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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1994 – C-306/93

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:291

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 13. Juli 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure vorgelegt. Nach den Bestimmungen dieses Artikels ist die Angabe méthode champenoise — nach Ablauf einer Übergangsperiode — nur für die Schaumweine zulässig, die die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung und das Diskriminierungsverbot Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmungen.

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stehen sich das Land Rheinland-Pfalz und die SMW Winzersekt GmbH gegenüber, eine Erzeugergemeinschaft von Winzerbetrieben, die aus Grundweinen des Anbaugebiets Mosel-Saar-Ruwer Schaumwein herstellt und ihre Produkte unter der Bezeichnung Sekt und mit einer der beiden Angaben Flaschengärung im Champagnerverfahren oder klassische Flaschengärungméthode champenoise vermarktet. Im folgenden verwende ich für diese Angaben einfach die Angabe méthode champenoise. Die genannten Vorschriften haben zur Folge, daß die Firma Winzersekt diese Angaben nach dem 31. August 1994 nicht mehr verwenden darf. Die Erzeugergemeinschaft hat die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften bestritten.

2 Zum Hintergrund und Sachverhalt der Rechtssache: Seit den 20iger Jahren durften die deutschen Schaumweine, die zuvor unter dem Namen Champagner vermarktet werden konnten, diesen Namen wegen des Schutzes der französischen Bezeichnung Champagner nicht mehr tragen und wurden in der Folge vor allem unter der Bezeichnung Sekt vermarktet. Der Schutz des Champagners hinderte jedoch weder die deutschen Erzeuger noch andere französische Erzeuger daran, auf ihren Produkten die Angabe méthode champenoise zu verwenden.

3 Diese Angabe bezieht sich auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren, das sich nicht genau umreißen läßt, das sich aber nach den verfügbaren Informationen gewöhnlich durch folgende zwei Merkmale von anderen Verfahren zur Schaumweinherstellung unterscheidet:

die Gärung, die den Wein zum Schäumen bringen soll — die sogenannte zweite Gärung — erfolgt in der Flasche und

die Trennung des Trubs von der Cuvée erfolgt durch Degorgieren.

4 1985 nahm der Gemeinschaftsgesetzgeber die Regelung der Bezeichnung und Aufmachung der Schaumweine in Angriff und erließ zu diesem Zweck die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85, die dann durch die oben genannte Verordnung außer Kraft gesetzt wurde. Der Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung aus dem Jahr 1985 war praktisch identisch mit den Bestimmungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, und hatte ebenfalls die Wirkung, daß nach Ablauf einer bis zum 1. September 1994 dauernden Übergangsfrist die Verwendung der Angabe méthode champenoise für Schaumweine, die nicht die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen dürfen, verboten war. Ein deutscher Hersteller, die Sektkellerei Deutz und Geldermann, der sich in der gleichen Lage wie die Firma Winzersekt befand, klagte auf Nichtigerklärung dieser Vorschrift. Der Gerichtshof wies diese Klage mit Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86 als unzulässig ab.

5 Die Firma Winzersekt klagte zunächst beim Verwaltungsgericht Mainz auf Feststellung, daß sie berechtigt sei, die Angabe méthode champenoise bis zum 31. August 1994 zu verwenden, und das Verwaltungsgericht hielt diese Klage in seinem Urteil vom 2. Februar 1989 für begründet. Danach beantragte die Firma Winzersekt bei den Behörden des Landes Rheinland-Pfalz eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung dieser Angabe auch über den 31. August 1994 hinaus. Mit Bescheid vom 15. Januar 1992 teilten die Behörden der Firma Winzersekt mit, daß sie nach dem 31. August 1994 nicht mehr berechtigt sei, diese Angabe zu verwenden, woraufhin die Firma Winzersekt beim Verwaltungsgericht Mainz Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids erhob, so daß sie auch nach diesem Datum berechtigt sei, die Angabe méthode champenoise zu verwenden. Da das Verwaltungsgericht Mainz der Auffassung ist, daß der Ausgang des Verfahrens davon abhängt, ob Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2333/92 rechtmäßig ist oder nicht, hat es dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist die in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 ... getroffene Regelung insoweit ungültig, als hiernach ab September 1994 für Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete aus Weinen, die nicht die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen dürfen, die Bezugnahme auf das méthode champenoise genannte Herstellungsverfahren in Verbindung mit einem gleichwertigen Begriff für dieses Herstellungsverfahren nicht zulässig sein soll?

