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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1995 – C-469/93

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:38

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 16. Februar 1995

A — Einführung

1 In dem Ausgangsrechtsstreit vor dem Tribunale Triest geht es um die Verbrauchsteuer auf frische Bananen, die durch das italienische Gesetz Nr. 986/64 vom 9. Oktober 1964 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 eingeführt wurde. Der Betrag dieser Steuer wurde im Laufe der Jahre erhöht.

2 Der Gerichtshof hat sich mit dieser Steuer bereits mehrmals beschäftigen müssen. In zwei Urteilen vom 7. Mai 1987 hat er entschieden, daß diese Steuer mit Artikel 95 EG-Vertrag unvereinbar war, soweit sie auf Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten und auf Bananen mit Ursprung in Drittländern, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befanden, erhoben wurde. Der Gerichtshof hat dabei die fragliche Steuer als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 (und nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag) aufgefaßt, obwohl es in Italien nur eine sehr geringe Erzeugung von Bananen gab. Er hat außerdem festgestellt, daß es sich bei dieser Steuer um eine protektionistiselle Maßnahme im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 handelte, da sie geeignet war, die italienische Obsterzeugung zu schützen.

3 Die Firma Chiquita SpA führte Anfang April 1990 zwei Partien Bananen, die aus Kolumbien und Honduras stammten, nach Italien ein. Um der Pflicht zur Entrichtung der genannten Verbrauchsteuer zu entgehen, wandte sich die Firma Chiquita an den Pretore von Triest. Sie machte in diesem Verfahren geltend, daß die fragliche Steuer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Der Pretore schloß sich dieser Auffassung an und erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung, die der Firma Chiquita gestattete, die Bananen nach Italien einzuführen, ohne die Verbrauchsteuer zu zahlen.

Kurz darauf führte die Firma Chiquita zwei weitere Partien Bananen nach Italien ein, die aus Kolumbien und Santa Lucia stammten. Die Firma Chiquita erwirkte zu diesem Zweck erneut eine einstweilige Anordnung des Pretore von Triest, durch die es ihr erlaubt wurde, die Einfuhr durchzuführen, ohne die Verbrauchsteuer entrichten zu müssen.

4 Die Amministrazione delle Finanze dello Stato (die italienische Zollverwaltung) beantragte daraufhin im Verfahren zur Hauptsache vor dem Tribunale Triest, in beiden Rechtssachen jeweils festzustellen, daß die streitige Steuer rechtmäßig und ihre Erhebung statthaft war. Das Tribunale Triest ordnete die Verbindung dieser beiden Rechtssachen an.

5 Die italienische Verbrauchsteuer auf Bananen wurde durch das Gesetz Nr. 428/90 vom 29. Dezember 1990 abgeschafft. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entfaltete dieses Gesetz jedoch keine Rückwirkung, so daß es für den vorliegenden Fall außer Betracht bleiben kann.

6 Während das Verfahren vor dem Tribunale Triest anhängig war, erließ der Gerichtshof am 9. Juni 1992 sein Urteil im Fall Simba, das ebenfalls die Vereinbarkeit der fraglichen Verbrauchsteuer mit dem Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand hatte. In den diesem Urteil zugrunde liegenden Fällen hatten die betroffenen Unternehmen (zu denen auch die Firma Chiquita gehörte) Bananen unmittelbar aus Drittstaaten nach Italien eingeführt. Der Gerichtshof bekräftigte in diesem Urteil, daß es sich bei der streitigen Verbrauchsteuer um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EG-Vertrag handelte. Er unterstrich, daß Artikel 95 EG-Vertrag nur auf Erzeugnisse anwendbar ist, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden und sich daher nicht auf unmittelbar aus Drittstaaten eingeführte Erzeugnisse erstreckt.

7 Der Gerichtshof stellte außerdem fest, daß der EG-Vertrag für den Handel mit Drittländern keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift enthält und die fragliche Steuer daher nicht gegen Artikel 113 EG-Vertrag verstieß. Im Anschluß daran führte er in den Randnummern 19 bis 22 seines Urteils aus:

19Enthält aber der EWG-Vertrag selbst keine Bestimmungen, die etwaige Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse verbieten, so sind in den vorliegenden Rechtssachen die internationalen Abkommen zu berücksichtigen, die zwischen der Gemeinschaft und den Ursprungsdrittländern der Bananenpartien gelten und die möglicherweise derartige Bestimmungen enthalten, die die Entscheidung der Ausgangsverfahren beeinflussen können (Urteil vom 10. Oktober 1978, a. a. O.).

20Insbesondere haben sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Artikel 139 Absatz 2 des Dritten AKP—EWG-Abkommens im Rahmen der allgemeinen Handelsregelung verpflichtet, gegenüber aus AKP-Staaten eingeführten Erzeugnissen keine protektionistischen Maßnahmen einzusetzen.

21Der Gerichtshof hat jedoch in den genannten Urteilen vom 7. Mai 1987 ausdrücklich den Schutzcharakter hervorgehoben, den eine Abgabe wie die inländische Verbrauchsteuer für die einheimische Tafelobsterzeugung des in Rede stehenden Mitgliedstaats hat.

22Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, festzustellen, ob die Bestimmungen der völkerrechtlichen Abkommen die Erhebung einer Abgabe wie der Verbrauchsteuer auf unmittelbar aus den betreffenden Drittstaaten eingeführte Partien Bananen durch einen Mitgliedstaat tatsächlich verbieten, und dem Gerichtshof zu diesem Zweck gegebenenfalls vorab Fragen nach der Auslegung dieser Bestimmungen vorzulegen.

Der Gerichtshof wies schließlich darauf hin, daß eine Abgabe wie die streitige Verbrauchsteuer nicht entrichtet zu werden braucht, wenn die nationale Rechtsvorschrift, auf der die Abgabe beruht, mit auf völkerrechtlichen Abkommen beruhendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, das dem einzelnen Rechte verleiht.

8 Die Firma Chiquita hat daraufhin die Verbrauchsteuer für die aus Honduras eingeführten Bananen entrichtet. Sie weigert sich aber nach wie vor, diese Steuer für die Einfuhren aus Kolumbien und Santa Lucia zu zahlen, da die Steuer insoweit gegen Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (im folgenden GATT genannt) und gegen Bestimmungen der zwischen den AKP-Staaten und der EG geschlossenen Vereinbarungen (im folgenden Lomé-Abkommen genannt) verstoße.

