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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1994 – C-94/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1994:421
In der Rechtssache C-94/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch Alberto José Navarro Gonzalez, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Miguel Bravo-Ferrer Delgado als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42), mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen, und die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), G. F. Mancini, C. N. Kakouris und J. L. Murray,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. März 1994 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42; im folgenden: Richtlinie), mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen, und die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 15 der Richtlinie
[erlassen die] Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:
den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,
den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Die Kommission macht geltend, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen habe, daß es die erforderlichen Vorschriften nicht spätestens am 1. Oktober 1991 erlassen habe.
4 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der eingeräumten Frist umgesetzt worden sei. Es macht jedoch geltend, daß die Ausarbeitung des Entwurfs eines Dekrets, das es erlauben werde, die Richtlinie durchzuführen, weit fortgeschritten sei.
5 Da jedoch die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission insoweit angeführte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.
6 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der eingeräumten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen.
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der eingeräumten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.