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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1995 – C-365/93
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:25
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 9. Februar 1995
A — Einführung
1 In dem vorliegend zu beurteilenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Griechische Republik beantragt die Kommission festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in vollem Umfang nachzukommen und diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 obliegt den Mitgliedstaaten die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 4. Januar 1989 bekanntgegeben worden war, lief die Frist am 4. Januar 1991 aus.
2 Bei Fristablauf waren der Kommission keinerlei Mitteilungen über etwaige Durchführungsmaßnahmen gemacht worden, weshalb sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Mit Aufforderungsschreiben vom 28. Juli 1991 setzte die Kommission dem beklagten Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten, um zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Oktober 1992 setzte die Kommission dem Mitgliedstaat erneut eine Frist von zwei Monaten, um den Verpflichtungen nachzukommen. Auch diese Frist verstrich, ohne daß sich der Mitgliedstaat zu den Vorwürfen geäußert hätte. Am 27. Juli 1993 reichte die Kommission Klage vor dem Gerichtshof ein.
Β — Stellungnahme
3 Die Kommission räumt ein, daß die beklagte Regierung am 1. Februar 1993 einen gemeinsamen Erlaß der Minister für Wirtschaft und Gesundheit, Vorsorge und Soziale Sicherheit übermittelt hat, der eine teilweise Umsetzung der Richtlinie darstellt, allerdings nur für die Berufe im Gesundheits-und Vorsorgebereich. Die Umsetzung der Richtlinie sei damit lediglich partiell erfolgt; die Vertragsverletzung sei folglich nicht abgestellt.
4 Die griechische Regierung verteidigt sich gegen die Klage, indem sie auf den Vorschlag einer Präsidialverordnung hinweist, die die vollständige Umsetzung der Richtlinie zum Gegenstand habe und dem Präsidenten der Republik bereits zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Die griechische Regierung weist ferner darauf hin, daß die Richtlinie schon vorher durch drei selbständige Präsidialverordnungen teilweise umgesetzt worden sei für die Bereiche Gesundheitswesen, Rechtsanwälte und Betriebsprüfer. Im übrigen könne die Richtlinie tatsächlich angewendet werden. Dem Artikel 9 Absätze 2 und 3 sei Folge geleistet, indem der Koordinator nach Artikel 9 Absatz 2 ebenso wie die Informationsstelle nach Artikel 9 Absatz 3 benannt worden seien.
5 Artikel 9 Absatz 1 sei allerdings noch nicht in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt. Dennoch könne im Rahmen der bestehenden Verfahren vor den bereits existierenden Dienststellen der Richtlinie Rechnung getragen werden.
6 Zunächst ist festzustellen, daß bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist weder die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen erlassen, noch irgendwelche Mitteilungen über bestehende Rechtsakte oder Einrichtungen gemacht worden waren.
7 Später erlassene Präsidialverordnungen zur Umsetzung der Richtlinie für sachlich abgegrenzte Berufszweige sind — auch nach Ansicht der Kommission — geeignet, die Richtlinie teilweise umzusetzen. Das hindert nicht, daß eine generelle Umsetzung der Richtlinie, die für alle sachlich von der Richtlinie erfaßten Bereiche gilt, noch aussteht.
8 Auch die teilweise Erfüllung verfahrensrechtlicher Anforderungen durch die Bezeichnung des Koordinators im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 sowie der Informationsstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 kann nur eine teilweise Umsetzung bewirken.
9 Selbst wenn die griechische Regierung vorträgt, die Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 sei im Rahmen der bestehenden Verfahren und vor den bereits existierenden Dienststellen möglich, gesteht sie dennoch ausdrücklich zu, daß ein förmlicher Umsetzungsakt noch aussteht.
10 Wäre im übrigen den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 im Wege bestehender Verfahren vor den eingerichteten Behörden hinreichend Rechnung getragen, dann hätte dieser Umstand jedenfalls der Kommission förmlich mitgeteilt werden müssen, um den Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie zu genügen.
11 Fest steht, daß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 1995 eine vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht vorgenommen worden war. Die zur generellen Durchführung der Richtlinie bestimmte Präsidialverordnung war noch nicht in Kraft getreten. Da der Klageantrag nur darauf gerichtet ist festzustellen, daß der Richtlinie 89/48 nicht in vollem Umfang nachgekommen worden ist, steht die teilweise Durchführung der Richtlinie durch nach Abschluß des Vorverfahrens in Kraft getretene Rechtsakte dem Klagebegehren nicht entgegen. Selbst wenn hinsichtlich der Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie die Einrichtung besonderer Verfahren und Behörden nicht erforderlich sein sollte, besteht eine Vertragsverletzung jedenfalls in der unterlassenen Mitteilung an die Kommission im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie über die einschlägigen Vorschriften. Der Klage ist daher stattzugeben.
Kosten
12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
C — Schlußantrag
13 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es unterlassen hat, innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufausbildung abschließen, in vollem Umfange nachzukommen und diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.