9 Das Tribunale Triest hat dem Gerichtshof daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen Rechte, die im Fall ihrer Verletzung in den Mitgliedstaaten einklagbar sind und aus denen sich für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?

b) Bejahendenfalls: Verstößt eine inländische Abgabe, wie die von Italien mit dem Gesetz Nr. 986/64 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/82 eingeführte Verbrauchsteuer auf frische Bananen, die bereits auf die genannten Erzeugnisse angewandt worden ist, die aus Drittländern, die Vertragsstaaten des GATT oder der AKP—EWG-Abkommen sind, eingeführt worden waren, gegen diese auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, und darf sie demzufolge von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden?

B — Stellungnahme

Vorbemerkung

10 Mit seiner ersten Frage scheint das vorlegende Gericht auf den ersten Blick eine Klärung der Frage zu begehren, ob irgendwelche Vorschriften des GATT oder der zwischen den AKP-Staaten und der EG geschlossenen Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbare Wirkung entfalten. Aus der zweiten Frage und dem Vorlagebeschluß als ganzem ergibt sich jedoch, daß das Tribunale Triest lediglich die Möglichkeit erwägt, daß die streitige Verbrauchsteuer gegen bestimmte Vorschriften dieser Abkommen verstoßen könnte. Die Frage nach der unmittelbaren Wirkung ist daher sinnvollerweise nur für diejenigen Bestimmungen dieser Abkommen zu erörtern, die hier überhaupt relevant sein können.

11 Hinsichtlich des bei dieser Prüfung anzulegenden Maßstabes verweisen die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien übereinstimmend — und ganz zu Recht — auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine Įdare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen. Dies gilt selbstverständlich auch für Abkommen wie das GATT, die nicht von der Gemeinschaft selbst, sondern von deren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, bei denen die Gemeinschaft jedoch — was die Erfüllung der aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen anlangt — an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist.

Artikel III des GATT

12 Die Firma Chiquita beruft sich im vorliegenden Verfahren auf die ersten beiden Absätze von Artikel III des GATT. Artikel III Absatz 1 des GATT bestimmt:

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die inneren Abgaben und sonstigen Belastungen, die Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, Verteilung oder Verwendung von Waren im Inland sowie inländische Mengenvorschriften über die Mischung, Veredelung oder Verwendung von Waren nach bestimmten Mengen oder Anteilen auf eingeführte oder inländische Waren nicht derart angewendet werden sollen, daß die inländische Erzeugung geschützt wird.

Diese Vorschrift ist daher mit Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag zu vergleichen. Nach Artikel III Absatz 2 des GATT dürfen auf eingeführte Waren keine höheren inländischen Abgaben erhoben werden, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Diese Bestimmung läßt sich mit Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag vergleichen. Wie ich bereits erwähnte, hat der Gerichtshof die streitige Verbrauchsteuer in seinen oben genannten Urteilen aus dem Jahre 1987 als eine protektionistische Abgabe im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag betrachtet. Daraus folgt bereits, daß im vorliegenden Falle allenfalls Artikel III Absatz 1 des GATT relevant sein könnte.

13 Der Gerichtshof hat bekanntlich in seinem Urteil vom 12. Dezember 1972 im Fall International Fruit Company entschieden, daß auch die Gemeinschaft an die Vorschriften des GATT gebunden ist. Er hat zugleich festgestellt, daß für die Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen des GATT in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbare Wirkung entfalten, auf Sinn, Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens zurückgegriffen werden muß.

Im Rahmen dieser Prüfung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß das GATT, dem seiner Präambel zufolge das Prinzip von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zugrunde liegt, durch die große Geschmeidigkeit seiner Bestimmungen gekennzeichnet ist. Er hat dabei insbesondere auf diejenigen Vorschriften verwiesen, welche Abweichungen von den allgemeinen Regeln, die Möglichkeit von Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher Schwierigkeiten und die Regelung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den an dem Abkommen Beteiligten betreffen.

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, umfassen die im GATT für den Fall solcher Meinungsverschiedenheiten vorgesehenen Maßnahmen je nach Sachlage schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge, die einer wohlwollenden Prüfung zu unterziehen sind, sowie Untersuchungen mit gegebenenfalls nachfolgenden Empfehlungen, Konsultierungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien, darunter die Ermächtigung von Vertragsparteien, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung sämtlicher sich aus dem Abkommen ergebender Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auszusetzen; schließlich hat die betroffene Partei im Falle einer solchen Aussetzung die Möglichkeit, von dem Abkommen zurückzutreten.

Schließlich wies der Gerichtshof darauf hin, daß für den Fall, daß bestimmte Produzenten infolge einer aufgrund des Abkommens bestehenden Verpflichtung oder infolge eines Zugeständnisses hinsichtlich einer Präferenz einen ernsthaften Schaden erleiden oder zu erleiden drohen, eine Vertragspartei nach Artikel XIX des GATT die Möglichkeit hat, die Verpflichtung einseitig aufzuheben und das Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, und zwar entweder, wenn die beteiligten Vertragsparteien nicht zu einem Einvernehmen gelangen, nach Konsultation sämtlicher Vertragsparteien oder sogar ohne vorherige Konsultation, wenn Eile geboten ist und die Maßnahme vorläufiger Natur ist.

14 Der Gerichtshof folgerte daraus, daß der in dem damaligen Verfahren zu prüfenden Vorschrift — dem Artikel XI des GATT — keine unmittelbare Wirkung zukam.

15 In der Folgezeit hat der Gerichtshof diese Rechtssprechung wiederholt bekräftigt und hinsichtlich einer Reihe von Vorschriften des GATT entschieden, daß sie keine unmittelbare Wirkung in der Gemeinschaftsrechtsordnung entfalten. Erst unlängst hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 — in dem er die gegen die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktordnung für Bananen gerichtete Klage der Bundesrepublik Deutschland zurückwies — diese ständige Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Soweit die Firma Chiquita sich für ihre Ansicht darauf beruft, daß in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des GATT ein Wandel eingetreten sei, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

16 Der Firma Chiquita ist allerdings zuzugeben, daß die hier zu untersuchende Vorschrift des GATT — nämlich dessen Artikel III Absatz 1 — in den genannten Fällen nicht ausdrücklich geprüft worden zu sein scheint. Die französische Regierung ist in diesem Punkte zwar anderer Ansicht und beruft sich dazu auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen SPI und SAMI. Mir scheint jedoch, daß der Gerichtshof in jenem Falle nur über Artikel III Absatz 2 — nicht aber über Artikel III Absatz 1 — des GATT zu entscheiden hatte. Allerdings sehe ich keine Gründe, weshalb das vom Gerichtshof zu jener Vorschrift entwickelte Ergebnis nicht auch auf Artikel III Absatz 1 des GATT übertragen werden sollte.

