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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.09.1994 – C-401/93
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1994:339
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 21. September 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Wenn die Bestimmung einer Verordnung der Kommission, nach der bestimmte wichtige Teile von Videogeräten im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Videogeräte einzustufen waren, erwiesenermaßen mit einem später ergangenen Tarifierungsavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unvereinbar war und infolgedessen durch eine spätere Verordnung der Kommission aufgehoben wurde, war dann die frühere Verordnung anwendbar, auch wenn die Kombinierte Nomenklatur selbst im maßgeblichen Zeitraum unverändert blieb, oder hat die spätere Verordnung rückwirkende Kraft, so daß sie auf Waren anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind? Das ist im wesentlichen die Frage, zu der das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in der vorliegenden Rechtssache eine Entscheidung des Gerichtshofes wünscht.
Einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist mit Wirkung vom 1. Januar 1988 an die Stelle der Verordnungen des Rates, die in diesem Bereich bestanden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen, getreten. Die zweite und die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2658/87 erläutern den Zweck der Verordnung wie folgt:
Die Erhebung und der Austausch statistischer Angaben über den Außenhandel der Gemeinschaft können am besten durch die Verwendung einer Kombinierten Nomenklatur erreicht werden, die gleichzeitig den zolltariflichen und statistischen Anforderungen gerecht wird und die an die Stelle der gegenwärtigen zolltariflichen und statistischen Nomenklaturen tritt.
Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System), das das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablösen soll; die Kombinierte Nomenklatur muß folglich auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen.
3 Artikel 1 der Verordnung legt die Kombinierte Nomenklatur wie folgt fest:
(1) Es wird eine Warennomenklatur — nachstehend Kombinierte Nomenklatur oder abgekürzt KN genannt — eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt.
(2) Die Kombinierte Nomenklatur umfaßt:
a) die Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b) die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt Unterpositionen KN, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;
c) die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.
(3) Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I enthalten.
Die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben sind in demselben Anhang festgelegt.
4 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
(1) Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle 00.
5 In dem gesamten für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum, d. h. vom 25. Oktober 1988 bis 25. Oktober 1991, lauteten die einschlägigen KN-Codes wie folgt:
8521Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe:852110— Magnetbandgeräte:....85211039— — andere...8522Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521:85221000— Tonabnehmer für Rillentonträger852290— andere:....85229099— — andere
6 Artikel 9 der Verordnung Nr. 2658/87 enthält Bestimmungen über den Erlaß von Maßnahmen durch die Kommission, die u. a. folgendes betreffen:
a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ..., insbesondere in bezug auf:
die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen
....
Aufgrund dieser Bestimmung wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission bestimmte Waren in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht. Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung enthielt folgende Zuweisung:
WarenbeschreibungKN-CodeBegründungMechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wieder -gabe der Position 8521, ausgestattet mit Aufnahme- und Wiedergabeköpfen (Mecadecks)85211039Einreihung gemäß den all-gemeinen Vorschriften Ziffern 1, 2 Buchstabe a) und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 8521 und der Unterpositionen 852110 und 85211039Diese Mechaniken weisen die charakterbestimmenden
Merkmale von Videogeräten zur Bild-und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe auf Durch diese Verordnung sind Mecadecks also als vollständige Videogeräte zur Bild-und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe und nicht als Teile solcher Geräte eingestuft worden.
7 Am 7. April 1991 erließ der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einen (unten in Nr. 33 wiedergegebenen) Tarifierungsavis, der mechanische Baugruppen für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe als Teile solcher Geräte der Unterposition 852290 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zuwies.
