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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1994 – C-68/93

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1994:303

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 14. Juli 1994

1 Mit Beschluß vom 1. März 1993 ersucht Sie das House of Lords um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) aus Anlaß des heiklen Problems der Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn es um eine Ehrverletzung durch die Presse geht.

2 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, mit dem man sich nicht lange aufzuhalten braucht, läßt sich wie folgt zusammenfassen. Fiona Shevill, wohnhaft in Großbritannien, und drei in verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassene Firmen meinen, durch einen in der Zeitung France-Soir erschienenen Artikel, nach dem sie an einem Drogenhändlerring beteiligt waren, in ihrer Ehre verletzt worden zu sein. Sie erhoben am 17. Oktober 1989 beim High Court von England und Wales gegen die Presse Alliance SA, die Herausgeberin des France-Soir, Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen angeblich sowohl in Frankreich und anderen Staaten als auch in England und Wales entstanden ist. Sie erhielten ihre Klage aufrecht, obwohl in eine spätere Ausgabe der Zeitung eine Klarstellung eingerückt wurde, die die Beeinträchtigung ihres Rufes beseitigen sollte. Presse Alliance SA rügte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wegen des Fehlens eines schädigenden Ereignisses. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beschränkten ihre Schadensersatzklage im Laufe des Verfahrens auf die in England und Wales eingetretenen Schäden.

3 Nachdem die Rüge der Unzuständigkeit im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen worden war, hat es das House of Lords, bei dem ein weiteres Rechtsmittel anhängig ist, für erforderlich gehalten, Sie zu befragen.

4 Vor der Erörterung der Vorlagefragen müssen wir uns vergewissern, ob eine Klage, mit der Schadensersatz wegen Beeinträchtigung des Rufes und/oder der Ehre einer Person durch einen in einer Zeitung erschienenen Artikel begehrt wird, eine unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 zum Gegenstand hat.

5 Es sei daran erinnert, daß diese Bestimmung abweichend von der Grundregel des Artikels 2 des Übereinkommens, der den Gerichten des Staates des Wohnsitzes des Beklagten die Zuständigkeit zuweist, alternativ, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist ... den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine besondere Zuständigkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vorsieht.

6 Mit der bemerkenswerten Ausnahme des Urteils Tessili Italiana Como, in dem Sie festgestellt haben, daß der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 sich nach dem nationalen Recht bestimmt, das für die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung maßgebend ist, vertreten Sie die Ansicht, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Begriffe im allgemeinen autonom auszulegen sind.

7 Sie haben im Urteil Kalfelis den Begriff unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist so definiert, daß er sich

... auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen.

8 Trotz der großen Tragweite dieses Begriffs haben Sie sich gezwungen gesehen, seinen Anwendungsbereich auf Schadensersatzklagen mit Ausnahme derjenigen zu beschränken, deren Zweck es, wie bei der Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts,

... nicht [ist], den Schuldner zum Ersatz des Schadens verurteilen zu lassen, den er dem Gläubiger durch seine zur Beeinträchtigung von dessen Rechten vorgenommene Verfügungshandlung verursacht hat, sondern dem Gläubiger gegenüber die Wirkungen der Verfügungshandlung seines Schuldners zu beseitigen.

9 Die Klage wegen Ehrverletzung fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nr. 3, soweit sie dem Ersatz des durch eine unerlaubte Handlung verursachten Schadens dient. Dies ist im übrigen herrschende Meinung.

10 Die Ehrverletzung wird im übrigen von der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte förmlich untersagt, deren Artikel 12 lautet:

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

11 Obwohl der Schutz gegen derartige Anschläge ein anerkanntes Grundprinzip darstellt, bestehen zwischen den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten bedeutende Unterschiede. Um nur die französischen und englischen Rechtsvorschriften anzuführen, verlangen die zuerst genannten eine Schädigungsabsicht, damit eine unerlaubte Handlung vorliegt, die jedoch entfällt, wenn guter Glaube nachgewiesen wird, während nach den zuletzt genannten ein Verstoß (libel) vorliegt, wenn eine schriftliche Äußerung vom Gericht als ehrverletzend erachtet wird, ohne daß der Verletzte dartun muß, daß ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, und ohne daß guter Glaube berücksichtigt wird. Umgekehrt ist die Lage wiederum bei Eingriffen in das Privatleben, dessen Schutz im französischen Recht besonders wirksam ausgestaltet ist. So führt Professor Badinter aus:

... durch die Anerkennung des subjektiven Rechts auf Respektierung des Privatlebens wird jeder Angriff als solcher verwerflich, ohne daß der Betroffene den besonderen Schaden beweisen müßte, der ihm entstanden ist.

12 Dieser Unterschied in bezug auf den Schutz des Betroffenen, der je nachdem, welche Kollisionsnormen das angerufene Gericht anwendet, mit unterschiedlichen Regelungen konfrontiert wird, (die Unterschiedlichkeit ist darauf zurückzuführen, daß die herkömmliche Regel der Lex loci delicti commissi in Frage gestellt und manchmal fallengelassen wird) zeigt, falls dies überhaupt nötig war, daß die Bevorzugung eines Gerichtsstandes gegenüber dem anderen nicht neutral ist.

13 Nunmehr sind die sieben Vorlagefragen zu untersuchen, die Ihnen gestellt worden sind und die sich in drei Gruppen einteilen lassen, nämlich in Fragen nach der Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Frage 1), die etwaige Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Gerichte, in deren Bezirk ein Schaden eingetreten ist, wenn mehrere Gerichtsstände bestehen (Frage 3), und drittens die Frage nach dem Begriff des Schadens, den Beweisanforderungen und den Folgen, die sich aus mehreren Zuständigkeiten ergeben können (Fragen 2, 4, 5, 6 und 7).

I — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

14 Bei Gaudemet-Tallon heißt es:

Die Formulierung des Artikels 5 Nr. 3 führt in drei Fallgruppen zu Auslegungsschwierigkeiten: Wenn der Ort des schädigenden Ereignisses und der Ort, an dem der Schaden eintritt, auseinanderfaüen, wenn der Kläger einen mittelbaren Schaden erlitten hat, und schließlich, wenn der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, schwer zu bestimmen ist.

15 Den ersten dieser Fälle haben Sie in Ihrem Urteil Mines de potasse ďAlsace, den zweiten im Urteil Dumez France und Tracoba geprüft, und der dritte Fall ist derjenige, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht.

16 In dem dem Urteil Mines de potasse d'Alsace zugrunde liegenden Fall ging es um eine grenzüberschreitende Verschmutzung, für die ein in Frankreich niedergelassenes Unternehmen haftbar gemacht wurde und durch die ein in den Niederlanden ansässiger Gärtner geschädigt wurde. Das niederländische Gericht, das mit dem Rechtsstreit befaßt war und vor dem das Unternehmen die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hatte, hatte Sie gefragt, ob die Worte Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist so zu verstehen sind, daß sie den Ort meinen, an dem der Schaden eingetreten ist, oder den Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlaßt worden ist.

17 Sie haben die Grundlage der in Artikel 5 aufgeführten besonderen Zuständigkeiten untersucht und ausgeführt:

Diese freie Wahlmöglichkeit ist im Interesse einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eingeführt worden; ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß in bestimmten Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht.

18 Somit haben Sie ohne besondere Berücksichtigung der Notwendigkeit eines Schutzes des Geschädigten für Recht erkannt, daß der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist sowohl

den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

19 Das Urteil Dumez hat Ihnen Anlaß geboten, ins Gedächtnis zu rufen, daß der Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 3 das Erfordernis eines engen Bezugs zwischen dem Rechtsstreit und dem angerufenen Gericht, also einer geordneten Rechtspflege, zugrunde liegt.

20 Sie haben daher für Recht erkannt:

Die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ... kann nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge des Schadens ist, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt hat.

21 In diesen Rechtssachen verwendeten Sie einen autonomen Begriff des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, also entgegen dem Standpunkt, den Sie im Urteil Tessili Italiana Como in bezug auf den Begriff des Erfüllungsortes der Verpflichtung eingenommen hatten; diesen Standpunkt haben Sie in Ihrem vor kurzem ergangenen Urteil Custom Made Commercial wiederaufgenommen, denn Sie haben in diesem Urteil entschieden, daß im Rahmen von Artikel 5 Nr. 1

... der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung ... nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist...

22 Generalanwalt Capotorti hatte sich in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Mines de potasse d'Alsace mit Ausführungen, die immer noch aktuell sind, für eine autonome Definition des Begriffs Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist ausgesprochen.

23 Die herrschende Lehre billigt im übrigen eine solche Orientierung, die dazu dient, positive oder — noch besorgniserregender —negative Kompetenzkonflikte zu verhindern.

24 Die britische und die deutsche Regierung meinen jedoch, daß die Frage, ob ein oder mehrere schädigende Ereignisse vorlägen, eine Frage des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei. Die Kommission und die französische sowie die spanische Regierung schlagen jedoch eine gemeinschaftliche Definition sowohl des Ortes des schädigenden Ereignisses als auch des Schadens vor.

25 Diese letztere Lösung dürfte dem Zweck des Übereinkommens entsprechen, der darin besteht, die Rechtsstreitigkeiten in kohärenter Weise und somit nach einem autonomen Kriterium auf die Gerichte der Vertragsstaaten aufzuteilen, und paßt in die in Ihren Urteilen Mines de potasse d'Alsace und Dumez entwickelte Systematik.

26 Das zuerst genannte Urteil hatte in bestimmten Mitgliedstaaten zum Ergebnis, daß eine neue Zuständigkeit geschaffen wurde. Umgekehrt hat das zweite Urteil jede Zuständigkeit ausgeschlossen, die auf dem dem Geschädigten entstandenen mittelbaren Schaden beruht.

27 Es wäre zumindest paradox, daß die tatsächliche Anwendung von Artikel 5 Nr. 3 vereitelt würde, wenn die Lokalisierung der unerlaubten Handlung und somit des zuständigen Gerichts von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich gestaltet würde.

28 Zwar kompliziert die Unterschiedlichkeit der Lösungen, die sich bei einer vergleichenden Untersuchung der Rechtsordnungen der Vertragsstaaten ergibt, in einzigartiger Weise die zu treffende Wahl; dies kann jedoch kein unumstößliches Hindernis darstellen.

29 Ich möchte einen Vergleich skizzieren, denn die Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 in diesem Bereich darf, wie Sie ausgeführt haben, nicht dazu führen, auch

die im Rahmen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gefundenen Lösungen ... umzustoßen. Sie sucht die Vereinheitlichung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens auf dem Wege einer ordnenden Zusammenfassung von in den meisten beteiligten Staaten bereits im Grundsatz anerkannten Lösungen zu erreichen.

30 Im deutschen Recht sind sowohl die Gerichte des Ortes der Herausgabe als auch diejenigen des Ortes der Verbreitung zuständig, sofern in letzterem Fall die Verbreitung vom Herausgeber vorgenommen wurde oder von ihm vorhersehbar war. Jedes Gericht kann unabhängig davon, wie seine Zuständigkeit begründet ist, im nationalen Recht den Ersatz des gesamten Schadens zubilligen. Diese Lösung ist laut einer bestimmten Lehre auch im internationalen Recht vorherrschend, doch liegt nach meiner Kenntnis keine einschlägige Entscheidung vor.

31 So heißt es bei Geimer und Schütze

Die konkurrierende Zuständigkeit am Handlungs- wie am Erfolgsort eröffnet eine Klagemöglichkeit für den gesamten Schaden, wo immer er auch entstanden ist, nicht nur für den im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates entstandenen Schaden.

