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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.09.1994 – C-308/93

Generalanwalt G. Tesauro · ECLI:EU:C:1994:337

Schlußanträge des Gencralanwalts

G. Tesauro

vom 21. September 1994

1 Die Fragen, die der Centrale Raad van Beroep dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, betreffen die Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Auslegung von Nummer 2 des Anhangs VI Abschnitt J (Niederlande) dieser Verordnung.

Im einzelnen möchte das nationale Gericht entschieden wissen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung von Wander- und inländischen Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, daß eine Person, die nicht Staatsangehörige der Niederlande ist und zu einer bestimmten Zeit dort weder gewohnt noch gearbeitet hat, dennoch für den in Rede stehenden Zeitraum Anspruch auf die gleiche Beitragsermäßigung hat, wie sie einem Staatsbürger im Falle der freiwilligen Versicherung gewährt wird, und zwar in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige und/oder hinterbliebener Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers.

2 Zum Verständnis der Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist zunächst der nationale und gemeinschaftliche Regelungszusanimcnhang darzustellen.

Durch die Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversorgung; AOW), die am 1. Januar 1957 in Kraft getreten ist, wurde ein Rentensystem eingeführt, in dem der Betrag der Altersrente grundsätzlich nur anhand der zurückgelegten Versichcrungsjahre berechnet wird. Nach der AOW sind alle niederländischen Staatsbürger, die in den Niederlanden wohnen, sowie diejenigen Personen pflichtversichert, die aufgrund einer Beschäftigung in diesem Staat dort der Lohnsteuer unterliegen.

Neben der Pflichtversicherung ermöglicht die AOW eine freiwillige Versicherung. Die freiwillige Versicherung dient dem Erwerb von Rentenansprüchen für von der Pflichtversicherung nicht gedeckte Zeiträume. Die Bedingungen für die freiwillige Versicherung wurden aufgrund von Artikel 35 AOW in später erlassenen Königlichen Verordnungen über die freiwillige Prämienentrichtung festgelegt. Für den vorliegenden Fall sind Artikel 2 der Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1961 und Artikel 3 der Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1971 von besonderer Bedeutung. Artikel 2 der Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1961 bestimmt: Die Prämie beläuft sich für jedes vollständige Kalenderjahr innerhalb des Zeitraums auf den Betrag, den ein Versicherter nach der Algemene Ouderdomswet für das entsprechende Jahr im Höchstfall schulden kann (Absatz 1); dies gilt jedoch nicht für einen Staatsbürger der Niederlande, dessen Beitrag sich für jedes vollständige Kalenderjahr innerhalb des Zeitraums, für das er der Sociale Verzekeringsbank hinreichend darlegen kann, daß dies für ihn günstiger ist, auf denselben Vomhundertsatz seines Einkommens in dem entsprechenden Kalenderjahr [beläuft], wie er nach Artikel 28 der Algemene Ouderdomswet für dieses Jahr gilt, jedoch auf mindestens 5 % des Betrages, den ein nach diesem Gesetz Versicherter für das betreffende Jahr im Höchstfall schulden kann (Absatz 2). Artikel 3 der Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1971 enthält die gleiche Regelung mit dem einzigen Unterschied, daß die zuletzt genannte Königliche Verordnung auch die Algemene Weduwen-en Wezenwet (Allgemeines Gesetz über die Witwen- und Waisenversorgung) anführt.

Ferner sei daran erinnert, daß nach Artikel 9 der Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1961 eine Frau, die mit einem Mann verheiratet ist, der von seiner Befugnis zur freiwilligen Prämienentrichtung Gebrauch macht, oder die dies in dem Zeitraum war, für den die Prämie entrichtet wurde, für diese Zeit als Versicherte im Sinne der AOW gilt, wenn sie in diesem Zeitraum das 15., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

3 Personen, die nach der AOW versichert sind, erhalten nach der Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig davon, ob sie pflicht- oder freiwillig versichert sind, eine Altersrente. Der Höchstbetrag der Altersrente wird nach einer Versicherungszeit von 50 Jahren erreicht, die zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr zurückgelegt wird; für jedes Jahr ohne Versicherung erfolgt eine Kürzung von 2 %.

