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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1995 – C-348/93

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:19

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 2. Februar 1995

1 Es handelt sich hier um eine von drei miteinander in Zusammenhang stehenden Rechtssachen, in denen die Kommission Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gegen Italien eingeleitet hat. Die anderen Rechtssachen sind die Rechtssache Aluminia/Comsal (Rechtssache C-349/93) und die Rechtssache Lanerossi (Rechtssache C-350/93).

2 In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es ihre Entscheidung vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo, ein Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor, nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums durchgeführt hat. Das Verfahren wirft die Frage auf, ob in einem Fall, in dem eine rechtswidrige staatliche Beihilfe mittelbar über ein öffentliches Unternehmen gezahlt wurde, die Beihilfe an dieses Unternehmen oder an den Staat zurückzuzahlen ist. Diese Frage stellt sich auch in der Rechtssache Lanerossi (Rechtssache C-350/93).

3 Die Geschehnisse, die zu dem vorliegenden Verfahren führten, spielten sich 1985 und 1986 ab. Damals gehörte Alfa Romeo, der zweitgrößte italienische Hersteller von Kraftfahrzeugen, zur Holdinggesellschaft Finmeccanica, die ihrerseits von der staatlichen Holdinggesellschaft IRI (Istituto per la Ricostruzione Industriale) kontrolliert wurde. 1986 bestätigte die italienische Regierung (im folgenden: Regierung) auf Anfrage der Kommission, daß sie Alfa Romeo 1985 eine Beihilfe von 206,2 Milliarden LIT in Form einer Kapitaleinlage gewährt hatte, um die Verluste zu decken, die Alfa Romeo 1984 und im ersten Halbjahr 1985 entstanden waren. Die Mittel zur Finanzierung dieser Beihilfe stammten aus Haushaltsmitteln, die den Einrichtungen zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen, u. a. der IRI, im Haushaltsgesetz für 1985 zur Verfügung gestellt worden waren. Die Aufteilung dieser Mittel war Gegenstand einer Entscheidung des Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (Interministerieller Ausschuß für die Wirtschaftsplanung, CIPE) vom 3. April 1985.

4 Die Kommission vertrat die Ansicht, daß es sich bei der Kapitaleinlage von 206,2 Milliarden LIT um eine staatliche Beihilfe handele, und leitete am 29. Juli 1987 ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ein. Anhand von Angaben, die die Regierung und Finmeccanica im Laufe dieses Verfahrens machten, stellte die Kommission fest, daß Alfa Romeo 1986 eine weitere Beihilfe in Form der Bereitstellung neuen Kapitals in Höhe von 408,9 Milliarden LIT erhalten hatte. Die Mittel für diese Beihilfe stammten aus Anleihen, die die IRI aufgrund des Decreto-legge Nr. 547 vom 19. Oktober 1985 (später geändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 20. Dezember 1985) aufgenommen hatte, durch das öffentliche Einrichtungen, darunter die IRI, ermächtigt wurden, Schuldverschreibungen auszugeben, deren Zinsen zu Lasten des Staates gingen. Der Ertrag der von der IRI aufgenommenen Anleihen wurde durch Entscheidung des CIPE vom 28. November 1985 sowie aufgrund des Haushaltsgesetzes für 1986 aufgeteilt. Am 10. Mai 1988 erweiterte die Kommission das am 29. Juli 1987 eingeleitete Verfahren, um auch die Kapitaleinlage von 408,9 Milliarden LIT zu erfassen.

5 Am 31. Mai 1989 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, deren Artikel 1, 2 und 3 wie folgt lauten:

Artikel 1Die Beihilfe in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 615,1 Milliarden LIT, die von der italienischen Regierung durch die staatlichen Holdinggesellschaften IRI und Finmeccanica zugunsten von Alfa Romeo gewährt wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie entgegen den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 vergeben wurde. Die Beihilfe ist auch deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfüllt.

Artikel 2Die italienische Regierung ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen abzuschaffen und somit Finmeccanica aufzufordern, sie innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen.Die Rückzahlung hat gemäß den nationalen Verfahrens- und Rechtsvorschriften zu erfolgen, insbesondere derjenigen über Verzugszinsen bei Forderungen des Staates, falls sie nicht innerhalb der vorgenannten Zweimonatsfrist erfolgt.

Artikel 3Die italienische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

6 Die Entscheidung wurde der Regierung am 31. Juli 1989 bekanntgegeben. Die Regierung traf nicht die erforderlichen Maßnahmen, um die Beihilfe innerhalb des festgesetzten Zeitraums zurückzufordern. Sie erhob Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung. Im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, Alfa Romeo) wies der Gerichtshof diese Klage ab. Der Gerichtshof wies das Vorbringen der Regierung zurück, daß keine den Wettbewerb beeinträchtigende staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vorliege, daß sich die Kommission rechtswidrig verhalten habe und daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Der Gerichtshof wies auch das Vorbringen der Regierung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe zurück, insbesondere soweit sie geltend machte, daß diese Verpflichtung nicht der Finmeccanica auferlegt werden dürfe.

