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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.1994 – C-277/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:327

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 14. September 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es keine Vergütung für die Ausbildungszeiten vorgesehen hat, die erforderlich sind, um die Befähigungsnachweise in den medizinischen Fachgebieten zu erwerben, die in Abschnitt 3 des Anhangs des Königlichen Dekrets Nr. 127/1984 vom 11. Januar 1984 genannt sind.

Im einzelnen wirft die Kommission Spanien vor, die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden: Anerkennungsrichtlinie) und die Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (im folgenden: Koordinierungsrichtlinie ), beide in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG vom 26. Januar 1982 hinsichtlich der Vergütung der Zeiten für die Ausbildung in einigen medizinischen Fachgebieten nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben.

2 Um die Tragweite der Angriffsmittel und das Verteidigungsvorbringen richtig zu verstehen, sind ganz kurz die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der beiden Richtlinien sowie die streitige nationale Regelung wiederzugeben.

Die Koordinierungsrichtlinie sieht für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine gewisse Koordinierung der Bedingungen für die Ausbildung und für den Zugang zu verschiedenen medizinischen Fachgebieten vor. Artikel 2 der Richtlinie schreibt insbesondere die Einhaltung von Mindestbedingungen vor, die u. a. die Befähigungsnachweise für die Zulassung zu dem Fachgebiet, die Ausbildungsmodalitäten, den Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, sowie die Kontrolle, der sie zu unterziehen ist, betreffen. Für die hier maßgeblichen Zwecke ist insbesondere daran zu erinnern, daß die Facharztausbildung als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs erfolgt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c). Dieser Anhang, der durch Artikel 13 der Richtlinie 82/76 der Koordinierungsrichtlinie hinzugefügt worden ist und die Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis betrifft, sieht, um zu gewährleisten, daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser Weiterbildung seine volle berufliche Tätigkeit widmet, u. a. vor, daß die Ausbildung angemessen vergütet wird.

Die Koordinierungsrichtlinie schreibt außerdem die Mindestdauer für die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete (Artikel 4) und für die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehenden Fachgebiete (Artikel 5) vor.

3 In der Anerkennungsrichtlinie werden die Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise eines Facharztes danach unterschieden, ob sie allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Kapitel III) oder nur zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eigen sind (Kapitel IV). Für die erstgenannten, die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind, sieht Artikel 4 die vollständige Anerkennung vor, wenn die Ausbildungsbedingungen den in der Koordinierungsrichtlinie vorgeschriebenen Mindestbedingungen entsprechen. Für die Befähigungsnachweise, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten eigen und die in Artikel 7 aufgeführt sind, sieht Artikel 6 — sofern sie den in der Koordinierungsrichtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen — nur eine Anerkennung zwischen diesen Staaten vor.

Ein dritter Fall, der in Artikel 8 (auch dieser Artikel findet sich in Kapitel IV) geregelt ist, betrifft die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die nicht zu einer der beiden genannten Gruppen gehören oder trotz ihrer Erwähnung in Artikel 7 im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden. Nach Artikel 8 kann jeder Aufnahmestaat den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten für den Erwerb der betreffenden Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen (Absatz 1). Jedoch muß der Aufnahmestaat die von den betreffenden Staatsangehörigen abgeleistete Weiterbildungszeit ganz oder teilweise anrechnen, soweit diese der im Aufnahmestaat vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht (Absatz 2) und kann in diesem Fall nur eine ergänzende Weiterbildung verlangen (Absatz 3).

Schließlich kann der Aufnahmestaat nach Artikel 22 bei begründeten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II bis V ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungs- und gegebenenfalls Weiterbildungsbedingungen der Richtlinie 75/363/EWG erfüllt hat.

4 Die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie sind in Spanien durch das Königliche Dekret Nr. 1691/89 vom 29. Dezember 1989 umgesetzt worden, das jedoch keine Bestimmung über die Vergütung der Ärzte in der Facharztausbildung vorsieht. Die Vergütung ist jedoch in dem bereits genannten, vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft erlassenen Königlichen Dekret Nr. 127/1984 über die Facharztausbildung und den Erwerb des Befähigungsnachweises als Facharzt geregelt.