6 Die Firma Winzersekt, der Rat, die französische Regierung und die Kommission haben beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben.

7 Zunächst ist kurz auf die von der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen als Hauptantrag vorgeschlagene Antwort einzugehen, die dahin geht, festzustellen, daß über die Frage nicht zu befinden sei. Dieser Vorschlag beruht auf der Argumentation, daß im Zeitraum des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens nicht die in der Vorlagefrage genannte Verordnung, sondern die Verordnung Nr. 3309/85 gegolten habe. Die Vorlagefrage gehe daher fehl. In der Sitzung hat die französische Regierung außerdem Zweifel daran geäußert, ob der Ausgangsrechtsstreit auf einem wirklichen Rechtsstreit beruhe.

8 Meines Erachtens ist dieser Antwortvorschlag abzulehnen, da die fraglichen Bestimmungen abgesehen von einigen geringfügigen redaktionellen Abweichungen in beiden Verordnungen identisch sind, und da nicht in Frage gestellt worden ist, auch nicht durch die französische Regierung, daß die Antwort des Gerichtshofes auf die Vorlagefrage es dem Verwaltungsgericht ermöglichen wird, den Ausgangsrechtsstreit zu lösen. Was die Wirklichkeit des Rechtsstreits betrifft, so genügt die Feststellung, daß keine Anhaltspunkte vorliegen, an dem Interesse der Firma Winzersekt zu zweifeln, die streitige Angabe weiter verwenden zu dürfen, und daß es kaum sinnvoll wäre, die Erzeugergemeinschaft zu zwingen, den Ablauf der Übergangsfrist abzuwarten, um die Rechtslage klären lassen zu können. Folglich halte ich es für angebracht, die Rechtmäßigkeit des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2333/92 zu prüfen.

9 Zur Sache ist es zunächst sinnvoll, den rechtlichen Rahmen darzustellen, in dem sich der Artikel 6 Absatz 5 befindet. Die Verordnung Nr. 2333/92 ebenso wie ihre Vorgängerin, die Verordnung Nr. 3309/85, stellt die Regeln für die Bezeichnung und die Aufmachung von Schaumwein auf, während die Gemeinschaftsregelung über die Definition und die Herstellung insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nrn. 822/87 und 2332/92 enthalten ist. Grundsätzlich wird zwischen drei Kategorien von Schaumwein unterschieden: den Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumweine b. Α.), die die höchste Qualitätsstufe darstellen, und den Qualitätsschaumweinen, deren Qualität über der der dritten Kategorie, den Schaumweinen, liegt.

10 Die Verordnung Nr. 2333/92 enthält in ihren ersten beiden Artikeln Definitionen und ist dann in drei Titel unterteilt, von denen der erste Vorschriften über die Bezeichnung, der zweite Vorschriften über die Aufmachung und der dritte allgemeine Bestimmungen enthält. Der erste Titel umfaßt die Artikel 3 bis 8. In den Artikeln 3 bis 5 ist bestimmt, welche Angaben die Etikettierung enthalten muß. Unter anderem geht aus Artikel 5 Absatz 2 hervor, daß die Bezeichnungen Sekt und Sekt bestimmter Anbaugebiete Qualitätsschaumweinen bzw. Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete vorbehalten sind. Artikel 6 betrifft fakultative Angaben, Artikel 7 regelt die Sprachen, in der die Angaben gemacht werden müssen, und Artikel 8 sieht Verpflichtungen in bezug auf die Führung von Büchern und auf verschiedene Dokumente vor. Im Titel 3 bestimmt Artikel 13 allgemein, daß die Bezeichnung, die Aufmachung und jegliche Werbung für Schaumweine nicht falsch oder geeignet sein dürfen, Verwechslungen oder eine Irreführung hervorzurufen.