7 Nach dem Urteil des Gerichtshofes forderte die Kommission die Regierung wiederholt auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfe zurückzuerlangen. Am 13. März 1992 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß sie beabsichtigten, die Beihilfe dadurch zurückzuerlangen, daß sie die Finmeccanica verpflichteten, an die IRI eine Summe in Höhe der Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Am 26. Juni 1992 schrieb der für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissar in bezug auf alle drei unter Nr. 1 genannten Rechtssachen an die Regierung. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache führte er aus, hinsichtlich des der Kapitaleinlage von 1985 entsprechenden Betrages von 206,2 Milliarden LIT genüge es nicht, von der Finmeccanica die Rückzahlung an die IRI zu verlangen. Um der Entscheidung nachzukommen, müsse dieser Betrag an den italienischen Staat zurückgezahlt werden. Hinsichtlich des der Kapitaleinlage von 1986 entsprechenden Betrages von 408,9 Milliarden LIT forderte er die italienischen Behörden auf, weitere Informationen zu liefern, damit die Kommission entscheiden könne, ob die Rückzahlung dieser Summe durch die Finmeccanica an die IRI ausreiche, um der Entscheidung nachzukommen. Er führte ferner aus, da Italien der Entscheidung nicht nachgekommen sei, werde er der Kommission vor Ende Juli 1992 vorschlagen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 ersuchten die italienischen Behörden um nochmalige Fristverlängerung, wobei sie geltend machten, daß die Aufhebung der Beihilfe im Rahmen des Programms zur Privatisierung der öffentlichen Unternehmen behandelt werden sollte, dessen Durchführung die Regierung plane.

8 Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 teilte die Regierung der Kommission mit, daß die Finmeccanica der IRI 719,1 Milliarden LIT zurückgezahlt habe. Diese Summe setze sich aus 615,1 Milliarden LIT Beihilfe sowie 104 Milliarden LIT Zinsen zusammen. Der Betrag von 615,1 Milliarden LIT entspreche der Kapitaleinlage von 1985 in Höhe von 206,2 Milliarden LIT und der Kapitaleinlage von 1986 in Höhe von 408,9 Milliarden LIT. Im selben Schreiben teilte die Regierung der Kommission ferner mit, daß durch das Gesetz Nr. 405 vom 29. Dezember 1990 die Verpflichtung des Staates aufgehoben worden sei, der IRI im Zusammenhang mit den von diesem gemäß dem Gesetz Nr. 749 von 1985 und dem Gesetz Nr. 41 von 1986 aufgenommenen Anleihen 698 Milliarden LIT als Kapital und 571 Milliarden LIT als Zinsen zu zahlen. Der Staat sei verpflichtet gewesen, das Kapital und die Zinsen dieser Anleihen zurückzuzahlen, die die zur Finanzierung der Kapitaleinlage von 408,9 Milliarden LIT erforderlichen Mittel erbracht hätten.

9 Im Schreiben vom 12. Februar 1993 führte die Regierung aus, die Rückzahlung des Betrages von 719,1 Milliarden LIT durch die Finmeccanica an die IRI erfülle die in der Entscheidung aufgestellte Rückforderungspflicht. Ihrer Ansicht nach sei die IRI nicht verpflichtet, diesen Betrag an den italienischen Staat zurückzuzahlen. Die Rückzahlung von der Finmeccanica an die IRI habe die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt, die sich aus der rechtswidrigen Zahlung der Beihilfe ergeben hätten. Es gebe auch keinen Grund für eine Differenzierung zwischen der IRI und dem italienischen Staat, da die IRI als öffentliches Unternehmen Teil des Staates sei. Im übrigen erhalte die IRI infolge der Aufhebung der finanziellen Verpflichtungen des Staates durch das Gesetz Nr. 405 vom 29. Dezember 1990 vom Staat nicht die finanziellen Unterstützungen, die in der Entscheidung als Beihilfe qualifiziert worden seien.

