektiven Merkmalen und Eigenschaften auszugehen, die nach dem Wortlaut der betreffenden Tarifposition für die Einreihung in diese entscheidend sind. Kann festgestellt werden, daß die von der Kommission festgesetzten Bedingungen für die Einreihung in die fragliche Tarifposition zum Ausschluß von Erzeugnissen führen, die diese objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen, wird die Kommission beim Erlaß der Einreihungsverordnung den Inhalt der betreffenden Tarifposition geändert und damit ihre Ermessensgrenzen überschritten haben.
51 Folglich ist zu prüfen, welche objektiven Merkmale und Eigenschaften nach dem Wortlaut der Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur für die Einreihung von Waren in diese ausschlaggebend sind.
52 Unstreitig ist im vorliegenden Fall, daß es in Anbetracht dessen, daß es sich um Rückstände handeln muß, zwei Wege gibt, um klarzustellen, welche Erzeugnisse in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können.
Erstens muß es um Erzeugnisse gehen, die nach einem Extraktionsprozeß letztlich übrig bleiben. Nur Produkte, die einem vollständigen Verfahren zur Extraktion von Maiskeimöl in dem Sinne unterzogen worden sind, daß es sich um Erzeugnisse handelt, bei denen eine Entölung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr möglich ist, können als Rückstände bezeichnet werden. Dies wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 1972, Henck, festgestellt und von der Kommission in die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 482/74 aufgenommen.
Zweitens muß es um echte Rückstände im Gegensatz zu Erzeugnissen gehen, die Bestandteile enthalten (abgesehen von unbedeutenden Mengen), die keiner Entölung unterzogen wurden. Die Erzeugnisse dürfen somit keine Bestandteile enthalten, die bereits im Ausgangserzeugnis enthalten waren, aber im Extraktionsverfahren keiner Bearbeitung unterzogen wurden, und sie dürfen keine Bestandteile enthalten, die später den tatsächlichen Rückständen zugesetzt wurden. Auch dies wird von der Kommission in der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 482/74 angeführt und ist vom Gerichtshof u. a. in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992, Krohn, festgestellt worden.
53 Unstreitig sollen die in der Verordnung Nr. 482/74 festgesetzten Bedingungen betreffend den Mindest- und Höchstgehalt an Stärke, Fett und Proteinen zeigen, ob die Erzeugnisse die genannten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der sechsten Begründungserwägung, nach der die fraglichen Anforderungen an den Inhalt erforderlich sind, um die Rückstände von der Gewinnung des Maiskeimöls der Tarifstelle 23.04 Β von Maiserzeugnissen zu unterscheiden, die nicht völlig entölt worden sind oder neben echten Rückständen nicht entölte Anteile enthalten.
54 Ebenso ist unstreitig, daß die Kommission in diesem Zusammenhang relevante, leicht zu kontrollierende Kriterien ausgewählt hat, um zu prüfen, ob die Erzeugnisse die gewünschten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen.
Die Klägerin macht lediglich geltend, der Grenzwert für den Höchstgehalt an Stärke sei zu niedrig festgesetzt. Um die Bedeutung dieses Vorbringens ermessen zu können, ist es erforderlich, die Funktionsweise dieses Kriteriums zu verstehen.
55 Die Anforderungen an den Höchstgehalt an Fett und den Mindestgehalt an Proteinen dienen unstreitig der Feststellung, ob die fraglichen Maiserzeugnisse völlig entölt worden sind, und sie sind hierzu geeignet. Dagegen ist der Klägerin zuzustimmen, daß das Erfordernis eines Höchstgehalts an Stärke nicht geeignet ist, festzustellen, ob die Erzeugnisse dieses objektive Merkmal aufweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Prozentsatz an Stärke in den Rückständen um so höher sein wird, je mehr Ol dem Ausgangserzeugnis entzogen worden ist. Wenn eine Anforderung an den Stärkegehalt darauf gerichtet sein sollte, sicherzustellen, daß die Erzeugnisse ausreichend entölt worden sind, müßte daher eher ein Mindestgehalt verlangt werden.
Ein Erfordernis eines Höchstgehalts an Stärke muß dagegen die Feststellung bezwekken — und dazu geeignet sein —, ob es sich um echte Rückstände im Gegensatz zu Erzeugnissen handelt, die Bestandteile enthalten, die keiner Entölung unterzogen wurden. Eine Umgehung könnte darin bestehen, daß den betreffenden Rückständen billige Stärkeerzeugnisse hinzugefügt werden, die den Futterwert des Erzeugnisses mindern.
56 In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, daß der Stärkegehalt in Rückständen je nach den angewandten Gewinnungsmethoden und den verwendeten Ausgangserzeugnissen variieren kann.