8 In Übereinstimmung mit diesem Tarifierungsavis hob die Kommission mit Verordnung (EWG) Nr. 3085/91 Punkt 9 des Anhangs der Verordnung Nr. 2275/88 mit Wirkung vom 23. Oktober 1991 auf.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen
9 Die GoldStar Europe GmbH (im folgenden: GoldStar) führte ab 3. Januar 1988 als deck ass'y bezeichnete Bandtransportmechaniken für Videocassettenrecorder teils allein, teils gemeinsam mit als main board ass'y bezeichneten Hauptplatinen aus Südkorea ein. Beide Waren wurden anfangs als Teile für Videorecorder in den KN-Code 85229099 eingereiht und mit einem Zoll von 5,8 % belegt. Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2275/88 gelangte der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Hauptzollamt Ludwigshafen, zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Waren der Beschreibung von Mecadecks in der Verordnung entsprächen und als andere Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe dem KN-Code 85211039 mit einem Zollsatz von 14 % hätten zugewiesen werden müssen. Demgemäß erhob das Hauptzollamt sowohl für die zuvor als auch für die später erfolgten Einfuhren Zoll zum höheren Satz. Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 3085/91 zur Änderung der Verordnung Nr. 2275/88 beantragte GoldStar am 25. Oktober 1991 beim Hauptzollamt die Rückerstattung des zusätzlichen Zolles, der auf die während der vorangegangenen drei Jahre, d. h. ab 25. Oktober 1988, eingeführten Waren erhoben worden war. Das Hauptzollamt lehnte die Zollerstattung ab, so daß GoldStar beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage erhob. Vor diesem Gericht machte GoldStar zunächst geltend, daß zwischen einem mecadeck und einem deck ass'y erhebliche Unterschiede bestünden und daß letzteres selbst in Verbindung mit einem main board ass'y kein Videogerät darstelle und wegen Fehlens einiger wichtiger Komponenten auch nicht die charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Gerätes aufweise. Außerdem hätten die Verordnungen Nrn. 2275/88 und 3085/91 nur deklaratorischen Charakter, da sie der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur dienten, die Tragweite der einschlägigen KN-Codes aber nicht ändern dürften; die Verordnung Nr. 3085/91, die eine von der Kommission als falsch erkannte Einreihungspraxis ändere, sei demzufolge auch auf zurückliegende Einfuhren anwendbar, zumal der Wortlaut der einschlägigen Positionen zu allen maßgeblichen Zeitpunkten unverändert geblieben sei.
10 Zur Entscheidung des Rechtsstreits hat das Finanzgericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) War die Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission vom 25. Juli 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200/10 vom 26. Juli 1988) insoweit gültig, als sie die in Punkt 9 ihres Anhangs beschriebenen Mechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Position 8521, ausgestattet mit Aufnahme- und Wiedergabeköpfen (Mecadecks), dem KN-Code 85211039 zuwies?
2) Falls Frage 1 bejaht wird:
Entfaltet die Verordnung (EWG) Nr. 3085/91 der Kommission vom 21. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 291/12 vom 23. Oktober 1991) rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß sie bereits auf Einfuhren vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist?
3) Falls Frage 2 verneint wird:
Welches sind die charakterbestimmenden Merkmale (s. Begründung zu Punkt 9 der Verordnung Nr. 2275/88) im Sinne der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale (s. Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a), die die Kommission veranlaßt haben, Mecadecks wie vollständige Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Position 8521 zuzuweisen?
Frage 1
11 In ihren schriftlichen Erklärungen behandelt die Kommission im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage des Finanzgerichts die Punkte, die mit allen drei Fragen aufgeworfen werden. Zunächst geht sie auf einen vom Finanzgericht im Vorlagebeschluß erwähnten Punkt ein und führt aus, die Verordnung Nr. 2275/88 sei nicht schon deshalb ungültig, weil der Ausschuß für die Nomenklatur (d. h. der nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2658/87 eingesetzte Ausschuß, der aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten besteht und in dem Vertreter der Kommission den Vorsitz führen) nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist vor Erlaß der Verordnung Stellung genommen habe. Nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2658/87 sei die Kommission nur dann zur Aufschiebung der Anwendung von Maßnahmen verpflichtet, wenn diese nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmten. Die Nichtabgabe einer Stellungnahme durch den Ausschuß sei wie eine positive Stellungnahme zu behandeln.
12 Hinsichtlich der Gültigkeit von Punkt 9 des Anhangs der Verordnung Nr. 2275/88 führt die Kommission aus, entscheidendes Kriterium für die Tarifierung seien allgemein die objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) und in den Vorschriften zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt seien. Die Kommission könne nach den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 der Verordnung Nr. 2658/87 die Einreihung bestimmter Waren auch selbst vornehmen. Durch solche Einreihungen dürfe jedoch der Wortlaut des GZT oder die Tragweite der Positionen und Unterpositionen nicht geändert werden. Die Kommission verfüge aber bei der Entscheidung zwischen einzelnen Positionen über einen weiten Ermessensspielraum, und die Kontrolle des Gerichtshofes sei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob ein offensichtlicher Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch der Kommission vorliege. Diese habe außerdem die Erläuterungen und Avise des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu beachten, da anderenfalls die einheitliche Anwendung der Nomenklatur im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System gefährdet wäre.