11 Artikel 6 Absatz 1 betrifft die Verwendung geographischer Namen, Absatz 2 die Verwendung der Namen von Rebsorten und Absatz 3 die Angabe des Begriffs Flaschengärung. Absatz 4 regelt die Verwendung der Begriffe Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren, traditionelles Verfahren, klassische Flaschengärung oder traditionelles klassisches Verfahren — nachstehend verwende ich für diese Angaben nur traditionelles Verfahren. Absatz 5 regelt die Verwendung von Ausdrücken, die aus geographischen Namen in Verbindung mit Angaben über ein Herstellungsverfahren abgeleitet sind und es geht daraus hervor, daß die Bezeichnung Champagner Weinen vorbehalten ist, die die gleichlautende Ursprungsbezeichnung tragen dürfen, und Absatz 6 betrifft die Angabe Winzersekt — diese ist in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. vorbehalten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen — sowie die Angabe Crémant — diese ist den in Frankreich oder Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. vorbehalten, die bestimmte vom nationalen Gesetzgeber festgesetzte Voraussetzungen erfüllen. Die Absätze 7 bis 11 betreffen schließlich sonstige Angaben und Absatz 12 nennt die Punkte, die in einer späteren Regelung der Durchführungsbestimmungen enthalten sein können.

12 So ist die Regelung, in deren Rahmen Artikel 6 Absatz 5 steht, ziemlich ausführlich und es ist festzustellen, daß sich die erlaubten Angaben auf ziemlich eindeutige Merkmale beziehen und damit für den interessierten Personenkreis von hohem Informationswert sind. Ferner ist festzustellen, daß die Angaben Champagner, Winzersekt und Crémant insofern Besonderheiten aufweisen, als die Schaumweine, die diese Angaben tragen dürfen, als von besonders hoher Qualität gelten, da sie im Vergleich zu den Voraussetzungen, die ein Wein erfüllen muß, damit er als Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete eingestuft werden darf, zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

13 Artikel 6 Absatz 5 lautet:

Die Angabe eines Begriffs betreffend ein Herstellungsverfahren, der den Namen eines bestimmten Gebietes oder einer anderen geographischen Einheit oder eines aus einem dieser Namen abgeleiteten Ausdrucks beinhaltet, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung

eines Qualitätsschaumweins b. Α.,

eines Qualitätsschaumweins,

...

Dieser Begriff ist nur zur Bezeichnung eines Erzeugnisses zulässig, bei dem die in Unterabsatz 1 genannte geographische Angabe gemacht werden darf.

Jedoch ist bei Weinen, die nicht die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen dürfen, die Bezugnahme auf das méthode champenoise genannte Herstellungsverfahren, soweit es traditionell gebräuchlich war, in Verbindung mit einem gleichwertigen Begriff für dieses Herstellungsverfahren noch fünf Weinwirtschaftsjahre lang ab dem 1. September 1989 zulässig.

Die Verwendung eines Begriffs nach Unterabsatz 3 ist ferner nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

14 In Absatz 4 Unterabsatz 2 ist vorgesehen, daß die Qualitätsschaumweine und die Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete unter bestimmten Voraussetzungen die Angabe traditionelles Verfahren tragen dürfen, nämlich wenn der fragliche Wein

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trüb gelagert hat,

c) durch Degorgieren von seinem Trüb getrennt worden ist.

15 Die Verweisung im letzten Unterabsatz des Absatzes 5 auf Absatz 4 Unterabsatz 2 bedeutet somit, daß die Verwendung der Angabe méthode champenoise während der Übergangszeit den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie die Verwendung der Angabe méthode traditionnelle; d. h. daß sich beide Angaben auf ein- und dasselbe Herstellungsverfahren beziehen; dies ist gerade der Punkt, auf dem der Gedankengang des Verwaltungsgerichts und die Argumentation der Firma Winzersekt beruhen.

16 Die Firma Winzersekt hat ausführlich vorgetragen, welche Bedeutung, die Angabe méthode champenoise für ihre Geschäftstätigkeit habe, indem sie es ihr ermögliche, der Öffentlichkeit ihr Herstellungsverfahren mitzuteilen. Dieses Verfahren hebe sie von der großen Mehrheit der deutschen Schaumweinhersteller ab, die entweder nach dem sogenannten cuve-close-Verfahren (Tanksektverfahren) oder nach dem Transvasierungsverfahren herstellten. Von diesen beiden Verfahren sei das Tanksektverfahren in Deutschland bei weitem am verbreitetsten.