Daraus folgt, daß ein Grenzwert für den Höchstgehalt an Stärke nur geeignet ist, um festzustellen, ob das Erzeugnis Bestandteile enthält, die keiner Entölung unterzogen wurden, wenn dieser Grenzwert so hoch festgesetzt wird, daß es — ungeachtet der angewandten Methoden und Ausgangserzeugnisse — bei einer mit maximaler Effizienz durchgeführten EntÖlung unmöglich ist, einen Rückstand zu gewinnen, dessen Stärkegehalt diesen Grenzwert überschreitet.
Wenn der Grenzwert für den Höchstgehalt an Stärke dagegen in einer Höhe festgesetzt wird, die dazu führt, daß Rückstände, die das Ergebnis einer bona fide durchgeführten Entölung sind, gleichwohl von der Einreihung in die Tarifposition für Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl ausgeschlossen sind, muß festgestellt werden, daß die Kommission bei Erlaß der Verordnung Nr. 482/74 den Inhalt dieser Tarifpositionen geändert hat, so daß die Verordnung für ungültig zu erklären ist, was dieses Kriterium angeht.
57 Die Klägerin macht geltend, die streitigen Rückstände — deren Stärkegehalt den Grenzwert von 45 % nur um wenige Prozente überschritten habe — seien bona fide-Rückstände, die völlig entölt worden seien und denen keine Bestandteile zugesetzt worden seien, die nicht entölt worden seien.
Die Klägerin habe im Ausgangsverfahren nachgewiesen, daß es sich um Erzeugnisse handele, aus denen kein Ol mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewonnen werde könne, und dies sei vom Beldagten nicht bestritten worden. Der Beklagte habe geltend gemacht, den Erzeugnissen seien andere Bestandteile zugesetzt worden, doch sei dieses Vorbringen von der Tariefcommissie als unbewiesen zurückgewiesen worden. Die Tariefcommissie führe in ihrem Vorlagebeschluß aus, es sei als feststehend anzusehen ..., daß Rückstände aus der Gewinnung von Ol aus Mais eingeführt wurden, denen keine fremden Bestandteile mehr hinzugefügt wurden.
58 Die eingeführten Warenpartien stammten aus einer Fabrik in Argentinien, die speziell hierfür eingerichtet sei und die ausschließlich die Gewinnung von Maiskeimöl betreibe. Die Pell Nederland BV sei seit 1982 der einzige Importeur gewesen, der Rückstände, die aus dieser Fabrik stammten, nach Europa einführe. Die argentinische Fabrik benutze Gewinnungsmethoden und verwende Rohstoffe, die von den insbesondere in den Vereinigten Staaten benutzten Gewinnungsmethoden und Rohstoffen verschieden seien. Diese Unterschiede bewirkten, daß die Rückstände aus der Gewinnung, wie sie in der argentinischen Fabrik vorgenommen werde, eine andere chemische Zusammensetzung auch hinsichtlich des Stärkegehalts hätten als Rückstände aus den in den amerikanischen Fabriken angewandten Gewinnungsverfahren. Der Stärkegehalt in Rückständen, die aus amerikanischen Fabriken stammten, betrage gewöhnlich etwa 30 %, während der Stärkegehalt in Rückständen, die aus der argentinischen Fabrik stammten, sich gewöhnlich auf 42 % belaufe.
59 Anlaß für den Erlaß der Verordnung Nr. 482/74 seien die Probleme gewesen, die zu Beginn der siebziger Jahre in Verbindung mit der Tarifierung von Maisnebenerzeugnissen entstanden seien, die aus den Vereinigten Staaten gestammt hätten. Die auf den Gehalt bezogenen Anforderungen der Verordnung seien daher auf dem seinerzeitigen Stand der Technik und im Hinblick auf die Natur der aus den Vereinigten Staaten stammenden Nebenerzeugnisse festgesetzt worden. Die festgesetzten Werte seien jedoch nicht sachgerecht, soweit es um Nebenerzeugnisse gehe, die aus Argentinien stammten, da diese normalerweise einen Stärkegehalt aufwiesen, der nahe der kritischen Grenze liege. Die Pell Nederland BV habe im Lauf der achtziger Jahre zur Frage der Einfuhr von Nebenerzeugnissen aus Argentinien Kontakte zu Vertretern der Kommission aufgenommen, die erklärt hätten, es bestehe kein Anlaß zur Beunruhigung im Hinblick auf die fraglichen Nebenerzeugnisse, da es ja um echte Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl gehe.