Dieses Dekret betrifft zwei verschiedene Arten der Ausbildung: die Ausbildung als Assistenzarzt und die Ausbildung durch Besuch von Lehrveranstaltungen. Zu der letztgenannten Ausbildung gehören folgende in Abschnitt 3 des Anhangs dieses Dekrets aufgeführten sechs Fachgebiete: Stomatologie, Wasserheilkunde, Raumfahrtmedizin, Sportmedizin, Gerichtsmedizin und Arbeitsmedizin. Diese Fachgebiete, die keine Ausbildung in einem Krankenhaus erfordern, unterliegen der Regelung für Studenten, so daß es sich dabei um eine Ausbildung handelt, die nicht nur nicht vergütet wird, sondern für die auch für die entsprechenden Kurse Studiengebühren zu entrichten sind.

5 Die Kritik der Kommission richtet sich gerade dagegen, daß die betreffende spanische Regelung die Fachgebiete, die nach dieser Regelung keine Ausbildung in einem Krankenhaus verlangten, anders behandele. Die fehlende Vergütung der Ärzte während ihrer Ausbildung in diesen Fachgebieten verstoße nämlich gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie, die neben den anderen Mindestbedingungen für die Facharztausbildung durch den Verweis auf Nummer 1 des Anhangs vorschreibe, daß die Ausbildung angemessen vergütet werde.

Der gegen Spanien erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung stütze sich zwar auch auf die Anerkennungsrichtlinie, betreffe aber im wesentlichen nur die Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76. Artikel 2 der Koordinierungsrichtlinie gelte nämlich für alle Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise in den verschiedenen Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie in der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt seien, da es sich um Bedingungen handele, die sich aus der Struktur des Befähigungsnachweises ergäben und damit Mindestkriterien darstellten, so daß, wenn diese nicht erfüllt seien, auch keine (Teil-) Anerkennung im Sinne des Artikels 8 möglich sei: Diese Bestimmung, ich wiederhole noch einmal, betrifft die Fachgebiete, die nicht in Artikel 5 oder in Artikel 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.

6 Nach Ansicht der spanischen Regierung verfolgt die Koordinierungsrichtlinie keineswegs ein eigenständiges Ziel, sondern sei im Zusammenhang mit dem Ziel der Anerkennung zu sehen, so daß die Mitgliedstaaten nur die Bestimmungen der Richtlinie einhalten müßten, die die in der Anerkennungsrichtlinie ausdrücklich aufgeführten Fachgebiete beträfen, d. h. solche, die entweder in allen Mitgliedstaaten anerkannt seien oder die zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eigen seien, und in dem letztgenannten Fall bloß insoweit, als sie zwischen den Mitgliedstaaten, in denen es solche Fachgebiete gebe, anerkannt seien.

Da von den streitigen sechs Fachgebieten nur die Stomatologie in der Anerkennungsrichtlinie unter den Fachgebieten aufgezählt ist, die zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter Spanien, gemeinsam sind, erkennt die spanische Regierung die Vertragsverletzung nur bezüglich des Fachgebiets der Stomatologie an. Sie bestreitet jedoch, zur Vergütung der Ausbildungszeiten für die anderen fünf Fachgebiete verpflichtet zu sein, da die Arbeitsmedizin, auch wenn sie unter den Fachgebieten aufgeführt sei, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam seien (Artikel 7), nicht für Spanien aufgenommen worden sei, und die anderen vier Fachgebiete (Gerichtsmedizin, Sportmedizin, Raumfahrtmedizin und Wasserheilkunde) in der Richtlinie nicht einmal erwähnt seien.

7 Der Streit zwischen der Kommission und der spanischen Regierung bezüglich der verbleibenden fünf Fachgebiete beruht letztlich auf einer unterschiedlichen Auslegung der Tragweite der Koordinierungsrichtlinie-, und zwar ihres Artikels 2 Absatz 1. Gelten die dort festgelegten Mindestkriterien für alle in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden (und geregelten) Fachgebiete oder nur für diejenigen, für die eine automatische Anerkennung zumindest zwischen zwei Mitgliedstaaten und allein für diejenigen Mitgliedstaaten, die die entsprechenden Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise untereinander anerkennen, vorgesehen ist?