13 Nach Ansicht der Kommission, die diese Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache anwendet, weisen die als Mecadeck bezeichneten Mechaniken für Videogeräte die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Videogeräts im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur auf. Hierbei handele es sich nämlich um den Teil des Gerätes, der sämtliche Elemente enthalte, die seine Funktion, die Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, charakterisierten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe sich aus den Erläuterungen oder Avisen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nichts anderes ergeben. Punkt 9 des Anhangs sei somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gültig gewesen.
14 Unter Berufung auf das Urteil Biegi/Hauptzollamt Bochum vertritt die Kommission die Auffassung, daß Einreihungsverordnungen grundsätzlich keine rückwirkende Kraft entfalteten. Etwas anderes gelte dann, wenn eine Verordnung nur die Rechtslage erläutere, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden habe. Das sei jedoch hier nicht der Fall. Der Tarifierungsavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, der auf eine Initiative der japanischen Delegation zurückgehe, sei mit einer Mehrheit von vierzehn zu acht Stimmen ergangen. Auch wenn die Kommission weiterhin von der Richtigkeit ihrer Ansicht überzeugt gewesen sei, sei sie verpflichtet gewesen, die Verordnung Nr. 2275/88 zu ändern, um im Gebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens über das Harmonisierte System eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur sicherzustellen. Die Kommission erkenne an, daß die Auffassung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eine mögliche Auslegung des GZT darstelle. Vor Erlaß des Tarifierungsavises habe indessen eine beträchtliche Unsicherheit geherrscht. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Kommission auf ein Schreiben des Direktorats für die Nomenklatur und Einreihung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens an die Koreanische Botschaft, in dem erklärt worden sei, daß die frühere Tarifierung von Mecadecks in der Gemeinschaft nicht als Verstoß gegen deren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über das Harmonisierte System angesehen werden könne; in diesem Schreiben heiße es: [Das] Sekretariat [vertritt] die Auffassung, daß es hier nicht um eine rechtliche Verpflichtung, sondern um die Auslegung einer Rechtsvorschrift geht... [Es] wird ... immer Grenzfälle geben, in denen unterschiedliche rechtliche Auslegungen möglich sind.
15 Ich halte die Ausführungen der Kommission in allen wesentlichen Punkten für überzeugend. Zunächst kann meines Erachtens die Verordnung Nr. 2275/88 nicht deshalb als ungültig angesehen werden, weil die Kommission sie unmittelbar in Kraft setzte, anstatt ihre Durchführung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2658/87 um drei Monate zu verschieben. Artikel 10, derdas Verfahren für den Erlaß von Maßnahmen nach Artikel 9 regelt, bestimmt:
(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(2) Die Kommission erläßt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Falle verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet.
(3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen abweichenden Beschluß fassen.
16 Nach dem Wortlaut des Artikels 10 Absatz 2 gelten die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen unmittelbar, es sei denn, sie stimmen nicht mit einer vom Ausschuß für die Nomenklatur mit der erforderlichen Mehrheit abgegebenen Stellungnahme überein. In dieser Beziehung weicht der Wortlaut der Verordnung von dem ihres Vorgängers, der Verordnung Nr. 97/69, ab. Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 des Rates setzte den Fall, daß keine Stellungnahme ergangen ist, demjenigen gleich, daß die vorgesehene Verordnung nicht der Stellungnahme des Ausschusses entspricht. Diese Bestimmung lautete wie folgt:
a) Die Kommission erläßt die in Aussicht genommene Verordnung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entspricht.
b) Entspricht die vorgesehene Verordnung nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für eine Verordnung.
Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit.
c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so wird die vorgeschlagene Verordnung von der Kommission erlassen (Hervorhebung von mir).