10 Mit Schreiben vom 6. April 1993 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, daß die Entscheidung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Sie wies darauf hin, daß die Kapitaleinlage von 206,2 Milliarden LIT nicht durch Anleihen, sondern aus der IRI zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln finanziert worden sei. Daher müsse der Betrag von 206,2 Milliarden LIT an den italienischen Staat zurückgezahlt werden. In bezug auf die Kapitaleinlage von 408,9 Milliarden LIT erkannte die Kommission an, daß durch das Gesetz Nr. 405 vom 29. Dezember 1990 die Verpflichtung des Staates aufgehoben worden sei, 698 Milliarden LIT als Kapital an die IRI zu zahlen. Sie führte jedoch aus, dieser Betrag stelle nur 11,4 % des Gesamtbetrags von 6135 Milliarden LIT dar, bis zu dem die IRI nach dem Gesetz Nr. 749 von 1985 und dem Gesetz Nr. 41 von 1986 Anleihen zu Lasten des Staates habe aufnehmen dürfen. Sie könne folglich nur eine Herabsetzung des Betrages, den die IRI gemäß der Entscheidung dem Staat schulde, in gleichem Umfang akzeptieren, also eine Herabsetzung um 11,4 % von 408,9 Milliarden LIT, d. h. um 46,5 Milliarden LIT. Somit müsse die IRI 568,6 Milliarden LIT an den Staat zahlen.

11 Die Regierung beantwortete das Schreiben der Kommission vom 6. April 1993 nicht. Daher leitete die Kommission das vorliegende Verfahren ein. Sie trägt in ihrer Klageschrift vor, um der Entscheidung in vollem Umfang nachzukommen, müsse die Regierung nicht nur sicherstellen, daß die IRI von der Finmeccanica 615,1 Milliarden LIT zuzüglich Zinsen zurückfordere; daneben müsse der italienische Staat von der IRI 568,6 Milliarden LIT zuzüglich Zinsen zurückfordern.

12 Vor der Behandlung der Begründetheit der Klage ist ihre Zulässigkeit zu prüfen, die von der Regierung aus zwei Gründen bestritten wird.

13 Die Regierung macht geltend, daß von der angeblichen Verpflichtung der IRI zur Rückzahlung der Beihilfe an den italienischen Staat in der Entscheidung keine Rede sei. Sie sei von der Kommission erstmals in ihrem Schreiben vom 26. Januar 1992 aufgestellt worden. Die Klage sei folglich unzulässig, denn die Kommission begehre die Feststellung, daß Italien gegen eine Verpflichtung verstoßen habe, die in der Entscheidung nicht vorgesehen sei.

14 Ich halte dieses Vorbringen nicht für überzeugend. Es ist richtig, daß die Kommission in Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 nur geltend machen kann, daß der beklagte Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nachgekommen ist, deren angebliche Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist. Die Kommission darf dem beklagten Staat in solchen Verfahren keine anderen Verpflichtungen als die auferlegen, die schon in der Entscheidung vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall will die Kommission dem italienischen Staat aber keine neuen Verpflichtungen auferlegen. Sie macht vielmehr geltend, daß der italienische Staat laut der Entscheidung verpflichtet sei, die Beihilfe von der IRI zurückzufordern. Ob dies zutrifft, hängt von der Auslegung der Entscheidung ab und ist somit eine Frage der Begründetheit.

15 Die Regierung macht außerdem geltend, die Klageschrift verstoße gegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach sie den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse. Aus der Klageschrift der Kommission gehe nicht hervor, weshalb die Tatsache, daß der italienische Staat die Beihilfe nicht von der IRI zurückgefordert habe, gegen die Entscheidung verstoße.

16 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Um die Anforderungen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zu erfüllen, muß die Kommission in ihrer Klageschrift die genauen Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, sowie zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände angeben, auf die diese Rügen gestützt sind. Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift eine klare Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Kommission und hat es der Regierung ermöglicht, eine eingehende Klagebeantwortung vorzulegen. Die Klage ist daher zulässig. Ich wende mich nunmehr der Prüfung ihrer Begründetheit zu.

17 Die Kommission trägt vor, die Rückzahlung der Beihilfe durch die Finmeccanica an die IRI reiche nicht aus, um der Entscheidung nachzukommen. Die Beihilfe müsse an den italienischen Staat zurückgezahlt werden.

18 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß Italien auch dann noch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hätte, wenn man davon ausgehen würde, daß die Rückzahlung der Beihilfe durch die Finmeccanica an die IRI ausreichte, um der Entscheidung nachzukommen. Der Grund dafür besteht darin, daß die Regierung nach Artikel 2 der Entscheidung gehalten war, die Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach der am 31. Juli 1989 erfolgten Bekanntgabe zurückzufordern. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ergibt sich eindeutig, daß die Finmeccanica die Beihilfe nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums an die IRI zurückgezahlt hatte. Es genügt der Hinweis auf das Schreiben vom 13. März 1992, in dem die italienischen Behörden der Kommission ihre Absicht mitteilten, die Beihilfe dadurch zurückzuerlangen, daß sie die Finmeccanica verpflichteten, an die IRI eine Summe in Höhe der Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Diesem Schreiben ist eine Mitteilung des für die staatlichen Holdinggesellschaften zuständigen italienischen Ministeriums an das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 7. März 1992 beigefügt. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, daß die Beihilfe am 7. März 1992 noch nicht von der Finmeccanica an die IRI zurückgezahlt worden war. Italien hat es folglich in jedem Fall versäumt, die Entscheidung innerhalb des festgesetzten Zeitraums durchzuführen.