Das erste dieser Verfahren besteht darin, daß die Gärung, mit der der Wein zu Schaumwein gemacht wird, in Tanks erfolgt, während das zweite Verfahren bedeutet, daß diese Gärung nach dem Muster des Champagnerverfahrens in der Flasche stattfindet und abweichend von diesem die Cuvée durch Transvasieren und Filterung vom Trub getrennt wird.

17 Nach Angabe der Firma Winzersekt ist der Herstellungsvorgang bei der Tankgärung erheblich kürzer, weniger kostenträchtig und im Vergleich zum Champagnerverfahren eher industriell, und die Hersteller, die das sogenannte Tanksektverfahren verwendeten, könnten dem Verbraucher ihre Produkte zu viel interessanteren Preisen anbieten als die Firma Winzersekt. Das Mittel, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Schaumweine der Erzeugergemeinschaft zu lenken — die sich unter anderem durch die feine Perlung auszeichneten und an den Verbraucher auf einem anderen Vertriebsweg als die Tanksekte abgesetzt würden — sei die Angabe méthode champenoise. Die Erzeugergemeinschaft werde gegenüber den Wettbewerbern benachteiligt und sogar in ihrer Existenz gefährdet, wenn sie diese Angabe nicht weiter verwenden dürfe. Die Angabe méthode traditionnelle — die aus dem Blickwinkel der Verordnung die streitige Angabe, mit der sie als gleichwertig angesehen werde, ersetzen solle — habe in keiner Weise dieselbe Aussagekraft, und die einzige Möglichkeit, die Wettbewerbsverhältnisse in Ordnung zu bringen, sei die, den Tanksektherstellern vorzuschreiben, ihre Erzeugnisse mit der Angabe im Tanksektverfahren hergestellt zu kennzeichnen.

18 Nach Auffassung der Firma Winzersekt kann nicht vertreten werden, daß sich das Champagnerverfahren als Herstellungsart ... von der Champagne herleitet. Der Begriff Champagnerverfahrenhat sich vielmehr von dem geographischen Begriff ... absolut und 100 %ig gelöst. Die Verwendung einer Angabe, die sich nur auf ein Verfahren zur Herstellung von Schaumwein beziehe und die in der Vorstellung der Verbraucher nicht irreführend sei, müsse zulässig sein. Das Verbot einer solchen Angabe beeinträchtige dií Firma Winzersekt in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit.

19 Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht sich veranlaßt sah, an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bestimmungen in bezug auf den Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit zu zweifeln, sind in dem Vorlagebeschluß wie folgt ausgeführt:

Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 5 beschränken die Klägerin [Firma Winzersekt] in ihrer Berufsausübung. Denn sie schreiben ihr verbindlich vor, daß sie ihre Produkte zukünftig nicht mehr mit der bisher zugelassenen Bezeichnung in den Verkehr bringen darf...

Zweck der betreffenden Vorschriften ist ..., den unzutreffenden Eindruck zu verhindern, ein Schaumwein stamme aus einer geographischen Einheit, wenn eine solche mit einer Angabe über sein Herstellungsverfahren verwendet wird.

Eine derartige Verwechslungsgefahr

erscheint indessen nicht begründet bei den Begriffen méthode champenoiseund Champagnerverfahren. Denn sie werden seit etwa einem Jahrhundert ausschließlich zur Bezeichnung eines Herstellungsverfahren verwendet und sind mittlerweile so verselbständigt, daß mit ihrem Gebrauch nicht die Vorstellung verbunden ist, der so bezeichnete Schaumwein stamme aus der Champagne-Die Gefahr einer Irreführung ist um so weniger zu befürchten, als die Herkunft der von der Klägerin produzierten Schaumweine durch die Angabe des Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer deutlich gemacht wird.

... Nach alledem erweisen sich die Regelungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 in dem aufgezeigten Umfang ersichtlich als nicht erforderlich im Sinne der normativen Zielsetzung. Sie stellen daher insoweit einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar.

20 Der Rat, die französische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, daß die streitigen Bestimmungen rechtmäßig seien, und sie machen im wesentlichen geltend, daß sie sowohl erforderlich seien, um den Schutz des Verbrauchers und die Lauterkeit des Wettbewerbs zu gewährleisten, als auch um das Ansehen höchsten Ansprüchen gerecht werdender Erzeugnisse wie des Champagners zu wahren. Denn die Verwendung eines entlokalisierenden Begriffs wie méthode genüge nicht, um auszuschließen, daß der Verbraucher sich bei einem Produkt, das die Angabe méthode champenoise trage, über die Herkunft des Produkts täusche, und dieser Begriff könne jedenfalls den Eindruck erwecken, als seien die Eigenschaften dieses Produkts denen des Champagners gleichwertig.