32 Dies ist auch die Ansicht von Kropholler:

So besteht bei der durch ein Druckerzeugnis verübten unerlaubten Handlung eine internationale Zuständigkeit nicht nur am Ort der Herstellung, sondern auch an den unter Umständen sehr zahlreichen Orten, an denen es bestimmungsgemäß verbreitet wird.

33 Im belgischen Recht erkennen die Gerichte offenbar ihre Zuständigkeit an, wenn ein Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung in diesem Staat verwirklicht worden ist (Verbreitung, Veröffentlichung), ohne daß insoweit die kumulative Zuständigkeit der auf diesen beiden Grundlagen angerufenen Gerichte anerkannt würde. Nach allgemeiner Ansicht muß die Anrufung -jedes dieser Gerichte unabhängig von ihrer Begründung den Ersatz der gesamten entstandenen Schäden ermöglichen.

34 Im französischen Recht wurden im Rahmen der Beeinträchtigung des Privatlebens Lösungen im Bereich der grenzüberschreitenden unerlaubten Handlungen durch Presseerzeugnisse gefunden. Artikel 46 Absatz 3 des neuen Code de procédure civile erlaubt es dem Kläger, entweder das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder das Gericht des ursächlichen Geschehens oder schließlich dasjenige Gericht anzurufen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schaden eingetreten ist. Die Wahl zwischen den beiden zuletzt genannten Gerichtsständen wird als Wahl zwischen dem Gericht des Ortes der Herausgabe auf der einen Seite und den Gerichten der Verbreitungsorte verstanden. Während das erstere Gericht für die Entscheidung über den gesamten Schadensersatz unabhängig davon, an welchem Ort der Schaden eingetreten ist, zuständig ist, können die letzteren Gerichte nur Ersatz desjenigen Schadens zusprechen, der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingetreten ist. Ein Teil der Lehre hat, wie wir sehen werden, diese Rechtsprechung kritisiert.

35 Im luxemburgischen Recht bestimmt Artikel 37 des Code de procédure civile: Auf dem Gebiet des Ersatzes des Schadens, der durch eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, entstanden ist, kann die Klage nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist von der Rechtsprechung nicht erläutert worden, die herrschende Lehre vertritt jedoch unter Berufung auf die Entscheidungen der französischen Gerichte die Ansicht:

Es ist anerkannt, daß bei Beeinträchtigungen des Privatlebens durch die Presse die Gerichte des Verbreitungslandes neben den Gerichten des Landes der Herausgabe für die Entscheidung über den Ersatz des Schadens zuständig sind, der dort entstanden ist...

36 Das spanische und das italienische Recht weisen nur den Gerichten des Ortes des Drucks und der ersten Verbreitung die Zuständigkeit für den Ersatz aller Schäden unabhängig davon zu, an welchem Ort sie eingetreten sind. Somit erfolgt die Zuweisung zu einem zentralisierten Gerichtsstand.

37 England und Irland legen der Bestimmung des zuständigen Gerichts als Kriterium die Bekanntgabe eines Textes, von dem der Betroffene die Ansicht vertritt, daß er seine Ehre verletze, an einen Dritten zugrunde. Hingegen konnte ich zwar, was das englische Recht angeht, keine Entscheidung zum Umfang der Zuständigkeit finden, wenn der Schaden in mehreren Staaten eingetreten ist; aus einem Urteil des irischen Supreme Court geht jedoch hervor, daß the extent of publication einen bestimmenden Faktor bei der Berechnung des Betrags des verlangten Schadensersatzes darstellt.

38 In Portugal wird das Problem der Zuständigkeit bei ehrverletzenden Handlungen durch die Presse hauptsächlich im Rahmen des Strafrechts gelöst. Während einige Urteile den Ort der Absendung des ehrverletzenden Schreibens zugrunde legen, geben andere wiederum dem Ort von dessen Empfang den Vorzug.

39 In den Niederlanden ist schließlich nur das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder in dessen Ermangelung das Gericht von dessen Aufenthaltsort zuständig. Wenn es in diesem Staat weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort gibt, ist das Forum actoris maßgebend.

40 Die Unterschiedlichkeit der Lösungen, die die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gewählt haben, spiegelt die Schwierigkeit der Lokalisierung des schädigenden Ereignisses wieder, wenn dieses immaterieller Art ist. Gaudemet-Tallon führt hier zu Recht aus:

Das Urteil Mines de potasse d'Alsace ist nicht leicht anzuwenden, wenn die Lokalisierung sowohl des den Schaden verursachenden Ereignisses als auch des entstandenen Schadens im Streit ist.

41 Jenseits dieser Unterschiede zeichnen sich jedoch die beiden Kriterien Herausgabe oder Druck/Verbreitung oder Bekanntgabe ab, selbst wenn einige Rechtsordnungen einen der beiden Anknüpfungspunkte unter Ausschluß des anderen heranziehen, während andere eine alternative Zuständigkeit der auf diese Weise benannten Gerichtsstände zulassen.

42 Ein Teil der Lehre hat die Sachdienlichkeit dieser Anknüpfungskriterien in Zweifel gezogen und hebt zumindest im Bereich der immateriellen Schäden die Bedeutung des Wohnsitzes des Geschädigten hervor, der als Ort des Schadenseintritts gilt. Gaudemet-Tallon vertritt hierzu die Ansicht, daß der Begriff der Verbreitung sowohl das ursächliche Geschehen als auch den Schaden umfasse, so daß die Herausgabe die erste und die Verbreitung die zweite Ursache darstelle. Für die Wahl der Zuständigkeit sei somit der Ort des Wohnsitzes des Geschädigten als Ort des Schadenseintritts anzusehen.

43 Bourel führt aus:

Die Einstufung der Verbreitung in die Kategorie schadenstiftende Handlung tut der Wirklichkeit in gewissem Maß Gewalt an.