19 An dieser Stelle ist auch der Hinweis angebracht, daß Italien die angefallenen Zinsen nicht richtig berechnet hat. Wie wir gesehen haben, teilte die Regierung der Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1993 mit, daß die Finmeccanica der IRI 719,1 Milliarden LIT zurückgezahlt habe, die sich aus 615,1 Milliarden LIT Beihilfe sowie 104 Milliarden LIT Zinsen zusammensetzten. Italien lieferte in seinem Schreiben keinen Beweis für diese Zahlung. Nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens übersandte die Regierung der Kommission mit Schreiben vom 25. November 1993 die Unterlagen, die ihrer Ansicht nach belegten, daß die Beihilfe von der Finmeccanica an die IRI zurückgezahlt worden sei. In ihrer Antwort macht die Kommission geltend, daß die Regierung die angefallenen Zinsen nicht richtig berechnet habe. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung sind die Zinsen ab dem Ablauf der Zweimonatsfrist nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Regierung zu berechnen. Da die Entscheidung am 31. Juli 1989 bekanntgegeben wurde, müßten ab dem 30. September 1989 Zinsen berechnet werden. Die Regierung wählte als Ausgangspunkt für die Berechnung der Zinsen nicht den Zeitpunkt der Bekanntgabe, sondern den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt, d. h. den 30. Dezember 1989. Sie berechnete ab dem 28. Februar 1990 Zinsen. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß die Finmeccanica neben den bereits geleisteten Zahlungen Zinsen in Höhe von 5 % für einen Zeitraum von fünf Monaten zahlen müsse.

20 Die Regierung bestreitet nicht, daß sie die Zinsen falsch berechnet hat. Sie erklärt, daß sie die erforderlichen Maßnahmen treffen werde, um der Entscheidung nachzukommen. Folglich hat Italien es unterlassen, die aufgrund der Entscheidung angefallenen Zinsen zu verlangen.

21 Ich wende mich nun der Prüfung der Frage zu, ob die Rückzahlung der Beihilfe von der Finmeccanica an die IRI ausreicht, um der Entscheidung nachzukommen, oder ob die Beihilfe an den italienischen Staat zurückgezahlt werden müßte. Die Kommission und die Regierung konzentrieren sich in ihren Ausführungen gegenüber dem Gerichtshof auf diese Frage.

22 Wie bereits ausgeführt, kann die Kommission in Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 nur geltend machen, daß der beklagte Mitgliedstaat eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die sich aus der Entscheidung ergibt, deren angebliche Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist. Folglich muß die Frage, welche Einrichtung für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beihilfe verantwortlich ist, unter Heranziehung der Entscheidung geklärt werden. Bei der Auslegung der Entscheidung sind die Ziele der Rückforderungspflicht zu berücksichtigen.

23 Die Regierung führt aus, die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe treffe den Empfänger. Da nach Artikel 2 der Entscheidung Finmeccanica die Empfängerin der Beihilfe sei, sei sie allein für deren Rückzahlung verantwortlich. Die IRI sei die Einrichtung, über die die Beihilfe verwaltet und gezahlt worden sei, und nicht der Empfänger der Beihilfe. Die IRI sei deshalb nicht verpflichtet, sie an den italienischen Staat zurückzuzahlen.

24 Ich halte diese Argumentation nicht für überzeugend. Die Regierung bringt zwei getrennte Fragen durcheinander, nämlich die Frage, welche Einrichtung zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichtet ist, und die Frage, an welche Einrichtung die Beihilfe zurückgezahlt werden muß. In Artikel 1 der Entscheidung wird klargestellt, daß die Beihilfe von der Regierung zugunsten von Alfa Romeo gewährt wurde und daß IRI und Finmeccanica nur als Mittler auftraten. Artikel 2 ist ohne weiteres zu entnehmen, daß die Beihilfe an den italienischen Staat zurückgezahlt werden muß. Diese Auslegung wird durch die italienische Sprachfassung der Entscheidung gestützt, die die allein verbindliche Fassung ist. In Artikel 2 heißt es: Il Governo italiano è tenuto a sopprimere gli aiuti di cui all'articolo 1 mediante ricupero presso la Finmeccanica ... Diese Auslegung wird auch durch die englische Sprachfassung der Entscheidung gestützt. Ich stelle fest, daß die französische Sprachfassung weniger klar ist, aber verbindlich ist wie gesagt nur der italienische Text.