17 Eine nähere Erörterung dieser Frage scheint mir jedoch im Lichte des bereits erwähnten Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 entbehrlich zu sein. Was immer man von dieser Entscheidung im übrigen halten mag — an Klarheit läßt sie wenigstens (auch für die hier zu klärende Frage) nichts zu wünschen übrig. Der Gerichtshof führt in diesem Urteil aus, die bereits genannten Besonderheiten des GATT ließen erkennen, daß die Vorschriften des GATT keinen unbedingten Charakter haben und daß die Verpflichtung, ihnen die Bedeutung von Vorschriften internationalen Rechts beizumessen, die in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar anwendbar sind, nicht auf Sinn, Aufbau oder Wortlaut des Abkommens gestützt werden kann. Diese allgemeine Formulierung belegt meines Erachtens, daß grundsätzlich allen Vorschriften des GATT die unmittelbare Wirkung in der Gemeinschaftsrechtsordnung abzusprechen ist.

18 Die Firma Chiquita macht außerdem geltend, daß der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits Vorschriften in anderen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten als unmittelbar wirksam bezeichnet habe, die inhaltlich und vom Wortlaut her dem Artikel III des GATT entsprochen hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es in den von der Firma Chiquita in diesem Zusammenhang genannten Fällen tatsächlich um Vorschriften ging, die Artikel III Absatz 1 des GATT entsprachen. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Vorschriften, die einen ähnlichen oder gar identischen Wortlaut aufweisen, gleichwohl nicht notwendigerweise dieselbe Auslegung erfahren müssen, sondern daß es jeweils insbesondere auf das Ziel ankommt, das die betreffende Vorschrift verfolgt, wobei der Zusammenhang, in dem die betreffende Vorschrift steht, eine besondere Bedeutung hat. Wie die schon erwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch deutlich macht, weist das GATT Besonderheiten auf, die der Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung seiner Vorschriften im Wege stehen.

19 Die Firma Chiquita trägt hilfsweise vor, daß der Gerichtshof auch für den Fall, daß er zu dem Ergebnis gelangen sollte, Artikel III des GATT entfalte keine unmittelbare Wirkung, auf die zweite Vorlagefrage eingehen sollte. Der Gerichtshof wird mit anderen Worten ersucht, auch in diesem Fall die Frage zu erörtern, ob eine Abgabe wie die hier streitige materiell-rechtlich mit Artikel III Absatz 1 des GATT vereinbar ist. Für dieses Ansinnen scheinen zwei Erwägungen maßgebend gewesen zu sein. Zum einen hat der Vertreter der Firma Chiquita in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erläutert, daß die italienischen Gerichte bei der Anwendung der nationalen Vorschriften darauf achteten, daß diese Vorschriften in einer mit dem GATT konformen Weise ausgelegt werden. Eine Entscheidung des Gerichtshofes, durch die eine eventuelle Unvereinbarkeit einer Abgabe wie der hier streitigen mit dem GATT festgestellt würde, könnte der Firma Chiquita daher in ihren Verfahren vor den italienischen Gerichten von Nutzen sein. Zum anderen stellt sich die Firma Chiquita offenbar auf den Standpunkt, daß eine entsprechende Entscheidung des Gerichtshofes die Grundlage für eine spätere Schadenersatzforderung gegen den italienischen Staat bilden könnte. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes im Falle Francovich.

20 Ich bin nicht der Ansicht, daß der Gerichtshof dieser Anregung der Firma Chiquita folgen sollte. Das vorlegende Gericht hat die zweite Frage nur für den Fall gestellt, daß eine (hier relevante) Bestimmung des GATT unmittelbare Wirkung entfaltet. Diese Entscheidung des Tribunale Triest sollte der Gerichtshof respektieren, da ihr eine bewußte Wahl zugrunde liegen dürfte. Das Tribunale Triest bringt nämlich in seinem präzise formulierten Vorlagebeschluß deutlich zum Ausdruck, daß es die Meinung der Firma Chiquita zur Frage der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des GATT und der Lome-Abkommen nicht teilt. Angesichts dieses Standpunktes hätte es um so näher gelegen, die Frage nach der materiell-rechtlichen Vereinbarkeit mit dem GATT auch für den Fall zu stellen, daß die betreffende Vorschrift des GATT nicht als unmittelbar wirksam anzusehen wäre. Da das vorlegende Gericht dies nicht getan hat, ist anzunehmen, daß es diese Frage nicht für erheblich gehalten hat.

21 Im übrigen scheint es mir sehr zweifelhaft, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Vorschriften des GATT einen Schadenersatzanspruch der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer begründen kann. Der bereits geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des GATT liegt letztlich die Erwägung zugrunde, daß eine Verletzung durch einzelne Vertragsparteien nicht justitiabel sein soll, sondern vielmehr von den betroffenen Vertragsparteien oder allen Vertragsparteien zusammen auf der Grundlage der im GATT vorgesehenen Konfliktregelungsmechanismen zu behandeln ist. Die Regelung dieser Konflikte ist somit den Vertragsparteien vorbehalten. Es scheint mir jedoch auf der Hand zu liegen, daß die Auffassung der Firma Chiquita damit nicht zu vereinbaren wäre. Spräche man nämlich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern im Falle der Verletzung von Vorschriften des GATT durch einen Mitgliedstaat einen Schadenersatzanspruch gegen diesen Mitgliedstaat zu, so würde man diesen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben, die Einhaltung des GATT — mittelbar — zu erzwingen.

Ich möchte damit freilich nicht ausschließen, daß in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Vorschriften des GATT eine Schadenersatzpflicht gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern begründen könnte. Dabei ließe sich insbesondere an den Fall denken, daß die Gemeinschaft in einer solchen Situation von den im GATT vorgesehenen Möglichkeiten, sich von ihren Verpflichtungen zu lösen, keinen Gebrauch macht, sondern sich auf die Entscheidung der Kontroverse durch eine neutrale Instanz einläßt, sich dann jedoch weigert, diese Entscheidung zu befolgen. Ob ein solcher extrem gelagerter Fall überhaupt eintreten kann, ist jedoch zweifelhaft, wird man doch davon ausgehen können, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten stets eingedenk ihrer Verpflichtungen aus dem GATT handeln werden und gegen Versuchungen, den freien Warenverkehr durch protektionistiselle Maßnahmen zu verfälschen, gefeit sind.

Hinzuzufügen ist noch, daß diese Ausführungen sich ausschließlich auf das hier zu erörternde GATT beziehen. Welche Auswirkungen insoweit das am 15. April 1994 unterzeichnete Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation haben könnte, braucht hier nicht erörtert zu werden.