Weiter heißt es bei Bourel:

Der Ausdruck ursächliches Geschehen, der an die Stelle von schadenstiftende Handlung tritt, zeigt im übrigen deutlich die Schwierigkeit bei der Unterscheidung zwischen dem Umstand, der dem Schaden zugrunde liegt, und dem Schaden selbst. Er verdeutlicht durch das Problem der Kausalität, das auf diese Weise in die Diskussion einbezogen wird, den engen Zusammenhang zwischen beiden Umständen, die die zivilrechtliche Haftung begründen, und der Schwierigkeit, sie entsprechend ihrem örtlichen Bezug aufzuspalten. Wenn die Verbreitung die letzte kausale Handlung ist, so wird durch sie als solche auch der Schaden erkennbar gemacht und konkretisiert.

44 Abschließend spricht sich diese Verfasserin ebenfalls für eine Kompetenzzuweisung an den Wohnsitz des Geschädigten aus, ... der als Ort der Verwirklichung der unerlaubten Handlung insgesamt zu gelten hat, und vertritt die Ansicht, daß weder die Herausgabe noch die Verbreitung in bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit sachdienlich seien, da sie neutral, nicht einstufbar und somit nicht tauglich seien.

45 Würde man diesen Gerichtsstand jedoch gelten lassen, so würde dies auf die Zuständigkeit des Forum actoris hinauslaufen, von dem Sie häufig festgestellt haben, daß das Übereinkommen es mißbilligt. So haben Sie in Ihrem Urteil Dumez ausgeführt:

... hat das Übereinkommen seine Mißbilligung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen ausschließt, die solche Gerichtsstände gegenüber Beklagten vorsehen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben.

46 Dieser Gerichtsstand dürfte im übrigen dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege nicht besonders genügen, an das Sie in mehreren Ihrer Urteile erinnert haben, selbst wenn er es tatsächlich ermöglicht, das Verfahren zu zentralisieren, was im übrigen auch der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten ermöglicht. Besonders treffend ist das von der britischen Regierung angeführte Beispiel eines italienischen Klägers mit Wohnsitz in England, einem Staat, in dem er völlig unbekannt ist. Eine italienische Zeitung, die in England nicht verbreitet wird, verletzt seine Ehre. Würde man die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Klägers anerkennen, könnte er die englischen Gerichte befassen, ohne daß dies im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege gerechtfertigt wäre.

47 Lassen Sie mich abschließend ausführen, daß keine Rechtsordnung eines Vertragsstaats diesen Gerichtsstand anerkennt.

48 An diesem Punkt müssen wir unsere Überlegungen auf die räumliche Trennung der beiden Zuständigkeitskriterien für die Lokalisierung des Schadens — den Eintritt des Schadens und das für ihn ursächliche Geschehen — konzentrieren.

49 Diese Trennung von Anfang an bestand unbestreitbar in der Rechtssache Mines de potasse d'Alsace. Sie haben im Urteil Dumez wie folgt daran erinnert:

... das genannte Urteil vom 30. November 1976 [ist] zu einem Sachverhalt ergangen, bei dem der Schaden — die Schädigung landwirtschaftlicher Nutzflächen in den Niederlanden — in einer gewissen Entfernung vom Ort des ursächlichen Geschehens — der Einleitung von Salzabfällen in den Rhein durch ein in Frankreich ansässiges Unternehmen—, aber durch die unmittelbare Wirkung des ursächlichen Stoffes, nämlich der weitergeleiteten Salzabfälle, eingetreten ist.

50 In der vorliegenden Rechtssache sind sich die Kommission und die spanische sowie die französische Regierung darin einig, daß das ursächliche Geschehen am Ort der Veröffentlichung der beanstandeten Zeitschrift stattfindet, während die Schäden in jedem der Vertragsstaaten eintreten, innerhalb dessen das Ansehen einer Person durch die wissentliche Verbreitung des Textes verletzt wird. Die britische Regierung vertritt die Ansicht, daß der Ort der Bekanntgabe an Dritte sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch des Schadens sei.

51 Bezieht man sich einfach auf Ihr Urteil Mines de potasse d'Alsace, so bemerkt man, daß Sie die Bedeutung der Zuständigkeitskriterien des ursächlichen Geschehens und der Verwirklichung des Schadenserfolges in einer Rechtssache hervorgehoben haben, in der ein Ereignis einen Schaden verursacht hatte.

52 In der vorliegenden Rechtssache befinden wir uns in einem komplexeren Rahmen, in dem ein Geschehen mehrere Schäden verursacht. Der Schaden verwirklicht sich nämlich am Ort des letzten Tatbestandsmerkmals der unerlaubten Handlung, also bei Presse- oder Rundfunk-/Fernsehdelikten in jedem Staat, in dem das Druckerzeugnis verbreitet oder die Sendung empfangen wird. Das für den Schaden unmittelbar ursächliche Geschehen spielt sich objektiv am Ort der Veröffentlichung des Druckerzeugnisses oder der Ausstrahlung des Programms ab.

53 Der Angriff auf das Ansehen und/oder die Ehre erfolgt nämlich an den verschiedenen Orten, an denen eine ehrverletzende Äußerung an einen Dritten bekanntgemacht wird. Der Schaden tritt somit zutage, wenn eine solche Information der Öffentlichkeit kundgegeben wird, da die Veröffentlichung der beanstandeten Zeitung den Transmissionsriemen darstellt. Somit sind das ursächliche Geschehen und der Schaden örtlich getrennt.

54 Die systematische Anwendung des Urteils Mines de potasse d'Alsace hat bei grenzüberschreitenden Pressedelikten den Nachteil, daß sie eine Vielzahl von Gerichtsständen schafft, so daß ein Teil der Lehre die Aufstellung besonderer Kriterien vorgeschlagen hat.

