Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1995 – C-350/93
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:20
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 2. Februar 1995
1 Es handelt sich hier um eine von drei miteinander in Zusammenhang stehenden Rechtssachen, in denen die Kommission Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gegen Italien eingeleitet hat. In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es ihre Entscheidung 89/43/EWG vom 26. Juli 1988 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi nicht durchgeführt hat. Das Verfahren wirft dieselbe Frage auf wie in der Rechtssache C-348/93, nämlich ob in einem Fall, in dem eine rechtswidrige staatliche Beihilfe mittelbar über ein öffentliches Unternehmen gezahlt wurde, die Beihilfe an dieses Unternehmen oder an den Staat zurückzuzahlen ist. Ich werde deshalb auf meine Schlußanträge in der Rechtssache C-348/93 Bezug nehmen, wo dies angebracht ist.
2 Die ENI (Ente Nazionale Idrocarburi), eine staatliche Holdinggesellschaft, übernahm im Jahr 1962 den Lanerossi-Konzern, um die finanziellen Probleme einer Reihe von Textil- und Bekleidungsunternehmen zu lösen, die zu diesem Konzern gehörten. Trotz Umstrukturierungsbemühungen erlitten vier Tochtergesellschaften von Lanerossi im Sektor Herrenoberbekleidung, nämlich Lanerossi Confezioni, Intesa, Confezioni di Filottrano und Confezioni Monti (im folgenden: vier Tochtergesellschaften), weiterhin große Betriebsverluste, die während einer Reihe von Jahren vom Staat ausgeglichen wurden.
3 Mit Schreiben vom 20. Mai 1983 teilte die Kommission der italienischen Regierung (im folgenden: Regierung) mit, sie habe bis Ende 1982 angesichts der sozialen und regionalen Bedeutung der vier Tochtergesellschaften keine Einwände gegen die gewährten Beihilfen erhoben. Sie bezweifle aber, ob ihnen auch weiterhin finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln gezahlt werden könne, ohne daß das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt werde. Sie forderte die Regierung auf, sie künftig im Einklang mit Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten.
4 Obwohl die Regierung antwortete, daß keine weiteren Beihilfen für die vier Tochtergesellschaften geplant seien, glich sie deren Betriebsverluste auch nach dem Ende des Jahres 1982 mit staatlichen Mitteln aus. Die Kommission vertrat die Ansicht, daß es sich dabei um staatliche Beihilfen handele und daß die Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 verstoßen habe, da sie die Beihilfen ohne vorherige Meldung gewährt habe. Daher leitete sie mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 ein.
5 Anhand der von der Regierung im Laufe dieses Verfahrens vorgelegten Informationen stellte die Kommission fest, daß die ENI zwischen 1983 und 1987 staatliche Beihilfen in Form von Kapitalhilfen erhalten hatte, um die Betriebsverluste der vier Tochtergesellschaften auszugleichen. Diese Beihilfen beliefen sich auf insgesamt 260,4 Milliarden LIT. Im einzelnen erhielt die ENI Beihilfen in Höhe von 78 Milliarden LIT für 1983, 56,8 Milliarden LIT für 1984, 42,2 Milliarden LIT für 1985, 45,9 Milliarden LIT für 1986 und 37,5 Milliarden LIT für 1987. Die Kommission vertrat die Ansicht, daß die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
6 Am 26. Juli 1988 erließ die Kommission die im vorliegenden Verfahren streitige Entscheidung, deren Artikel 1, 2 und 3 wie folgt lauten:
Artikel 1Die der Unternehmensgruppe ENI/Lanerossi zwischen 1983 und 1987 zugunsten ihrer Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie gewährten Beihilfen in Form von Kapitalhilfen in Höhe von 260,4 Milliarden Lit sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden. Außerdem sind sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2Die vorerwähnten Beihilfen sind zurückzufordern.