21 Insbesondere der Rat und die Kommission verweisen zur Rechtfertigung der streitigen Bestimmungen auf die dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2333/92, die folgenden Wortlaut hat:

Angesichts der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen oder Angaben der geographischen Herkunft bei Wein ist vorzusehen, daß bei der Verwendung von Angaben über eine Herstellungsmethode nur dann auf den Namen einer geographischen Einheit Bezug genommen werden darf, wenn das betreffende Erzeugnis mit diesem Namen bezeichnet werden kann.

Die beiden Organe tragen vor, daß sich die streitigen Bestimmungen nahtlos in ein Geflecht multilateraler und bilateraler internationaler Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben sowie in die übrige, dem gleichen Ziel dienende Gemeinschaftsgesetzgebung einfügten, da die Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben nicht nur gegen unmittelbar irreführende Angaben geschützt seien, sondern sogar gegen die Angaben, die entlokalisierende Ausdrücke wie Fasson, Art, Typ, Marke, Verfahren enthielten. Mit solchen Angaben werde nämlich angestrebt, von dem Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder Herkunftsangabe mitzuprofitieren.

22 Der Rat verweist außerdem auf das Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache Exportur, in dem der Gerichtshof bereits eingeräumt habe, daß Maßnahmen zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben im Gemeinschaftsrecht ihre Berechtigung hätten.

Er habe mit dem Erlaß dieser Regelung die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten.

23 Ich halte es für nützlich, an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach

sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts [gehören]. Diese Grundsätze können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesell-schaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.

24 Die streitigen Bestimmungen stellen eindeutig keinen Eingriff in den Kern des Rechts auf freie Berufsausübung dar. Also ist die sich stellende Frage die, ob die Bestimmungen Zielsetzungen dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und ob sie sich auf die Lage der Firma Winzersekt nicht unverhältnismäßig auswirken.

25 Der Schutz der Verbraucher und eines lauteren Wettbewerbs sind bestimmt Zielsetzungen, die im Allgemeininteresse liegen. Dasselbe gilt für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen.

26 Die zentrale Frage der Rechtssache ist also die, ob das Verbot der Angabe méthode champenoise sich als erforderlich erweist, um diese Zielsetzungen zu erreichen, und ob es somit keine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, daß für die Beurteilung dieser Frage die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen seien.

27 Jedoch konnten weder der Rat noch die Kommission den multilateralen Akt nennen, aus dem sich für die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten die Verpflichtung ergebe, die Angabe méthode champenoise zu verbieten. Die beiden Organe beriefen sich insbesondere auf eine Entschließung der Generalversammlung des Internationalen Weinamtes. Es handelt sich um die Entschließung Nr. 7 der 61. Generalversammlung des Amtes vom 7. September 1981, an der auch die Kommission mitgewirkt hat. Diese Entschließung betrifft zwar die entlokalisierenden Ausdrücke, sieht jedoch gleichzeitig die Möglichkeit vor, Sonderregelungen für bestimmte, gewöhnlich vorkommende Einzelfälle zu treffen. Es läßt sich schwerlich vertreten, daß sich aus dieser Entschließung konkrete und genaue Verpflichtungen ergeben; übrigens abgesehen von dem Umstand, daß die im Rahmen des internationalen Weinamtes eingegangenen Bindungen nach den verfügbaren Informationen schwerlich als Verpflichtungen des internationalen Rechts eingestuft werden können.

28 Bei den von der Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Abkommen handelt es sich um allgemeine Vorschriften, die nicht den Schluß erlauben, daß die Gemeinschaft die Angabe méthode champenoise zum Schutz der Verbraucher des betreffenden Drittstaats habe verbieten wollen.