Da die AOW am 1. Januar 1957 in Kraft trat, konnte man natürlich vor diesem Zeitpunkt nicht versichert sein, mit der späteren Folge, daß niemand vor dem Jahr 2007 eine vollständige Altersrente hätte beziehen können. Dem hat der niederländische Gesetzgeber mit einer Übergangsregelung abgeholfen, die in den Artikeln 55 und 56 AOW enthalten ist; diese Regelung erlaubt es, als Versicherungszeiten im Sinne der AOW solche Zeiten gelten zu lassen, die zwischen dem 15. Lebensjahr des Versicherten und dem 1. Januar 1957 zurückgelegt wurden, sofern der Betroffene drei Voraussetzungen erfüllt: a) Er muß zwischen der Vollendung des 59. und des 65. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt haben (Voraussetzung der sechs Jahre); b) er muß niederländischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt sein (diese Voraussetzung kann natürlich Gemeinschaftsbürgern nicht entgegengehalten werden, die Freizügigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 genießen); c) er muß nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Niederlanden wohnen (Voraussetzung der gegenwärtigen Wohnung, die jedoch nicht für Personen gilt, die vom 1. Januar 1957 bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres ununterbrochen nach der AOW versichert waren).

4 Unter Berücksichtigung dessen, daß die Vorteile einer solchen Übergangsregelung, die auf den Kriterien der Staatsangehörigkeit und der Wohnung beruhen, nicht allen Wanderarbeitnehmern zugänglich waren, hat der Rat zur Verhinderung etwaiger Diskriminierungen in die Gemeinschaftsregelung der Sozialversicherung Ad-hoc-Bestimmungen eingefügt. Punkt 2 des Anhangs VI Abschnitt J (Niederlande) der Verordnung Nr. 1408/71, die die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW) betrifft, sieht nämlich vor:

a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

...

c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als Versichcrungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat, und in denen sie im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit denen von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit denen nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.

...

e) Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Mann den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung unterstanden hat oder von den Versicherungszeiten nach Buchstabe a) als zurückgelegt gelten, finden die Buchstaben c) und d) entsprechende Anwendung.

...

5 Ich komme nun zu dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Am 23. November 1948 zog das Ehepaar Cabanis Issarte, beide französische Staatsbürger, wegen der beruflichen Tätigkeit von Herrn Cabanis in die Niederlande. Sie waren dort — mit Ausnahme der Zeit vom 20. Oktober 1960 bis 12. November 1963 (die sie in Frankreich verbrachten) — bis zum 15. Juli 1969, als sie endgültig nach Frankreich zurückzogen, ansässig. Herr Cabanis übte seine Tätigkeit bis zum 18. Februar 1969, also bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aus; von diesem Zeitpunkt an wurde ihm eine vollständige Rente nach der AOW bewilligt. Zum selben Zeitpunkt erhielt seine Ehefrau eine Rente für Verheiratete im Sinne der AOW.

Nach dem Tode von Herrn Cabanis am 7. Oktober 1977 wurde Frau Cabanis Issarte (im folgenden: Klägerin) mit Wirkung vom 1. April 1978 eine Rente für Alleinstehende bewilligt, die der Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Verwaltung der Sozialversicherung; im folgenden: SVB) entsprechend den 29 nicht versicherten Jahren kürzte. Diese Kürzung erfolgte für die Zeit vom 13. Mai 1924 bis zum 23. November 1948, also von der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Niederlassung in den Niederlanden, sowie für die Zeit vom 15. Juli 1969 bis zum 13. Mai 1974, also vom endgültigen Umzug nach Frankreich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Genau für diese Zeit (1969 bis 1974) bot die SVB der Klägerin die Möglichkeit, die Rentenansprüche im Wege der freiwilligen Versicherung zu erwerben, und setzte die entsprechenden Versicherungsbeiträge gestützt auf Artikel 3 der Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1971 anhand des geschuldeten Höchstbetrags fest.