55 So heißt es bei Lasok und Stone

... it is thought that the Bier decision does not preclude the eventual adoption of specific rules for particular torts; e. g. a rule that for the purposes of defamation by a single publication, the relevant place is that of the publication to the third person.

56 Kaye ist der Ansicht:

... it is considered that in the context of Article 5 (3), when a defamatory statement is uttered, written, broadcast or posted in State A, published in State Β and causes damage to reputation in State C (to which news for the publication spread by natural processes), it is the defendant's act in State A which should be held to be the event giving rise to the damage and consequently the harmful event for purposes of Article 5 (3)...

57 Diese Lösung erlaubt es wohl, eine Häufung der Gerichtsstände zu verhindern, was eines der Ziele des Übereinkommens darstellt. Abgesehen davon, daß das Prinzip der Nähe es nicht rechtfertigen kann, daß dem Gericht entweder des ursächlichen Geschehens oder des Schadens der Vorzug gegeben wird, meine ich jedoch, daß der Ausschluß des einen Anknüpfungspunktes auf bestimmten Gebieten und des anderen Punktes auf anderen Gebieten, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Dumez ausgeführt habe, die Geschlossenheit Ihrer Rechtsprechung in Frage stellen könnte.

58 So hätte der Kläger die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Beklagten, demjenigen des ursächlichen Geschehens und demjenigen, an dem der Schaden eingetreten ist.

59 Sofort stellt sich die Frage des Umfangs der Zuständigkeit dieser Gerichte, insbesondere derjenigen, in deren Bezirk ein angeblich ehrverletzendes Schriftstück verbreitet worden ist.

II — Umfang der Zuständigkeit des Gerichts des Schadens

60 Somit ist neben dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten dasjenige des ursächlichen Geschehens für alle entstandenen Schäden zuständig, soweit diese ihren Ursprung in der unerlaubten Handlung haben. Ist hingegen das Gericht, in dessen Bezirk ein Schaden eingetreten ist, für den Ersatz der gesamten Schäden einschließlich derjenigen zuständig, die in anderen Staaten eingetreten sind?

61 Ich habe auf die Ansicht von Geimer und Schütze sowie auf die von Kropholler hingewiesen, wonach das Gericht des Schadensortes über den gesamten nicht nur in seinem Bezirk, sondern auch im Gebiet anderer Vertragsstaaten entstandenen Schaden befinden können soll. Der zuletzt genannte Verfasser versäumt es jedoch nicht, auf die Gefahr des forum shopping hinzuweisen, die eine solche Lösung in sich birgt.

62 In einem vielbeachteten Aufsatz führt Lagarde aus:

Verursacht eine Handlung gleichzeitig in mehreren Ländern Schäden, so ist das Gericht des Ortes dieser Handlung [im vorliegenden Fall das Gericht des Ortes der Herausgabe] dazu berufen, über sämtliche Schäden zu befinden, wo immer sie auch, durch diese Handlung verursacht, eingetreten sind, denn jeder dieser Schäden ist in vollem Umfang mit dieser Handlung verbunden. Hingegen kann das Gericht eines der Orte, an denen der Schaden eingetreten ist, nur für die Entscheidung über die Schadensfolgen der Handlung in dem Land zuständig sein, in dem es seinen Sitz hat, da die in einem anderen Land entstandenen Schäden weder durch den Ort ihres Eintritts noch durch den Ort der schuldhaften Handlung mit diesem Gericht verbunden sind.

63 Dieser Standpunkt wird von Droz sowie von Gothot und Holleaux unterstützt. Huet vertritt in einer Anmerkung zum Urteil Mines de potasse d'Alsace ebenfalls die Ansicht, daß in den Fällen, in denen eine unerlaubte Handlung mehrfache Schäden an verschiedenen Orten verursacht hat,

der Kläger somit alle Gerichte anrufen muß, in deren Bezirk ein Schaden eingetreten ist ....

64 Diese Meinung wird von den meisten französischen Gerichten geteilt, die sich nicht als zuständig für den Ersatz von in anderen Vertragsstaaten entstandenen Schäden erachten, wenn die unerlaubte Handlung in einem dieser Staaten begangen wurde.

65 Zwar hat die von den deutschen Verfassern bevorzugte Lösung den unbestreitbaren Vorteil, die Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, sie scheint jedoch vor allem von einem Bestreben, den Geschädigten zu schützen, inspiriert zu sein, der auf diese Weise nicht gezwungen wäre, jedes Gericht der Vertragsstaaten anzurufen, in dessen Bezirk ein Schaden eingetreten ist, um Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erhalten.

66 Ich brauche jedoch nicht daran zu erinnern, daß das Gericht des ursächlichen Geschehens und dasjenige des Wohnsitzes des Beklagten bereits zwei zentrale Gerichtsstände darstellen, deren Zuständigkeit nicht begrenzt werden darf.

67 Ferner dürfte diese Lösung insbesondere auf diesem Gebiet, auf dem der Geschädigte in der Praxis die Möglichkeit hätte, ein beliebiges Gericht in allen Vertragsstaaten anzurufen, im Widerspruch zum Geist des Übereinkommens stehen, der bestimmt nicht dahin geht, das forum shopping zu fördern, sondern darin, die Verteilung der besonderen Zuständigkeiten zu organisieren. Wer sieht nicht, daß der Geschädigte auf diese Weise den Gerichtsstand wählen würde, vor dem nach seiner Ansicht sein Schaden am besten ersetzt wird?

68 Erstens geht aus Ihrer Rechtsprechung hervor, daß

... die in den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens aufgezählten besonderen Zuständigkeiten, wie bereits ausgeführt, Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten darstellen, die einschränkend auszulegen sind.