25 Die Begründungserwägungen der Entscheidung bestätigen, daß die IRI nur als Mittler auftrat und daß die zur Finanzierung der Kapitaleinlagen von 1985 und 1986 erforderlichen Mittel vom Staat bereitgestellt wurden. Darin heißt es

... IRI [erhielt] zu diesem Zweck [d. h. zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe an Alfa Romeo] staatliche Mittel in Form von eigens für Finmeccanica bereitgestellten Kapitalzuschüssen und Wandelschuldverschreibungen und vor allem ... zur Neufinanzierung und finanziellen Umstrukturierung von Unternehmen in den Sektoren Maschinenbau (und) Kraftfahrzeugbau... ... (vgl. z. B. Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe Nr. 163 vom 12. 7. 1985, S. 4954, und Nr. 6 vom 9. 1. 1986, S. 40).

Der vorliegende Fall betrifft also Beihilfen des italienischen Staates oder aus staatlichen Mitteln an Alfa Romeo Auto, die auf indirektem Wege über öffentliche und vollständig staatlich kontrollierte Finanzierungseinrichtungen (IRI und Finmeccanica) gewährt wurden...

Die Bezugnahmen in der Entscheidung auf das Amtsblatt der Italienischen Republik betreffen die Entscheidungen des CIPE vom 3. April 1985 und vom 28. November 1985, mit denen der italienische Staat beschloß, Alfa Romeo eine Beihilfe zu gewähren. Die Begründungserwägungen der Entscheidung bestätigen somit, daß die IRI bei der Gewährung der Beihilfe nur als Mittler auftrat, daß die Beihilfe aus staatlichen Mitteln finanziert wurde und daß die Entscheidung für die Gewährung der Beihilfe von der Regierung über das CIPE getroffen wurde.

26 Das Urteil Alfa Romeo des Gerichtshofes stützt nicht das Vorbringen, es reiche aus, um der Entscheidung nachzukommen, wenn die IRI die Beihilfe zurückerlange. Eines der von der Regierung in dieser Rechtssache vorgetragenen Argumente lautete, da Alfa Romeo der wirkliche Empfänger der Beihilfe gewesen sei, hätte die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe in der Entscheidung nicht der Finmeccanica auferlegt werden dürfen. Der Gerichtshof wies dieses Argument zurück und erklärte, daß die Finmeccanica als die Holdinggesellschaft, zu der Alfa Romeo zur entscheidungserheblichen Zeit gehört habe, als die durch die Beihilfe Begünstigte anzusehen und deshalb zu ihrer Rückzahlung verpflichtet sei. Im Urteil Alfa Romeo hat der Gerichtshof nicht geprüft, wer letztlich für die Rückforderung der Beihilfe verantwortlich war, sondern nur, wer für ihre Rückzahlung verantwortlich war.

27 Die Regierung macht geltend, da die IRI ein vom Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen sei, sei es Teil des Staates. Die Rückerlangung der Beihilfe durch die IRI stehe der Rückerlangung durch den Staat selbst gleich.

28 Ich kann diesem Argument nicht zustimmen. Es trifft zu, daß der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Zielen von Artikel 92 des Vertrages bei der Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfe funktionsbezogen vorgegangen ist. Er hat entschieden, daß das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen erfasse, ohne daß danach zu unterscheiden sei, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder mit ihr beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werde. Bei der Anwendung des Artikels 92 seien im wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat auch bestätigt, daß staatliche Beihilfen nicht nur solche sind, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

29 Entgegen dem Vorbringen der Regierung ergibt sich aus der oben genannten Rechtsprechung jedoch nicht, daß es dann, wenn eine Beihilfe vom Staat über ein öffentliches Unternehmen gewährt wurde, ausreicht, daß diese Beihilfe an das öffentliche Unternehmen und nicht an den Staat zurückgezahlt wird. Mit der oben genannten Rechtsprechung soll verhindert werden, daß die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen durch die Gewährung von Beihilfen in mittelbarer Form untergraben werden. In keiner der oben angesprochenen Rechtssachen hat der Gerichtshof speziell die Frage geprüft, an welche Einrichtung eine rechtswidrige Beihilfe zurückzuzahlen ist. Diese Frage ist im Hinblick auf die Ziele der Rückforderungspflicht und die Wirksamkeit des Systems der präventiven Kontrolle neuer staatlicher Beihilfen zu klären.