6 Die Klägerin war der Ansicht, sie habe — gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 — Anspruch auf die gleichen Beitragsermäßigungen, wie sie Inländern gewährt würden, und focht den Festsetzungsbescheid mit einer Klage beim Raad van Beroep Amsterdam an, der dieser Klage stattgab. Gegen dieses Urteil legte die SVB Rechtsmittel zum Centrale Raad van Beroep ein, der, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Finden in Fällen wie dem vorliegenden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 diese Verordnung und insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Artikel 3 der Verordnung auf eine Person wie die Rechtsmittelgegnerin Anwendung,

a) da sie als Berechtigte im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs V Abschnitt H dieser Verordnung (in der Numerierung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) anzusehen ist,

b) da sie als Familienangehörige oder (schließlich) Hinterbliebene im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung anzusehen ist, weil sie nach Artikel 9 der seinerzeit anwendbaren Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1961 aufgrund der Beitragsentrichtung im Wege der freiwilligen Versicherung durch ihren damaligen Ehemann (fűiden Zeitraum vom 20. Oktober 1960 bis 12. November 1963) (mit) versichert war,

c) da sie als Familienmitglied bzw. Hinterbliebene gilt, weil davon auszugehen ist, daß auf sie für den zuletzt genannten Zeitraum, jedoch auch darüber hinaus, Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe c des genannten Abschnitts des Anhangs Anwendung findet?

2. Kann davon ausgegangen werden, daß in Fällen wie dem vorliegenden als Folge der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlorengehen, so daß das Ziel der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag nicht erreicht wird, und falls ja, welche Folgen hat dies für das hier in Rede stehende Staatsangchörigkeitserfordernis für die Beitragsermäßigung?

Zur ersten Frage

7 Es geht also darum, ob es der Grundsatz der Gleichbehandlung von inländischen und Wanderarbeitnehmern im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 einer Person, die sich in der Situation der Klägerin befindet, ermöglicht, in den Genuß von inländischen Staatsbürgern zustehenden Beitragsermäßigungen zu kommen.

Hier sei klargestellt, daß nur die Höhe der im Rahmen der freiwilligen Versicherung für die Zeit vom 15. Juli 1969 (dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Wohnung in den Niederlanden aufgegeben hatte) bis zum 13. Mai 1974 (Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres) geschuldeten Beiträge in Rede steht; unstreitig ist dagegen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennug fiktiver Versicherungszeiten weder im Sinne der AOW noch im Sinne des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 hat. Ferner weise ich darauf hin, daß im maßgebenden Zeitraum weder die Klägerin noch ihr Ehemann in den Niederlanden wohnten und daß der Ehemann im übrigen nicht mehr nach der AOW beitragspflichtig war, da er bereits Altersrente bezog.

8 Das vorlegende Gericht bezieht sich auf drei verschiedene Bestimmungen, und zwar Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Nummern 2 a und 2 e des Anhangs VI Abschnitt J dieser Verordnung, aus denen sich der Anspruch der Klägerin auf die in Rede stehenden Beitragsermäßigungen ergeben könnte. Die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen setzt natürlich voraus, daß die Klägerin in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, sei es als Arbeitnehmerin, sei es als Familienangehörige oder Hinterbliebene.

Bekanntlich behandelt Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Definition des persönlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung zwei deutlich verschiedene Personengruppen: zum einen die Arbeitnehmer, zum anderen deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

9 Nun steht zwar fest, daß die Klägerin, da sie weder in den Niederlanden noch in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, keine Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist; fest steht aber auch, daß sie als Familienangehörige und spätere Hinterbliebene eines Wanderarbeitnehmers in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Wie alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, eingehend ausgeführt haben, reicht dies jedoch nicht für die Feststellung aus, daß auf sie der Grundsatz der Gleichbehandlung von inländischen und Wanderarbeitnehmern anwendbar wäre. Tatsächlich können, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, Personen, die Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung sind, Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen, während den Familienangehörigen oder Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zustehen, die sie in dieser Eigenschaft erworben haben.

Für die Zwecke des vorliegenden Falles kommt es also letztlich darauf an, ob die Zugehörigkeit zum System der freiwilligen Versicherung einen eigenen oder vielmehr einen abgeleiteten Anspruch darstellt, der aufgrund der Eigenschaft eines Familienangehörigen oder Hinterbliebenen entsteht; in letzterem Fall ist ferner zu prüfen, auf welche Bestimmungen sich der in Rede stehende Anspruch stützt.