69 Zweitens würde eine solche Lösung die Häufung konkurrierender Gerichtsstände fördern. Ich möchte daran erinnern, daß Sie in Ihrem Urteil Effer ausgeführt haben:

... das Übereinkommen [enthält] eine Reihe von Vorschriften, die unter anderem die Häufung von in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig anhängigen Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen verhindern sollen und die im Interesse der Rechtssicherheit sowie im Interesse der Parteien die Bestimmung desjenigen nationalen Gerichts ermöglichen, das in territorialer Hinsicht zur Entscheidung über einen Rechtsstreit am besten geeignet ist.

70 Aber vor allen Dingen dürfte sich die fragliche Lösung nicht in die Grundlinie Ihres Urteil Mines de potasse d'Alsace einfügen. Das Gericht des ursächlichen Geschehens ist nämlich für alle Schäden zuständig, die aus der unerlaubten Handlung entstanden sind. Es stellt somit neben dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten einen stabilen Verankerungspunkt für sämtliche Schäden dar. In einer Situation wie im vorliegenden Fall beruht jedoch die Zuständigkeit des Gerichts des Schadens ausschließlich auf dem Gedanken

eine[r] besonders enge[n] Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht im Interesse einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses.

71 So könnte das Gericht des Ortes eines der Schäden nicht über die Klage auf Ersatz der in anderen Vertragsstaaten entstandenen Schäden entscheiden, da es in diesen Fällen keine Beziehung aufgrund der Nähe zwischen dem Gerichtsstand und dem Rechtsstreit mehr gäbe.

72 Der Hauptnachteil dieser Zuständigkeitsbegrenzung besteht, ich will es nicht verhehlen, in der Häufung zuständiger Gerichte und daher der Gefahr einander widersprechender — jedoch nicht miteinander unvereinbarer — Entscheidungen der angerufenen Gerichte. Sie entspricht jedoch vielen Zielen des Übereinkommens, die Sie hervorgehoben haben.

73 Erstens ist das Gericht des Ortes des Schadens am besten in der Lage, die Beeinträchtigung des Ansehens des Opfers in seinem Bezirk zu beurteilen und den Umfang des Schadens zu bestimmen.

74 Zweitens verhindert die Aufstellung eines solchen Kriteriums konkurrierende Zuständigkeiten. Es ist danach nämlich jedes der Gerichte nur für die innerhalb seines Bezirks eingetretenen Schäden zuständig.

75 Drittens setzt das Ziel des Rechtsschutzes eine Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln voraus, zu der Sie in ihren Urteilen Handte und Custom Made Commercial Ausführungen gemacht haben. Der Beldagte vermag je nach dem Ort der Verbreitung der Zeitungen genau zu erkennen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann und welche Verteidigungsmittel er nach dem anwendbaren Recht geltend machen kann.

76 Schließlich erfordert eine enge Auslegung der Regeln für besondere Zuständigkeiten auf diesem Gebiet noch mehr als auf anderen die Lösung, die ich vorschlage. Hierzu sei daran erinnert, daß Sie im Urteil Kalfelis festgestellt haben,

daß ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.

77 Ich habe vorgeschlagen, daß eine Klage, die gleichzeitig auf Haftung aus unerlaubter Handlung, vertragliche Haftung und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, sich ausschließlich nach den Vorschriften über vertragliche Ansprüche in Artikel 5 Nr. 1 regelt, da es erforderlich ist, die Zuständigkeit zu rationalisieren und das Verfahren an einem einheitlichen Gerichtsstand durchzuführen.

78 Diese Festlegung ergibt sich sowohl aus den Gründen der Klage, die ihren hauptsächlichen Ursprung in der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten hat, als auch aus der besseren Kenntnis des für den Vertrag zuständigen Gerichts vom Zusammenhang des Vertrages und der Gesamtheit seiner streitigen Implikationen.

79 Mein Standpunkt in der vorliegenden Rechtssache steht in keinem Widerspruch zu demjenigen, den ich soeben ins Gedächtnis gerufen habe. Das Vorhandensein eines einzigen für den Vertrag zuständigen Gerichts hätte im Fall Kalfelis eine objektive Zentralisierung ohne die Gefahr des forum shopping erlaubt. Im vorliegenden Fall wäre diese Gefahr jedoch erheblich, wenn der Kläger, um den Nachteilen einer Häufung der Gerichtsstände zu begegnen, einen von diesen wählen könnte, um — aus Gründen der Verfahrens- und materiellrechtlichen Prozeßstrategie — Ersatz des angeblich im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten entstandenen Schadens zu erlangen. Auch in diesem Fall könnte die Zentralisierung beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder demjenigen des ursächlichen Geschehens vorgenommen werden. Man kann nicht verlangen, daß sie zusätzlich stets aufgrund einer besonderen und somit, dies sei wiederholt, restriktiven Zuständigkeit erreicht werden kann.

80 Auf diese Weise kommt es, um die Formulierung von Huet aufzugreifen, zu einer Atomisierung der internationalen Zuständigkeit. Huet hat daher in einem vor kurzem erschienenen Aufsatz vorgeschlagen, Ihre Rechtsprechung im Urteil Shenavai auf grenzüberschreitende Delikte auf dem Gebiete der Beeinträchtigung des Privatlebens zu erstrecken.

81 Es sei daran erinnert, daß Sie in diesem Urteil festgestellt haben, daß sich in einem Fall, in dem es in einem Rechtsstreit um mehrere Verpflichtungen aus einem einzigen Vertrag geht,

... das angerufene Gericht ... zur Feststellung seiner Zuständigkeit an dem Grundgedanken orientieren [wird], daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet mit anderen Worten die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts.

82 Huet führt aus:

Auf das Deliktsrecht und insbesondere auf das Gebiet der Beeinträchtigungen des Privatlebens durch die Verbreitung von Medien in mehreren Ländern übertragen, würde es dieser Grundsatz Nebensächliches folgt der Hauptsache einer Person, die mehrfache Schäden (an verschiedenen Verbreitungsorten) erlitten hat, erlauben, eine einzige Klage vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Hauptschaden eingetreten ist (dieser Hauptschaden ist nicht zwingend in dem Land entstanden, in dem die Zeitschrift herausgegeben wird).

