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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1994 – C-394/93
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1994:410
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 13. Dezember 1994
1 Kann eine Übergangsvorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf eine spätere Verordnung zu ihrer Änderung angewendet werden ?
2 Dies ist im Kern die Hauptfrage, die das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Ihnen stellt.
3 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der die sedes materie darstellt, hat zu mehreren Entscheidungen des Gerichtshofes geführt, die vorab wiederzugeben sind.
4 Nach Artikel 73 Absatz 1 hat ein Arbeitnehmer für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.
5 Artikel 73 Absatz 2, der die Gewährung von französischen Familienleistungen für den französischen Rechtsvorschriften unterliegende Arbeitnehmer in bezug auf deren in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige ausschloß, ist durch das Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache Pinna I für ungültig erklärt worden. Diese Ungültigerklärung ab initio ist — außer für Arbeitnehmer, die vor dem Erlaß des Urteils eine Klage eingereicht oder eine gleichwertige Beschwerde erhoben haben — Ex-nunc-Wirkung beigemessen worden.
6 Im Urteil Pinna II vom 2. März 1989 hat der Gerichtshof entschieden, daß, solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen, die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen führt.
7 Durch Artikel 60 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft wird in bezug auf die Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigte spanische Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, eine Übergangsregelung eingeführt, während deren Artikel 73 Absatz 1 nicht anwendbar ist (der Arbeitnehmer kann daher Familienleistungen des Beschäftigungsstaats nicht beanspruchen). Nach diesem Artikel gilt diese Regelung bis zum Inkrafttreten der einheitlichen Lösung nach Artikel 99 a. F. der Verordnung Nr. 1408/71.
8 Um dem Urteil Pinna I Rechnung zu tragen, ist der obengenannte Artikel 73 schließlich durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 geändert worden und lautet nun wie folgt:
Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
9 Durch diese Verordnung ist also eine einheitliche Lösung für alle Mitgliedstaaten für den Fragenkreis der Bezahlung von Familienleistungen an die nicht in den zuständigen Staaten wohnenden Familienangehörigen eingeführt worden.
10 Nach Artikel 3 ist die Verordnung Nr. 3427/89 am Tag ihrer Veröffentlichung (d. h. am 16. November 1989) in Kraft getreten und gilt vom 15. Januar 1986 an, dem Tag, an dem das Urteil Pinna I erlassen worden ist, das zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen geführt hat.
11 Im Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache Yanez-Campoy, das in einer Rechtssache ergangen ist, für die die Verordnung Nr. 3427/89 ratione temporis noch nicht galt, hat der Gerichtshof entschieden, daß diese einheitliche Lösung mit dem Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache Pinna I in Kraft getreten ist, und daraus gefolgert, daß die spanischen Arbeitnehmer und Selbständigen sich auf Artikel 73 Absatz 1 berufen — und daher nicht gekürzte Familienleistungen des Beschäftigungsstaats — zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils in Anspruch nehmen konnten. Lassen Sie mich hier auf ein Versehen bei der Abfassung des Urteils Yañez-Campoy hinweisen. Aufgrund der Ungültigerklärung ab initio des Artikels 73 Absatz 2 besteht die einheitliche Lösung seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 und — für die spanischen Staatsangehörigen — daher seit dem 1. Januar 1986, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im spanischen Hoheitsgebiet. Der Gerichtshof hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Artikel 73 zu berufen, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils Pinna I, den 15. Januar 1986, beschränkt, und zwar mit Ausnahme der vor diesem Zeitpunkt gestellten Anträge.
12 Es steht also fest, daß ein spanischer Staatsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien arbeitet und dessen Familie in Spanien wohnt, einen Anspruch auf Zahlung der Familienleistungen des Beschäftigungsstaats seit dem 15. Januar 1986 besitzt, und zwar entweder aufgrund des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3427/89 oder aufgrund des Urteils Yañez-Campoy.
13 Offen bleibt eine Frage, zu der die letztgenannte Verordnung schweigt: Innerhalb welcher Frist muß der Versicherte seinen Antrag auf Nachzahlung der Leistungen einreichen? Welche Ausschlußfrist besteht für seine Klage?
