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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1994 – C-406/92
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:289
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 13. Juli 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das uns heute beschäftigt, hat der englische Court of Appeal einige Fragen nach der Auslegung der Artikel 21, 22 und 57 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978 (nachstehend: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Zum besseren Verständnis der genauen Tragweite dieser Fragen sollte der recht komplexe Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dargestellt werden.
Im September 1988 beförderte das polnische Schiffahrtunternehmen Zegluga Polska Spolka Akceyjna (nachstehend: die Schiffseigner) auf seinem Schiff Tatry eine Bulkladung Sojaöl von Brasilien nach Rotterdam und nach Hamburg. Die Beförderung wurde für die Rechnung mehrerer Absender durchgeführt, die Eigentümer der Ware waren, und zwar mit getrennten Konnossementen, die jedoch den gleichen Inhalt hatten. Bei der Übergabe ihrer Anteile an der Ölladung beanstandeten die Eigentümer sowohl der in Rotterdam als auch der in Hamburg entladenen Teilladungen deren Beschädigung durch Infiltrationen von Dieselöl und von anderen Kohlenwasserstoffen.
Am 18. November 1988 erhoben die Schiffseigner bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam Klage auf Feststellung, für den angeblichen Schaden nicht haftbar zu sein. Die Beklagten in diesem Verfahren sind die holländische Firma Igeb International BV, die für Rechnung verschiedener Eigentümer (nachstehend: die Gruppe 1) das in Rotterdam entladene Sojaöl in Empfang nahm, und ein Teil der Eigentümer des in Hamburg entladenen Öls, nämlich die deutschen Firmen Handelsgesellschaft Kurt Nitzer GmbH und Hobum Öle und Fette AG, die englische Firma Bunge & Co. Ltd sowie die Daehn & Hamann GmbH, die die betreffende Ladung in Empfang nahm. Gegen die anderen Eigentümer dieser Ladung, die in der englischen Firma Phillip Brothers Ltd (nachstehend: Phibro) vereinigt sind, wurde in diesem Verfahren nicht geklagt. (Ich werde nachstehend die Eigentümer der in Hamburg entladenen Ladung insgesamt als Gruppe 3 bezeichnen). Gegen die Phibro wurde auch hinsichtlich der in Rotterdam entladenen Ölpartien, deren Eigentümer sie war und die von der niederländischen Firma ICM BV für ihre Rechnung in Empfang genommen wurde, nicht geklagt (nachstehend: Gruppe 2).
3 Etwa 10 Monate später, am 14. September 1989, erhob die Gruppe 3 im Vereinigten Königreich beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, Admiralty Court, eine dingliche Klage (action in rem) (nachstehend: Folio 2006) gegen das Schiff Tatry und das den gleichen Eigentümern gehörende Schiff Maciej Rataj. Die entsprechende Klageschrift wurde am 15. September 1989 zugestellt und der Arrest in die Maciej Rataj, die zu diesem Zeitpunkt im Hafen in Liverpool ankerte, wurde am gleichen Tag verfügt. Später erreichten die Schiffseigner durch Stellung einer Sicherheit die Aufhebung des Arrests; das Verfahren wurde von da an vor dem englischen Gericht hinsichtlich der Begründetheit des Rechtsstreits, der dem Arrestantrag zugrunde lag, also der Klage auf Ersatz des Schadens aufgrund der angeblichen Beschädigung des in Hamburg entladenen Sojaöls, fortgeführt. Der Admiralty Court gründete diese Zuständigkeit in der Hauptsache auf die Rechtsvorschriften, durch die im Vereinigten Königreich das am 10. Mai 1952 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Arrest in Seeschiffe durchgeführt wurde. Im englischen Recht ist streitig, ob die Klage in solchen Fällen als dingliche Klage und als persönliche Klage (action in personam) oder nur als persönliche Klage weiterverfolgt wird.
Ebenfalls am 14. September 1989 erhob die Gruppe 2 eine ebensolche Klage (nachstehend: Folio 2007); das Verfahren lief ebenso ab wie bei Folio 2006.
Die Gruppe 1 schließlich, die bei den englischen Gerichten keinerlei Klage erhob, befaßte die Arrondissementsrechtbank Rotterdam am 29. September 1989 mit einer Klage auf Schadensersatz für die Beschädigung der in den Niederlanden gelöschten Waren.
4 In Folio 2006 machten die Schiffseigner geltend, das englische Gericht hätte sich gemäß Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens zugunsten des holländischen Gerichts für unzuständig erklären müssen, da eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien schon in den Niederlanden anhängig gewesen sei. Für den Fall, daß die Bestimmung über die Rechtshängigkeit nicht für anwendbar angesehen werden sollte, machten sie hilfsweise geltend, der Admiralty Court hätte das Verfahren aussetzen und sich gegebenenfalls gemäß Artikel 22 des Übereinkommens für unzuständig erklären müssen, da zwischen der bei den englischen Gerichten anhängigen Klage und den bei den niederländischen Gerichten anhängigen Klagen gewiß ein Zusammenhang bestehe. Die Rechtshängigkeit wurde von der Gruppe 3 bestritten. Diese machte geltend, die Parteien und die Ansprüche in den beiden Rechtsstreitigkeiten seien nicht identisch; sie räumte jedoch ein, daß ein Zusammenhang bestehe.
In Folio 2007 hingegen erkannten die Schiffseigner an, daß das englische Gericht tatsächlich zuerst angerufen worden sei, und beantragten bei diesem, das Verfahren auszusetzen und sich gegebenenfalls allein aufgrund des Artikels 22 des Brüsseler Übereinkommens über im Zusammenhang stehende Verfahren für unzuständig zu erklären, eine Möglichkeit, die hingegen von der Gruppe 2 ausgeschlossen wird.