22 Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß der Hinweis der Firma Chiquita auf das Urteil im Falle Francovich in die Irre führen dürfte. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine von Italien nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie, die den Schutz von Arbeitnehmern im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bezweckte. Wie der Gerichtshof feststellte, erfüllten die Bestimmungen der Richtlinie — von einer (allerdings wesentlichen) Ausnahme abgesehen — alle Anforderungen, von denen die unmittelbare Wirkung nach dem Gemeinschaftsrecht abhängt. Einzig der Schuldner der durch die Richtlinie eingeräumten Ansprüche stand nicht verbindlich fest, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten insoweit eine Wahlmöglichkeit einräumte. Dieser Fall läßt sich daher mit dem hier vorliegenden nicht vergleichen. Das Fehlen der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des GATT ist nicht auf die Abwesenheit eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen zurückzuführen, sondern liegt in der Natur dieser Vorschriften selbst begründet.

Bestimmungen der Lome-Abkommen

Vorbemerkung

23 Vor der Erörterung der Frage, ob bestimmte Vorschriften der Lome-Abkommen unmittelbare Wirkung haben können, ist es angebracht, zunächst einmal festzustellen, welches Lome-Abkommen im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte. Das erste der sogenannten Lome-Abkommen wurde bekanntlich am 28. Februar 1975 abgeschlossen. Dieses Abkommen wurde später durch das am 31. Oktober 1979 unterzeichnete zweite Lome-Abkommen ersetzt, an dessen Stelle in der Folge das dritte Lome-Abkommen vom 8. Dezember 1984 trat. Derzeit gilt das am 15. Dezember 1989 abgeschlossene vierte Lomé-Abkommen. Die Einfuhren, um die es im vorliegenden Fall geht, wurden im April 1990 oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die französische Regierung weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluß Nr. 2/90 des AKP—EWG-Ministerrats vom 27. Februar 1990 hin, durch den bestimmt wurde, daß eine Reihe von Vorschriften des vierten Lomé-Abkommens darunter die hier maßgeblichen — bereits vom 1. März 1990 an anzuwenden waren. Es sind daher diese Vorschriften, die hier zu erörtern sind. Besondere Bedeutung kommt diesem Punkte jedoch nicht zu, da das dritte Lomé-Abkommen weitgehend identische Vorschriften enthält.

Möglichkeit unmittelbarer Wirkung von Vorschriften der Lomé-Abkommen

24 Sowohl die Firma Chiquita als auch die französische Regierung und die Kommission gehen davon aus, daß Vorschriften der Lomé-Abkommen unmittelbare Wirkung haben können. Die italienische Regierung vertritt den entgegengesetzten Standpunkt, der auch derjenige des vorlegenden Gerichtes sein dürfte. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage noch nicht abschließend Stellung genommen. Im Fall Razanatsimba wurde er im Jahre 1977 mit einer Vorlagefrage befaßt, durch die das nationale Gericht zu erfahren suchte, ob eine bestimmte Vorschrift des ersten Lome-Abkommens unmittelbare Wirkung entfaltete. Der Gerichtshof hat diese Frage nicht ausdrücklich beantwortet, sondern sich mit der Feststellung begnügt, daß kein Verstoß gegen die fragliche Vorschrift vorlag. Die Firma Chiquita, die französische Regierung und die Kommission weisen jedoch in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Gerichtshofes im Falle Bresciani hin. Dort ging es um eine Vorschrift des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar — des sogenannten zweiten Jaunde-Abkommens —, die auf entsprechende Vorschriften des EG-Vertrags verwies. Der Gerichtshof führte aus, daß zur Beantwortung der Frage, ob diese Vorschrift unmittelbar wirksam sei, auf Sinn, Aufbau und Wortlaut des Abkommens und der genannten Vorschrift zurückgegriffen werden müsse. Im Rahmen dieser Prüfung traf er folgende Feststellung:

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß das Abkommen nicht geschlossen wurde, um gleiche Verpflichtungen für die Gemeinschaft und die assoziierten Staaten aufzustellen, sondern vielmehr, um die Entwicklung dieser Staaten zu fördern... Das Ungleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der Gemeinschaft und denen der assoziierten Staaten, das im Wesen des Abkommens selbst begründet ist, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Geltung bestimmter Vorschriften des Abkommens anerkennt.

Der Gerichtshof kam auf der Grundlage dieser Überlegungen zu dem Ergebnis, daß die fragliche Vorschrift des Jaunde-Abkommens unmittelbare Wirkung hatte.

25 Ein solches Ungleichgewicht hinsichtlich der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragspartner weisen auch die Lome-Abkommen auf, deren Vorläufer die Jaunde-Abkommen waren. Aus der soeben zitierten Entscheidung erhellt daher unmittelbar, daß dieser Umstand der Möglichkeit einer unmittelbaren Wirkung von Vorschriften der Lome-Abkommen nicht im Wege steht. Auch der Einwand der italienischen Regierung, die Lome-Abkommen hätten nicht den Zweck, den Handelsverkehr innerhalb eines einheitlichen Marktes zu regeln, sondern verfolgten im wesentlichen entwicklungspolitische Ziele, überzeugt mich daher nicht. Entsprechendes gilt nämlich auch für die Jaunde-Abkommen, deren Vorschriften — wie das eben erwähnte Urteil belegt — unmittelbare Wirkung haben können. Die italienische Regierung weist schließlich noch darauf hin, daß die Lome-Abkommen Vorschriften über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien enthielten, denen zufolge solche Streitfälle einem Ministerrat oder Botschafterausschuß unterbreitet werden müssen. Angesichts dieses Umstandes erscheine es ausgeschlossen, den Vorschriften dieser Abkommen unmittelbare Wirkung zuzubilligen. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das zweite Jaunde-Abkommen eine vergleichbare Regelung enthielt.

26 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß Bestimmungen der Lome-Abkommen unmittelbare Wirkung entfalten können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann nicht allgemein entschieden werden. Vielmehr kommt es hier allein auf die Natur der im konkreten Fall zur Debatte stehenden Verpflichtung an.

Die Bestimmungen des Dritten Teils Titel I Kapitel 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen des vierten Lome-Abkommens

27 In dem vorliegenden Verfahren haben die Parteien eine Reihe von Vorschriften des vierten Lomé-Abkommens erörtert, die ihres Erachtens für die Beantwortung der Vorlagefragen von Bedeutung sind. Ersichtlich ohne Bedeutung für den vorliegenden Fall ist davon allein Artikel 168 Absatz 1 des Abkommens, wonach Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit sind. Wie bereits eingangs erwähnt, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die fragliche Verbrauchsteuer als inländische Abgabe und nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung eingestuft, so daß die genannte Vorschrift hier nicht anwendbar ist.

28 Der Übersichtlichkeit halber seien hier zunächst die übrigen Vorschriften zitiert, die im vorliegenden Verfahren diskutiert wurden.

