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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1995 – C-451/93

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:28

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 9. Februar 1995

1 In dieser Rechtssache ersucht Sie das Landessozialgericht für das Saarland um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der kodifizierten Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 2001/83 des Rates)

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Claudine Délavant, besitzt die französische Staatsangehörigkeit und ist in Frankreich beschäftigt, wo sie Mitglied einer Krankenversicherung ist (Caisse Primaire d'Assurance Maladie in Metz). Sie ist mit einem Deutschen verheiratet und lebt mit ihm und den beiden gemeinsamen Kindern in Saarbrücken. Der Ehemann von Frau Délavant ist in Deutschland beschäftigt und privat krankenversichert. Er ist nach deutschem Recht von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil sein Monatseinkommen ein Zwölftel eines bestimmten gesetzlich festgelegten Betrages (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt.

3 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland (AOK), ist eine deutsche Krankenversicherung.

4 1989 wurde eines der Kinder von Frau Délavant stationär in der Klinik Rotes Kreuz in Saarbrücken behandelt. Frau Délavant beantragte bei der AOK die Übernahme der Kosten dieser Behandlung. Die AOK, die diesen Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab ihm auf Widerspruch von Frau Délavant hin statt, kam aber dem Feststellungsbegehren von Frau Délavant, daß sie und ihre Familienangehörigen gegen die AOK einen Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Arzneimittel usw.) hätten, als ob sie bei der AOK versichert wären, und zwar unabhängig vom Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns, nicht nach. Nachdem Frau Délavant hiergegen — erfolglos — Klage beim Sozialgericht für das Saarland erhoben hatte, legte sie Berufung beim Landessozialgericht für das Saarland ein.

5 Frau Délavant stützt ihre Berufung auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 19 lautet:

1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, daß sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

6 Nach Auffassung von Frau Délavant ergibt sich aus Artikel 19 Absatz 2 nicht nur, daß sie selbst von der AOK Sachleistungen für Rechnung des französischen Versicherungsträgers verlangen könne, sondern auch, daß dieser Anspruch für ihre Kinder bestehe. Die AOK ist der Ansicht, sie sei zwar gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet, Frau Délavant Sachleistungen für Rechnung des französischen Trägers zu gewähren, als ob sie bei der AOK versichert wäre; dagegen verpflichte sie Artikel 19 Absatz 2 nicht, solche Leistungen für deren Kinder zu gewähren. Die AOK stützt die Versagung von Sachleistungen für die Kinder auf § 10 Absatz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), nach dem Kinder von Versicherten nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein monatliches Gesamteinkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Der Ehemann von Frau Délavant, der der leibliche Vater ihrer Kinder ist, ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und sein Einkommen übersteigt die genannte Grenze und ist regelmäßig höher als das Einkommen von Frau Délavant.

7 Das Landessozialgericht für das Saarland ersucht um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Enthalten die Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 19 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherung auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einen Rechtsgrundsatz, der es den Mitgliedstaaten verbietet, den Zugang der leiblichen Kinder einer in einem anderen Mitgliedstaat versicherten Grenzgängerin zu einem System der sozialen Sicherung neben an die Person der Kinder gebundenen Voraussetzungen auch von der Höhe des Einkommens des Ehegatten der Grenzgängerin abhängig zu machen?

8 Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 ist bereits zitiert worden. Vollständigkeitshalber möchte ich nun die anderen in der Vorlagefrage angesprochenen Vorschriften wiedergeben. Der Begriff des Familienangehörigen ist in Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i wie folgt definiert:

Familienangehöriger: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird.

9 Artikel 2 Absatz 1 lautet:

Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

10 Artikel 3 Absatz 1 lautet:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

11 Artikel 20 lautet:

Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch — außer in dringlichen Fällen — davon abhängig, daß zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.

12 In ihren schriftlichen Erklärungen sind die Kommission und die Regierungen von Belgien, Frankreich, Deutschland und der Niederlande übereinstimmend der Auffassung, daß die fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 den in der Vorlagefrage aufgestellten Grundsatz nicht enthielten. Sie stützen sich dabei alle auf die Auslegung des Begriffs der Familienangehörigen in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung. Der Begriff des Familienangehörigen sei in Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung wie folgt definiert: Jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. In einem Fall, wie dem vorliegenden sei daher nach deutschem Recht zu bestimmen, wer Familienangehöriger von Frau Délavant sei und als solcher aufgrund von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung in entsprechender Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Deutschland Sachleistungen beanspruchen könne. Aus dem Gemeinschaftsrecht — insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71 — ergebe sich nichts, was den deutschen Gesetzgeber daran hindere, den Kindern von Frau Délavant einen Anspruch auf Sachleistungen zu versagen, wenn ihr Ehemann, der der leibliche Vater der Kinder sei, nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland sei und sein monatliches Gesamteinkommen einen bestimmten Betrag übersteige und regelmäßig höher als das Einkommen von Frau Délavant sei.