5 Der Admiralty Court wies die Einrede der Schiffseigner hinsichtlich der Rechtshängigkeit in erster Instanz zurück und hielt es, obwohl er einräumte, daß die englischen und die niederländischen Verfahren miteinander im Zusammenhang ständen, nicht für erforderlich, die bei ihm anhängig gemachten Verfahren gemäß Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens auszusetzen. Gegen diese Entscheidung legten die Schiffseigner Berufung zum Court of Appeal ein.
Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Gruppe 3 geltend, die Artikel 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens seien ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sich die Zuständigkeit des englischen Gerichts aus dem Arrest-Übereinkommen ergebe, dessen Anwendung, da es ein besonderes Rechtsgebiet betreffe, gemäß Artikel 57 des Brüsseler Übereinkommens unberührt bleibe.
Der Court of Appeal ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Artikel 21, 22 und 57 des Brüsseler Übereinkommens ab, und hat daher das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im wesentlichen folgende Punkte betreffen:
a) Wie ist für die Anwendung des Artikels 21 das Erfordernis der Identität der Parteien im Fall von bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemachten Klagen, die denselben Anspruch betreffen, zu verstehen?
b) Betrifft im Fall der Beförderung von Waren auf dem Seeweg eine Klage, mit der Ersatz des an der Ware während des Transports angeblich entstandenen Schadens begehrt wird, die von den Eigentümern dieser Waren erhoben wird und die zunächst als dingliche Klage gegen das Frachtschiff anhängig gemacht wurde, dieselben Parteien und denselben Anspruch im Sinne des Artikels 21 wie eine zuvor in einem anderen Vertragsstaat von dem Schiffseigner gegen die Eigentümer der Ladung wegen derselben Beschädigung erhobene persönliche Klage? Insbesondere: Hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob die zunächst als dingliche Klage erhobene Klage sowohl als dingliche Klage als auch als persönliche Klage oder aber nur als persönliche Klage weiterverfolgt wird, nachdem der Schiffseigner den Prozeß aufgenommen hat?
c) Ergibt sich aus der in Artikel 57 niedergelegten Ausnahme im Hinblick auf Übereinkommen für besondere Rechtsgebiete die Unanwendbarkeit der Artikel 21 und 22 über Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, wenn sich die Zuständigkeit eines Gerichts aus den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens ergibt?
d) Wie ist der Begriff der Klagen, die im Zusammenhang stehen, in Artikel 22 Absatz 3 zu verstehen?
e) Liegt im Fall der Beförderung von Waren auf dem Seeweg ein Fall von Rechtshängigkeit im Sinne des Artikels 21 vor, wenn der Schiffseigner in einem Vertragsstaat eine Klage erhebt, mit der er die Feststellung begehrt, gegenüber den Eigentümern der angeblich beschädigt gelöschten Ladung nicht haftbar zu sein, und die Eigentümer der Ladung anschließend in einem anderen Vertragsstaat eine Klage erheben, mit der sie von dem Schiffseigner Schadenersatz fordern?
Die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und den Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete
6 Ich werde zunächst die dritte Frage des vorlegenden Gerichts behandeln — d. h. diejenige hinsichtlich der Beziehungen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und den Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete, wie sie in Artikel 57 des ersteren geregelt sind —, da eine Verneinung dieser Frage die anderen Fragen zu rein theoretischen machen könnte.
7 Wie wir wissen, sieht Artikel 57 im Hinblick auf bestehende oder zukünftige Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel vor, wonach das Brüsseler Übereinkommen Vorrang vor anderen Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen haben soll. Die Ausnahme ist durch das Erfordernis gerechtfertigt, den spezifischen Entscheidungen Vorrang einzuräumen, die im Rahmen der besonderen Übereinkommen im Hinblick auf die Besonderheit der geregelten Materie getroffen worden sind. Hieraus ergibt sich folgendes: Sofern diese Abkommen unmittelbare oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln vorsehen, sind diese einzuhalten. Also ist, da das Arrest-Übereinkommen gewiß zu den Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete gehört, ein möglicher Konflikt zwischen diesen Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen grundsätzlich dahin zu lösen, daß den in dem Arrest-Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln der Vorrang einzuräumen ist.
8 Es scheint mir jedoch ausgeschlossen, daß Artikel 57 als eine reine Subordinationsklausel auszulegen sein könnte, in der ganz einfach der Vorrang eines besonderen Übereinkommens, sei es früher oder später erlassen, festgestellt wird, also als eine Vorschrift, nach der die Feststellung, daß die Kriterien für die Anwendbarkeit des besonderen Übereinkommens erfüllt sind, die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vollständig ausschließt. Ich glaube nicht, daß dies die angemessene Auslegung der in Artikel 57 für Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete vorgesehenen Ausnahme ist. Eine systematische Betrachtung dieser Bestimmung macht vielmehr offensichtlich, daß es sich um eine Koordinierungsklausel handelt, die eine kombinierte Anwendung der jeweiligen Bestimmungen der beiden Übereinkommen ermöglichen soll.
Insbesondere die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 57 Absatz 1, die anläßlich der Überprüfung des Brüsseler Übereinkommens in der Folge des Beitritts des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Irlands eingeführt wurden und die jetzt in Artikel 57 Absatz 2 enthalten sind, weisen in diese Richtung. Wie jedoch der oben zitierte Text zeigt, wird in der ersten dieser Bestimmungen einerseits der Vorrang des besonderen Übereinkommens, das Regeln über die unmittelbare Zuständigkeit enthält, für den Fall bestätigt, daß gleichzeitig die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens anwendbar sind; andererseits sieht sie für den Fall, daß aufgrund jenes Übereinkommens ein anderes Gericht als das normalerweise aufgrund des Übereinkommens zuständige Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig ist, die Anwendung des Artikels 20 des Brüsseler Übereinkommens vor, um die Beachtung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Die zweite Durchführungsbestimmung sieht weiter die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen vor, die aufgrund der Zuständigkeitsregeln eines besonderen Übereinkommens erlassen worden sind; für den Fall, daß das besondere Übereinkommen selbst Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen enthält, wird die Möglichkeit eingeräumt, alternativ auf die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens zurückzugreifen.