Artikel 3Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
7 Die Entscheidung wurde der Regierung mit Schreiben vom 10. August 1988 bekanntgegeben. Die Regierung traf nicht die erforderlichen Maßnahmen, um die Beihilfen zurückzufordern. Sie erhob Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die vom Gerichtshof im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission), das ich im folgenden als Lanerossi I bezeichnen werde, abgewiesen wurde. Vom Gerichtshof wurde im Urteil Lanerossi I u. a. das Vorbringen zurückgewiesen, die Kommission habe aus der mangelnden Meldung der Beihilfen durch Italien rechtswidrige Folgerungen gezogen, die Anordnung der Rückforderung der Beihilfen sei mangelhaft begründet und es sei unmöglich, die Beihilfen zurückzufordern. Auf das Argument der Regierung, es sei unsicher, von wem die Beihilfen zurückgefordert werden müßten, antwortete der Gerichtshof, die Beihilfen müßten von den Unternehmen zurückgefordert werden, die den tatsächlichen Nutzen davon gehabt hätten, also von den vier Tochtergesellschaften. Der Gerichtshof prüfte im Urteil Lanerossi I jedoch nur, welche Einrichtung für die Rückzahlung der Beihilfen verantwortlich war. Er prüfte nicht, an welche Einrichtung die Beihilfen zurückgezahlt werden mußten, um der Entscheidung nachzukommen.
8 Nach dem Urteil des Gerichtshofes forderte die Kommission die Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Entscheidung nachzukommen. Am 24. Mai 1991 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß sich die Rückforderung der Beihilfen als schwierig erweise. Insbesondere habe der für die staatlichen Holdinggesellschaften zuständige Minister die ENI zwar ersucht, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfen zuzüglich Zinsen von den vier Tochtergesellschaften zurückzufordern; die ENI habe aber erklärt, daß die Rückforderung der Beihilfen rechtlich und praktisch unmöglich sei, da die vier Tochtergesellschaften aufgelöst und an die Privatwirtschaft verkauft worden seien.
9 Mit Schreiben vom 26. September 1991 stellte die Kommission fest, daß die von der italienischen Regierung angesprochenen Schwierigkeiten diese nicht von der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen befreiten, und forderte die Regierung auf, sie binnen fünfzehn Tagen von den zur Vornahme der Rückforderung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Da die italienischen Behörden keine solchen Maßnahmen trafen, hob die Kommission mit Schreiben vom 10. März 1992 erneut die Dringlichkeit der Befolgung der Entscheidung hervor.
10 Mit Schreiben vom 25. März 1992 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß sie beabsichtigten, die Beihilfen dadurch zurückzuerlangen, daß sie die Zahlung von 260,4 Milliarden LIT zuzüglich Zinsen von Lanerossi (nunmehr in SNAM SpA umbenannt) an die ENI veranlassen werde. Sie vertraten die Ansicht, daß diese Rückforderungsmethode ausreiche, um der Entscheidung nachzukommen. Einer dem Schreiben vom 25. März 1992 beigefügten Mitteilung selben Datums des für die staatlichen Holdinggesellschaften zuständigen italienischen Ministeriums an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist zu entnehmen, daß die Rückzahlung der Beihilfen in der Weise erfolgen sollte, daß eine Summe in Höhe des Betrages der Beihilfen zuzüglich Zinsen als Verbindlichkeit in die Bilanz der SNAM SpA aufgenommen wird.
11 Am 26. Juni 1992 schrieb der für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissar in bezug auf alle drei unter Nr. 1 genannten Rechtssachen an die Regierung. Hinsichtlich der vorliegenden Rechtssache führte er aus, es reiche nicht aus, um der Entscheidung nachzukommen, daß die Beihilfen von Lanerossi an die ENI zurückgezahlt würden. Die Beihilfen müßten an den italienischen Staat zurückgezahlt werden. Er fügte hinzu, die italienischen Behörden hätten keine stichhaltige Begründung dafür genannt, daß die Rückerlangung durch die ENI ausreiche, um der Entscheidung nachzukommen. Er führte ferner aus, da Italien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der Entscheidung nachzukommen, werde er der Kommission vor Ende Juli 1992 vorschlagen, gerichtliche Schritte einzuleiten.