Da die kursiv wiedergegebenen Worte in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2658/87 fehlen, steht fest, daß die Kommission die Tarifierungsmaßnahme sowohl dann, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entspricht, als auch dann, wenn der Ausschuß innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, unmittelbar in Kraft setzen kann. In der vorliegenden Rechtssache ist zudem auch nicht vorgetragen worden, daß die Frist, die der Vertreter der Kommission festgesetzt hatte, der den Vorsitz im Ausschuß führte, unangemessen kurz gewesen sei oder daß es etwa irgendeine andere Unregelmäßigkeit im Verfahren des Ausschusses gegeben habe.
17 Ich behandele als nächstes die Frage nach dem Umfang der Befugnis der Kommission, Maßnahmen zur Einreihung von Waren in den GZT zu erlassen, und nach dem Umfang der Überprüfung derartiger Maßnahmen durch den Gerichtshof. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage in mehreren Rechtssachen Stellung genommen. Im Urteil Vismans Nederland, das eine von der Kommission nach der genannten Verordnung Nr. 97/69 erlassene Tarifierungsverordnung betraf, hat der Gerichtshof (in Randnr. 13) z. B. folgendes ausgeführt:
Was die Auslegung des GZT angeht, so hat der Rat der Kommission, die eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, einen weiten Ermessensspielraum für die Erläuterung des Inhalts der Tarifpositionen, die für eine Tarifierung in Frage kommen, eingeräumt, unter dem alleinigen Vorbehalt, daß die von der Kommission erlassenen Bestimmungen den Wortlaut des Tarifs nicht ändern ...
Siehe auch das Urteil The Queen/Customs and Excise ex parte Imperial Tobacco und die Urteile in den Rechtssachen Bagusat.
18 In seinen Schlußanträgen in der ersten Rechtssache Bagusat hat Generalanwalt Mayras im Zusammenhang mit einer in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur ergangenen Tarifierungsverordnung die Auffassung vertreten, daß Ihre Kontrolle auf diesem Gebiet beschränkt ist und die Ungültigkeit nur beim Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs festgestellt werden kann. Der Gerichtshof ist nicht befugt, die Beurteilung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs durch seine eigene zu ersetzen.
19 Die Ausführungen von Generalanwalt Mayras stimmen überein mit der Feststellung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache, daß nichts vorgetragen worden sei, was dartun könne, daß die Kommission die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten habe, sowie mit der Feststellung des Gerichtshofes in der zweiten Rechtssache Bagusat — die dieselbe Verordnung betraf —, daß nichts vorgetragen worden sei, was den Schluß zulasse, daß die von der Kommission vorgenommene Einreihung offensichtlich unrichtig sei.
20 Zwar ist in der vorliegenden Rechtssache keine Stellungnahme von den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten im Ausschuß für die Nomenklatur abgegeben worden, so daß keine Rede davon sein könnte, daß der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Ausschusses setzt. Ich halte diesen Punkt jedoch nicht für entscheidend. Indem die Kommission die Sache dem Ausschuß vorlegte und den Erlaß der Maßnahme bis zum Ablauf der vom Vorsitzenden des Ausschusses gesetzten Frist zurückstellte, entsprach sie in vollem Umfang den Verfahrensvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2658/87. Die Kommission war daher befugt, eine Tarifierungsmaßnahme gemäß ihrer eigenen Beurteilung zu erlassen.
21 Bevor ich mich der Frage zuwende, ob die Kommission mit ihrer Tarifierung von Mecadecks in der Verordnung Nr. 2275/88 das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen korrekt ausgeübt hat, möchte ich darauf hinweisen, daß diese Tarifierung meines Erachtens nicht schon dadurch ungültig wurde, daß sie nachweislich mit einem späteren Tarifierungsavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unvereinbar war. Zwar muß die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens auf diesem Gebiet die Erläuterungen und Avise des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens berücksichtigen, um eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur im Gebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu gewährleisten. So hat der Gerichtshof im Urteil Nederlandse Spoorwegen ausgeführt:
Derartige Tarifavise sind zwar für die vertragschließenden Teile gewiß nicht verbindlich, stellen jedoch Auslegungshilfen dar, denen um so größeres Gewicht zukommt, als sie von einer Stelle herrühren, die von den vertragschließenden Teilen damit beauftragt ist, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Tarifschemas sicherzustellen.