9 Die Richtigkeit dieses Verständnisses der Beziehungen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dem Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet wird auch durch den Schlosser-Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen bestätigt, in dem ausgeführt wird, daß Bestimmungen in SpezialÜbereinkommen... Sonderregelungen [sind], die jeder Staat durch seinen Beitritt zu ihm mit Vorrang vor dem EuGVÜ [d. h. dem Brüsseler Übereinkommen] anwendbar machen kann. Soweit in den Spezialübereinkommen Regelungen fehlen, ist wieder das EuGVÜ maßgebend (Hervorhebung nur hier). Dies gilt auch, wenn das SpezialÜbereinkommen Zuständigkeitsregeln enthält, die eigentlich nicht in den inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Teilen des EuGVÜ... passen. Die wichtigste Konsequenz davon sei, daßdie von SpezialÜbereinkommen begründeten Zuständigkeitsbestimmungen — und mag auch nur ein Mitgliedstaat Partner eines solchen SpezialÜbereinkommens sein — grundsätzlich wie Zuständigkeitsregelungen des Übereinkommens selbst zu betrachten sind(Hervorhebung nur hier).
Zwar wurden die Fragen, die sich aus der Entscheidung für den Grundsatz eines grundlegenden Zusammenhangs zwischen der Regelung des Brüsseler Übereinkommens und der Regelung der für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Übereinkommen ergaben, im Zeitpunkt der Beitrittsverhandlungen nicht alle behandelt; diese Fragen wurden also durch Artikel 57 nicht voll geklärt, sondern, wie sich ebenfalls aus dem Schlosser-Bericht ergibt, der Rechtsprechung und Lehre überlassen. Es scheint mir jedoch nicht zweifelhaft, daß das Verhältnis zwischen den verschiedenen Übereinkommen in Anwendung dieses Artikels im Sinne einer wechselseitigen Ergänzung auszulegen ist. Hieraus folgt die volle Legitimität des Rückgriffs auf die Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens, um mögliche Lücken der Regelung in dem besonderen Übereinkommen auszufüllen.
10 Die Begründetheit dieser Ausführungen wird völlig deutlich, wenn das Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet, wie im vorliegenden Fall, keine Bestimmung zu dem Fall gleichzeitig in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten anhängig gemachter Klagen enthält, die auf denselben Sachverhalt zurückgehen. Die in einem solchen Fall bestehende konkrete Gefahr einer Überschneidung der denselben Anspruch betreffenden Verfahren sowie von miteinander unvereinbaren Entscheidungen würde schließlich den grundlegenden Zweck des Brüsseler Übereinkommens, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken, unterlaufen. Ich bin deshalb — übrigens in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Lehre — der Auffassung, daß in solchen Fällen die Artikel 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens, deren Zweck es gerade ist, sicherzustellen, daß hinsichtlich desselben Anspruchs nur ein Verfahren durchgeführt wird, oder die Lösungen, zu denen die Gerichte verschiedener Vertragsstaaten gelangen können, zu vereinheitlichen, volle Anwendung finden müssen.
11 Außerdem halte ich die Ausführungen der Kläger in Folio 2006 und in Folio 2007, das Arrest-Übereinkommen enthalte, insbesondere in Artikel 3 Absatz 3, Bestimmungen über die Rechtshängigkeit, für unzutreffend; gemäß dieser Bestimmung darf wegen derselben Seeforderung desselben Gläubigers ein Schiff im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten nur einmal mit Arrest belegt werden. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß der Kläger, der grundsätzlich den Gerichtsstand frei wählen kann, dieselbe Klage bei einem anderen Gericht als dem zuerst angerufenen erneut anhängig macht. Es handelt sich also um ein Instrument, das zwar geschaffen wurde, um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, das jedoch auf andere Situationen als die der Rechtshängigkeit anwendbar ist. Wenn der Kläger den Gerichtsstand durch den Antrag auf Belegung des Schiffes mit Arrest gewählt hat, hat sich das Gericht, bei dem die gleiche Klage zu einem späteren Zeitpunkt anhängig gemacht wird, darauf zu beschränken, sie einfach aufgrund des Umstands abzuweisen, daß das gleiche Verfahren schon anderenorts anhängig gemacht worden ist. Es hat hierzu keine Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Anerkennung des Urteils zu treffen, das von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen werden wird, wohingegen dieser Umstand bei der Entscheidung über die Einrede der Rechtshängigkeit geprüft werden muß.
12 Um den tatsächlichen Inhalt des Artikels 57 zu bestimmen, scheint mir schließlich ein Hinweis auf die nationale Rechtsprechung hierzu nützlich, da diese ein außerordentlich wichtiges Instrument darstellt, wenn es darum geht, die Tragweite der Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu bestimmen. Die Prüfung dieser Rechtsprechung und insbesondere der englischen Rechtsprechung zu den Beziehungen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dem Arrest-Übereinkommen, bestätigt, daß auch im Hinblick auf die Frage der Rechtshängigkeit oder der im Zusammenhang stehenden Verfahren die These der ergänzenden oder gemeinsamen Anwendung dieser Übereinkommen in weitem Umfang akzeptiert worden ist.
13 Abschließend bin ich der Auffassung, daß Artikel 57 zur Anwendung der Artikel 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens verpflichtet, wenn ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet keine Bestimmung über die Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren enthält.
Die Rechtshängigkeit im Sinne des Artikels 21 des Brüsseler Übereinkommens
14 Im Hinblick auf die Schlußfolgerung hinsichtlich der Frage der Beziehungen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und den besonderen Übereinkommen ist es also erforderlich, die weiteren Fragen des Court of Appeal zu beantworten. Die erste, die zweite und die fünfte Frage gehen im wesentlichen dahin, den Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne des Brüsseler Übereinkommens zu definieren, also zu klären, wann zwei Klagen denselben Anspruch betreffen und zwischen denselben Parteien anhängig gemacht worden sind. Nützliche Hinweise für die Antwort sind schon in früheren Urteilen des Gerichtshofes zu diesem Problemkreis zu finden.