12 Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 ersuchten die italienischen Behörden um nochmalige Fristverlängerung, wobei sie geltend machten, daß die Aufhebung der Beihilfe im allgemeinen Rahmen des Programms zur Privatisierung der öffentlichen Unternehmen behandelt werden müsse, das die Regierung durchzuführen beabsichtige. Mit Schreiben vom 10. März 1993 forderte die Kommission die Regierung erneut auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Entscheidung nachzukommen. Sie wies darauf hin, daß die Wettbewerbsverzerrungen, die sich daraus ergäben, daß die Entscheidung nicht durchgeführt worden sei, dringend beseitigt werden müßten, und setzte eine letzte Frist für ihre Durchführung, die am 31. März 1993 endete. Da die italienischen Behörden nicht die geforderten Maßnahmen ergriffen, hat die Kommission das vorliegende Verfahren eingeleitet.
13 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, für eine vollständige Durchführung der Entscheidung reiche es nicht aus, daß die Beihilfen von Lanerossi an die ENI zurückgezahlt würden. Die ENI müsse dem italienischen Staat den Teil der Beihilfen zurückzahlen, der aus staatlichen Mitteln finanziert worden sei, die eigens für den Textilsektor des Lanerossi-Konzerns bereitgestellt worden seien. Insbesondere müsse die SNAM SpA als Nachfolgerin von Lanerossi 260,4 Milliarden LIT an die ENI zurückzahlen. Die ENI müsse ihrerseits 173,7 Milliarden LIT an den italienischen Staat zurückzahlen; dieser Betrag entspreche den Mitteln, die die ENI vom Staat für den Lanerossi-Konzern erhalten habe. Die ENI könne einen Betrag von 86,7 Milliarden LIT behalten, der dem Teil der Beihilfen entspreche, der aus eigenen Mitteln der ENI finanziert worden sei.
14 Die Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Klage aus zwei Gründen. Sie macht geltend, daß die angebliche Verpflichtung der ENI zur Rückzahlung eines Teils der Beihilfen an den italienischen Staat in der Entscheidung nicht vorgesehen sei. Sie sei von der Kommission erstmals in ihrem Schreiben vom 26. Januar 1992 aufgestellt worden. Die Klage sei folglich unzulässig, denn die Kommission begehre die Feststellung, daß Italien gegen eine Verpflichtung verstoßen habe, die in der Entscheidung nicht vorgesehen sei. Die Regierung macht außerdem geltend, die Klageschrift verstoße gegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach sie den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse.
15 Die Regierung hat in der Rechtssache C-348/93 vergleichbare Einwände gegen die Zulässigkeit erhoben. Hier genügt die Feststellung, daß die im vorliegenden Fall erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit aus den von mir in meinen Schlußanträgen in der genannten Rechtssache dargelegten Gründen zurückgewiesen werden sollten; vgl. die Nummern 12 bis 16 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-348/93. Ich wende mich nun der Prüfung der Begründetheit der Klage zu.
16 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß Italien auch dann noch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hätte, wenn man davon ausgehen würde, daß die ENI nicht zur Rückzahlung des Betrages von 173,7 Milliarden LIT an den italienischen Staat verpflichtet ist. Nach Artikel 3 der Entscheidung war Italien verpflichtet, die Kommission binnen zwei Monaten nach der am 10. August 1988 erfolgten Bekanntgabe von den zur Rückforderung der Beihilfen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Wie die Regierung einräumt, zahlte die SN AM SpA die Beihilfen nach dem Ende des festgesetzten Zeitraums an die ENI zurück. Folglich hat Italien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Entscheidung fristgerecht durchzuführen. Die Regierung führt aus, die Beihilfen seien zwar nach dem Ablauf des festgesetzten Zeitraums zurückgezahlt worden, aber es seien Zinsen gezahlt worden. Die Zahlung von Zinsen befreit einen Mitgliedstaat jedoch zweifellos nicht von der Verpflichtung, Beihilfen innerhalb des von der Kommission in ihrer Entscheidung festgesetzten Zeitraums zurückzufordern. Andernfalls stünde es einem Mitgliedstaat frei, die Durchführung einer Entscheidung, mit der die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen angeordnet wird, hinauszuzögern und die durch die Gewährung der Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen bestellenzulassen. Dies würde die Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen wirkungslos machen.
17 Italien hat folglich in jedem Fall gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, da es die Entscheidung nicht fristgerecht durchgeführt hat.
18 Ich wende mich nun der Prüfung der zentralen Frage in dieser Rechtssache zu, die dahin geht, ob es ausreicht, daß die Beihilfen von Lanerossi an die ENI zurückgezahlt werden, oder ob, wie die Kommission geltend macht, ein Teil davon von der ENI an den italienischen Staat zurückgezahlt werden muß.