Eine solche Auslegung kann, wenn sie sich überdies noch mit der in den Vertragsstaaten herrschenden Praxis deckt, nur dann unbeachtlich sein, wenn sie dem Wortlaut der fraglichen Tarifnummer zuwiderläuft oder sich offensichtlich nicht mehr im Rahmen der dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingeräumten Ermessensbefugnisse hält.
Im Urteil Van de Kolk hat der Gerichtshof jedoch folgendes festgestellt:
In den Fällen, in denen die Auslegung des Zolltarifschemas durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens für die Gemeinschaft nicht verbindlich ist, oder wenn eine solche Auslegung fehlt, ist der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt, das Zolltarifschema — unter der Kontrolle des Gerichtshofes — im Verordnungswege so auszulegen, wie es von der Gemeinschaft anzuwenden ist.
22 Der ganze Zweck der Einreihungsverordnungen — und insoweit auch der Tarifierungsavise des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens — besteht darin, die Rechtslage in Grenzfällen, d. h., wenn verschiedene Warentarifierungen möglich sind, klarzustellen. Liegt kein Tarifierungsavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vor, so ist die Kommission befugt, die Nomenklatur des Harmonisierten Systems, vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof, so auszulegen, wie sie in der Gemeinschaft anzuwenden ist. In solchen Grenzfällen ist es natürlich immer möglich, daß der erwähnte Rat später zu einer anderen Ansicht gelangt. Dieser Ansicht muß die Gemeinschaft dann Rechnung tragen, es sei denn, sie ist unvereinbar mit dem Wortlaut der betreffenden Position oder der Rat hat mit ihr den ihm eingeräumten Ermessensspielraum offensichtlich überschritten. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine von der Kommission früher beschlossene Tarifierung damit ungültig geworden ist. Übt die Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt ihr Ermessen aus, so hat sie dabei bestimmte Materialien, einschließlich der Anmerkungen zu Positionen und Abschnitten des GZT, der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und der Erläuterungen und Tarifierungsavise des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, zu berücksichtigen. Sie muß natürlich im Bedarfsfall imstande sein, eine bestimmte Tarifierung angesichts relevanter Entwicklungen, wie des Erlasses eines Tarifierungsavises durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, einer Überprüfung zu unterziehen. Sofern die Kommission aber beim Erlaß einer Einreihungsverordnung unter Berücksichtigung der zum maßgeblichen Zeitpunkt herrschenden Umstände innerhalb der Grenzen ihres Ermessensspielraums handelt, kann die Gültigkeit der Verordnung nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß spätere Entwicklungen eine neue Beurteilung der Tarifierung erfordern.
23 Diese Auffassung findet eine Stütze in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Im Urteil Cie d'approvisionnement hat der Gerichtshof beispielsweise unmißverständlich klargestellt:
Die Rechtmäßigkeit einer Verordnung kann nicht aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen in Frage gestellt werden.
24 Die entgegengesetzte Ansicht würde auch mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit unvereinbar sein. Es wäre für die Kommission unmöglich, eine Einreihungsverordnung angesichts späterer Entwicklungen zu ändern, ohne die Behandlung früherer Vorgänge in Zweifel zu ziehen. Außerdem könnte eine Neuzuweisung dazu führen, daß Zoll zu einem höheren statt zu einem niedrigeren Satz erhoben wird; wenn in einem solchen Fall die frühere Verordnung, die einen niedrigeren Zollsatz vorschreibt, ungültig wäre, könnten sich die Zollbehörden möglicherweise veranlaßt sehen, für bereits verkaufte Waren weiteren Zoll nachzuerheben, obwohl die Tarifierung zum Zeitpunkt der Einfuhr für zutreffend gehalten worden war.
25 Demgemäß muß weiterhin geprüft werden, ob die Kommission, indem sie Mecadecks dem KN-Code 85211039 zugewiesen hat, die Grenzen ihres Ermessensspielraums durch Vornahme einer offensichtlich unrichtigen Zuweisung, die tatsächlich zu einer Änderung des GZT geführt hat, überschritten hat. Meines Erachtens hat sie dies nicht getan.
26 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt:
[Es ist] im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind...