13 Obwohl ich mit der Kommission und den Regierungen von Belgien, Frankreich, Deutschland und der Niederlande im Ergebnis übereinstimme, kann mich die Methode, mit der sie zu diesem Ergebnis gelangen, nicht überzeugen.

14 Die Kinder, um die es im vorliegenden Fall geht, sind die leiblichen Kinder von Frau Délavant und wohnen mit ihr und ihrem Vater in der ehelichen Wohnung in Saarbrücken. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt waren sie elf und neun Jahre alt. Sie sind offensichtlich im Sinne jeder möglicherweise erheblichen Rechtsordnung Angehörige ihrer Familie. Tatsächlich besagt § 10 Absatz 3 SGB V wohl nicht, daß die Kinder von Frau Délavant nicht Angehörige ihrer Familie sind, sondern führt lediglich dazu, daß sie unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Krankenversicherung aufgrund der Krankenkassenmitgliedschaft ihrer Mutter haben. Nach der von der Kommission und den vier Regierungen vorgeschlagenen Auslegung sind natürlich, unter dem Begriff des (der) Familienangehörigen im Sinne der Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i und 19 Absatz 2 der Verordnung Familienangehörige, die als solche Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit haben, zu verstehen. Ein solche Auslegung des fraglichen Begriffs mag im vorliegenden Fall zu angemessenen Ergebnissen führen. Es ist jedoch nicht sicher, daß sie stets zu angemessenen Ergebnissen führt (insbesondere wenn man berücksichtigt, daß der Begriff in zahlreichen anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet wird); jedenfalls ist grundlegend einzuwenden, daß diese Auslegung nicht dem üblichen Sinn des Begriffs des (der) Familienangehörigen entspricht. Hätte der Verordnungsgeber eine Wendung mit so klar festgelegtem Inhalt verwenden wollen, hätte er gewiß eine Formulierung gewählt, die hierfür geeigneter gewesen wäre, als der äußerst weite Ausdruck des (der) Familienangehörigen.

15 Ich halte es für sinnvoller, den Aufbau und den Zweck der fraglichen Bestimmungen zu untersuchen, statt auf die Bedeutung eines bestimmten Begriffs abzustellen. Artikel 19 regelt allgemein den Fall eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat (der Staat, in dem er versichert ist, in der Regel der Beschäftigungsstaat) wohnt. Artikel 20 betrifft einen Sonderfall, nämlich den Fall des Grenzgängers, der eine Grenze regelmäßig übertritt, wenn er zur Arbeit geht. In diesen Fällen sind die Aufwendungen für — Sach- oder Geld— Leistungen, die Personen gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen — keineswegs sachfremd — grundsätzlich vom zuständigen Träger (dem Träger, bei dem die Person versichert ist) zu tragen.

16 Dem Verordnungsgeber war jedoch klar, daß eine Person, die in einem anderen Staat wohnt als dem, in dem sie versichert ist, unter Umständen im Wohnstaat ärztlicher Behandlung bedarf, denn die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung ist am Wohnort ebenso hoch wie am Beschäftigungsort. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist daher der Träger des Wohnorts des Erwerbstätigen verpflichtet, ihm Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers zu gewähren. Die Kosten dieser Leistungen gehen jedoch, wie zu betonen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung im vollen Umfang zu Lasten des Trägers, bei dem der Erwerbstätige versichert ist. Es hätte daher folgerichtig erscheinen können, den Träger des Wohnorts zu verpflichten, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften zu erbringen, die für den zuständigen Träger gelten, der schließlich die Kosten zu tragen hat, gelten. Diese Lösung wäre jedoch nicht zweckmäßig, da ein Träger danach die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anwenden müßte. Dies ist zweifellos der Grund, weshalb der Verordnungsgeber sich statt dessen dafür entschieden hat, daß Sachleistungen vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob der Betreffende bei diesem versichert wäre, zu erbringen sind. Diese Lösung hat offenkundig den praktischen Vorteil, daß der Träger, der Sachleistungen erbringt, dies nur nach den Rechtsvorschriften tut, von denen angenommen werden kann, daß sie ihm vertraut sind, nämlich nach den eigenen Rechtsvorschriften.