Von besonderer Bedeutung ist zunächst das Urteil in der Rechtssache Palumbo, in dem ausgeführt worden ist, daß die in Artikel 21 verwendeten Begriffe zur Beschreibung der Voraussetzungen der Rechtshängigkeit gegenüber den in den verschiedenen nationalen Prozeßordnungen enthaltenen autonom auszulegen sind. Für diese Schlußfolgerung hat der Gerichtshof insbesondere auf das Ziel abgestellt, mit dem Artikel 21 eingeführt wurde, nämlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. In dem Urteil wird auch der Umstand hervorgehoben, daß Artikel 21 nicht auf den Begriff der Rechtshängigkeit verweist, wie er in den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten anzutreffen ist, sondern mehrere materielle Voraussetzungen als Elemente einer Definition enthält.
Im Lichte dieser Überlegungen gelangte der Gerichtshof demgemäß zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit lägen in einem Fall wie dem ihm vorgelegten vor, in dem in einem Vertragsstaat Klage wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines internationalen Kaufvertrags erhoben worden war, während die zuvor beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Klage auf Erfüllung desselben Vertrages gerichtet war. Aus diesem Urteil ergibt sich also, daß Artikel 21 Anwendung findet, wenn die Parteien dieselben sind, unabhängig davon, welche Stellung sie jeweils in den beiden Verfahren einnehmen, und wenn die Ansprüche der Parteien auf dasselbe Rechtsverhältnis zurückgehen: Diese zweite Voraussetzung liegt insbesondere vor, wenn die in einem der beiden Verfahren aufgeworfene Frage die logische Voraussetzung für die Klage, die Gegenstand des anderen Verfahrens ist, darstellt oder wenn verschiedene Anträge ein und dieselbe tatsächliche Situation betreffen.
15 Die Bedeutung der Funktion des Artikels 21 im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens und das sich daraus ergebende Erfordernis, diese Funktion bei der Definition des Begriffs der Rechtshängigkeit im Sinne dieses Artikels zu berücksichtigen, sind vom Gerichtshof auch in seinem Urteil Overseas Union Insurance u. a. vom 27. Juni 1991 hervorgehoben worden. Er hat in diesem Urteil festgestellt: Artikel 21 ist zum Zwecke der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfaßt dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten... Auf dieser Grundlage entschied der Gerichtshof in Beantwortung der Vorlagefrage, daß es für die Anwendung des Artikels 21 auf den Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren nicht ankommt.
16 Welche Schlußfolgerungen können nun aus dieser Rechtsprechung für das vorliegende Problem gezogen werden?
Zunächst ist festzustellen, daß sich aus dem Sachverhalt ergibt, daß die Vertragsverhältnisse zwischen den verschiedenen Eigentümern der Ladung und den Schiffseignern durch Konnossemente mit gleichem Inhalt geregelt sind und daß die Transportbedingungen, auch in tatsächlicher Hinsicht, in den verschiedenen Rechtssachen identisch sind, da es sich um eine Bulkladung Ol handelte. Ich halte es somit für legitim, anzunehmen, daß die Verfahrenssituation, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist, durch den Umstand charakterisiert ist, daß die bei dem Gericht in Rotterdam und beim Admiralty Court in London anhängigen Rechtsstreitigkeiten die gleiche Grundlage haben, nämlich das gleiche Vertragsverhältnis, und — zumindest teilweise, wie wir gleich sehen werden — den gleichen Gegenstand, da es in beiden Fällen im Kern um die Frage geht, ob die Schiffseigner für die Beschädigung des Sojaöls durch Infiltration verschiedener Kohlenwasserstoffe haften. In Wirklichkeit stellen die beiden Klagen, diejenige, die auf Feststellung der Haftung der Schiffseigner gerichtet ist, und diejenige auf Feststellung, daß diese nicht haften, nur zwei Seiten der gleichen Medaille dar, wie die Kommission in dem vorliegenden Verfahren zu Recht bemerkt hat.
17 Hier sollte auf einen sicherlich nicht unwesentlichen Unterschied zwischen dem dem Urteil Palumbo zugrunde liegenden Sachverhalt und dem uns heute vorhegenden hingewiesen werden: Zwar stellte sich auch in jenem Fall die Beziehung zwischen den Klagen als die einer logischen Vorgreiflichkeit dar, jedoch in umgekehrter Richtung wie in dem uns heute vorliegenden Fall, da die bei dem zuerst angerufenen Gericht erhobene Klage umfassender war als die später erhobene. Da nämlich die auf Erfüllung des internationalen Kaufvertrags gerichtete Klage vor der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Auflösung desselben Vertrages erhoben worden war, konnte in letzterer sogar — wie vom Gerichtshof festgestellt — ein bloßes Verteidigungsmittel gegen die erste Klage gesehen werden, das in Form einer selbständigen Klage vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats geltend gemacht wird.
Im vorliegenden Fall hingegen ist der Gegenstand der im Vereinigten Königreich erhobenen Klage nicht völlig in der zuvor erhobenen Klage enthalten, da sie auch den Antrag auf Schadensersatz und die Bestimmung von dessen Höhe umfaßt, was nicht Gegenstand des ursprünglich bei dem niederländischen Gericht anhängig gemachten Verfahrens war (und dies auch nicht hätte sein können). Da das Brüsseler Übereinkommen also in Artikel 21 keinen automatischen Mechanismus einer Verbindung der Verfahren vorsieht, sondern nur die Unzuständigerklärung des später angerufenen Gerichts, könnte die Anwendung der Bestimmung über die Rechtshängigkeit in solchen Fällen zu einer Rechtsverweigerung führen. Wenn es nämlich aufgrund der für das früher anhängig gemachte Verfahren geltenden Verfahrensbestimmungen nicht möglich wäre, den Gegenstand durch Stellung neuer Anträge oder Einführung neuer Verteidigungsmittel zu erweitern, würde die Möglichkeit einer Behandlung aller Gesichtspunkte des Verfahrens in all jenen Fällen ausgeschlossen, in denen zuerst eine Klage mit enger umrissenen Inhalt erhoben würde.