27 Zu beachten ist ferner die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die Bestandteil dieser Nomenklatur ist, wie sie ursprünglich in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 niedergelegt worden ist. Die Allgemeine Vorschrift 2 a bestimmt:
Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
28 Somit ist es notwendig, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe zu ermitteln und festzustellen, ob Mecadecks die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Gerätes aufweisen, obwohl sie unvollständig sind.
29 Wesentliches Beschaffenheitsmerkmal eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe ist dessen Fähigkeit, Bilder und Ton aufzuzeichnen und wiederzugeben. Technisch ausgedrückt, zeichnet es die den Bildern und dem Ton entsprechenden elektrischen Impulse (Signale) auf einen Träger, in der Regel ein Magnetband, auf und wandelt aufgezeichnete Signale in Bilder und in Ton um (siehe Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Position 8521).
30 Welche Bestandteile des Videogeräts verleihen diesem nun aber diese wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale? Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen besteht ein Videogerät insbesondere aus folgenden Teilen: einem Magnetbandgerätechassis, einer Hauptplatine mit den notwendigen elektrischen Steuerschaltkreisen, einem Tuner, einer Zeitschaltvorrichtung, einem Keyboard, einem Kassettengehäuseteil sowie verschiedenen Gehäuseplatten. Das Gerätechassis umfaßt folgende Teile in genauer Anordnung:
Wandler für die Video- und die Audio-Information (Video- und Tonköpfe), die bei der Aufzeichnung die elektrischen und die Video-Informationen in elektromagnetische Informationen umwandeln, die auf Magnetbänder aufgezeichnet werden können, und die bei der Wiedergabe die elektromagnetischen Informationen auf dem Band in elektrische Signale umwandeln;
einen Wandler für die Kontrollinformationen (Kontrollkopf), der dazu dient, die Informationen so auf das Magnetband aufzuzeichnen und von ihm wiederzugeben, daß eine bestimmte, kontrollierte Transportgeschwindigkeit dieses Bandes im Laufwerk gewährleistet wird;
einen Wandler zur Löschung der aufgezeichneten Informationen (Löschkopf), der die auf dem Magnetband gespeicherten elektromagnetischen Informationen löscht;
weitere elektromagnetische Wandler mit besonderen Funktionen wie der Wiedergabe von Standbildern;
Elektromotoren, die die notwendigen Bewegungsprozesse für die Aufzeichnung und die Wiedergabe ausführen.
31 Aus der obigen Beschreibung wird deutlich, daß die Bestandteile des Gerätechassis, insbesondere die Video- und die Tonköpfe, der Kontrollkopf und die anderen elektromagnetischen Wandler, dem Videogerät dessen wesentliche Beschaffenheitsmerkmale verleihen. Diese Teile, die in bestimmter Art und Weise auf dem Chassis montiert sind, dienen nämlich in erster Linie zur Erfüllung der Hauptfunktionen des Videogeräts, der Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe.
32 Das in Punkt 9 des Anhangs der Verordnung Nr. 2275/88 genannte Mecadeck enthält aber diese Teile. Dieser Punkt 9 definiert Mecadecks selbst als Mechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe..., ausgestattet mit Aufnahme- und Wiedergabeköpfen.
33 Hinzuweisen ist ferner auf den Tarifierungsavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, der zusammen mit den Erläuterungen dieses Rates veröffentlicht wurde (Bezugsnummer 8522/1 HS der Ergänzungslieferung vom 10. März 1992) und wie folgt lautet:
Zu Unterposition 852290: 1. Mechanische Baugruppe für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder-wiedergabe bestehend aus einem Chassis, auf dem folgende hauptsächliche Teile montiert sind:
i) eine Zylinder-Baugruppe bestehend aus einem oberen rotierenden Zylinder mit Videoköpfen und einem unteren feststehenden Zylinder und einem Motor; die Baugruppe ermöglicht es, Videosignale auf dem Magnetband aufzuzeichnen und sie zu lesen;
ii) ein Tonkopf, der die Tonsignale auf dem Magnetband aufzeichnet und sie liest;
iii) ein Löschkopf, der die zuvor aufgezeichneten Tonsignale bei erneuter Aufzeichnung löscht;
iv) ein Kapstan, der den gleichmäßigen Ablauf des Magnetbandes sicherstellt.