17 Im vorliegenden ist zu klären, wie Artikel 19 Absatz 2 zu verstehen ist, wonach Absatz 1 analog auf Familienangehörige anzuwenden ist, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen. Auch wenn die Rechtsfigur der analogen Anwendung nicht immer hilfreich ist, ist aus dem Zusammenhang ziemlich klar, was gemeint ist, nämlich daß Familienangehörige des Versicherten am Wohnort Anspruch auf die Sachleistungen haben, die sie nach den für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften beanspruchen könnten, wenn der Versicherte bei diesem Träger versichert wäre. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß die Kinder von Frau Délavant in Deutschland Anspruch auf die Sachleistungen haben, die sie beanspruchen könnten, wenn Frau Délavant selbst in Deutschland versichert wäre. Wie ich bereits ausgeführt habe, hätten die Kinder von Frau Délavant, wenn sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland versichert wäre, aufgrund von § 10 Absatz 3 SGB V gegenüber diesem Träger keinen Anspruch auf Sachleistungen, weil der Ehemann von Frau Délavant nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Einkommen die im deutschen Recht festgelegte Grenze übersteigt und regelmäßig höher als das Einkommen seiner Frau ist.

18 Die Auffassung von Frau Délavant wäre offensichtlich nur dann vertretbar, wenn die Wendung als ob er bei diesem versichert wäre am Ende von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a im Falle der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Familienangehörige die Bedeutung hätte, als ob die Familienangehörigen bei diesem versichert wären. Diese Auslegung wäre jedoch nicht schlüssig. Wie in den schriftlichen Erklärungen ausgeführt worden ist, wäre § 10 Absatz 3 SGB V, wenn Frau Délavant in Deutschland beschäftigt wäre, zweifellos anwendbar, und die Kinder könnten der Versicherung ihrer Mutter beim beldagten Träger keinen Krankenversicherungsanspruch in Deutschland herleiten. Es besteht kein zwingender Grund dafür, daß die Kinder allein deshalb einen Anspruch auf Krankenversicherung in Deutschland haben sollten (für deren Kosten der französische Träger, bei dem Frau Délavant versichert ist, aufkommt), weil Frau Delavant in Frankreich und nicht in Deutschland arbeitet. Dies würde gegen den fundamentalen Grundsatz des Artikels 19 verstoßen, daß ein Erwerbstätiger, der in einem anderen Staat als dem Versicherungsstaat wohnt, Anspruch darauf hat, in dem Wohnstaat so behandelt zu werden, als ob er in diesem versichert wäre. Auf Familienangehörige des Erwerbstätigen angewandt kann dieser Grundsatz nur bedeuten, daß diese im Wohnstaat Ansprach auf die Behandlung haben, die ihnen gewährt würde, wenn der Erwerbstätige in diesem Staat versichert wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Rechte der Familienangehörigen des Erwerbstätigen abgeleitete Rechte sind, also Rechte, die im Gegensatz zu Rechten, die ein Familienangehöriger in eigenem Namen erwirbt, auf der verwandtschaftlichen Beziehung des Familienangehörigen zum Versicherten beruhen. Das Vorbringen von Frau Délavant läuft darauf hinaus, daß Familienangehörigen, die in einem anderen Staat als dem Staat wohnen, in dem der Erwerbstätige versichert ist, ohne weiteres der volle Status von Versicherten aus eigenem Recht gewährt werden müßte. Dem kann nicht gefolgt werden, da dabei außer Betracht bleibt, daß es sich bei den Rechten der Familienangehörigen des Erwerbstätigen um abgeleitete Rechte handelt.