Über diese Frage muß der Gerichtshof befinden, um entscheiden zu können, ob Spanien zur Vergütung der Zeiten für die Ausbildung in den streitigen Fachgebieten verpflichtet ist; bei dieser Frage geht es offenkundig um zwei verschiedene, entgegengesetzte Anschauungen über die vielschichtige Konzeption des Systems, das durch die betreffenden beiden Richdinien zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte eingeführt worden ist.

8 Die spanische Regierung verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf den Wortlaut der zweiten Begründungserwägung der Koordinierungsrichthnie, wonach im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes ... sich eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsbedingungen der Fachärzte als notwendig erwiesen [hat]. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Mindestbedingungen ... festgelegt werden. Die genannten Bedingungen betrejfen mir solche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen.

Die Kommission hält dem entgegen, daß die betreffende Begründungserwägung, wie eine Untersuchung der Vorarbeiten zeige, das Ergebnis einer Zusammenfassung zweier verschiedener Begründungserwägungen durch die Sprachsachverständigen sei und nur die Mindestdauer der Ausbildung, nicht aber auch die Kriterien nach Artikel 2 betreffe. Außerdem enthalte Artikel 2 keine Bestimmung, die die Anwendbarkeit seiner Bestimmungen auf die Fachgebiete beschränke, die allen oder zumindest zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam seien; dieser Artikel sei vielmehr von allgemeiner Geltung, die sich somit auf den Erwerb aller Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise eines Facharztes erstrecke. Die streitige Begründungserwägung könne im übrigen nicht an die Stelle der Bestimmung selbst treten, um das von der spanischen Regierung gewünschte Ergebnis herbeizuführen.

9 Es liegt auf der Hand, daß die Erläuterung der Kommission zu den Vorarbeiten in einem Fall wie dem uns vorliegenden ohne Bedeutung ist, da auf den Umstand abzustellen ist, daß die Bestimmung mit einer solchen Begründung angenommen wurde. Im übrigen hat die vor kurzem ergangene Richtlinie, die die hier streitigen Richtlinien zu einem einzigen Text zusammengefaßt und kodifiziert hat, die alte Formulierung der betreffenden Begründungserwägung beibehalten.

Zwar begrenzt Artikel 2 seine Anwendbarkeit nicht auf die in der Anerkennungsricbtlinie aufgeführten Fachgebiete, doch enthält er auch keine ausdrückliche Feststellung, daß er auf jedes einzelne in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehende Fachgebiet einschließlich der nur einem einzigen Mitgliedstaat eigenen Fachgebiete Anwendung finden soll.

10 Artikel 5 der Koordinierungsrichtlinie, der die jeweilige Mindestdauer für die Ausbildung in den in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestellenden Fachgebieten festlegt, begrenzt die Verpflichtung, diese Zeiten einzuhalten, nicht auf die Staaten, die das betreffende Fachgebiet untereinander anerkennen. Vielmehr heißt es in dieser Vorschrift ausdrücklich, daß sie für alle Mitgliedstaaten gilt, in denen einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, d. h. für alle Staaten, in denen es diese Fachgebiete gibt und in denen sie geregelt sind. Trotzdem akzeptiert die Kommission, daß die in dieser Weise festgelegten Mindestzeiten nur für die Mitgliedstaaten gelten, die die betreffenden Fachgebiete untereinander anerkennen, und nicht für alle dort aufgeführten Fachgebiete, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen und anerkannt sind.

Ebenso enthält Artikel 8 der Anerkennungsricbtlinie, wonach der Aufnahmestaat den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von Befähigungsnachweisen in den Fachgebieten, die nicht in den Artikeln 5 oder 7 dieser Richtlinie aufgeführt sind, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen kann, keinen (zumindest keinen ausdrücklichen) Vorbehalt für die Anwendung des Artikels 2 der Koordinierungsrichtlinie.