10 Daraus, daß alle in den Niederlanden ansässigen Personen unmittelbar und persönlich von der Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrem Personenstand der AOW unterliegen, wird deutlich, daß der Rentenanspruch kein Anspruch ist, der den Begünstigten in ihrer Eigenschaft eines Familienangehörigen oder Hinterbliebenen eines Wanderarbeitnehmers zusteht, sondern ein eigener Anspruch, so daß die Zugehörigkeit zu einem System der freiwilligen Versicherung grundsätzlich ein eigenes Recht jeder Person darstellen dürfte.

Das vorlegende Gericht führt jedoch (unter Buchstabe b der ersten Frage) den Umstand an, daß die Klägerin über den Zeitraum vom 20. Oktober 1960 bis 12. November 1963 nach Artikel 9 der Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1961 als Ehefrau eines freiwillig Versicherten im Sinne der AOW und somit in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige (mit-)versichert war.

11 Bewirkt dieser Umstand, daß der Zugang zur freiwilligen Versicherung für den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zeitraum für die Klägerin einen abgeleiteten Anspruch darstellt, der somit unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, wie sie für die inländischen Staatsbürger gelten?

Die Frage ist zu verneinen. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin in dem Zeitraum, auf den das vorlegende Gericht abstellt, aufgrund des Umstands, daß ihr Ehemann in einem System der freiwilligen Versicherung versichert war, und somit in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige einem solchen System angehörte, sie kann jedoch andererseits für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 15. Juli 1969 bis zum 13. Mai 1974 keinen Anspruch aufgrund dieser Eigenschaft geltend machen. Denn in dem maßgebenden Zeitraum übte der Ehemann der Klägerin keine berufliche Tätigkeit mehr aus, sondern bezog bereits eine Altersrente und wohnte auch nicht mehr in den Niederlanden.

Die Möglichkeit für die Klägerin, von der freiwilligen Versicherung Gebrauch zu machen, stellt daher für den in Rede stehenden Zeitraum einen eigenen Anspruch dar, der von den niederländischen Rechtsvorschriften allen gewährt wird, die nach der Beendigung der freiwilligen Versicherung, die im Fall der Klägerin nach ihrem endgültigen Umzug nach Frankreich eingetreten war, versichert bleiben möchten.

12 Ich denke auch nicht, daß sich die Klägerin für die Zwecke der beanspruchten Beitragsermäßigung auf Nummer 2 Buchstaben a und e des Anhangs VI Abschnitt J (auf die das nationale Gericht unter den Buchstaben a und c der ersten Frage hinweist) berufen kann.

Der Umstand, daß sich verheiratete Frauen unter bestimmten Voraussetzungen für die Anerkennung von Versicherungszeiten im Sinne der AOW auf Anhang VI der Verordnung berufen können, ist nämlich in bezug auf die Einzelheiten der Zugehörigkeit zu einer freiwilligen Versicherung, die sich weiterhin nach nationalem Recht regeln, und die jedenfalls in dem in Rede stehenden Anhang in keiner Weise berücksichtigt werden, völlig unerheblich.

13 Nach dieser Vorbemerkung weise ich darauf hin, daß Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs dem Betroffenen, der nicht die Vorteile der Übergangsregelung nach der AOW genießt, gewährleistet, daß er Rentenansprüche für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 haben kann, für die eine Anknüpfung an die Niederlande entweder unter dem Gesichtspunkt der Wohnung des Betroffenen oder unter dem Gesichtspunkt seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer besteht.

Diese Bestimmung, die sicherlich nicht so ausgelegt werden kann, daß sie den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erweitert, ist daher nicht auf eine Person anwendbar, die, wie die Klägerin nicht Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist. Zum anderen betrifft diese Bestimmung nur Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1957, während im vorliegenden Fall die Höhe der Beiträge für die Zeit von 1969 bis 1974 streitig ist.

14 Schließlich kann auch Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe e nicht so ausgelegt werden, daß es diese Bestimmung der Klägerin erlaubte, nur aufgrund des Umstands, daß sie mit einer Person verheiratet war, für die die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung galten, in den Genuß der in Rede stehenden Beitragsermäßigungen zu gelangen.