30 Eines der Ziele der Rückforderungspflicht besteht in der Wiederherstellung der früheren Lage, d. h. der Lage, die bestand, bevor der Empfänger die Beihilfe erhielt. Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verpflichtet sind, geplante Beihilfen der Kommission zu melden und sie nicht zu verwirklichen, bevor sie von der Kommission die Freigabe erhalten haben, muß durch die Rückforderung soweit wie möglich die Lage wiederhergestellt werden, die bestanden hätte, wenn der Mitgliedstaat die Meldepflicht und das Verbot der Verwirklichung ordnungsgemäß beachtet hätte. Dies ist jedoch nicht das einzige Ziel der Rückforderungspflicht. Die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe muß in einer Weise erfolgen, bei der sichergestellt ist, daß die Mittel, mit denen die Beihilfe finanziert wurde, nicht an andere Unternehmen im selben oder einem anderen Wirtschaftssektor weitergeleitet werden, und in einer Weise, durch die die Überwachungsaufgabe der Kommission erleichtert wird.

31 Die Regierung vertritt die Ansicht, durch die Rückzahlung der Beihilfe von der Finmeccanica an die IRI würden die durch die Gewährung der Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen beseitigt. Es gebe keinen Grund, die Beihilfe an den Staat zurückzugewähren. Ich kann diesem Argument nicht zustimmen. Wie bereits ausgeführt, besteht eines der Ziele der Rückforderungspflicht darin, die Lage wiederherzustellen, die bestanden hätte, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Meldepflicht und die Verpflichtung, die Beihilfe nicht zu gewähren, bevor er von der Kommission die Freigabe erhalten hat, beachtet hätte. Es geht nicht nur darum, die frühere Wettbewerbssituation wiederherzustellen. Dies dürfte oft gar nicht möglich sein. Nach der Rechtsprechung hat die Tatsache, daß die durch die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe bewirkte Wettbewerbsverzerrung durch die Rückforderung, wenn diese angeordnet wird, nicht ungeschehen gemacht werden kann oder daß eine zu Unrecht gewährte Beihilfe keine Wirkung auf den Empfänger mehr entfalten kann, z. B. weil er sich in Liquidation befindet, keinen Einfluß auf die Rückforderungspflicht, die die logische Folge der Rechtswidrigkeit ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zu schließen, daß die Rückforderungspflicht von dem Erfordernis bestimmt wird, über die tatsächlichen Auswirkungen der Rückforderung hinaus den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu beenden.

32 Die Regierung trägt vor, die Rückforderungspflicht dürfe sich nur auf staatliche Beihilfen beziehen, die zu Unrecht gewährt worden seien. Die Mittelübertragung vom Staat auf die IRI, die in transparenter Weise und auf der Grundlage gesetzgeberischer Maßnahmen erfolgt sei, sei in der Entscheidung nicht geprüft und nicht als staatliche Beihilfe eingestuft worden. Somit gebe es keine Verpflichtung des italienischen Staates, diese Mittel von der IRI zurückzufordern.

33 Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Regierung auf die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (im folgenden: Mitteilung der Kommission). Sie macht geltend, es gebe einen Unterschied zwischen rechtmäßigen finanziellen Transaktionen zwischen dem Staat und öffentlichen Unternehmen einerseits und staatlicher Beihilfe andererseits. Bei ersteren bestehe nur eine Verpflichtung zur Transparenz und keine Meldepflicht. Wenn keine Meldepflicht bestehe, könne es keinen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 und folglich keine Rückforderungspflicht geben.

34 Ich halte diese Argumente nicht für überzeugend. Wenn der Staat Mittel mit der konkreten Anweisung auf eine staatliche Holdinggesellschaft überträgt, diese Mittel dazu zu verwenden, einem Unternehmen oder einem bestimmten Sektor eine Beihilfe zu gewähren, dann kann die Übertragung der Mittel auf die staatliche Holdinggesellschaft meiner Ansicht nach nicht als eigenständiger kompletter Vorgang angesehen werden. Sie ist vielmehr als ein Schritt bei der Gewährung der Beihilfe an das betreffende oder die betreffenden Unternehmen anzusehen.

35 Wie wir gesehen haben, stammten die zur Finanzierung der Kapitaleinlage von 206,2 Milliarden LIT zugunsten von Alfa Romeo erforderlichen Mittel aus der Übertragung von Haushaltsmitteln auf Einrichtungen zur Verwaltung staatlicher Beteiligungen, unter ihnen die IRI, durch das staatliche Haushaltsgesetz. Über ihre Aufteilung entschied das CIPE, ein Regierungsorgan. Die zur Finanzierung der Kapitaleinlage von 408,9 Milliarden LIT erforderlichen Mittel stammten aus Anleihen, die die IRI aufgenommen hatte und deren Ertrag durch eine weitere Entscheidung des CIPE aufgeteilt wurde. Der Staat übernahm die Verpflichtung, das Kapital und die Zinsen für diese Anleihen zurückzuzahlen. Damit ist klar, daß die IRI nicht der endgültige Empfänger dieser Mittel sein sollte und keine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich ihrer Aufteilung besaß. Sie waren für die Finmeccanica in ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaft bestimmt, zu der Alfa Romeo zum damaligen Zeitpunkt gehörte. Unter diesen Umständen läßt sich bezweifeln, ob es keine Verpflichtung gab, die Übertragung der Mittel vom Staat auf die IRI zu melden.