18 Meines Erachtens muß sich daher das später angerufene Gericht, wenn es mit der weiter gefaßten Klage befaßt wird und es nicht möglich ist, den Gegenstand des ersten Verfahrens zu erweitern (was im vorliegenden Fall im übrigen nicht eingetreten ist, da alle Eigentümer der Waren bei dem niederländischen Gericht eine Klage auf Schadensersatz eingereicht haben, wenn auch nur vorsorglich), gemäß Artikel 21 für den Teil des Verfahrensgegenstands für unzuständig erklären, der als von der Klage erfaßt anzusehen ist, die bei dem zuerst angerufenen Gericht anhängig ist; hinsichtlich des übrigen Verfahrensgegenstands kann es hingegen, auch in Anwendung des Artikels 22 des Übereinkommens, das Verfahren aussetzen.
19 Hingegen scheint mir die im englischen Recht bestehende Unterscheidung zwischen dinglichen Klagen, durch die der Kläger seine Ansprüche auf eine Sache durchzusetzen beabsichtigt, und persönlichen Klagen, die geeignet sind, schuldrechtliche Wirkungen zwischen den einzelnen zu entfalten, für die Beantwortung der vorliegenden Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß zwei Klagen im Sinne des Brüsseler Übereinkommens den gleichen Gegenstand und die gleiche Grundlage haben, ohne Bedeutung zu sein. Die Anwendung des Artikels 21 kann nicht von den Merkmalen und den verschiedenen Rechtsfiguren in den nationalen Prozeßordnungen abhängen: Der Rückgriff auf das innerstaadiche Recht der Vertragsstaaten stellt, wenn er durch die Unvollständigkeit der Regelung im Brüsseler Übereinkommen erforderlich wird, in jedem Fall nur ein Mittel dar, um die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zu ermöglichen, und er darf keinesfalls zu Ergebnissen führen, die dem Sinn und Zweck des Übereinkommens selbst zuwiderlaufen. Zweck des Artikels 21 ist jedoch — wie schon gesagt —, mehrere Verfahren hinsichtlich des gleichen Anspruchs vor den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und demgemäß die Gefahr miteinander unvereinbarer und somit gemäß Artikel 27 Nr. 3 nicht anerkennungsfähiger Urteile zu vermeiden. In dieser Hinsicht scheint es mir, daß die Möglichkeit einander widersprechender Urteile im vorliegenden Fall außer Zweifel steht, wenn man bedenkt, daß die Frage der Haftung der Schiffseigner für die Beschädigung der Ladung im Mittelpunkt der im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden anhängigen Rechtsstreitigkeiten steht. Daß die betreffenden Verfahren möglicherweise nach dem Zivilprozeßrecht der beiden betroffenen Staaten unterschiedlich einzuordnen sind, ist somit unerheblich; entscheidend ist, ob der Sachverhalt, über den das Gericht zu entscheiden hat, im wesentlichen identisch ist.
Zu einer ähnlichen Schlußfolgerung ist im übrigen kürzlich der Admiralty Court selbst in einem Urteil vom April 1992 gelangt, das in einem Rechtsstreit erging, der in mehrfacher Hinsicht dem uns vorliegenden ähnlich ist. In jenem Fall hatte das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens festzustellen, ob eine in den Niederlanden von den Eigentümern der Waren erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Ladung eines Schiffes und die anschließend von den gleichen Eigentümern im Vereinigten Königreich erhobene Klage mit Arrest in das Schiff aufgrund des Arrest-Übereinkommens denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage hatten; es gelangte zu der Feststellung, daß der Gegenstand der beiden Klagen trotz ihrer unterschiedlichen Natur als dingliche und als persönliche Klage identisch sei. Zu dieser Auffassung gelangte das Gericht aufgrund des Umstands, daß der Gegenstand der Klage gegen das Schiff notwendigerweise derselbe sein muß wie der der Klage gegen den Schiffseigner, und daß, wenn dieser die Zustellung der Arrestverfügung nicht annimmt, der Kläger die Haftung des Schiffseigners selbst nachweisen muß, um eine Entscheidung gegenüber dem Schiff zu erlangen.
20 Unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 21 ist weiter, daß die Parteien der bei den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemachten Verfahren dieselben sind. Ich habe schon gesagt, daß der Gerichtshof schon Gelegenheit hatte, zu präzisieren, daß die Identität zwischen den Parteien nicht etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil sie in den beiden Verfahren entgegengesetzte Verfahrensstellungen innehaben, also der Kläger des ersten Verfahrens Beklagter des zweiten Verfahrens ist; natürlich gilt dies nur, wenn die den beiden Fällen zugrunde liegende Rechtssituation dieselbe ist. Wenn nun auch — bei dem den Vorlagefragen zugrunde liegenden Sachverhalt — gewiß die Möglichkeit auszuschließen ist, daß ein Fall der Rechtshängigkeit hinsichtlich der von Phibro im Vereinigten Königreich erhobenen Klage (Folio 2007) und der zuvor in den Niederlanden erhobenen Klage besteht, da Phibro in dem letztgenannten Verfahren nicht Partei war, was gilt dann hinsichtlich dem anderen bei dem englischen Gericht anhängigen Verfahren (Folio 2006), in dem die Kläger, d. h. die Gruppe 3 der Eigentümer der Ladung, nur teilweise Beklagte in dem zuvor in den Niederlanden anhängig gemachten Verfahren sind?