11 Alles in allem halte ich die Folgerungen, die die Kommission aus dem Wortlaut des Artikels 2 zieht, für nicht überzeugend, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die zweite Begründungserwägung der Koordinierungsrichtlinie äußerst klar ist. Es ist deshalb angezeigt, auf die vielschichtige Konzeption des durch die beiden fraglichen Richtlinien errichteten Systems näher einzugehen.

Eine Tatsache, über die man sich meines Erachtens nicht hinwegsetzen kann, ist, daß die Koordinierungsrichtlinie kein eigenständiges Ziel verfolgt, sondern logischerweise auf die Anerkennung der Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise ausgerichtet ist. Bestätigt wird dies, wenn man die beiden Richtlinien zusammen liest; danach ist die gegenseitige Anerkennung (ohne weiteres) zu erteilen, wenn die in der Koordinierungsrichtlinie vorgeschriebenen Mindesterfordernisse erfüllt sind; bestätigt wird dies auch durch die Begründung der Anerkennungsrichtlinie (müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können) und durch die Begründung der Koordinierungsrichtlinie (im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung).

12 Die im übrigen unbestrittene Tatsache, daß die Koordinierung auf die Anerkennung ausgerichtet ist, genügt an und für sich jedoch nicht, um die Frage zu klären, ob die in der Koordinierungsrichtlinie vorgeschriebenen Bedingungen für alle bestehenden medizinischen Fachgebiete oder nur für die in der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten gelten.

Für das Ziel der Anerkennung könnte es nämlich erforderlich sein, daß alle bestehenden Fachgebiete den Mindesterfordernissen genügen, sofern man in der Koordinierung der Mindestbedingungen nur einen ersten Schritt im Hinblick auf die Anerkennung und eine jedenfalls unerläßliche Maßnahme zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 8 der Anerkennungsrichtlinie sieht, der die nicht in dieser Richtlinie aufgeführten Fachgebiete betrifft. Dies ist im übrigen der Standpunkt der Kommission.

Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob ein Verständnis der Koordinierungsrichtlinie in dem von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Sinne mit den grundlegenden Merkmalen und Zielen des Systems insgesamt gesehen vereinbar ist oder vielmehr, wie die Kommission meint, diesem System jegliche Wirksamkeit nimmt.

13 Der Wortlaut der mehrfach genannten zweiten Begründungserwägung der Koordinierungsrichtlinie ist unzweideutig: Alle zumindest in zwei Mitgliedstaaten bestehenden Fachgebiete unterliegen den in der Koordinierungsrichtlinie vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen und werden damit ohne weiteres anerkannt. Umgekehrt steht es den Mitgliedstaaten nur dann frei, den Zugang zur Fachausbildung und deren Bedingungen zu regeln, wenn das betreffende Fachgebiet in keinem anderen Mitgliedstaat besteht (nicht geregelt ist), d. h. nur dann, wenn das entsprechende Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis in keinem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.

Daß allein diese Auslegung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn der betreffenden Richtlinien entspricht, wird außer durch Artikel 5 der Koordinierungsrichtlinie auch durch die siebte Begründungserwägung der Anerkennungsrichtlinie sowie durch Artikel 8 dieser Richtlinie bestätigt. Diese Bestimmung führt keineswegs eine andere Form der Anerkennung für diejenigen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise ein, die in den Artikeln 5 und 7 dieser Richtlinie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sondern betrifft den Erwerb von Diplomen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die in dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden.

14 Die Konzeption des durch die betreffende Richtlinie eingeführten Systems ist somit vollkommen klar und kohärent: Alle in mindestens zwei Mitgliedstaaten bestehenden Fachgebiete sind gegenseitig anzuerkennen und unterliegen damit bis auf weiteres der Koordinierungsrichtlinie, alle die in nur einem einzigen Mitgliedstaat bestehenden und geregelten Fachgebiete kommen (erklärtermaßen, möchte ich hinzufügen) für die gegenseitige Anerkennung nicht in Betracht, so daß die Anwendung der Koordinierungsrichtlinie auf diese Gebiete, auch wenn sie im Hinblick auf die weitere Entwicklung in diesem Bereich wünschenswert ist, nicht als eine Verpflichtung, sondern nur als eine Möglichkeit angesehen werden kann.