19 Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-348/93 ausgeführt habe, kann die Kommission in Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 nur geltend machen, daß der beklagte Mitgliedstaat eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die sich aus der Entscheidung ergibt, deren angebliche Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist. Folglich muß die Frage, welche Einrichtung für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beihilfen verantwortlich ist, unter Heranziehung der Entscheidung geklärt werden, wobei die Ziele der Rückforderungspflicht zu berücksichtigen sind. Daher ist zu klären, ob die Beihilfen gemäß der Entscheidung an den italienischen Staat zurückgezahlt werden müssen.
20 In der Entscheidung wird nicht genau angegeben, an welche Einrichtung die Beihilfen zurückzuzahlen sind. In Artikel 2 heißt es nur, daß die Beihilfen zurückzufordern sind. Die italienische Sprachfassung der Entscheidung, die die allein verbindliche Fassung ist, hat denselben Inhalt. Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch eindeutig, daß die zur Finanzierung der Beihilfen erforderlichen Mittel vom Staat und nicht von der ENI selbst bereitgestellt wurden. In Artikel 1 wird von den der Unternehmensgruppe ENI/Lanerossi zwischen 1983 und 1987 zugunsten ihrer Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie gewährten Beihilfen gesprochen. In Artikel 1 wird die ENI somit als Empfängerin und nicht als Vergabestelle für die Beihilfen behandelt. Dies wird durch die Begründungserwägungen der Entscheidung bestätigt, in denen es heißt
Die Interventionen des italienischen Staats zugunsten von ENI/Lanerossi, die dazu bestimmt waren, die Betriebsverluste von 260,4 Milliarden LIT auszugleichen, die deren Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie zwischen 1983 und 1987 erlitten hatten, erfolgten in Form von Kapitalhilfen, die ausdrücklich und speziell dem obengenannten Zweck dienen sollten.
Die Entscheidung läßt sich somit ohne weiteres so verstehen, daß die ENI den vier Tochtergesellschaften unter Heranziehung der ihr vom italienischen Staat überlassenen Mittel finanzielle Unterstützung gewährte und daß die ENI als Mittler auftrat.
21 Die Regierung macht geltend, es reiche aus, um der Entscheidung nachzukommen, daß die Beihilfen an die ENI zurückgezahlt würden. Es sei nicht erforderlich, daß die Beihilfen an den italienischen Staat zurückgezahlt würden. Zur Stützung ihrer Auffassung verweist sie auf Argumente, die den in der Rechtssache C-348/93 vorgetragenen ähneln.
22 Die Regierung macht insbesondere geltend, die Pflicht zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen diene dazu, dem Empfänger eine rechtswidrig erlangte Vergünstigung zu entziehen und den durch die Zahlung der rechtswidrigen Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen ein Ende zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, reiche es aus, daß die Beihilfen an die ENI zurückgezahlt würden.
23 Die Regierung macht ferner geltend, daß die Rückforderungspflicht nur für zu Unrecht gezahlte Beihilfen gelte. Der italienische Staat wäre nur dann zur Rückforderung der Beihilfen von der ENI verpflichtet, wenn die Übertragung von Mitteln vom italienischen Staat auf die ENI in der Entscheidung als Beihilfe eingestuft worden wäre. In der Entscheidung werde jedoch nicht gesagt, daß diese Mittelübertragung eine staatliche Beihilfe sei. Zur Stützung ihrer Auffassung verweist die Regierung auf das Urteil Lanerossi I des Gerichtshofes, in dem er entschieden hat, daß zum Nachweis des Vorliegens staatlicher Beihilfen nicht habe dargelegt werden müssen, daß die Mittel, die die ENI vom italienischen Staat erhalten habe, besonders und ausdrücklich zum Ausgleich der Verluste der vier Tochtergesellschaften bestimmt gewesen seien. Es habe ausgereicht, daß der Erhalt der Mittel es der ENI erlaubt habe, andere Mittel zum Ausgleich der Verluste der vier Tochtergesellschaften freizumachen. Die Regierung schließt daraus, daß die Frage, welche Einrichtung die Mittel für die Zahlung der Beihilfen bereitgestellt habe, für die Klärung der Frage, an welche Einrichtung die Beihilfen zurückgezahlt werden müßten, ohne Bedeutung sei.