Einreihung als Teil des jeweiligen Apparates
34 Zwar wird der Begriff Mecadeck im Tarifierungsavis selbst nicht verwendet; die beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen, insbesondere das Dokument 35.479 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, bestätigen jedoch, daß Mecadeck die Abkürzung für die mechanische Baugruppe für ein Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe war, die Gegenstand der Erörterungen dieses Rates und des Tarifierungsavises war.
35 In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof der Kommission eine Frage nach dem Wertanteil von Mecadecks bei kompletten Videorecordern gestellt. In dieser Frage gehen die Auffassungen von Kommission und GoldStar auseinander. In ihrer schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichtshofes hat die Kommission den Standpunkt vertreten, daß sich im maßgeblichen Zeitraum der Wertanteil der Mecadecks bei kompletten Videorecordern zwischen 30 % und 40 % bewegt habe. GoldStar bestreitet diese Zahlen; sie hat Rechnungen eingereicht, wonach das Gerätechassis, je nach Modell, einem Anteil von 15 % oder 19 % des Kaufpreises eines Videorecorders entspricht.
36 Der von GoldStar angestellte Vergleich zwischen den Kosten des Gerätechassis und dem Verkaufspreis eines vollständigen Videorecorders ist ungeeignet, da in den Verkaufspreis vermutlich noch andere Kosten, wie Löhne und Gemeinkosten, und auch der Gewinn einfließen. Ein aussagefähigeres Vergleichskriterium wäre insoweit der Anteil der Kosten des Gerätechassis an den Gesamtkosten der Bestandteile des Videogeräts.
Dieser Anteil wäre wahrscheinlich erheblich höher. Jedenfalls steht fest, daß das Gerätechassis an den Gesamtkosten des Videogeräts in erheblichem Maße Anteil hat.
37 Die Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich nicht auf den Wert der Einzelteile. GoldStar beruft sich indessen in ihrer Stellungnahme zur Antwort der Kommission auf die Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3. Die Allgemeine Vorschrift 3 b lautet:
Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Die Erläuterung VIII hat folgenden Wortlaut:
Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter einer Ware kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.
GoldStar meint, daß diese Erläuterung auch bei der Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a über unvollständige oder unfertige Waren zu berücksichtigen sei. Da nicht davon ausgegangen werden könne, daß ein Gerätechassis aufgrund anderer Kriterien den wesentlichen Charakter vollständiger Videorecorder aufweise, müsse auf das Wertkriterium abgestellt werden.
38 Es steht nun jedoch keineswegs fest, daß die Kriterien, die in der Erläuterung VIII aufgezählt sind, die im Hinblick auf Mischungen und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, formuliert ist, auf unvollständige oder unfertige Waren — und zwar ohne jede Modifizierung — entsprechend anwendbar sind. Selbst wenn man aber annimmt, daß dies der Fall ist, so ist das Wertkriterium doch nur eines von mehreren in der Erläuterung VIII genannten Faktoren, die sich u. a. auch auf die Bedeutung [des Stoffes oder der Bestandteile] in bezug auf die Verwendung der Ware beziehen. Es wäre Sache der Kommission, im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, welches Gewicht jedem einzelnen Kriterium unter den gegebenen Umständen beizumessen wäre. Meines Erachtens wäre die Kommission berechtigt, zu dem Schluß zu gelangen, daß das Wertkriterium im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Kriterium sei. Nehmen wir z. B. einmal an, daß die übrigen Teile des Videorecorders, einschließlich der Platine, insgesamt als einzelner Warenposten eingeführt werden. Selbst wenn sie den größten Teil der Kosten des vollständigen Videogeräts ausmachten, wäre dennoch zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden könnte, daß sie auch ohne das Gerätechassis, das die Teile enthält, die ganz unmittelbar die Hauptfunktionen eines Videorecorders erfüllen, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen Gerätes im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a aufweisen. Daß der Wert eines Bestandteils für die Tarifierung aufgrund der Vorschrift 3 b nicht entscheidend ist, ergibt sich außerdem eindeutig aus dem Urteil Schickedanz/Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß Sportschuhe mit Oberteil aus Spinnstoff, auf den Lederstücke genäht waren, als andere Schuhe und nicht als Schuhe mit Oberteil aus Leder einzureihen waren, obwohl das Leder etwa 70 % des Spinnstoffgewebes bedeckte und höherwertig war. In Randnummer 12 des Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt:
Der höhere Eigenwert der Lederstücke im Vergleich zu dem Spinnstoffgewebe erlaubt nicht die Feststellung, daß das Leder für das Oberteil charakterbestimmend ist.