Angesichts der nur teilweise durchgeführten Koordinierung auf diesem Gebiet und der damit verfolgten Zielsetzung hätte der Standpunkt der Kommission nur dann einen Sinn, wenn die Mitgliedstaaten sämtliche in der Koordinierungsrichtlinie vorgesehenen Mindestbedingungen einhalten müßten, also einschließlich der Bedingungen hinsichtlich der Mindestdauer der Ausbildung in den einzelnen Fachgebieten. Nur in diesem Fall gelangte man nämlich zu einer fast automatischen Anerkennung, da alle in der Koordinierungsrichtlinie festgelegten Mindestkriterien beachtet würden, auch die für die Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise, die (noch) nicht in der Anerkennungsrichtlinie (zumindest hinsichtlich einiger Staaten) aufgeführt sind, sei es, weil sie erst in der Zeit nach dem Erlaß der betreffenden Richtlinien in mindestens zwei Mitgliedstaaten bestehen, sei es, weil sie noch nicht in bezug auf einen Mitgliedstaat, in dem das betreffende Fachgebiet erst nach dem Erlaß der Richtlinien geregelt worden ist, aufgenommen worden sind.

15 In der Sitzung ist jedoch vorgetragen worden, daß der Antrag, ein bestimmtes Fachgebiet in die Anerkennungsrichtlinie aufzunehmen, Sache der Mitgliedstaaten sei und damit im Grunde die Anwendbarkeit der Koordinierungsrichtlinie, wenn man der Auffassung der spanischen Regierung folgte, vom guten Willen dieser Staaten abhängig sei. Den Mitgliedstaaten werde mit anderen Worten auf diese Weise erlaubt, die genannte Richtlinie nur insoweit zu befolgen, als sie der gegenseitigen Anerkennung der betreffenden Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise zustimmten (was im übrigen bei der Mindestdauer der zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete unstreitig bereits der Fall ist).

Dieser Umstand kann jedoch an dem Problem nichts ändern. Wenn nämlich auch offenkundig ist, daß eine solche Praxis zu nicht hinnehmbaren und jedenfalls dem Buchstaben und dem Sinn der beiden betreffenden Richtlinien widersprechenden Ergebnissen führen kann, ist doch ebenso offenkundig, daß die Kommission dafür zu sorgen (und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu unterbreiten) hat, daß entsprechend der Konzeption des soeben beschriebenen Systems alle in mindestens zwei Mitgliedstaaten geregelten Fachgebiete in den Anwendungsbereich der betreffenden Richtlinien aufgenommen werden. Dies ist im übrigen notwendig, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinien zu erhalten und jedem Facharzt (in der Gemeinschaft), der von der Freizügigkeit Gebrauch machen will, die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegenseitige Anerkennung zu berufen, wenn das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis, den er erworben hat, ebenfalls in dem Mitgliedstaat ausgestellt wird, in dem er seinen Beruf ausüben will.

16 Aufgrund dieser Ausführungen komme ich somit zu dem Ergebnis, daß die spanische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus der Anerkennungsrichtlinie und aus der Koordinierungsrichtlinie nur im Hinblick auf das Fachgebiet der Stomatologie verstoßen hat, in bezug auf die diese Regierung, wie bereits gesagt, die Vertragsverletzung nicht leugnet.

Die Rügen der Kommission sind dagegen, soweit sie die anderen fünf Fachgebiete betreffen, zurückzuweisen, da die Arbeitsmedizin in der Anerkennungsrichtlinie bezüglich des betreffenden Staates nicht ausdrücklich aufgeführt wird und die anderen vier Fachgebiete in den Anwendungsbereich der betreffenden Richtlinien nicht einmal aufgenommen sind, was den Schluß zuläßt, daß es sich um Fachgebiete handelt, die nur ... in Spanien bestehen und geregelt sind.

17 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof somit vor, der Klage bezüglich des Fachgebiets der Stomatologie stattzugeben und bezüglich der anderen fünf Fachgebiete abzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten schlage ich vor, sie gegeneinander aufzuheben, da beide Parteien teilweise unterlegen sind.