Meines Erachtens besteht unter solchen Umständen hinsichtlich Personen, die in beiden Verfahren Partei sind, die Gefahr miteinander unvereinbarer Urteile, die eintreten würde, wenn das englische Gericht die Schiffseigner aufgrund der Feststellung ihrer Haftung verpflichten würde, Schadensersatz zu bezahlen, während das niederländische Gericht zu dem Ergebnis käme, daß die Eigentümer der Ladung keine Ansprüche gegen dieselben Schiffseigner haben.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit, allen Bürgern Rechtsschutz zu gewähren, sowie auf den Zweck des Artikels 21 des Brüsseler Übereinkommens ist diese Bestimmung somit dahin auszulegen, daß sich das später angerufene Gericht in solchen Fällen für unzuständig erklären muß, soweit die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens auch Parteien des früher anhängig gemachten Verfahrens sind. Dasselbe Gericht muß das Verfahren hinsichtlich der anderen Parteien fortsetzen, hat jedoch die Möglichkeit, das Verfahren in bezug auf sie aufgrund des Zusammenhangs auszusetzen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, also nicht nach Artikel 21, sondern nach Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens.
21 Schließlich ist die letzte (die fünfte) Vorlagefrage des nationalen Gerichts zu Artikel 21 zu prüfen, die im wesentlichen dahin geht, ob die Schlußfolgerungen, zu denen man bei der Auslegung des Begriffs der Rechtshängigkeit im Sinne dieser Bestimmung gelangt, sich in irgendeiner Weise ändern können, wenn die bei dem zuerst angerufenen Gericht erhobene Klage auf Feststellung gerichtet ist, daß keine Haftung gegeben ist. Hierzu ist insbesondere von den Eigentümern der Ladung geltend gemacht worden, Klagen dieser Art seien in Wirklichkeit verdeckte Praktiken des forum shopping. Der Kläger habe keinerlei Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sondern er versuche ausschließlich, einer möglichen Klage des letzteren gegen ihn zuvorzukommen, indem er in seinem eigenen Interesse hierzu im voraus das zuständige Gericht bestimme und somit denjenigen, der ein tatsächliches Klageinteresse habe, um die Möglichkeit bringe, nach den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens oder nach einem besonderen Übereinkommen, das gemäß Artikel 57 des Brüsseler Übereinkommens anwendbar bleibe, das zuständige Gericht zu wählen. Eine Auslegung des Artikels 21, die also darauf hinausliefe, daß eine von dem mutmaßlichen Verursacher eines Schadens erhobene Klage auf Feststellung, er sei nicht haftbar, der von der geschädigten Person erhobenen Klage auf Schadensersatz gleichgestellt wird, würde nach dieser Argumentation im Ergebnis die Unsicherheit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts verstärken, die rechtmäßige Wahl des Gerichtsstands durch die Person, die einen tatsächlichen Anspruch geltend zu machen hat, unmöglich machen und einen ungerechtfertigten Anreiz dafür darstellen, eine Klage nur deshalb zu erheben, um sich einen Verfahrensvorteil zu verschaffen.
22 Ich bin weder mit dieser These noch mit den Argumenten einverstanden, die im vorliegenden Fall zu ihrer Unterstützung vorgebracht werden; außerdem halte ich es im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits für völlig ungerechtfertigt, sie im vorliegenden Fall geltend zu machen. Zwar können sich das Bestehen mehrerer alternativer Kriterien für die gerichtliche Zuständigkeit im Brüsseler Übereinkommen, wie übrigens auch im Arrest-Übereinkommen, wie hier gleich anzumerken ist, sowie die große Auswahl, die der Kläger damit bei der Entscheidung darüber hat, welchem der gleichermaßen zuständigen Gerichte er einen bestimmten Rechtsstreit vorlegen soll, für eine intelligente Verwendung anbieten. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß Versuche, die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts festzulegen, nur zu dem Zweck gemacht werden, sich einen Vorteil wegen des dort anwendbaren materiellen Rechts zu verschaffen, von dem der Kläger annimmt, daß es günstiger für ihn ist, oder auch zu dem Zweck, die Gegenpartei in Schwierigkeiten zu bringen.
Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß solche Versuche, d. h. das sogenannte forum shopping, besonders in den Rechtssystemen möglich sind, in denen mechanisch das Anknüpfungskriterium der Lex fori, und sei es in verschleierter Form, privilegiert wird. Wenn dagegen in den Regeln des internationalen Privatrechts und/oder der Rechtsprechung Anknüpfungskriterien angewandt werden, die der Art und den Eigenheiten des Rechtsverhältnisses sowie den Erwartungen der Parteien, die dieses Verhältnis ursprünglich geschaffen und erdacht haben, besser entsprechen, reduzieren sich auch die Möglichkeiten einer nur auf den eigenen Vorteil bedachten oder gar mißbräuchlichen Anwendung der Gesamtheit der Mechanismen des internationalen Privatrechts und des internationalen Verfahrensrechts. In jedem Fall obliegt es dem angerufenen Gericht, mögliche Mißbräuche zu verhindern.
Letztlich scheint es mir nicht möglich, dieses Problem durch eine restriktive Auslegung des Artikels 21 zu lösen, d. h. eine Auslegung, die dahin geht, seine Anwendung auszuschließen — was in der vorliegenden Rechtssache jedoch geltend gemacht worden ist—, wenn mit der in einem anderen Vertragsstaat früher erhobenen Klage eine negative Feststellung begehrt wird.
Es wäre, wie die Kommission bemerkt hat, andererseits trügerisch, wollte man eine Unterscheidung danach vornehmen, ob ein Antrag auf Feststellung, daß keine Haftung gegeben ist, zuerst oder später eingereicht wird; eine solche Unterscheidung könnte nämlich in keiner Weise auf den Wortlaut des Artikels 21 gestützt werden und würde auch nicht das Problem ausräumen, das durch diese Bestimmung präventiv gelöst werden soll, nämlich den möglichen Erlaß von miteinander unvereinbaren Urteilen durch zwei Gerichte, die gleichzeitig mit der gleichen Klage befaßt werden.