36 Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß Italien die Meldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 in vollem Umfang erfüllt haben könnte, wenn es eine Meldung abgegeben hätte, nachdem die Mittel auf die IRI übertragen worden waren bzw. nachdem das CIPE die Entscheidungen über ihre Aufteilung getroffen hatte, wäre der italienische Staat meines Erachtens trotzdem verpflichtet, die Mittel von der IRI zurückzufordern, um der Entscheidung nachzukommen. Wie bereits ausgeführt, war die Übertragung von Mitteln vom Staat auf die IRI im vorliegenden Fall niemals als eigenständiger Vorgang gedacht, sondern nur als ein Schritt zur Gewährung der Beihilfe an Alfa Romeo. Dem Erfordernis der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in der Gemeinschaft wird daher nur dann genügt sein, wenn die Beihilfe an den Staat zurückgelangt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sehe ich keinen sachlichen Unterschied zwischen der Übertragung von Mitteln vom italienischen Staat über die IRI auf die Finmeccanica und der Übertragung von Mitteln vom italienischen Staat unmittelbar auf die Finmeccanica.

37 Es ist unbestritten, daß dem begünstigten Unternehmen zur Erfüllung der Rückforderungspflicht die erhaltene, zu Unrecht gezahlte Beihilfe entzogen werden muß. Dies reicht aber möglicherweise nicht aus. Wenn die Beihilfe letztlich vom Staat bereitgestellt wurde, sei es auf Anweisung des Staates oder unter Verwendung staatlicher Mittel, dann muß sie an den Staat zurückgezahlt werden, auch wenn sie mittelbar, z. B. über eine Holdinggesellschaft, bereitgestellt wurde. Eine Rückzahlung an die Holdinggesellschaft, die als Mittler aufgetreten ist, oder, wie hier, die Übertragung von einer Holdinggesellschaft auf eine andere reicht nicht aus. Andernfalls könnte die Rückforderung der Beihilfe auf einen reinen Buchhaltungsvorgang hinauslaufen, der nur die entsprechenden Einträge in den Büchern der jeweiligen Holdinggesellschaften erfordert. Es wäre in diesem Fall schwer, sowohl sicherzustellen, daß die Beihilfe ordnungsgemäß zurückgezahlt wurde, als auch sicherzustellen, daß die dabei übertragenen Mittel künftig im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen verwendet werden. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden meines Erachtens nur dadurch korrekt durchgeführt werden, daß die fraglichen Beträge an den Staat zurückgezahlt werden.

38 Für mich ist nicht erkennbar, wie die Mitteilung der Kommission, auf die die Regierung verweist, deren Argumente stützen kann. Um die Bedeutung der Mitteilung der Kommission für das vorliegende Verfahren zu bestimmen, muß kurz ihr Hintergrund beleuchtet werden.

39 1980 erließ die Kommission, gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages, eine Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (die Transparenz-Richtlinie). Die Transparenz-Richtlinie dient dazu, die wirkungsvolle Anwendung der Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen sicherzustellen, ohne öffentliche und private Unternehmen unterschiedlich zu behandeln. Zum Erlaß der Richtlinie wurde die Kommission durch die Tatsache veranlaßt, daß die Vielschichtigkeit der finanziellen Beziehungen der öffentlichen Hand zu den öffentlichen Unternehmen ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe erschwerte, dafür Sorge zu tragen, daß keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen gewährt werden. Die Kommission vertrat die Ansicht, daß die Bestimmungen über staatliche Beihilfen nur dann angemessen auf öffentliche und private Unternehmen angewandt werden könnten, wenn die finanziellen Beziehungen der öffentlichen Hand zu den öffentlichen Unternehmen transparent gemacht würden.

40 Artikel 1 der Transparenz-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen zu gewährleisten, indem sie offenlegen: a) die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für öffentliche Unternehmen; b) die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute; c) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission auf ihr Verlangen die oben genannten Angaben sowie Angaben zu deren Beurteilung und insbesondere die verfolgten Ziele mitteilen.

41 Die Transparenz-Richtlinie läßt die Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen unberührt. Sie dient eindeutig nicht dazu, die Meldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 zu ersetzen, sondern dazu, die Überwachungsaufgabe der Kommission zu erleichtern und ihr insbesondere die Feststellung zu ermöglichen, ob eine Beihilfe vorliegt, wenn die öffentliche Hand öffentlichen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Mittel zur Verfügung stellt.