Es handelt sich dabei zunächst um Artikel 169 Absatz 1 des Abkommens, der folgenden Wortlaut hat:

Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Diese Bestimmung steht — ebenso wie der bereits erwähnte Artikel 168 — in Titel I Kapitel 1 des Dritten Teils des Abkommens. Dieses Kapitel trägt die Überschrift Allgemeine Handelsregelung. Nach Artikel 177 Absatz 1 kann die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen ergreifen oder die Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens bestimmt sodann:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, nicht auf andere Mittel zu protektionistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung zurückzugreifen. Die Gemeinschaft unterläßt Schutzmaßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

Gemäß Artikel 183 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien zum Zwecke der Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen aus AKP-Staaten die in Protokoll Nr. 5 festgelegten Zielsetzungen. Artikel 1 dieses Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen (im folgenden Bananenprotokoll genannt) lautet:

Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder jetzt.

Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens

29 Im Vordergrund des Interesses stand im vorliegenden Verfahren zunächst der Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens.

30 Die Firma Chiquita vertritt die Auffassung, daß diese Vorschrift unmittelbare Wirkung entfalte. Sie sei klar, eindeutig und unbedingt und verbiete es der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, auf Einfuhren aus AKP-Staaten protektionistiselle Maßnahmen anzuwenden. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt habe, handele es sich bei der streitigen Abgabe jedoch um eine solche protektionistiselle Maßnahme. Im Unterschied zu Artikel 95 EG-Vertrag würden in Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens inländische Abgaben zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Diese Vorschrift sei jedoch umfassender Natur und gelte daher auch für inländische Abgaben. Wollte man dies verneinen, würde man sie ihrer nützlichen Wirkung berauben, da die übrigen denkbaren Formen protektionistischer Maßnahmen — Zölle und Abgaben gleicher Wirkung einerseits und mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung andererseits — bereits durch andere Vorschriften des Abkommens (nämlich die bereits genannten Artikel 168 Absatz 1 und 169 Absatz 1) verboten würden. Für Artikel 177 Absatz 2 blieben daher im Grunde nur die inländischen Abgaben als möglicher Regelungsgegenstand übrig. Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil im Falle Simba gerade auf diese Vorschrift (beziehungsweise die entsprechende Vorschrift des dritten Lome-Abkommens) hingewiesen, als er von Bestimmungen in internationalen Abkommen sprach, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabe relevant sein könnten. Nach Ansicht der Firma Chiquita hat der Gerichtshof in diesem Urteil sogar bereits verbindlich festgestellt, daß die streitige Abgabe gegen diese Vorschrift verstößt.

31 Alle anderen Parteien, die sich am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben — die italienische Regierung, die französische Regierung und die Kommission — sind hingegen der Ansicht, daß Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens keine unmittelbare Wirkung habe oder wenigstens im vorliegenden Fall nicht verletzt sei.

32 Die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage fällt nicht ganz leicht. Ein Indiz dafür ist bereits der Umstand, daß nach den (insoweit nicht bestrittenen) Angaben der Firma Chiquita in den vorbereitenden Arbeiten zu dem italienischen Gesetz, durch das die streitige Abgabe im Jahre 1990 abgeschafft wurde, zur Begründung unter anderem auf die gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen verwiesen wurde, während die italienische Regierung im vorliegenden Verfahren gerade bestreitet, daß diese Abgabe gegen die Lomé-Abkommen verstieß. Für die Auslegung des Lomé-Abkommens durch den Gerichtshof ist dieser Umstand freilich ohne Bedeutung.

33 Der Firma Chiquita ist einzuräumen, daß die von ihr vertretene Ansicht sich mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren läßt. Der Versuch der italienischen Regierung, zwischen protektionistischen Abgaben wie der hier streitigen italienischen Verbrauchsteuer einerseits und Maßnahmen zu protektionistischen Zwecken im Sinne von Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens andererseits zu unterscheiden, überzeugt nicht. Eine Maßnahme, die nur ein einzelnes Unternehmen oder eine einzelne Branche schützt, ist ihrer Natur nach ebenso protektionistisch wie eine Maßnahme, welche die gesamte Wirtschaft eines Staates vor ausländischer Konkurrenz sichern soll. Meines Erachtens erfaßt die genannte Vorschrift den Protektionismus in allen seinen Spielarten.

Fraglich erscheint jedoch bereits, ob Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens überhaupt unmittelbare Wirkung zugesprochen werden kann. Der Einwand der französischen Regierung, die Lome-Abkommen verfolgten andere Ziele als der EG-Vertrag und regelten nur zwischenstaatliche Beziehungen, ist zwar nicht stichhaltig, da der Gerichtshof — wie ich schon erwähnt habe — dessen ungeachtet bereits die Möglichkeit der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften der (mit den den Lomé-Abkommen vergleichbaren) Jaunde-Abkommen bejaht hat. Jedoch legt bereits der Vergleich mit der — wesentlich präziseren — Formulierung des Artikels 95 Absatz 2 EG-Vertrag die Auffassung nahe, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Bestimmung mit lediglich programmatischem Charakter handelt.

34 Auf diese Frage kommt es jedoch letztlich ohnehin nicht an. Meines Erachtens hat nämlich Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens ohnehin nicht die Bedeutung, welche die Firma Chiquita ihm zuschreibt. Es ist unstreitig, daß das vierte Lomé-Abkommen (wie auch die früheren Lome-Abkommen) keine Vorschrift enthält, die expressis verbis auf inländische Abgaben gemünzt wäre. Während das Abkommen also in den Artikeln 168 Absatz 1 und 169 Absatz 1 Bestimmungen aufweist, die den Artikeln 9 und 12 beziehungsweise dem Artikel 30 EG-Vertrag vergleichbar sind, fehlt eine mit Artikel 95 EG-Vertrag vergleichbare Vorschrift, die sich ausdrücklich auf inländische Abgaben bezöge.

35 Der Ansicht, eine solche Bestimmung könne in Artikel 177 Absatz 2 zu sehen sein, stehen bereits systematische Erwägungen entgegen. Die übrigen Absätze dieses Artikels befassen sich mit Schutzmaßnahmen, die für den Fall besonders gravierender Probleme ausnahmsweise zugelassen werden. Auch Artikel 177 Absatz 2 Satz 2 bezieht sich übrigens auf solche Schutzmaßnahmen. Die hier zu prüfende Bestimmung befaßt sich demnach mit einem Problem allgemeiner Natur. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, daß die Gemeinschaft und die AKP-Staaten eine Vorschrift über inländische Abgaben gerade in eine solche Bestimmung eingefügt hätten, und dies noch dazu, ohne den Begriff der inländischen Abgabe dabei überhaupt zu erwähnen. Ich vermag mich zwar nicht der Auffassung der Kommission anzuschließen, der zufolge die von der Firma Chiquita vertretene Auslegung dazu führen würde, daß die Artikel 168 Absatz 1 und 169 Absatz 1 des Abkommens überflüssig würden, da es sich bei Zöllen oder zollgleichen Abgaben einerseits und mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung andererseits um protektionistiselle Maßnahmen par excellence handele. Wie wir aus der umfangreichen Rechtsprechung zu den Artikeln 9, 12 und 30 EG-Vertrag wissen, erfassen diese Vorschriften auch eine Vielzahl von Maßnahmen, denen keine protektionistische Absicht zugrunde liegt. Es bleibt jedoch dabei, daß eine Regelung des von der Firma Chiquita behaupteten Inhalts in einer Vorschrift über Schutzmaßnahmen systematisch unangebracht erschiene.