14 Dies ist gerade das Kernproblem in der vorliegenden Rechtssache, deren Sachverhalt wie folgt aussieht:
15 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Gabriel Alonso-Pérez, ist spanischer Staatsangehöriger und seit 1970 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Ehefrau und seine beiden Töchter wohnen in Spanien.
16 Am 12. Juli 1989 bewilligt ihm das Arbeitsamt Koblenz gemäß § 9 Absatz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld mit einer Rückwirkung von sechs Monaten von Antragstellung an (im April 1989, d. h. ab Oktober 1988).
17 Am 27. Mai 1991 stellt der Kläger einen neuen Antrag auf Zahlung des rückständigen Kindergelds für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 30. September 1988; dabei stützt er sich auf Artikel 1 Nr. 1 der ratione temporis anwendbaren Verordnung Nr. 3427/89.
18 Diese Verordnung enthält keine Vorschrift, durch die der Zeitraum begrenzt wird, innerhalb dessen der Versicherte vom Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Ansprüche an auf Zahlung von rückständigen Familienbeihilfen klagen kann.
19 Der Kläger macht geltend, diese Regelungslücke müsse durch eine analoge Anwendung des Artikels 94 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 geschlossen werden, der diese Frist auf zwei Jahre festsetze. Der Lauf dieser Frist beginne am 16. November 1989, dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 3427/89, oder — statt dessen — am 13. November 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils Yañez-Campoy.
20 Die Zahlung des rückständigen Kindergelds für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 30. September 1988 wird von der Bundesanstalt für Arbeit abgelehnt; diese Entscheidung wird vom Sozialgericht Koblenz am 15. Oktober 1992 bestätigt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, bei dem der Kläger Berufung eingelegt hat, legt Ihnen folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Begründet Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 ... einen Anspruch auf Kindergeld für vor dem Antrag auf Gewährung von Kindergeld liegende Zeiten, insbesondere ab Januar 1986 auch für die Kinder von Arbeitnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, wenn der Kindergeldantrag bis zum 16. November 1991 gestellt worden ist?
21 Diese Frage zerfällt in zwei Unterfragen, die sorgfältig voneinander zu trennen sind.
22 Die erste betrifft die Rückwirkung des Kindergeldantrags. Sie ist durch die Verordnung Nr. 3427/89 und durch das Urteil Yañez-Campoy beantwortet worden, durch die als Grenze die Rückwirkung von Nachzahlungsanträgen der 15. Januar 1986 festgelegt worden ist, der Tag, an dem die einheitliche Lösung gemäß Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 in Kraft getreten ist.
23 Vor diesem Zeitpunkt verfügt ein spanischer Staatsangehöriger nur über die Rechte, die ihm das deutsch-spanische Abkommen vom 4. Dezember 1973 über soziale Sicherheit einräumt.
24 Die zweite Frage ist viel schwieriger: Innerhalb welcher Frist muß der spanische Versicherte einen Antrag auf Zahlung rückständiger Leistungen stellen? Welche Ausschlußfrist besteht für seine Zahlungsklage?
25 Es ist also weniger die Rückwirkungsfrist als vielmehr die Frist im Streit, innerhalb deren die Rückwirkung geltend gemacht werden kann.
26 Artikel 94 Absätze 4 und 6 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.
...
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedtaats entgegengehalten werden können.
27 Gemäß Artikel 2 und Artikel 60 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom 11. Juni 1985 ist die Verordnung Nr. 1408/71 im spanischen Hoheitsgebiet am 1. Januar 1986 teilweise in Kraft getreten. Artikel 94 Absatz 6 ist von diesem Inkrafttreten nicht ausgeschlossen.
28 Der Antrag zur Geltendmachung der durch die Verordnung begründeten Ansprüche mußte für die ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft innerhalb von zwei Jahren vom 1. Oktober 1972 an gestellt werden. Ebenso mußte dieser Antrag, was das Königreich Spanien angeht, innerhalb von zwei Jahren vom 1. Januar 1986 an gestellt werden.
29 Aufgrund dieses Artikels verfügten die spanischen Staatsangehörigen folglich während zwei Jahren vom 1. Januar 1986 an über ein Recht auf Feststellung oder Überprüfung ihrer Ansprüche unter Berücksichtigung der durch die Verordnung Nr. 1408/71 begründeten neuen Ansprüche.