23 Es ist auch daran zu erinnern, daß die negativen Feststellungsklagen, die übrigens im allgemeinen nach den verschiedenen nationalen Verfahrensordnungen zugelassen und in jeder Hinsicht völlig legitim sind, tatsächlichen Bedürfnissen des Klägers entsprechen können. Dieser kann z. B. ein Interesse daran haben, im Fall der Verschleppung durch die Gegenpartei, im Fall von Zweifeln oder Einwänden eine schnelle gerichtliche Feststellung der Rechte, der Pflichten oder der Verantwortlichkeiten zu erlangen, die sich aus einem bestimmten Vertragsverhältnis ergeben. Im vorliegenden Fall scheint dies, wenn man die Chronologie der Klageerhebungen betrachtet, gerade der Fall zu sein.
24 Auch im Lichte dieser Überlegungen halte ich die Berufung der Eigentümer der Ladung auf die angeblichen Gefahren der Praktiken des forum shopping nicht für treffend, sondern im Gegenteil für eher merkwürdig. Sie sind gelinde gesagt wohl nicht in der besten Situation, um solche Anschuldigungen zu äußern. Selbst wenn es sicherlich möglich ist, daß die Entscheidung der Schiffseigner, das niederländische Gericht anzurufen, auch teilweise von dem Wunsch bestimmt war, einer Rechtsordnung unterworfen zu sein, die sie für günstiger hielten, ist es nämlich ebenso wahr, daß die von ihnen bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam erhobene Klage etwas mehr als eineinhalb Monate nach Löschung der Ladung eingereicht wurde, während die Klage der Eigentümer der Gruppen 2 und 3 erst zehn Monate später und aufgrund eines Anknüpfungskriteriums erhoben wurde, das, ich wiederhole es, völlig zufällig war. Andererseits ist nicht bestritten worden, daß die Eigentümer der Waren rechtmäßig gemäß dem Brüsseler Übereinkommen und insbesondere dessen Artikeln 2 und 6 Absatz 1 vor dem niederländischen Gericht verklagt worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt scheint demgegenüber die Zuständigkeit des englischen Gerichts, die sich aus Artikel 7 Nr. 1 des Arrest-Übereinkommens ausschließlich aufgrund des Umstands ergab, daß ein Schiff desselben Eigentümers in einem englischen Hafen angelegt hatte und die Eigentümer der Ladung in der Lage waren, zu beantragen, es mit Arrest zu belegen, völlig zufällig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles scheint mir die Frage nicht abwegig, wem hier möglicherweise ein forum shopping vorzuwerfen ist — wenn man die unhaltbare Unterstellung macht, daß hier von einer Vorwerfbarkeit gesprochen werden kann.
25 Zum Abschluß dieser Überlegungen möchte ich jedenfalls noch einmal betonen, daß ein Mittel gegen eine möglicherweise nur auf den eigenen Vorteil bedachte Verwendung der negativen Feststellungsklagen nicht im Bereich des Artikels 21 zu finden ist. In diesem Sinn ist meines Erachtens auch das schon mehrmals erwähnte Urteil Palumbo zu verstehen, dem zu entnehmen ist, daß der Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne des Brüsseler Übereinkommens den Fall umfaßt, daß eine Partei bei einem Gericht eines Vertragsstaats eine Klage auf Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages eingereicht hat, während andererseits eine auf Erfüllung desselben Vertrages gerichtete Klage bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist. Bei dieser Gelegenheit ist der Gerichtshof sogar von den Schlußanträgen des Generalanwalts abgewichen, der ausdrücklich auf die möglichen Gefahren einer solchen Auslegung des Artikels 21 hingewiesen hatte, die es erlauben würde, durch die Erhebung einer Klage auf Unwirksamerklärung eines Vertrages mit der Einrede der Rechtshängigkeit alle nachfolgenden auf diesen Vertrag gestützten Klagen vor dem Gericht eines anderen Staates zu Fall zu bringen. In die gleiche Richtung wie das genannte Urteil des Gerichtshofes geht auch die neueste nationale Rechtsprechung.
Im Zusammenhang stehende Verfahren im Sinne des Artikels 22 des Brüsseler Übereinkommens
26 Was insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Verfahren Folio 2007 betrifft, stellt sich schließlich noch eine Reihe von Fragen nach der Auslegung des Artikels 22 des Brüsseler Übereinkommens. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, den Begriff der Klagen zu klären, die im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 im Zusammenhang stehen. Nach der genannten Vorschrift stehen Klagen bekanntlich dann im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
27 Von vornherein ist festzustellen, daß diese Definition — in Übereinstimmung mit den zur Rechtshängigkeit gemachten Ausführungen — im Hinblick auf die Begriffe des Sachzusammenhangs, die den verschiedenen nationalen Prozeßordnungen entnommen werden können, autonom auszulegen ist. Hierbei steht zunächst fest, daß zwei (oder mehr) Klagen, um im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 im Zusammenhang zu stehen, nicht notwendigerweise dieselben Parteien oder denselben Anspruch betreffen müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist nämlich Artikel 21 anwendbar. Der Zusammenhang setzt hingegen voraus, daß die betreffenden Klagen in bezug auf die Beteiligten oder auf die objektiven Umstände (oder gegebenenfalls in bezug auf beide) unterschiedlich sind.