29 Unter den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen beziehen sich der Rat und die Kommission insbesondere auf das Abkommen vom 8. März 1960 zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen. Gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens sind die in seinen Anlagen A und Β aufgeführten Bezeichnungen ausschließlich den französischen bzw. deutschen Erzeugnissen vorbehalten. Sodann ist gemäß Artikel 4 eine Benutzung entgegen den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 zu unterdrücken. Beide Organe verweisen auf Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens, wonach die Benutzung der Angaben mit entlokalisierenden Ausdrücken ebenfalls zu unterdrücken ist, und die Kommission macht auf dieser Grundlage geltend, daß die Angabe méthode champenoise gegen das Abkommen verstoßen dürfte. Weiter heißt es in den schriftlichen Erklärungen der Kommission: Artikel 5 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe c des ihm beigefügten Protokolls, das den Begriff méthode champenoiseals eine Angabe über wesentliche Eigenschaften allein französischer Produkte bezeichnet, verstärkt dieses Ergebnis noch; das Verbot der Irreführung bezieht sich hier nur auf die — allein zulässige — Verwendung bei französischen Produkten.

30 Ich habe Schwierigkeiten, mich dieser Lesart anzuschließen. Zwar ist die méthode champenoise in der genannten Bestimmung des Protokolls zu dem Abkommen bei den Angaben über wesentliche Eigenschaften bei französischen Weinen mit aufgezählt, jedoch stellt Artikel 5 des Abkommens kein Verbot auf, diese Angabe zu benutzen, sondern ist auf die Unterdrückung falscher oder irreführender Angaben über ... wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren (Hervorhebung nur hier) beschränkt. Da vor der Gemeinschaftsregelung die einzige gesetzliche Definition des mit der Angabe méthode champenoise erfaßten Herstellungsverfahrens die des Artikels 161 des französischen Code du vin war, in dem für die Verwendung der Angabe nicht mehr verlangt wurde, als daß die Weine durch natürliche Gärung in der Flasche zum Schäumen gebracht worden waren, und daß die Angabe deshalb üblicherweise auch von französischen Erzeugern außerhalb der Champagne benutzt wurde, neige ich — wie das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 2. Februar 1989 — zu der Auffassung, daß dem deutschen Erzeuger, der dieses Herstellungsverfahren und die Angabe verwendete, nicht die Benutzung falscher oder irreführender Angaben im Sinne des Artikels 5 des Abkommens vorgeworfen werden kann.

31 In bezug auf die Verweisung des Rates und der Kommission auf die sonstige Gemeinschaftsgesetzgebung läßt sich nicht bestreiten, daß es gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Verwendung von Angaben mit entlokalisierenden Ausdrücken gibt, wie Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Diese Bestimmungen sind allgemein formuliert und verbieten in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich allgemein entlokalisierende Ausdrücke, und sie sind mit Artikel 13 der streitigen Verordnung vergleichbar, der folgenden Wortlaut hat:

Die Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

der in den Artikeln 3 und 6 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie Art, Typ, Fasson, Nachahmung, Markeoder dergleichen verwendet werden;

32 Meines Erachtens wird die Auseinandersetzung um die Verhältnismäßigkeit des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2333/92 durch die Verweisung auf derartige Bestimmungen in anderen Verordnungen der Gemeinschaft nicht vorangebracht, weil jedenfalls die Verhältnismäßigkeit dieser anderen Bestimmungen geprüft werden müßte. Außerdem spricht das Vorhandensein einer Bestimmung wie des Artikels 13 in der streitigen Verordnung meiner Meinung nach eher gegen die von Rat und Kommission vertretene Auffassung. Ware die Angabe méthode champenoise so aufgefaßt worden, daß sie sich auf etwas anderes als ein Herstellungsverfahren bezieht, so wäre sie eher mit dem allgemeinen Verbot des Artikels 13 belegt worden; es hätte der Sonderbestimmungen des Artikels 6 Absatz 5 nicht bedurft.

33 Die Notwendigkeit, die Angabe méthode champenoise abzuschaffen, folgt also weder aus internationalen Verpflichtungen noch aus sonstigen Gemeinschaftstexten. Es handelt sich vielmehr um ein neues Verbot, mit dem der Rat eine Verstärkung des bisher bestehenden Schutzes des Champagners anstrebt und jegliche Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der Eigenschaften von Schaumwein ausschließen will, und es bleibt die Frage, ob es unverhältnismäßig ist, eine traditionell verwendete Angabe aus diesen Gründen zu verbieten.