30 Wir haben gesehen, daß 1) Artikel 73 dieser Verordnung einem Arbeitnehmer oder Selbständigen Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsstaats für die Familienangehörigen einräumt, die in einem Mitgliedstaat wohnen, und daß 2) das Wirksamwerden dieses Anspruchs, was in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigte spanische Arbeitnehmer oder Selbständige angeht, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, bis zum auf den 15. Januar 1986 festgesetzten Tag des Erlasses einer einheitlichen Lösung hinausgeschoben wird.
31 Das Inkrafttreten des Artikels 73 in Spanien ist also bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben worden.
32 Wir müßten daraus folgern, daß die spanischen Staatsangehörigen von diesem Zeitpunkt an über eine Frist von zwei Jahren verfügten, um die Zahlung von rückständigen Familienleistungen einzufordern.
33 Dies wäre gewiß der Fall gewesen, wenn die spanischen Arbeitnehmer oder Selbständigen von ihren am 15. Januar 1986 entstandenen neuen Ansprüchen an diesem Tag Kenntnis erhalten hätten.
34 Dieser Anspruch ist aber — und dies ist der schwierigste Punkt in dieser Rechtssache — erst mit der Verordnung Nr. 3427/89 und dem Urteil Yañez-Campoy festgestellt und damit den Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden.
35 Kann man unter diesen Umständen eine analoge Anwendung von Artikel 94 Absatz 6 bejahen, wobei die Zweijahresfrist dann nicht ab 15. Januar 1986, sondern ab dem Tag, von dem an die spanischen Staatsangehörigen ihre Ansprüche tatsächlich haben geltend machen können, laufen würde?
36 Der Klarheit der Darstellung wegen erscheint es mir zweckmäßig, zwischen den Voraussetzungen der Anwendung dieser Vorschrift auf nichtspanische Gemeinschaftsangehörige zum einen und auf spanische Staatsangehörige zum anderen zu unterscheiden.
A — Die Anwendung von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf nichtspanische Gemeinschaftsangehörige
37 Wir haben es mit einem Fall zu tun, in dem der Antrag auf Zahlung des rückständigen Kindergelds nicht auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner ursprünglichen Fassung, sondern in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 3427/89 geänderten Fassung gestützt ist.
38 Artikel 94 Absatz 6 der erstgenannten Verordnung, der in Titel VII Übergangsund Schlußvorschriften steht, kann nicht als eine Übergangsvorschrift angesehen werden, die auf die Verordnung Nr. 3427/89 anwendbar ist, die ebenfalls Übergangsvorschriften enthält und in keiner Weise auf diesen Artikel verweist. Es sei darauf hingewiesen, daß durch diese Verordnung einige Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 wie z. B. Artikel 94 Absatz 9 geändert werden und Artikel 94 Absatz 6 unverändert gelassen wird. Der letztgenannte Artikel gilt nicht für die späteren Änderungen der Verordnung Nr. 1408/71 durch Verordnungen, die ihre eigene Übergangsregelung enthalten.
39 Es ist daher a priori nicht möglich, Artikel 94 Absatz 6 Wiederaufleben zu lassen, um während eines Zeitraums von zwei Jahren die Wiederherstellung von Ansprüchen auf Kindergeld anläßlich von durch eine andere Verordnung begründeten Ansprüchen erreichen zu können.
40 Selbst unter der Annahme, daß Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 in Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 3427/89 gebracht werden und mit dieser Verordnung geltend gemacht werden könnte, kann er hier nicht analog angewendet werden.
41 Artikel 94 Absatz 6 sieht nämlich ratione materiae eine Frist von zwei Jahren für die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung von vor dem 1. Oktober 1972 festgestellten Renten (Artikel 94 Absatz 5) oder auf Zahlung der Leistungen, die der Versicherte seit dem 1. Oktober 1972 beanspruchen kann (Artikel 94 Absatz 6), aufgrund der durch diese Verordnung begründeten neuen Ansprüche vor.