83 Ohne die Abschaffung des herkömmlichen Kriteriums des locus delicti commissi vorzuschlagen, sucht diese Lehre, dessen Auswirkungen in Situationen zu berichtigen, in denen seine automatische Anwendung zu einer Aufsplitterung der Zuständigkeiten zwischen mehreren Gerichtsständen führen könnte.

84 So verführerisch diese Lösung ist, ich denke, daß das Übereinkommen vorbehaltlich der Prüfung seiner eigenen sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht die Zuständigkeit des Gerichts nicht an die Beurteilung des Grundes des Rechtsstreits knüpfen wollte; sie beruht auf einem objektiven, nicht personenbezogenen Verständnis der Beziehung aufgrund der Nähe, die nicht je nach den Besonderheiten der einzelnen Rechtssachen unterschiedlich sein kann. Die Ermittlung des Hauptschadens kann bei international bekannten Persönlichkeiten heikel oder sogar unmöglich sein, insbesondere dann, wenn sie weder aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit noch aufgrund ihres Wohnorts eine Beziehung zur Gemeinschaft haben.

85 Hingegen ist in den meisten Fällen die objektive Lokalisierung der vertraglichen Hauptpflicht erforderlich, obwohl diese manchmal schwierig ist.

86 Diese Lösung ist im übrigen im Urteil Mines de potasse d'Alsace von einigen Beteiligten vorgeschlagen und von Generalanwalt Capotorti mit folgenden Worten zurückgewiesen worden:

Die Anerkennung eines Merkmals der most significant connection wäre auch schwer damit in Einklang zu bringen, daß das Übereinkommen beabsichtigt, eine einfache Bestimmung des Gerichtsstandes anhand klarer, bestimmter und hinreichend objektiver Merkmale zu ermöglichen, die trotzdem zur einheitlichen Anwendung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens geeignet sein können. Ein Merkmal, das wie das vorstehend behandelte einer abstrakten Bestimmung nicht leicht zugänglich ist und eher auf die Wertung nach richterlichem Ermessen baut, könnte in dieser Hinsicht keine genügenden Garantien bieten.

87 Im übrigen befinden wir uns hier am Rande des Zivilrechts, so daß mir der Territorialitätslösung in gewissen Grenzen der Vorzug zuzukommen scheint.

88 Diese Lösung hat im übrigen die Verfasser des Gemeinschaftspatentübereinkommens dazu veranlaßt, diesem Übereinkommen einen Artikel 69 Absatz 2 einzufügen, der wie folgt lautet:

Klagen wegen Verletzung der Gemeinschaftspatente können auch vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Das angerufene Gericht ist nur für die Entscheidung über Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats begangen worden sind.

III — Schadensbegriff, Beweisvoraussetzungen und Folgen der Zulassung mehrerer Gerichtsstände

— A —

89 Mit der zweiten, vierten und fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Schaden vorliegt, wenn das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht (im vorliegenden Fall das englische) nicht verlangt, daß die Person, die behauptet, durch eine Ehrverletzung geschädigt worden zu sein, den Beweis dafür erbringt, daß sie zum einen bestimmten Lesern bekannt war, und daß ihr zum anderen ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, sondern wenn für diesen, wie wir gesehen haben, eine Vermutung besteht.

90 Ich habe bereits auf den autonomen Charakter des Begriffs einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, hingewiesen, den Sie im Urteil Kalfelis entwickelt haben. Da eine Beeinträchtigung des Ansehens eines anderen ein schädigendes Ereignis im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 darstellt und diese Bestimmung weit auszulegen ist, ist eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch die Verletzung einer Rechtspflicht entstanden ist, die nicht im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien steht, als unter diese Bestimmung fallend anzusehen.

91 Muß jedoch über diese ziemlich allgemeine Definition hinausgegangen und müssen die Merkmale des Schadens genau angegeben werden? Dies ist die Frage des House of Lords.

92 Weder die Kommission noch die beteiligten Staaten machen geltend, daß für die einheitliche Anwendung des Übereinkommens das materielle Recht der deliktischen Haftung vereinheitlicht werden müßte.

93 Dies ist auch meine Ansicht, da der Zweck des Übereinkommens darin besteht, eine kohärente Verteilung von Zuständigkeiten zwischen den Vertragsstaaten herzustellen, und nicht darin, die Bestimmungen zu vereinheitlichen, die das materielle Recht betreffen.

94 Dies ist auch der Standpunkt der herrschenden Lehre, insbesondere von Kaye, der ausführt:

... no effort should be made, as part of the attempt to develop a uniform Convention concept, to define whether particular facts are to be held to give rise to tortious liability or not, since it is not the function of the European Court, in drawing up such a definition, to stipulate whether tortious or any other form of liability ought to exist in a particular fact situation and reference must always be made to the applicable national law in order to determine the characteristics of the liability, if any, which is the subject of the national court proceedings ...

95 Es ist somit allein Sache des nationalen Gerichts, nach dem auf die unerlaubte Handlung anwendbaren Recht die Umstände zu bestimmen, unter denen ein Schaden eingetreten ist.

96 Das gleiche gilt für die anwendbaren Verfahrensvorschriften. In diesem Zusammenhang genügt ein Hinweis auf Ihr Urteil Hagen:

... das Übereinkommen [hat] nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln zum Gegenstand, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen innerhalb der Gemeinschaft sowie die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Daher ist die Zuständigkeit klar zu trennen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage.