24 Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-348/93 genannten Gründen kann ich mich diesem Vorbringen nicht anschließen.
25 Wie ich in meinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache ausgeführt habe, ist die Frage, an welche Einrichtung die rechtswidrigen Beihilfen zurückzuzahlen sind, unter Heranziehung der Ziele der Rückforderungspflicht zu klären. Eines der Ziele dieser Pflicht besteht in der Wiederherstellung der Lage, die bestanden hätte, wenn der Mitgliedstaat die Beihilfe, wie in Artikel 93 Absatz 3 gefordert, gemeldet und sie nicht vor dem Erhalt der Freigabe von der Kommission verwirklicht hätte. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Pflicht zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen die logische Folge ihrer Rechtswidrigkeit sei und daß sie deshalb nicht als eine Maßnahme betrachtet werden könne, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen stünde. Außerdem muß die Rückforderang von Beihilfen in einer Weise erfolgen, bei der sichergestellt ist, daß die Mittel, mit denen die Beihilfen finanziert wurden, nicht an andere Unternehmen weitergeleitet werden, und in einer Weise, durch die die Überwachungsaufgabe der Kommission erleichtert wird, die den Kern des in Artikel 93 vorgesehenen Systems der präventiven Kontrolle neuer staatlicher Beihilfen bildet. Damit dieses System seine Wirkung entfalten kann, müssen die Beziehungen zwischen dem Staat und öffentlichen Unternehmen transparent sein, und die Kommission muß sich vergewissern können, daß rechtswidrige Beihilfen zurückgefordert wurden.
26 Zur Erfüllung der Rückforderungspflicht ist es erforderlich, aber möglicherweise nicht ausreichend, dem begünstigten Unternehmen die erhaltene rechtswidrige Beihilfe zu entziehen. Wenn die Beihilfe letztlich vom Staat bereitgestellt wird, sei es auf Anweisung des Staates oder unter Verwendung staatlicher Mittel, dann muß sie an den Staat zurückgezahlt werden, auch wenn sie mittelbar, z. B. über eine Holdinggesellschaft, bereitgestellt wurde. Eine Rückzahlung an die Holdinggesellschaft, die als Mittler aufgetreten ist, oder, wie hier, die Übertragung von einer Holdinggesellschaft auf eine andere reicht nicht aus. Andernfalls könnte die Rückforderung der Beihilfe auf einen reinen Buchhaltungsvorgang hinauslaufen, der nur die entsprechenden Einträge in den Büchern der jeweiligen Holdinggesellschaften erfordert. Es wäre in diesem Fall schwer, sowohl sicherzustellen, daß die Beihilfe ordnungsgemäß zurückgezahlt wurde, als auch sicherzustellen, daß die dabei übertragenen Mittel künftig im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen verwendet werden.
27 Meiner Ansicht nach müssen daher rechtswidrige Beihilfen, die aus staatlichen Mitteln bereitgestellt und mittelbar über eine staatliche Holdinggesellschaft gezahlt wurden, an den Staat zurückgezahlt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die staatlichen Mittel nicht speziell für das Unternehmen bestimmt waren, das die Beihilfen erhalten hat. Es reicht aus, daß die staatliche Holdinggesellschaft die Beihilfen nicht gewähren könnte, wenn sie keine staatlichen Mittel erhalten hätte. In der vorliegenden Rechtssache wird, wie bereits ausgeführt, in der Entscheidung klargestellt, daß die Beihilfen den vier Tochtergesellschaften vom italienischen Staat über die ENI gezahlt wurden. Folglich müssen die Beihilfen an den italienischen Staat zurückgezahlt werden, um der Entscheidung nachzukommen.
28 Die Kommission sagt jedoch, daß nur ein Teil der Beihilfen (173,7 Milliarden LIT) an den Staat zurückgezahlt werden müsse, da nur dieser Teil aus staatlichen Mitteln finanziert worden sei. Die ENI könne den Rest der Beihilfen (86,7 Milliarden LIT) behalten, da er aus eigenen Mitteln der ENI finanziert worden sei.