Hierzu ist nämlich darauf hinzuweisen, daß der Ehemann der Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum den niederländischen Rechtsvorschriften nicht als Beitragszahler unterlag, wie dies Nummer 2 Buchstabe e verlangt, der hierfür auf den Buchstaben c verweist. In jedem Fall konnten der Klägerin die genannten Bestimmungen daher nicht zugute kommen, da, wie bereits ausgeführt worden ist, der Zugang zur freiwilligen Versicherung einen eigenen Anspruch der Klägerin und keinen solchen darstellt, der ihr in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige und/oder hinterbliebenc Ehegattin eines Wanderarbeitnehmers zugebilligt wird.

15 Meine Ausführungen veranlassen mich daher zu dem Schluß, daß weder Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 noch Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 dieser Verordnung es einer Person in der Situation der Klägerin ermöglichen, die Beitragsermäßigungen, die den Inländern im Rahmen der freiwilligen Versicherung gewährt werden, zu beanspruchen.

Zur zweiten Frage

16 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof im Kern danach gefragt, ob die Behandlung, die der Klägerin zuteil wurde, mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Personen, insbesondere mit den Artikeln 48 und 51 EWG-Vertrag vereinbar ist.

Hierzu sei vorab gesagt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Zweck der Artikel 48 bis 51 verfehlt [würde], wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Diese Folge könnte nämlich die Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freiheit behindern. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof beispielsweise festgestellt, daß eine Diskriminierung vorliegt, wenn der nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Aufrcchterhaltung des Leistungsanspruchs so gestaltet, daß sie in Wirklichkeit nur von den Arbeitnehmern erfüllt werden, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen.

17 Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall, da die Klägerin niemals einen eigenen Anspruch, d. h. einen Anspruch in der Eigenschaft als Arbeitnehmerin, auf Freizügigkeit hatte, denn sie hat niemals in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet.

Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Sprayt entschieden, daß für die verheiratete Frau, die sich mit ihrem Mann in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen will, der Umstand, daß die Anwendung von Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c auf sie die Berücksichtigung der Wohnzeiten in den Niederlanden vor der Ehe ausschloß und auf diese Weise eine diskriminierende und dem fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit zuwiderlaufende ungleiche Behandlung von ledigen Männern und Frauen einerseits und verheirateten Frauen andererseits bewirkt, eine Behinderung darstellen kann.

Der vorliegende Fall liegt jedoch ganz anders, da es nicht um die Ablehnung der Anerkennung vor dem Inkrafttreten der AOW zurückgelegter Versicherungszeiten zugunsten einer verheirateten Frau geht, die in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich in den Niederlanden gewohnt hat, sondern nur um die Einzelheiten des Zugangs zum System der freiwilligen Versicherung für einen Zeitraum, der nicht nur nach dem Inkrafttreten der AOW, sondern auch nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Ehemann das Rentenalter erreicht hatte.

18 Man könnte sich sicherlich fragen, ob der Ehemann der Klägerin auf sein Recht auf Freizügigkeit verzichtet hätte, wenn er bei seiner Niederlassung in den Niederlanden gewußt hätte, in welche Lage seine Frau einmal kommen würde.

So läßt sich das Problem jedoch vernünftigerweise nicht formulieren, zumal wenn daneben die Merkmale des gegenwärtigen Vorsorgesystems berücksichtigt werden. Dieses System beruht nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, auf dem Grundsatz der Solidarität. Daher wird es nur Staatsbürgern ohne oder nur mit sehr bescheidenem Einkommen ermöglicht, Zugang zur freiwilligen Versicherung zu erhalten und durch Entrichtung sehr niedriger Beiträge, die sich auf nur 5 % des gesamten geschuldeten Betrages belaufen, in den Genuß der vollständigen Rente zu kommen. Dies erklärt zudem die Gründe, die den niederländischen Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, die Möglichkeit, Beitragsermäßigungen zu erhalten, auf die niederländischen Staatsbürger zu beschränken; diese Beschränkung gilt natürlich — gemäß Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — nicht für Personen, die Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung sind.

19 Nach allem schlage ich daher vor, auf die Fragen des nationalen Gerichts wie folgt zu antworten:

1. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß er die Anwendung einer nationalen Regelung nicht untersagt, die den Anspruch auf Beitragsermäßigungen im Rahmen der freiwilligen Versicherung auf inländische Staatsbürger und Personen beschränkt, die Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung sind.

2. Der Zweck der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag wird durch eine nationale Regelung der in Rede stehenden Art nicht vereitelt.