— B —

97 Mit seiner sechsten Frage möchte das House of Lords wissen, ob seine Entscheidung, sich für zuständig zu erklären, davon abhängig gemacht werden muß, daß nicht die Gefahr besteht, daß das Gericht eines anderen Vertragsstaats, das ebenfalls zuständig ist, zu einer anderen Lösung gelangen kann.

98 Wie ich bereits ausgeführt habe, ist jedes Gericht eines Vertragsstaats, in dem ein Schaden eingetreten ist, nur für den Teil des Schadens zuständig, der in seinem Bezirk entstanden ist, so daß zwei Gerichte, die aufgrund ein und desselben ursächlichen Geschehens mit einer Schadensersatzklage befaßt sind, keine konkurrierende Zuständigkeit haben.

99 Artikel 22, der die Fälle der Unzuständigkeit wegen Zusammenhangs regelt, verlangt als Voraussetzung eine Zuständigkeit dieser Art und ist daher nicht anwendbar. Gaudemet-Tallon führt im übrigen hierzu aus:

Räumt man ein, daß das Gericht des Ortes, an dem ein Schaden entstanden ist, für den anderen durch dasselbe Ereignis verursachten Schaden, der jedoch in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist, nicht zuständig ist, findet Artikel 22 keine Anwendung.

100 Besteht insoweit nicht die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen im Sinne von Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens in Fällen, in denen bestimmte Gerichte der Schadensersatzklage stattgeben, andere wiederum die Klage abweisen würden?

101 Ich meine, daß dies nicht der Fall ist, da die Voraussetzung für die Unvereinbarkeit, die Sie im Urteil Hoffmannaufgestellt haben, nicht erfüllt wäre. Sie haben nämlich entschieden:

Zur Klärung der Frage, ob eine Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen.

102 Sie haben in diesem Urteil festgestellt, daß eine Entscheidung, durch die ein Ehegatte verpflichtet wird, dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, mit einer Entscheidung eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist, durch die die betreffende Ehe geschieden worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, und obgleich die ergangenen Entscheidungen als einander widersprechend angesehen werden könnten, sind sie doch nicht unvereinbar.

103 Erkennt das Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, seine Zuständigkeit an, so kann diese Anerkennung nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, es bestehe die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung, die es zu erlassen hat, und einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, das für den Ersatz des in seinem Bezirk entstandenen Schadens zuständig ist.

— C —

104 Lassen Sie mich schließlich die siebte Frage nach den Anforderungen an den Beweis untersuchen, die an den Kläger gestellt werden, damit das vorlegende Gericht sich seiner Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 vergewissern kann.

105 Der Einfluß der Begründetheit auf die Bestimmung der Zuständigkeit ist von Ihnen bereits in der Rechtssache Effer untersucht worden, in der es um Artikel 5 Nr. 1 ging und in der der Beklagte das Bestehen vertraglicher Beziehungen bestritten hatte.

106 Generalanwalt Reischl hat in seinen Schlußanträgen ausgeführt:

Würde man annehmen, das Vorliegen eines Streits über die Existenz eines Vertragsverhältnisses schließe eine Klage nach Maßgabe des Artikels 5 Nr. 1 des Vollstreckungsübereinkommens eo ipso aus, so könnte durch einfaches Bestreiten von Seiten des Beklagten diese Vorschrift ebenso weithin wirkungslos gemacht werden, wie auch die des Artikels 5 Nr. 3 — Gerichtsstand der unerlaubten Handlung —, wo ja in der Regel die Einlassung der beklagten Partei im Bestreiten des Vorliegens einer unerlaubten Handlung besteht.

107 Sie haben entschieden, daß

die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen die Zuständigkeit einschließt, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen, was erforderlich ist, damit das angerufene nationale Gericht seine Zuständigkeit aufgrund des Übereinkommens feststellen kann...

Entsprechend dem Sinn und Zweck des Übereinkommens ist die genannte Vorschrift vielmehr dahin auszulegen, daß das Gericht, das über einen Rechtsstreit aus einem Vertrag zu befinden hat, die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit — auch von Amts wegen — anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen nachprüfen kann, die eine Partei vorträgt und aus denen sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ergibt.

108 So kann durch das Bestreiten des Bestehens eines Vertrages die Zuständigkeitswahln nach Artikel 5 Nr. 1 auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn das Gericht Fragen der Begründetheit prüfen muß, um sich seiner eigenen Zuständigkeit zu vergewissern.

109 Es handelt sich um die Anwendung der traditionellen Regel, nach der jedes Gericht über seine eigene Zuständigkeit entscheidet.

110 Die gleiche Lösung muß auch dann gelten, wenn ein Gericht, das vom Kläger aufgrund von Artikel 5 Nr. 3 angerufen worden ist, über eine Einrede der Unzuständigkeit entscheiden muß, die ein Beklagter erhebt, der das Vorliegen einer unerlaubten Handlung bestreitet. Um über diese Einrede entscheiden zu können, muß das Gericht anhand des Vortrags des Klägers prüfen, ob der Beklagte eine Handlung begangen hat, die seine Haftung auslösen kann und die in seinem Zuständigkeitsbereich einen Schaden verursacht hat.

111 Ich schlage deshalb vor, für Recht zu erkennen:

Bei einer Ehrverletzung durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel ist Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen so auszulegen, daß der Kläger sowohl das Gericht des Ortes des Druckes als auch die Gerichte der Orte der Verbreitung anrufen kann; dabei ist ersteres für den Ersatz des gesamten aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zuständig, und letztere sind nur nach dem geltenden Deliktsrecht für die in ihrem Bezirk zuständigen Schäden zuständig. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, die sich aus der Häufung zuständiger Gerichte ergeben kann, kann die Zuständigkeit eines einzelnen der wegen des Schadens angerufenen Gerichte nicht berühren.

Bestreitet der Beklagte das Vorliegen der Umstände, die das vom Kläger behauptete Delikt begründen, so genügt dies nicht, um dem nationalen Gericht seine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 zu entziehen.