29 Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß die Beihilfen zum Teil vom Staat und zum Teil aus eigenen Mitteln der ENI finanziert wurden. Dies ist auch dem Schreiben der Kommission vom 26. Juni 1992 nicht zu entnehmen, in dem die Kommission ausführte, daß der italienische Staat die Beihilfen zurückfordern müsse, um der Entscheidung nachzukommen. Die Kommission hat erstmals in ihrer beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift eine Unterscheidung zwischen Mitteln getroffen, die der Staat der ENI zukommen ließ und die für die vier Tochtergesellschaften bestimmt waren, und Mitteln, die von der ENI selbst stammten.
30 Zur Stützung ihres Vorbringens, daß die ENI an den italienischen Staat einen Betrag von 173,7 Milliarden LIT zurückzahlen müsse, verweist die Kommission auf ein Schreiben vom 22. Juli 1988, das ihr vom italienischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten übersandt wurde. Dieses Schreiben wurde vor dem Erlaß der Entscheidung übersandt und sollte belegen, daß die den vier Tochtergesellschaften von der ENI gewährte finanzielle Unterstützung mit dem Vertrag vereinbar war. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß der Staat der ENI folgende für ihren Textilsektor bestimmte Mittel gewährte: 46 Milliarden LIT für 1983, 76 Milliarden LIT für 1985 und 51,7 Milliarden LIT für 1986, d.h. insgesamt 173,7 Milliarden LIT. In den Begründungserwägungen der Entscheidung wird ein Schreiben vom 22. Juli 1988 zwar beiläufig erwähnt, aber nicht, um zwischen Mitteln zu unterscheiden, die der Staat der ENI zukommen ließ und die für ihren Textilsektor bestimmt waren, und Mitteln, die von der ENI selbst stammten.
31 Die Regierung trägt vor, da das Schreiben vom 22. Juli 1988 in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, könne sich die Kommission nicht in diesem Stadium darauf beziehen, um geltend zu machen, daß die ENI verpflichtet sei, 173,7 Milliarden LIT an den Staat zu zahlen.
32 Ich kann mich diesem Vorbringen nicht anschließen. Es ist richtig, daß in Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Umfang der Klage durch die Entscheidung der Kommission bestimmt wird, die Gegenstand des Verfahrens ist, und daß die Kommission dem beklagten Staat keine anderen Verpflichtungen als die auferlegen darf, die schon in der Entscheidung vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall will die Kommission das Schreiben vom 22. Juli 1988 aber nicht dazu verwenden, um Italien neue Verpflichtungen aufzuerlegen. Das Schreiben wirkt sich auch nicht nachteilig auf die Interessen der Regierung aus. Die Kommission macht, gestützt auf das Schreiben, im Gegenteil geltend, daß die ENI nicht die gesamten Beihilfen an den italienischen Staat zurückzahlen müsse, sondern daß die Rückzahlung von nur 173,7 Milliarden LIT ausreiche. Etwas anderes würde gelten, wenn sich das Schreiben nachteilig auf die Interessen der Regierung auswirken würde.
33 Ein letzter Punkt: Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, die Verpflichtung der SN AM SpA, die rechtswidrigen Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, beseitige nicht die nachteiligen Auswirkungen, die die Zahlung der Beihilfen auf andere Unternehmen des Textilsektors bereits gehabt habe.
Sie verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der eine Feststellung in Verfahren gemäß Artikel 169, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, die Grundlage für eine Haftung schaffen kann, die diesen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft. Sie trägt vor, auf Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 fänden ähnliche Grundsätze Anwendung, und ersucht den Gerichtshof, in seinem Urteil in der vorliegenden Rechtssache eine ausdrückliche derartige Aussage zu treffen. In den Rechtssachen C-348/93 und C-349/93 hat die Kommission vergleichbare Anträge gestellt. Aus den in meinen Schlußanträgen in diesen Rechtssachen genannten Gründen halte ich es nicht für erforderlich, daß der Gerichtshof die von der Kommission begehrte Feststellung trifft.
Ergebnis
34 Ich bin daher der Auffassung, der Gerichtshof sollte
1) feststellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Entscheidung 89/43/EWG der Kommission über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums durchgeführt hat;
2) die Italienische Republik zur Tragung der Kosten verurteilen.