Die italienische Regierung weist außerdem ganz zu Recht darauf hin, daß zu vermuten steht, die Gemeinschaft und die AKP-Staaten hätten für den Fall, daß eine Vorschrift über inländische Abgaben in die Lome-Abkommen hätte aufgenommen werden sollen, eine sich an Artikel 95 EG-Vertrag anlehnende Formulierung gewählt, wie sie sich in anderen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten finde. Sie verweist dabei auf Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Israel vom 11. Mai 1975, Artikel 33 Absatz 1 des Kooperationsabkommens mit Marokko vom 27. April 1976 und Artikel 32 Absatz 1 des Kooperationsabkommens mit Tunesien vom 25. April 1976. Da diese Vorschriften einander entsprechen, sei hier nur die relevante Bestimmung des Abkommens mit Israel zitiert, die folgenden Wortlaut hat:

Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnahmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.

Diese Vorschrift ähnelt ersichtlich Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag. Eine Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechende Vorschrift fehlt bezeichnenderweise in diesen Abkommen. Das hier zu betrachtende Lome-Abkommen enthält weder zu Artikel 95 Absatz 1 noch zu Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag eine vergleichbare Vorschrift, die ebenso unzweideutig auf inländische Abgaben Bezug nähme. Auch dies spricht also für die Annahme, daß Artikel 177 Absatz 2 des vierten Lomé-Abkommens nicht den Inhalt hat, den die Firma Chiquita für ihn in Anspruch nimmt. Die Auffassung der Firma Chiquita wäre überdies auch noch aus einem weiteren Grunde merkwürdig, wiese das Abkommen in diesem Falle doch eine Bestimmung auf, die Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag entspräche, jedoch keine, deren Inhalt demjenigen von Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag gliche.

36 Diese aus der Systematik des Abkommens geschöpften Bedenken gegen die Auffassung der Firma Chiquita werden auch durch Anhaltspunkte gestützt, die sich aus der Gesetzgebungsgeschichte — soweit diese sich verfolgen läßt — ergeben.

Es ist nämlich festzustellen, daß das erste Lomé-Abkommen von 1975 keine dem heutigen Artikel 177 Absatz 2 vergleichbare Vorschrift enthielt. Erst das zweite Lome-Abkommen von 1979 enthielt in seinem der Frage der Schutzmaßnahmen gewidmeten Artikel 12 folgenden Absatz 2:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektionistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung einzusetzen.

Die entsprechende Vorschrift des dritten Lomé-Abkommens von 1984 — Artikel 139 Absatz 2 — wies denselben Wortlaut auf.

Die im vorliegenden Fall zu prüfende Vorschrift wurde also erst nachträglich in die Lome-Abkommen aufgenommen. Der Umstand, daß diese Vorschrift in die Bestimmung über Schutzmaßnahmen eingefügt und später dort belassen wurde, kann wohl nur in dem Sinne verstanden werden, daß sie als zur Materie der Schutzmaßnahmen gehörig aufgefaßt wurde. Hätte man mit der Vorschrift den Zweck verfolgen wollen, den die Firma Chiquita annimmt, hätte man sie logischerweise gleichrangig und als eigene Bestimmung neben die den Artikeln 9, 12 und 30 EG-Vertrag entsprechenden Vorschriften des Abkommens gestellt.

37 Wenn gleichwohl noch Zweifel bestehen sollten, dürfte ein Blick auf das bereits erwähnte zweite Jaunde-Abkommen genügen, um sie zu beseitigen. In diesem Abkommen findet sich — in Artikel 5 — eine ausdrückliche Bestimmung über inländische Abgaben, die folgendermaßen lautet:

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens nimmt jede Vertragspartei von allen Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand, die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche Behandlung ihrer Erzeugnisse und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragsparteien bewirken.

Dieses Abkommen — der Vorläufer der Lome-Abkommen — enthielt somit eine Vorschrift, die sich an Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag anlehnte. Wenn eine entsprechende Bestimmung in der Allgemeinen Handelsregelung der Lome-Abkommen fehlt, kann dies wohl nur als eine bewußte Entscheidung verstanden werden, diesen Bereich aus diesem Regelungsbereich auszuklammern und der Kompetenz der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (beziehungsweise der AKP-Staaten) vorzubehalten. Wenn dies bereits für den Regelungsgegenstand von Artikel 95 Absatz 1 festzustellen ist, muß Gleiches um so mehr auch für den Bereich des Artikels 95 Absatz 2 gelten, hinsichtlich dessen weder das zweite Jaunde-Abkommen noch die Lome-Abkommen eine vergleichbare Vorschrift enthalten.

38 Angesichts dieser Überlegungen stellt sich natürlich die Frage, welche Bedeutung dem Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens dann tatsächlich zukommt. Blickt man auf die Entwicklung zurück, so stellt man fest, daß während der Geltungsdauer des ersten Lome-Abkommens von der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, durch die Gemeinschaft kein Gebrauch gemacht wurde. Die AKP-Staaten drangen gleichwohl darauf, diese Möglichkeit ganz zu beseitigen. Die Gemeinschaft lehnte es jedoch ab, diesem Wunsch zu entsprechen. Vor diesem Hintergrund hat die Auffassung der Kommission, die — zuerst im zweiten Lomé-Abkommen begegnende — Vorschrift habe den Sinn verfolgt, den AKP-Staaten zu versichern, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nur in den vom Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen auf Schutzmaßnahmen zurückgreifen und diese auf keinen Fall zu protektionistischen Zwekken mißbrauchen würden, viel für sich. Außerdem sollte klargestellt werden, daß keine anderen Mittel angewandt werden würden, welche protektionistischen Zwekken dienen oder das Ziel verfolgen würden, strukturelle Entwicklungen zu behindern. Dies würde erklären, warum die Vorschrift in dem Artikel über Schutzmaßnahmen angesiedelt wurde und dort der Bestimmung, durch die solche Schutzmaßnahmen zugelassen werden, als zweiter Absatz unmittelbar folgt. Die Bestimmung hat demnach lediglich programmatischen Charakter und erweitert jedenfalls nicht die Pflichten, welche die Gemeinschaft in den materiellen Bestimmungen des Abkommens hinsichtlich des Marktzugangs von Waren aus AKP-Staaten übernommen hat.