60 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, daß die festgesetzten Werte das Ergebnis von Verhandlungen im Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs gewesen seien, daß diese vom Ausschuß einstimmig angenommen worden seien und daß ihnen Herstellungsbedingungen zugrunde gelegen hätten, die für die wichtigsten Lieferanten der betreffenden Erzeugnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gegolten hätten. Die interessierten wirtschaftlichen Kreise hätten dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs eine Änderung der Verordnung Nr. 482/74 im Hinblick auf die technische Entwicklung vorgeschlagen, und sie seien sich darüber einig gewesen, daß der Höchstgehalt an Stärke gemessen an den geltenden Bedingungen zu niedrig festgesetzt sei. Die Kommission prüfe gegenwärtig, ob eine Änderung dieses Stärkegehalts angebracht sei. Der festgesetzte Höchstgehalt für Stärke müsse angewandt werden, bis er förmlich geändert worden sei.
61 Das Vorbringen der Klägerin belegt meines Erachtens hinreichend, daß eine bona fide durchgeführte Extraktion von Maiskeimöl zu Rückständen führen kann, die einen Stärkegehalt von mehr als 45 % aufweisen können. Solche Rückstände, die völlig entölt worden sind, und die keine Bestandteile enthalten, die nicht entölt worden sind, sind in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es ist darauf hinzuweisen, daß es für die Annahme, ein von der Kommission festgesetztes Tarifierungskriterium sei gültig, nicht ausreicht, daß es seine Funktion über eine lange Reihe von Jahren erfüllt hat und daß in den meisten Fällen davon auszugehen ist, daß es diese erfüllen wird. Ausschlaggebend ist, ob es dazu führen kann, daß Erzeugnisse von der Einreihung in eine bestimmte Tarifposition ausgeschlossen werden, obwohl sie die objektiven Merkmale und Eigenschaften, die nach dem Wortlaut dieser Tarifposition für die Einreihung in diese entscheidend sind, erfüllt.
Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Kommission dadurch, daß sie in die Verordnung Nr. 482/74 eine Bedingung über einen Höchstgehalt an Stärke von weniger als 45 % aufgenommen hat, die Tarifposition für Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, d. h. die frühere Tarifstelle 23.04 Β des GZT und heutige Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur insoweit geändert hat, als diese Bedingung dazu führt, daß Erzeugnisse ausgeschlossen werden, die völlig entölt worden sind und die keine Bestandteile enthalten, die nicht entölt worden sind. Die Kommission hat damit die Grenzen ihres Ermessens überschritten, und die Verordnung Nr. 482/74 ist daher insoweit für ungültig zu erklären.
62 Vor dem Gerichtshof ist nichts vorgetragen worden, was Anlaß geben könnte, daran zu zweifeln, daß die streitigen vier Warenpartien, wie von der Tariefcommissie angenommen, Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl sind, denen nicht nachträglich fremde Bestandteile zugesetzt wurden, und die vom Wortlaut der Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur erfaßt werden, soweit das Erfordernis eines Höchstgehalts an Stärke von 45 % nicht angewandt wird.
Es könnte erwogen werden, ob die Tariefcommissie über hinreichend Elemente verfügte, um festzustellen, daß den streitigen Rückständen nicht nachträglich fremde Bestandteile hinzugefügt worden waren. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich nämlich, daß die entnommenen Stichproben zeigten,daß die Erzeugnisse keine maisfremden Bestandteile enthielten, was offenbar nicht ausschließt, daß den Erzeugnissen womöglich Teile der Maispflanze oder des Maiskorns zugesetzt wurden, die nicht entölt worden waren. Ein derartiger Zusatz wäre mit einer Einreihung in die Tarifposition für Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl unvereinbar. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, daß nicht nur ein nachträglicher Zusatz, sondern auch der Umstand, daß die Erzeugnisse Bestandteile enthalten, die bereits im Ausgangserzeugnis enthalten waren, während des Extraktionsverfahrens jedoch keiner Bearbeitung unterzogen wurden, der Einreihung in diese Tarifposition entgegensteht.
Es ist Sache der Tariefcommissie, zu entscheiden, ob — ungeachtet des festgestellten Stärkegehalts — hinreichend nachgewiesen worden ist, daß die streitigen Rückstände auch keine Teile der Maispflanze oder des Maiskorns enthalten, die nicht entölt wurden und die bereits im Ausgangserzeugnis enthalten waren, oder die nachträglich den echten Rückständen zugesetzt wurden.
Ergebnis
63 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Die Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.04 Β des Gemeinsamen Zolltarifs war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch als Verordnung in Kraft, die den Inhalt der Unterposition 23069091 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführten Kombinierten Nomenklatur näher bestimmte.
2) Artikel 1 der Verordnung Nr. 482/74 ist ungültig, soweit er vorschreibt, daß nur solche Waren als Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können, deren Stärkegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, weniger als 45 % beträgt.