42 Dabei gilt aber folgendes:
1) Seit dem Urteil Pinna I — so wie es durch das Urteil Pinna II ausgelegt worden ist — ist das in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegte System der Zahlung von Leistungen allgemein anwendbar. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3427/89 schafft folglich keine neuen Ansprüche für die Gemeinschaftsangehörigen. Diese konnten sich auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Artikel 73 berufen (seit dem 15. Januar 1986 für die in Frankreich beschäftigten, seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für die anderen Gemeinschaftsangehörigen);
2) die Verordnung Nr. 3427/89 enthält keine den Absätzen 4 und 6 des Artikels 94 ähnlichen Regelungen, und zwar aus dem einfachen Grund, daß sie nichts an den materiellen Ansprüchen der Versicherten ändert, die sich bereits auf Artikel 73 berufen konnten.
43 Der logische Zusammenhang des Systems verlangt daher, daß es in der Verordnung Nr. 3427/89 keine ähnliche Übergangsvorschrift wie Artikel 94 Absatz 6 gibt.
B — Die Anwendung von Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die spanischen Staatsangehörigen
44 Die ganze Schwierigkeit liegt hier darin, daß die spanischen Staatsangehörigen erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3427/89 (d. h. am 16. November 1989) und dem Erlaß des Urteils Yañez-Campoy erfahren haben, daß sie sich seit dem 15. Januar 1986 auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen konnten, und daß die Verordnung Nr. 3427/89 ihrer besonderen Lage nicht Rechnung trägt.
45 Meines Erachtens kann man nicht die Auffassung vertreten, daß die spanischen Staatsangehörigen aus dem Urteil Pinna I hätten folgern können (und müssen), daß es seit diesem Zeitpunkt eine einheitliche Lösung gab. Zur Entscheidung dieser Frage bedurfte es des Urteils Pinna IL Außerdem mußte diese Lösung gemäß Artikel 99 a. F. der Verordnung Nr. 1408/71 die Form eines Rechtsakts des Rates annehmen. Die spanischen Staatsangehörigen konnten daher erst vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3427/89 an (die auf diesen Artikel verweist) sicher sein, daß sie sich seit dem 15. Januar 1986 auf Artikel 73 berufen konnten.
46 Vom 1. Januar 1989 an, dem Tag des Ablaufs des in Artikel 60 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeitraums, konnten die Spanier sich auf die Anwendung des Artikels 73 berufen, ohne deshalb jedoch irgendeine Rückwirkung vom 15. Januar 1986 an geltend machen zu können.
47 Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3427/89 haben die spanischen Staatsangehörigen sich daher niemals auf Artikel 73 seit dem 15. Januar 1986 und — demzufolge — auf die auf diesen Artikel angewendeten Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 berufen können. So hat der Kläger vor diesem Zeitpunkt nicht die Zahlung des Kindergelds über die rückständigen Beträge für sechs Monate hinaus beantragt. Er wußte nicht, daß er bis zum 15. Januar 1986 zurückgehen konnte.
48 Da ein spanischer Staatsangehöriger vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3427/89 niemals die Möglichkeit besessen hat, sich auf Artikel 73 rückwirkend seit dem 15. Januar 1986 zu berufen, begründet diese Verordnung zu seinen Gunsten neue Ansprüche. Ist es daher nicht legitim, ihm analog die Übergangsvorschriften zugute kommen zu lassen, die den anderen Gemeinschaftsangehörigen vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 oder des Erlasses des Urteils Pinna I an zugute kommen konnten?
49 Wie wir gesehen haben, ist der in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Anspruch von der Einführung der einheitlichen Lösung an, d. b. seit dem 15. Januar 1986, Teil des Vermögens der spanischen Staatsangehörigen geworden.
50 Dieser Anspruch ist jedoch erst mit i) dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3427/89 am 16. November 1989, die die Anwendung von Artikel 73 auf alle Gemeinschaftsangehörigen ohne Staatsangehörigkeitsvoraussetzung seit dem 15. Januar 1986 zuläßt, und mit ii) dem Urteil Yañez-Campoy, das das Recht der spanischen Staatsangehörigen, Artikel 73 seit dem 15. Januar 1986 in Anspruch zu nehmen, bestätigt, festgestellt oder bekanntgemacht worden.
51 Die spanischen Staatsangehörigen besaßen einen Anspruch seit dem 15. Januar 1986, konnten diesen Anspruch aber frühestens vom 16. November 1989 an rückwirkend geltend machen.
52 Zu diesem Zeitpunkt war Artikel 94 Absatz 6 seit dem 1.Januar 1988, d.h. zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Spanien, nicht mehr unmittelbar anwendbar.