42 Die Mitteilung der Kommission dient dazu, Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf öffentliche Unternehmen aufzustellen. Die Kommission sieht die Notwendigkeit einer erhöhten Transparenz und einer Weiterentwicklung in der Beihilfenpolitik für öffentliche Unternehmen, weil diese Unternehmen der Beihilfenkontrolle nicht ausreichend unterworfen gewesen seien. Sie weist darauf hin, daß ihr nach Artikel 93 Absatz 3 Beihilfen, die an öffentliche Unternehmen vergeben würden, genauso wie Beihilfen an private Unternehmen im voraus mitgeteilt werden müßten, damit sie feststellen könne, ob sie unter Artikel 92 fielen.

43 Weder die Transparenz-Richtlinie noch die Mitteilung der Kommission berühren die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, geplante staatliche Beihilfen zu melden und zu Unrecht gewährte staatliche Beihilfen zurückzufordern. Sie stehen nicht in Widerspruch zu der Auffassung, daß die Beihilfe an den italienischen Staat zurückgezahlt werden muß, um der Entscheidung nachzukommen. Meines Erachtens stützen sie im Gegenteil die Auffassung, daß die Rückzahlung der Beihilfe an den Staat selbst erforderlich ist, um Transparenz zu gewährleisten, die Überwachungsaufgabe der Kommission zu erleichtern und die wirkungsvolle Anwendung der Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen sicherzustellen.

44 Die Regierung trägt außerdem vor, um der Rückforderungspflicht nachzukommen, müsse die Beihilfe nicht an eine staatliche Einrichtung zurückgezahlt werden; es würde z. B. ausreichen, einen der Beihilfe zuzüglich Zinsen entsprechenden Betrag an eine kulturfördernde oder wohltätige Organisation zu überweisen. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe aber nicht an eine kulturfördernde oder wohltätige Organisation überwiesen. Sie ist vielmehr bei der IRI verblieben, einer staatlichen Holdinggesellschaft, die bei der Zahlung der Beihilfe als Mittler aufgetreten ist und über die der Staat Einfluß auf Wirtschaftsunternehmen nimmt. Es besteht offenkundig die Gefahr, daß die IRI die Mittel, mit denen die Beihilfe finanziert wurde, dazu verwenden würde, um staatliche Beihilfen an Unternehmen in demselben oder einem anderen Sektor zu vergeben.

45 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die IRI, um der Entscheidung nachzukommen, die Beihilfe in der von der Kommission geforderten Höhe an den italienischen Staat zurückzahlen muß.

46 Die Kommission begehrt mit ihrem Antrag außerdem die Feststellung, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es der Kommission die zur Rückforderung der Beihilfe getroffenen Maßnahmen nicht, wie in Artikel 3 der Entscheidung verlangt, mitgeteilt hat. Da Italien jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Entscheidung innerhalb des festgesetzten Zeitraums durchzuführen, bildet die Unterlassung der Mitteilung dieser Maßnahmen an die Kommission keinen eigenständigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.

47 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, die Verpflichtung von Finmeccanica und IRI, die rechtswidrige Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, beseitige nicht die nachteiligen Auswirkungen, die die Zahlung der Beihilfe auf andere Unternehmen, die auf demselben Markt wie die Finmeccanica am Wettbewerb teilnähmen, bereits gehabt habe. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der eine Feststellung in Verfahren gemäß Artikel 169, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, die Grundlage für eine Haftung schaffen kann, die diesen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft. Sie trägt vor, auf Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 fänden ähnliche Grundsätze Anwendung, und ersucht den Gerichtshof, in seinem Urteil in der vorliegenden Rechtssache eine ausdrückliche derartige Aussage zu treffen.

48 Einen vergleichbaren Antrag hat die Kommission in ihrer Klageschrift in der oben erwähnten Rechtssache Alumi-nia/Comsal (Rechtssache C-349/93, Kommission/Italien) gestellt. Wie ich in meinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache ausgeführt habe, kann eine Feststellung des Gerichtshofes, wonach ein Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß er die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe unterlassen hat, in der Tat die Grundlage für eine Haftung schaffen, die diesen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung möglicherweise trifft, wobei eine solche Feststellung insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sein kann, die mit dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe in Wettbewerb stehen.

49 In der vorliegenden Rechtssache braucht der Gerichtshof jedoch nicht die von der Kommission begehrte Feststellung zu treffen. Eine solche Feststellung kann angebracht sein, um darzulegen, daß die Kommission auch nach der Beendigung des Verstoßes durch den beklagten Mitgliedstaat ein Interesse an der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens hat. In der vorliegenden Rechtssache steht das Interesse der Kommission an der Einleitung des Verfahrens aber außer Frage.

Ergebnis

50 Ich bin daher der Auffassung, der Gerichtshof sollte

1) feststellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo, ein Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor, nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums durchgeführt hat;

2) die Italienische Republik zur Tragung der Kosten verurteilen.