Im Hinblick auf die subjektiven Grenzen des Urteils, das bekanntlich Wirkungen nur gegenüber dem Kläger und dem Beklagten haben kann, können Urteile, die aufgrund von miteinander im Zusammenhang stehenden Klagen ergehen, natürlich nur dann im technischen Sinn miteinander unvereinbar sein, wenn die Klagen, obwohl sie einen unterschiedlichen Gegenstand und/oder eine unterschiedliche Grundlage haben, dieselben Parteien betreffen. So wäre, um einen Fall anzuführen, den der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 27 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens untersucht hat und der von mehreren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens angeführt worden ist, eine ausländische Entscheidung, durch die ein Ehegatte verpflichtet wird, dem anderen Ehegatten aufgrund seiner aus der Ehe resultierenden Verpflichtung Unterhalt zu gewähren, im Sinne von Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens mit einer inländischen Entscheidung unvereinbar, durch die betreffende Ehe geschieden worden ist. In dem betreffenden Urteil hat der Gerichtshof also festgestellt, daß Entscheidungen mit einem solchen InhaltRechtsfolgen [haben], die sich gegenseitig ausschließen. Die ausländische Entscheidung, die notwendigerweise das Bestehen des ehelichen Bandes voraussetzt, müßte nämlich vollstreckt werden, obwohl dieses Band bereits durch eine Entscheidung gelöst worden ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Hervorhebung nur hier).
28 Im Lichte des Zwecks des Rechtsinstituts des Zusammenhangs im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens schließe ich jedoch aus, daß dem Begriff widersprechende Entscheidungen in Artikel 22 Absatz 3, wie von den meisten Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vorgeschlagen worden ist, dieselbe enge Auslegung zu geben ist wie dem Begriff der mit einer früheren Entscheidung unvereinbaren Entscheidung im Sinne des Artikels 27 Nr. 3. Die letztgenannte Bestimmung sieht nämlich in Abweichung von den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens die Möglichkeit vor, ausnahmsweise die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung abzulehnen, während die erstere vielmehr die Verwirklichung einer besseren Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft und die Vermeidung der Inkohärenz von Entscheidungen und des Widerspruchs zwischen Entscheidungen bezweckt, auch wenn die getrennte Vollstreckung jeder einzelnen nicht ausgeschlossen ist. Ein Beispiel, das ich den Schlußanträgen des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Kalfelis entnehme, kann meines Erachtens die gerade gemachten Ausführungen illustrieren. Es ist außerdem besonders treffend wegen der bedeutenden Ähnlichkeiten mit dem dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Fall. Zwei getrennt erhobene Klagen gegen zwei mutmaßliche Verursacher eines Unfalls können zu zwei Entscheidungen führen, von denen die eine der Klage stattgibt und die andere sie mit der Begründung abweist, der Schaden weise nicht die Merkmale auf, die für seinen Ersatz erforderlich seien. Die Entscheidungen sind sicher widersprüchlich, können jedoch gleichzeitig vollstreckt werden, da sie zwischen verschiedenen Parteien ergangen sind. Dennoch hätte die Anerkennung des zwischen den beiden Klagen bestehenden Zusammenhangs und die mögliche Aussetzung oder, beim Vorliegen der Voraussetzungen, die Unzuständigerklärung des später angerufenen Gerichts gemäß Artikel 22 Nrn. 1 und 2 der inhaltlichen Einheitlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen genützt, was den Zielen des Brüsseler Übereinkommens entsprochen hätte.
Der Zweck des Artikels 22 besteht also darin, harmonische Lösungen bei der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit zu fördern und somit die Gefahr von, wenn auch nur vom Gesichtspunkt der Logik aus, widersprüchlichen Entscheidungen auszuschalten. Das später angerufene Gericht müßte auf die in ihm vorgesehenen Mechanismen deshalb immer dann zurückgreifen können, wenn es der Auffassung ist, das logisehe Vorgehen bei der Lösung des Rechtsstreits durch das Gericht, bei dem die zuerst erhobene Klage anhängig ist, könne Fragen betreffen, die eine Bedeutung für seine Entscheidung haben könnten.
29 Es scheint mir, daß in der vorliegenden Rechtssache eine solche Situation gegeben ist. Da nämlich die streitigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in dem in den Niederlanden anhängigen Verfahren und dem Verfahren Folio 2007 identisch sind, weil die Beförderung, um die es in den beiden Klagen geht, dieselbe ist, die Ladung als Bulkladung befördert wurde und die Konnossemente der verschiedenen Eigentümer der Waren den gleichen Inhalt hatten, ist die Gefahr, daß die beiden Gerichte zu widersprüchlichen Entscheidungen in dem hier dargelegten Sinn gelangen, wenn sie die Rechtssachen weiterhin parallel behandeln, offensichtlich nicht auszuschließen.
Antrag
30 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Court of Appeal vorgelegten Fragen nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wie folgt zu beantworten:
1) Artikel 57 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß, wenn ein Übereinkommen für ein besonderes Rechtsgebiet — wie im vorliegenden Fall — keine Vorschriften über die Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren enthält, die Artikel 21 und 22 des Übereinkommens anwendbar sind.
2) Artikel 21 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß Rechtshängigkeit gegeben ist, sofern Anspruch und Parteien von zwei (oder mehr) Klagen ganz oder teilweise identisch sind. Insbesondere gilt folgendes:
Eine in einem Vertragsstaat erhobene Klage auf Feststellung, daß der Kläger nicht für den von den Beklagten geltend gemachten Schaden haftet, betrifft denselben Anspruch wie die später in einem anderen Vertragsstaat erhobene Klage eines der Beklagten des ersten Verfahrens auf Feststellung, daß der Kläger dieses ersten Verfahrens für eben diesen Schaden haftet.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Klagen im Verfahrensrecht der betroffenen beiden Vertragsstaaten ist insoweit unerheblich.
Die in Artikel 21 geregelte Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, besteht nur hinsichtlich des Teils des Rechtsstreits, für den eine Identität von Gegenstand und Parteien des Rechtsstreits mit dem früher eingeleiteten Verfahren gegeben ist.
3) Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß zwei Klagen immer dann im Zusammenhang stehen, weil zwischen ihnen eine so enge Beziehung besteht, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, wenn sie im wesentlichen identische Sach- und Rechtsfragen betreffen und somit die Gefahr besteht, daß einander — sei es auch rein logisch — widersprechende Entscheidungen über sie ergehen.