39 Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die Frage nach der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Nach dem soeben Gesagten wäre eine solche Wirkung ohnehin zu verneinen.

Artikel 169 Absatz 1 des Abkommens

40 Für den Fall, daß der Gerichtshof ihrer zu Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens entwickelten Auffassung nicht folgen sollte, vertritt die Firma Chiquita die Ansicht, daß die streitige Abgabe dann gegen Artikel 169 Absatz 1 des Abkommens verstoßen würde, der unmittelbare Wirkung entfalte. Die elegante Argumentation, die dem zugrunde liegt und die der Vertreter der Firma Chiquita in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof noch einmal mit großem Geschick vorgetragen hat, beruht auf der Erwägung, daß Artikel 30 EG-Vertrag eine umfassende Vorschrift darstellt, die im Grunde alle Behinderungen des freien Warenverkehrs erfaßt. Sie gelte daher an sich auch für jene Handelshindernisse, die sich aus der Erhebung inländischer Abgaben ergeben. Wenn im Bereich des EG-Vertrags die zuletzt genannten Tatbestände gleichwohl nicht an Artikel 30 gemessen würden, läge dies daran, daß der EG-Vertrag in seinem Artikel 95 für diese Fälle eine spezielle Vorschrift bereithalte. Die Firma Chiquita beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Reihe namhafter Stimmen in der Literatur, auf die ich hier — aus sogleich zu erörternden Gründen — nicht näher eingehen will, sowie besonders auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 45/87. Der Gerichtshof hat dort in der Tat ausgeführt, daß Artikel 30 EG-Vertrag darauf abziele, alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die die Einfuhrströme im innergemeinschaftlichen Handel behindern, gleichviel, ob solche Maßnahmen unmittelbar den Verkehr der eingeführten Waren treffen oder mittelbar das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindern. Daß einige dieser Behinderungen im Hinblick auf spezifische Bestimmungen des Vertrages — wie etwa Artikel 95, wenn es um steuerliche Diskriminierungen geht — geprüft werden müssen, ändert nichts an der allgemeinen Natur der in Artikel 30 ausgesprochenen Verbote.

Nach Ansicht der Firma Chiquita enthält das Lome-Abkommen in seinem Artikel 169 Absatz 1 eine dem Artikel 30 entsprechende Vorschrift. Da das Abkommen aber — wovon sie im Rahmen dieser Hilfserwägung auszugehen habe — keine Parallelvorschrift zu Artikel 95 EG-Vertrag aufweise, stehe nichts im Wege, auf die dem Artikel 30 EG-Vertrag entsprechende Vorschrift zurückzugreifen, deren subsidiärer Charakter hier daher zum Tragen kommen müsse. Mangels einer speziellen Vorschrift müsse die streitige Abgabe also an Artikel 169 Absatz 1 des Abkommens gemessen und — da sie die freie Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten beeinträchtige — als mit dieser Vorschrift unvereinbar eingestuft werden.

41 Die Kommission und die italienische Regierung wenden sich gegen diese Betrachtungsweise. Sie berufen sich dabei im wesentlichen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67, in dem der Gerichtshof die Meinung vertrat, eine Abgabe könne nicht gleichzeitig unter Artikel 30 und Artikel 95 fallen.

42 Meines Erachtens hat die von der Firma Chiquita vertretene Ansicht hinsichtlich der Auslegung des EG-Vertrags viel für sich. Das soeben zitierte Urteil des Gerichtshofes läßt sich mit dieser Ansicht ohne große Mühe vereinbaren, wenn man überlegt, daß der Gerichtshof auf die bestehende Rechtslage abstellte, in der eine konkrete Abgabe in der Tat entweder an Artikel 30 oder an Artikel 95 — nicht aber an beiden Vorschriften zugleich — zu messen ist, wobei Artikel 95 EG-Vertrag als Lex specialis anzusehen ist. Wenn ich gleichwohl auf diese These nicht näher eingehen werde, hat dies einen sehr einfachen Grund. Die genannte Auffassung basiert nämlich auf der Voraussetzung, daß sowohl der EG-Vertrag als auch die Lomé-Abkommen einen freien, von Hindernissen jeglicher Art freien Warenverkehr gewährleisten wollen. Mit anderen Worten heißt dies, daß vorausgesetzt wird, daß auch die Lomé-Abkommen auf inländische Abgaben anwendbar sind. Wie ich jedoch gezeigt zu haben glaube, ist dies gerade nicht der Fall. Die Lome-Abkommen enthalten keine Parallelvorschrift zu Artikel 95 EG-Vertrag, und dieser Umstand ist aller Wahrscheinlichkeit nach das Ergebnis einer bewußten Entscheidung der Vertragsparteien. Der EG-Vertrag geht in dieser Hinsicht eben wesentlich weiter als die Lomé-Abkommen. Diese bestehenden Unterschiede müssen respektiert werden. Es ist daher — will man sich nicht einer Petitio prinzipii schuldig machen — nicht möglich, die dem EG-Vertrag (möglicherweise) zugrunde liegenden Erwägungen über das Verhältnis zwischen Artikel 30 und Artikel 95 auf die Lomé-Abkommen zu übertragen.

43 Artikel 169 Absatz 1 ist daher auf Handelshemmnisse, die sich aus der Anwendung inländischer Abgaben ergeben, nicht anwendbar.

Artikel 1 des Bananenprotokolls

44 Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der Vertreter der Firma Chiquita sich zur Stützung der von ihm verfochtenen Auffassung — für den Fall, daß der Gerichtshof seinen übrigen Argumenten nicht folgen sollte — hinsichtlich späterer Erhöhungen der streitigen Abgabe auch auf Artikel 1 des Bananenprotokolls berufen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die vom Tribunale Triest vorgelegten Fragen sich ganz allgemein auf Vorschriften in den Lomé-Abkommen beziehen und daß das Bananenprotokoll im Vorlagebeschluß ausdrücklich erwähnt wird. Wie die schriftliche Stellungnahme der italienischen Regierung, in der die Bedeutung dieses Protokolls erörtert wird, zeigt, war es auch durchaus erkennbar, daß diese Vorschriften für den vorliegenden Fall möglicherweise bedeutsam sein konnten. Es sind daher keine Bedenken ersichtlich, die einer Prüfung dieser Vorschriften für die Zwecke der Beantwortung der Vorlagefragen im Wege stehen würden.

45 Ich bin auch der Meinung, daß diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist und daß sich die Firma Chiquita auf sie berufen kann.