53 Er wäre anwendbar gewesen, wenn die Spanier schon am 15. Januar 1986 gewußt hätten, daß ihnen Artikel 73 zugute kommen konnte.
54 Ich habe dargelegt, daß die Verordnung Nr. 3427/89 deshalb kein Gegenstück zu Artikel 94 Absatz 6 enthält, weil sie keine neuen Ansprüche schafft und eine schon bestehende Sachlage bestätigt. Was die Spanier angeht, wird durch sie jedoch ein Recht auf Rückwirkung festgestellt, das diesen vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
55 Die Spanier hätten sich somit in der gleichen Lage befunden, wenn der Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat seit dem 15. Januar 1986 durch die Verordnung Nr. 3427/89 begründet worden wäre.
56 Da die besondere Lage der Spanier in dieser Verordnung nicht berücksichtigt worden ist, bin ich der Auffassung, daß eine analoge Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 geboten ist.
57 Alle Gemeinschaftsangehörigen außer den in Frankreich und in Spanien arbeitenden haben seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 Familienleistungen des Beschäftigungsstaats erhalten und haben über eine Frist von zwei Jahren von diesem Zeitpunkt an verfügt, um die Zahlung der Rückstände einzufordern, ohne daß ihnen eine nationale Verjährungsfrist entgegengehalten werden konnte. Was die französischen Familienleistungen angeht, ist durch den Beschluß Nr. 143 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer für Anträge auf Zahlung der rückständigen Leistungen eine ab 1. April 1990 laufende Frist von zwei Jahren festgesetzt worden.
58 In gleicher Weise muß es den spanischen Staatsangehörigen möglich sein, die Zahlung der rückständigen Familienbeihilfen innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet von dem Tag an, an dem ihnen die rückwirkende Anwendung des Artikels 73 seit dem 15. Januar 1986 zur Kenntnis gebracht worden ist, d. h. vom 16. November 1989 an, einzufordern. Andernfalls wären die spanischen Staatsangehörigen Inhaber eines Anspruchs, dessen Durchsetzung unmöglich wäre.
59 Dies ist im übrigen auch der Sinn des Beschlusses Nr. 145 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 27. Juni 1990 über die Nachzahlung von Familienleistungen an Selbständige gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der in Ziffer 3 folgendes vorsieht:
Für die Gewährung der ausstehenden Familienleistungen bleiben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 begründeten Ansprüche erhalten, wenn der Antrag gemäß Ziffer 1 innerhalb von zwei Jahren nach dem 16. November 1989 eingereicht wird, wobei die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen den Betreffenden nicht entgegengehalten werden können.
60 Für diese Möglichkeit, Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 gewissermaßen Wiederaufleben zu lassen, sehe ich eine zweifache Grundlage.
61 Die praktische Wirksamkeit der Rückwirkung gebietet, daß der Versicherte innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums tätig werden kann.
62 Das Diskriminierungsverbot gebietet, daß die gleichen sozialen Vergünstigungen allen Gemeinschaftsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit gewährt werden. Dies war bereits der Sinn des Urteils Pinna I. Es ist auch der Sinn der Verordnung Nr. 3427/89, die keine derartige Unterscheidung zwischen den Erwerbstätigen trifft.
63 Eine Klagefrist von zwei Jahren, aufgrund deren die Rückwirkung seit der Entstehung des Anspruchs am 15. Januar 1986 geltend gemacht werden kann, muß folglich den Vorrang vor einer Zahlungsklage haben, die im nationalen Verfahren vorgesehen ist, wonach keine Klagefrist festgelegt ist, die Rückwirkung des Antrags aber sechs Monate beschränkt ist.
64 Im Ergebnis fordere ich Sie auf, wie folgt für Recht zu erkennen:
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie des § 9 Absatz 2 Bundeskindergeldgesetz entgegen, wonach die Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung von Familienleistungen, die ein in Deutschland niedergelassener Arbeitnehmer stellt, dessen Kinder in Spanien wohnen, auf sechs Monate beschränkt ist, wenn der Betroffene seinen Antrag auf die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestützt hat, den Antrag vor dem 16. November 1991 gestellt hat, das Recht auf diese Beihilfen ihm vom 15. Januar 1986 an zuerkannt worden ist und er von dieser Rückwirkung erst durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 Kenntnis erhalten hat.