39 Sicher hätte die Kommission auch zu der Auffassung gelangen können, daß das Gerätechassis und die Hauptplatine mit den elektrischen Schaltungen dem Videogerät seine wesentlichen Beschaffenheitsmerkale verliehen. Meines Erachtens kann jedoch nicht gesagt werden, daß die Kommission aufgrund eines offensichtlichen Irrtums zu ihrer Auffassung gelangt ist.
40 Daher handelte die Kommission nach meiner Ansicht innerhalb der Grenzen ihres Ermessensspielraums, wenn sie zu dem Schluß gelangte, daß Mecadecks die charakterbestimmenden Merkmale von vollständigen Videogeräten zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a aufwiesen und daher dem KN-Code 85211039 zuzuweisen seien.
Frage 2
41 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 3085/91 rückwirkende Kraft hat, so daß sie bereits auf Einfuhren vor ihrem Inkrafttreten Anwendung findet.
42 Meines Erachtens ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Im Urteil Biegi/Hauptzollamt Bochum hat der Gerichtshof in Randnummer 11 festgestellt:
Eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Tarifnummer oder Tarifstelle festlegt, ist rechtsgestaltender Art und kann keine rückwirkende Kraft entfalten.
43 Die Kommission vertritt offenbar die Auffassung, daß eine Verordnung insoweit rückwirkende Kraft entfalten könne, als sie lediglich die bestehende Rechtslage konkretisiere. Es wäre jedoch genauer, zu sagen, daß eine Einreihungsverordnung unter solchen Umständen Hilfestellung dafür geben kann, wie der GZT vor Inkrafttreten der Verordnung auszulegen war. Wie die Kommission jedenfalls zutreffend feststellt, war mit der Verordnung Nr. 3085/91 offensichtlich keine Bestätigung der bisherigen Rechtslage bezweckt worden. Aus den Begründungserwägungen und den Bestimmungen der Verordnung geht nämlich hervor, daß diese die Auffassung, die zuvor bestand, geändert hat, um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit dem Tarifierungsavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Einklang zu bringen.
Frage 3
44 Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im wesentlichen, die charakterbestimmenden Merkmale oder die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale zu ermitteln, nach denen eine Tarifierung von Mecadecks als vollständige Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichung oder -wiedergabe gerechtfertigt gewesen sei. Die Beantwortung dieser Frage soll dem Gericht die Feststellung ermöglichen, ob die Tarifierung von Mecadecks in Punkt 9 des Anhangs der Verordnung Nr. 2275/88 auf die von GoldStar eingeführten Waren anwendbar war.
45 Die Antwort auf diese Frage folgt aus meiner Antwort auf die erste Frage. Charakterbestimmendes Merkmal eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe ist dessen Fähigkeit, Bilder und Ton aufzuzeichnen und wiederzugeben. Die Kommission war im Rahmen ihrer Ermessensausübung auf diesem Gebiet berechtigt, zu dem Schluß zu gelangen, daß Mecadecks oder Mechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen Videogeräts aufwiesen, weil auf ihnen, in geeigneter Weise angeordnet, die Bestandteile, die die wesentlichen Funktionen des Gerätes, nämlich die Aufzeichnung und die Wiedergabe von Videoaufnahmen, erfüllen, insbesondere die Video-, die Ton- und die Löschköpfe, angebracht waren.
Ergebnis
46 Demgemäß bin ich der Auffassung, daß die dem Gerichtshof vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
1) Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Punkt 9 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission beeinträchtigen könnte.
2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3085/91 entfaltet keine rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß sie bereits auf Einfuhren vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden gewesen wäre.
3) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3085/91 konnte davon ausgegangen werden, daß Mecadecks oder Mechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen Videogeräts im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur aufwiesen, und zwar aufgrund der Tatsache, daß auf ihnen, in geeigneter Weise angeordnet, die Bestandteile, die die wesentlichen Funktionen des Videogeräts, nämlich die Aufzeichnung und die Wiedergabe von Videoaufnahmen, erfüllten, insbesondere die Video-, die Ton- und die Löschköpfe, angebracht waren.