19 Das vorlegende Gericht hält es aus mehreren Gründen für zweifelhaft, ob die Anwendung von § 10 Absatz 3 SGB V auf den vorliegenden Fall mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Es erwähnt u. a. das Urteil Petroni, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sich nicht dahin auswirken können, daß die Arbeitnehmer Vergünstigungen verlieren, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß Frau Délavant oder ihr Ehemann aufgrund von § 10 Absatz 3 SGB V unter Umständen, für den Zugang ihrer Kinder zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland noch einmal einen Beitrag leisten müßten, obwohl nach französischem Recht Familienangehörige, unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern, sofern sie kein eigenes Einkommen hätten, in der Regel mitversichert seien. Die Anwendung von § 10 Absatz 3 könnte nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen: Die Höhe der von einem Grenzgänger in Frankreich entrichteten Beiträge sei auch am Risiko der Inanspruchnahme von Sachleistungen durch seine Familienangehörigen orientiert und dennoch erhielten die Familienangehörigen gemäß Artikel 20 Sachleistungen, außer in dringlichen Fällen, wenn zwischen den betreffenden Trägern eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei oder der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt habe; ein Grenzgänger müsse infolgedessen für den Versicherungsschutz seiner Familienangehörigen letztlich mehr aufwenden, als eine Person mit einem vergleichbaren Einkommen aus einer Tätigkeit, für die ein regelmäßiger Grenzübertritt nicht erforderlich sei. Ferner könnten sich Unsicherheiten aus den Schwankungen der Wechselkurse der französischen und der deutschen Wahrung ergeben.

20 Meines Erachtens kann keine dieser Erwägungen einen Einfluß auf die Beantwortung der Vorlagefrage haben. Frau Délavant und ihre Kinder verlieren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 keine Vergünstigung, die sie allein nach deutschem Recht hätten. Es spricht auch an und für sich nichts dagegen, daß Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet, zusätzliche Beiträge für den Krankenversicherungsschutz ihrer Kinder entrichten müssen. Daß dies in einem anderen Mitgliedstaat in anderer Weise geregelt ist, ist nicht erheblich, da mit der Verordnung Nr. 1408/71 keine Harmonisierung des Sozialrechts angestrebt wird, sondern lediglich die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten koordiniert werden.

21 Allerdings könnten sich Wechselkursschwankungen dahin auswirken, daß die Kinder von Frau Délavant in Deutschland nur zeitweise Anspruch auf Sachleistungen hätten, da das Einkommen von Frau Delevant bisweilen das Einkommen ihres Ehemanns übersteigen könnte. Diese Unsicherheit unterscheidet sich jedoch nicht grundlegend von Ungewißheiten, die durch andere Faktoren verursacht werden, die, wie etwa Beförderungen oder Überstunden, das Verhältnis zwischen den Einkommen der Ehegatten beeinflussen. Ferner darf nicht übersehen werden, daß die Kinder eines Mitglieds einer Krankenkasse gemäß § 10 Absatz 3 SGB V ihren Anspruch auf Sachleistungen nur dann verlieren, wenn das Einkommen des Ehegatten des Mitglieds regelmäßig höher als das Einkommen des Mitglieds ist. Damit ist der Verlust des Anspruchs aufgrund kurzfristiger Wechselkursschwankungen wohl ausgeschlossen.

22 In der Vorlagefrage wird Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erwähnt, wonach für Personen, für die diese Verordnung gilt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, der Grundsatz der Inländerbehandlung für Personen, gilt. Dieser Grundsatz wird durch § 10 Absatz 3 SGB V, der weder eine offene noch eine sonstige Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, offensichtlich nicht verletzt. Es genügt der Hinweis, daß Frau Délavant genauso wie ein deutscher Staatsangehöriger in gleicher Lage behandelt wird.

23 Allerdings kann bei oberflächlicher Betrachtung der Eindruck entstehen, daß Artikel 20 der Verordnung den im Urteil Petroni ausgesprochenen Grundsatz verletzt, wenn er verhindert, daß den Kindern von Frau Délavant in Frankreich Sachleistungen gewährt werden, die sie sonst nach französischem Recht beanspruchen könnten. Die Kommission weist darauf hin, daß den Kindern allein nach französischem Recht tatsächlich keine Sachleistungen in Frankreich gewährt würden, solange sie in Deutschland wohnten. Auf jeden Fall spielt diese Frage im vorliegenden Verfahren keine Rolle, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Praxis eines deutschen Sozialversicherungsträgers geht.

Antrag

24 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefrage des Landessozialgerichts für das Saarland wie folgt zu beantworten:

Die Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 19 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, untersagen es einem Mitgliedstaat nicht, den Zugang der Kinder einer in einem anderen Mitgliedstaat versicherten Grenzgängerin zu einem System der sozialen Sicherheit neben an die Person der Kinder gebundenen Voraussetzungen auch von der Höhe des Einkommens des Ehegatten der Grenzgängerin abhängig zu machen.