34 Ich werde mich nicht lange damit aufhalten, ob durch den Umstand, daß auf der Flasche die Angabe méthode champenoise steht, eine Gefahr der Irreführung des Verbrauchers über die Herkunft eines Schaumweins besteht. Diese Gefahr ist meines Erachtens im allgemeinen verschwindend gering, und sie ist im Fall der Firma Winzersekt noch geringer, deren Flaschen mit einer Etikettierung versehen sind, aus der unter anderem klar hervorgeht, daß das Produkt unter der Bezeichnung Sekt verkauft wird, daß der Grundwein aus dem Gebiet Mosel-Saar-Ruwer stammt, und daß er in Trier, Deutschland, versektet wurde.

35 Nicht offensichtlich zurückzuweisen ist dagegen das Argument, die Angabe méthode champenoise könne hinsichtlich der Eigenschaften des fraglichen Produkts irreführend sein, und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß diese Angabe in unzulässiger Weise an das Ansehen des Champagners anknüpft. Zwar wird der sachkundige Verbraucher wissen, daß sich die Angabe nur auf ein Herstellungsverfahren bezieht, doch besteht eine wirkliche Gefahr, daß der nicht sachkundige Verbraucher aufgrund der Angabe glaubt, der Schaumwein habe das Niveau von Champagner, wobei im übrigen die Qualität des konkreten Schaumweins ohne Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ist außerdem dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß die streitige Verordnung eine strenge Ordnung von erlaubten Angaben und Voraussetzungen, denen ihre Verwendung unterliegt, errichtet, und daß die Angabe méthode champenoise als ohne Informationsgehalt angesehen werden kann, da das in der Champagne angewendete Verfahren mehrere — für die Herstellung des Champagners wahrscheinlich sogar entscheidende — Bestandteile aufweist, die sich von denen, auf die die fragliche Angabe anspielt, unterscheiden.

36 Was überdies zählt, ist, daß die Regelung den Herstellern, die sich bisher der Angabe bedienten, einen Ersatz — méthode traditionnelle — anbietet und dieser Ersatz es ihnen ermöglicht, den Markt — der nach den Angaben der Firma Winzersekt ein anderer zu sein scheint als der für mit dem Tankgärverfahren hergestellte Schaumweine — über das Verfahren zur Herstellung ihrer Schaumweine zu informieren. Außerdem hatte die Firma Winzersekt während einer Übergangszeit von acht Jahren die Möglichkeit, ihre Kunden daran zu gewöhnen, daß die méthode traditionnelle der méthode champenoise gleichwertig ist, und so etwaige Verluste zu vermeiden.

Der Rat hat also versucht, einen gerechten Kompromiß zwischen den Interessen der Hersteller, die die streitige Angabe herkömmlich benutzten, einerseits und dem Bestreben, den Schutz der Ursprungsbezeichnung Champagne und der Verbraucher zu verstärken, andererseits zu finden.

37 Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Auffassung, daß das Ergebnis dieser Abwägung keinen übermäßigen Eingriff in die Rechtslage der Firma Winzersekt darstellt.

38 Bleibt die Frage, ob die streitigen Bestimmungen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

39 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dieses Verbot, daß gleiche Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn die Unterscheidung ist objektiv gerechtfertigt.

Es ist unstreitig, daß das Verbot, die fragliche Angabe zu verwenden, für alle Schaumweinhersteller in der Gemeinschaft gilt, mit Ausnahme derjenigen unter ihnen, die Schaumwein herstellen, der die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen darf. Zur Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung berechtigt zu sein oder nicht, erscheint als völlig objektives Merkmal, das eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann; die streitigen Bestimmungen stellen also keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar.

40 Das Urteil Codorniu vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In dieser Rechtssache ging es um eine Angabe, die einer bestimmten Gruppe aus der Gesamtheit aller Hersteller, die sie traditionell verwendeten, vorbehalten worden war, wobei der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Rechtfertigung ihres Verbots für die anderen traditionellen Verwender schuldig blieb. Im vorliegenden Fall sind es alle traditionellen Verwender der Angabe méthode champenoise, denen die Verwendung untersagt wird.

Der Umstand, daß bestimmte Cognacs weiter Angaben mit dem Wort Champagne, wie z. B. Fine Champagne, Petite Champagne usw., tragen dürfen, kann an dem Ergebnis ebenfalls nichts ändern.

41 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Verwaltungsgerichts Mainz wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates beeinträchtigen könnte.