46 Der Inhalt von Artikel 1 des Bananenprotokolls scheint mir überaus klar zu sein. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Bedingungen des Marktzugangs für Bananen aus AKP-Staaten nicht zu verschlechtern und bestehende Vorteile auch weiterhin zu gewähren. Es handelt sich damit um eine Stillhalteverpflichtung (Standstill-Klausel), wie wir sie auch im Bereich des EG-Vertrags kennen. Die Bestimmung gilt zwar nur für die herkömmlichen Märkte der AKP-Staaten Wenn ein AKP-Staat also zuvor regelmäßig eine bestimmte Menge Bananen in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft exportierte, kommt der durch Artikel 1 des Bananenprotokolls gewährte Schutz diesen Einfuhren zugute, erstreckt sich aber nicht auf Importe, die über diese traditionellen Mengen hinausgehen. Ob es sich in einem konkreten Fall um herkömmliche Märkte im Sinne dieser Vorschrift handelt, dürfte sich jedoch ohne Mühe feststellen lassen, da es sich um eine reine Tatsachenfrage handelt. Die Fassung des Artikels 1 verbietet es meines Erachtens, in ihr eine Bestimmung zu sehen, die lediglich Programmcharakter habe. Für die übrigen Vorschriften des Bananenprotokolls kann durchaus anderes gelten. Artikel 1 dieses Protokolls jedoch ist klar, eindeutig und unbedingt und demnach — wie auch die italienische Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt hat — einer unmittelbaren Wirkung fähig. Der Umstand, daß diese Bestimmung als Begünstigte die AKP-Staaten — und nicht die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer — nennt, steht dieser Schlußfolgerung nicht im Wege. Auch die Stillhalteverpflichtung des Artikels 12 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seiner wegweisenden Entscheidung im Fall Van Gend & Loos bejaht hat, richtet sich dem Wortlaut der Vorschrift nach lediglich an die Mitgliedstaaten. Trotz der zwischen dem EG-Vertrag und den Lomé-Abkommen bestehenden Unterschiede scheint es mir insoweit legitim, auch Artikel 1 des Bananenprotokolls als unmittelbar wirksam zu betrachten.

47 Diese unmittelbare Wirkung kann der Firma Chiquita aber nur zugute kommen, wenn die genannte Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Erhöhung einer Abgabe wie der hier streitigen sehr wohl zu einer Verschlechterung des Marktzugangs führt, wird doch der Preis der betroffenen Bananen dadurch in die Höhe getrieben und damit deren Absatz erschwert. Das in Artikel 1 des Bananenprotokolls enthaltene Verbot, den Marktzugang zu erschweren, gilt selbstverständlich nicht nur für neue Maßnahmen, sondern auch für die Verschärfung bestehender Maßnahmen. Daß dem so ist, zeigt bereits ein Blick auf Artikel 12 EG-Vertrag, wo dies für den dort betroffenen Bereich ausdrücklich bestimmt wird.

Fraglich ist jedoch, ob der Artikel 1 des Bananenprotokolls überhaupt für inländische Abgaben gilt. Wie ich bereits anläßlich der Erörterung von Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 177 Absatz 2 des Abkommens festgestellt habe, spricht viel dafür, daß der Bereich der inländischen Abgaben bewußt aus der Allgemeinen Handelsregelung (Titel I Kapitel 1 des Dritten Teils des vierten Lome-Abkommens) ausgeklammert worden ist. Es läge daher nahe, anzunehmen, daß dies auch für das Bananenprotokoll gilt. Mir scheint jedoch die gegenteilige Ansicht vorzugswürdig. Artikel 183 des Abkommens, der auf das Bananenprotokoll verweist, findet sich nicht in dem Kapitel über die Allgemeine Handelsregelung, sondern in dem nachfolgenden Kapitel 2, das den Titel Besondere Verpflichtungen betreffend Rum und Bananen trägt. Es handelt sich also um eine Sondervorschrift, die daher durchaus einen umfassenderen Umfang haben kann als die allgemeine Regelung. Der Wortlaut von Artikel 1 des Bananenprotokolls ist auch weit genug, um eine Anwendung dieser Vorschrift auf inländische Abgaben zu gestatten. Dies entspricht meines Erachtens auch dem Zweck der Vorschrift besser als eine einschränkende Auslegung. Der Umfang der Stillhalteverpflichtung ist bereits durch die Beschränkung auf den Zugang zu (und die Vorteile auf) den herkömmlichen Märkten stark eingeengt. Sie erfaßt zudem nur Maßnahmen, die nach dem relevanten Zeitpunkt ergriffen werden. Für eine zusätzliche Einschränkung dieser Bestimmung, die laut Artikel 183 des Abkommens ja der Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen aus AKP-Staaten dienen soll, sehe ich daher keine Rechtfertigung. Diese Vorschrift steht daher auch Erhöhungen inländischer Abgaben entgegen, soweit durch diese die Bedingungen des Zugangs von Bananen aus AKP-Staaten zu ihren herkömmlichen Märkten verschlechtert oder ihnen Vorteile auf diesen Märkten geschmälert werden.

48 Wie die Firma Chiquita zu Recht angemerkt hat, findet sich eine entsprechende Stillhalteverpflichtung bereits in den vorhergehenden Lomé-Abkommen, so daß der für die Anwendung des Artikels 1 des Bananenprotokolls maßgebliche Ausgangspunkt mit dem Inkrafttreten des frühesten derjenigen Lome-Abkommens zusammenfällt, die für Importe aus dem betreffenden AKP-Staat anwendbar sind. Das nationale Gericht wird dabei zu beachten haben, daß Santa Lucia nicht Vertragsstaat des ersten Lome-Abkommens war, sondern erst vom zweiten Lomé-Abkommen an dieser Form der Kooperation mit der Gemeinschaft teilgenommen zu haben scheint.

C — Schlußantrag

49 Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Fragen des Tribunale Triest wie folgt zu antworten:

1) Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT) entfaltet auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts keine unmittelbare Wirkung, auf die sich einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten berufen könnten.

2) Die Artikel 169 Absatz 1 und 177 Absatz 2 des vierten AKP—EWG-Abkommens vom 15. Dezember 1989 stehen einer inländischen Abgabe wie der früher in Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 986/64 erhobenen Verbrauchsteuer auf frische Bananen nicht entgegen.

3) Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen des vierten AKP—EWG-Abkommens entfaltet unmittelbare Wirkung. Diese Vorschrift verbietet es, nach dem Inkrafttreten des Abkommens neue inländische Abgaben zu erheben oder bestehende Abgaben zu erhöhen, soweit dadurch die Bananenausfuhren von AKP-Staaten nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu ihren herkömmlichen Märkten und ihrer Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt werden als bisher.