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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1994 – C-385/92
ECLI:EU:C:1994:297
In der Rechtssache C-385/92
Griechische Republik, vertreten durch Fokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte Croix, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Xenophon A. Yataganas als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmäcbtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für Ölsaatenerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABl. L 221, S. 22)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini (Berichterstatter) und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliet, F. Α. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Griechischen Republik und der Kommission in der Sitzung vom 18. Januar 1994,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. März 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Griechische Republik hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für Ölsaatenerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABl. L 221, S. 22).
2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12; im folgenden: Grundverordnung) wurde eine Regelung über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten, darunter Sojabohnen, erlassen.
3 Nach Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung wird die Ausgleichszahlung gewährt nach Maßgabe a) einer allgemeinen Regelung für alle Erzeuger; b) einer vereinfachten Regelung für Kleinerzeuger. Letztere — der Begriff Kleinerzeuger ist in Artikel 8 Absatz 2 definiert — können eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung beantragen.
4 Nach Artikel 2 Absatz 5 müssen Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, einen Teil ihrer Fläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung. Bei der vereinfachten Regelung wird nach Artikel 8 Absatz 3 auf eine Stillegungsregelung verzichtet, aber die Ausgleichszahlung wird unabhängig davon, welche Pflanzen tatsächlich angebaut werden, in Höhe der für Getreide geltenden Ausgleichszahlungen gewährt. Wie sich aus den Artikeln 4 und 5 ergibt, gilt für Getreide ein deutlich niedrigerer Satz als für Ölsaaten.
5 Über die Bedingungen für die Gewährung dieser Ausgleichszahlungen bestimmt Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung folgendes:
1. Die Ausgleichszahlungen für Getreide und Eiweißpflanzen sowie der Stillegungsausgleich werden zwischen dem unmittelbar auf die Ernte folgenden 16. Oktober und dem 31. Dezember ausgezahlt.
2. Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die bis spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 15. Mai
die Aussaat vorgenommen haben;
einen Antrag gestellt haben.
6 In Durchführung der Grundverordnung sieht die Verordnung Nr. 2294/92 (im folgenden: Durchführungsverordnung), die ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 gilt, in ihrem Artikel 2 Absatz 1 folgendes vor:
1. Die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird nur für Ölsaaten-Anbauflächen gewährt,
...
b) die unter die allgemeine Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 fallen;
c) für die bei der zuständigen Behörde an einem vom Mitgliedstaat für die betreffende Ölsaat und Region festgesetzten Termin, der den Stichtag gemäß Anhang I nicht überschreiten darf, ein Beihilfeantrag — einschließlich Anbauplan — eingereicht worden ist;
d) die bis zu dem vorgenannten Termin ... mit Raps, Rübsen, Sonnenblumen oder Sojabohnen bebaut sind;
...
In dem Anhang I, auf den diese Vorschrift verweist, wird als fraglicher Stichtag der 15. Mai vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt.
7 Artikel 4 der Durchführungsverordnung lautet:
Für die einzelnen Anbauparzeilen kann je Wirtschaftsjahr nur ein Antrag auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gestellt werden.
8 Aus den Akten ergibt sich, daß Sojabohnen auf zweierlei Weise angebaut werden können: als sogenannte Hauptkultur und als sogenannte Nebenkultur, die entweder vor oder nach der Hauptkultur erfolgt.
9 Die Klägerin trägt vor, der beste Zeitraum für den Anbau von Sojabohnen in der Griechischen Republik sei die Zeit zwischen dem 20. April und dem 15. Juli; die Kleinerzeuger nähmen die Aussaat von Sojabohnen als Nebenkultur in der Regel erst nach dem 15. Mai vor. Da die Aussaat nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vor diesem Tag erfolgen müsse, seien die Kleinerzeuger praktisch vom Erhalt von Ausgleichszahlungen für ihre Nebenkulturen ausgeschlossen.
10 Die griechische Regierung beantragt daher, die Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären. Sie bringt sechs Klagegründe vor: Mit den ersten fünf rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht, des Diskriminierungsverbots, des Artikels 39 des Vertrages, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz, während sie mit dem sechsten Klagegrund geltend macht, daß die Kommission nicht zum Erlaß von Artikel 4 der Durchführungsverordnung befugt gewesen sei.
Zu den ersten fünf Klagegründen
11 Die ersten fünf Klagegründe stimmen in allen Punkten mit denen überein, die die griechische Regierung vorgebracht hat, um in einem Parallelverfahren zur vorliegenden Rechtssache die Nichtigerklärung der Grundverordnung zu erwirken, und die der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92 (Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411) zurückgewiesen hat.
12 Zwar haben Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, und Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung, von dem in dem angeführten Urteil die Rede ist, unterschiedliche Anwendungsbereiche; nach beiden Vorschriften setzt die Gewährung der Ausgleichszahlung jedoch voraus, daß der Erzeuger vor dem 15. Mai des jeweiligen Jahres die Aussaat vorgenommen und den Antrag gestellt hat. Es ist lediglich so, daß die zweite Vorschrift die Kleinerzeuger von Sojabohnen betrifft, die für die Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung optiert haben, während die erstgenannte Vorschrift die Kleinerzeuger betrifft, die sich für die allgemeine Regelung entschieden haben.
13 Es liegt auf der Hand, daß der Stichtag 15. Mai für Kleinerzeuger von Sojabohnen, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragt haben, und für Kleinerzeuger, die sie nach der vereinfachten Regelung beantragt haben, die gleichen Auswirkungen hat und ihnen die gleichen Zwänge auferlegt.
14 Daher sind die ersten fünf von der griechischen Regierung vorgebrachten Klagegründe aus den Gründen zurückzuweisen, die in den Randnummern 16 bis 51 des angeführten Urteils Griechenland/Rat dargelegt sind. Da sie, gegen die Grundverordnung gerichtet, nicht begründet sind, können sie auch als gegen die Durchführungsverordnung angeführte Klagegründe nicht stichhaltig sein.
Zum sechsten Klagegrund: fehlende Befugnis der Kommission
15 Die griechische Regierung macht geltend, die Kommission habe mit dem Erlaß von Artikel 4 der Durchführungsverordnung, wonach die Erzeuger je Wirtschaftsjahr nur einen Antrag stellen dürfen, ihre Durchführungsbefugnisse überschritten. Die Grundverordnung enthalte keine Rechtsgrundlage für diese Vorschrift, so daß diese ungültig sei.
16 Hierzu ist festzustellen, daß mit den Bestimmungen der Grundverordnung, mit denen für die Ausgleichszahlung die Einhaltung eines Stichtags für die Aussaat und die Antragstellung vorgeschrieben wird, der dieser Verordnung zugrunde liegende Grundsatz durchgeführt wird, daß für eine bestimmte Fläche je Wirtschaftsjahr nur einmal Ausgleichszahlungen gewährt werden dürfen. In der 18. Begründungserwägung heißt es nämlich hierzu: Die Ausgleichszahlungen sollen alljährlich für eine bestimmte Fläche gewährt werden.
17 Da mit Artikel 4 der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Durchführungsverordnung lediglich die Bedeutung dieses Grundsatzes für Ölsaatenerzeuger, die unter die allgemeine Regelung fallende Flächen bebauen, näher geregelt wird, ist die Kommission als zum Erlaß dieser Vorschrift befugt anzusehen.
18 Dieser Klagegrund ist somit nicht stichhaltig.
19 Da keiner der von der griechischen Regierung vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten.