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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.02.1995 – C-431/92
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:47
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 21. Februar 1995
Einführung
1 In diesem Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Frage, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie die Errichtung eines Kraftwerksblocks ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung nach der sogenannten UVP-Richtlinie genehmigt hat. Nach dieser Richtlinie muß bei im einzelnen angeführten baulichen oder sonstigen Anlagen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor Erteilung der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
2 Nach Artikel 12 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe, d. h. vor dem 3. Juli 1988, nachzukommen.
Die Bundesrepublik Deutschland führte die Richtlinie jedoch erst durch Gesetz vom 12. Februar 1990 durch, das mit Wirkung vom 1. August 1990 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Bundes-Immissionsschutzgesetz (im folgenden: BImSchG) aus dem Jahre 1974 ablöste.
Am 31. August 1989 — d. h. vor Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes, jedoch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie — hatte das Regierungspräsidium Darmstadt der PreussenElektra Aktiengesellschaft die Genehmigung erteilt, an einem in Großkrotzenburg bestehenden Kohlekraftwerk wesentliche Änderungen vorzunehmen und einen in der Genehmigung näher beschriebenen Block 5 mit einer Wärmeleistung von mehr als 300 MW zu errichten und zu betreiben.
Wie sich aus dem Genehmigungsbescheid vom 31. August 1989 ergibt, entschied das Regierungspräsidium Darmstadt, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften der UVP-Richtlinie vorzunehmen, u. a. deswegen, weil die Richtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt worden sei.
Die UVP-Richtlinie
3 Die Richtlinie wurde auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag erlassen. Ihrer Präambel zufolge soll sie eine Umweltpolitik fördern, die darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck wird ein Verfahren eingeführt, um bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich zu berücksichtigen.
Wie sich aus der folgenden Prüfung ergeben wird, bildet die Richtlinie in mancher Hinsicht... ein Rahmengesetz. Sie legt die Beurteilungsgrundsätze fest und räumt den Mitgliedstaaten beträchtlichen Spielraum bei ihrer Umsetzung in einzelstaatliches Recht ein, sofern die Grundsätze eingehalten werden.
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden...
Nach Artikel 2 Absatz 2 kann die Umweltverträglichkeitsprüfung... in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.
Artikel 3 bestimmt: Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
Mensch, Fauna und Flora,
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,
Sachgüter und das kulturelle Erbe.
Nach Artikel 4 werden Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, während Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen nur dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Anhang I Nr. 2 nennt Wärmekraftwerke... mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW..., Anhang II Nr. 12 die Änderung von Projekten des Anhangs I....
Nach Artikel 5 Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit
a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;
b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt.
Anhang III Nr. 3 der Richtlinie zählt zu den Angaben, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorzulegen sind, eine Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
Artikel 5 Absatz 2 zählt die Beschreibungen und Angaben sowie die diesbezüglichen Zusammenfassungen auf, die in den vom Projektträger vorzulegenden Angaben mindestens enthalten sein müssen.
Artikel 6 enthält Vorschriften über die Anhörung bestimmter anderer Behörden, und Artikel 7 regelt die Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten über Projekte.
Artikel 8 bestimmt: Die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.
Artikel 9 schreibt vor, daß die betroffene Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls damit verbundenen Bedingungen sowie — wenn die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dies vorsehen — die Gründe für die Entscheidung unterrichtet wird.
4 Der Bericht der Kommission über die Durchführung der UVP-Richtlinie enthält (S. 9) ein vereinfachtes Fließdiagramm des UVP-Prozesses im Zusammenhang mit der Projektbeurteilung, Genehmigungserteilung und Durchführung. Dieses Diagramm illustriert den UVP-Prozeß sehr anschaulich. Es ist im Anhang zu den Schlußanträgen des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a.) abgedruckt, zu denen ich mich unten noch näher äußern werde.
Anträge der Beteiligten
5 Die Kommission hat in der vorliegenden Rechtssache beantragt, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates, insbesondere deren Artikel 2, 3 und 8, verstoßen hat, indem sie in Großkrotzenburg einen neuen Kraftwerksblock ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt hat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, die Klage als unzulässig oder zumindest als unbegründet abzuweisen.
Das Vereinigte Königreich ist dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beigetreten.
Zulässigkeit
6 Die deutsche Regierung macht erstens geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Sie stützt sich hierbei auf die Formulierung in der Klageschrift, es liege insbesondere ein Verstoß gegen die Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie vor. Die Verwendung des Begriffs insbesondere lasse vermuten, daß die Rechtssache auch andere — nicht genannte — Vorschriften betreffe.
Die Kommission verweist darauf, daß der Begriff insbesondere lediglich hinzugefügt worden sei, um klarzustellen, welche Vorschriften als verletzt angesehen würden.
Meiner Auffassung nach ist der Klageantrag insoweit hinreichend bestimmt, daß die deutsche Regierung erkennen konnte, daß mit der Klage ein Verstoß gegen die Artikel 2, 3 und 8 gerügt wurde. Diese Vorschriften werden in der Klageschrift ausdrücklich genannt, und die Kommission beantragt keine Verurteilung der Bundesrepublik wegen Verstoßes gegen andere als diese Vorschriften.
Somit ergibt sich hieraus keine Grundlage für eine Abweisung der Klage als unzulässig.
7 In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik ferner beantragt, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als ein Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie geltend gemacht werde, da die Kommission diesen Artikel nicht in den Tenor ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme mit aufgenommen habe. Dies stelle einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift der Rechtssicherheit dar, so daß dieser Punkt der Klage nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig abgewiesen werden müsse.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die mit Gründen versehene Stellungnahme als im Rechtssinne ausreichend begründet anzusehen, wenn sie eine zusammenhängende Darstellung der Gründe enthält, die die Kommission zu der Überzeugung geführt haben, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat.
Eine Prüfung des Abmahnschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme zeigt, daß die Kommission ihr Begehren unter Hinweis auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Richtlinie formuliert hat, die in beiden Dokumenten der Kommission angeführt werden und zu denen diesen Angaben zufolge auch Artikel 2 gehört. Der beklagte Mitgliedstaat ist auch in der Lage gewesen, seine Auffassung geltend zu machen und in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung zum Verstoß gegen die Artikel 2, 3 und 8 Stellung zu nehmen.
Die Klage ist daher auch nicht insoweit als unzulässig abzuweisen, als es um den behaupteten Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie geht.
8 Die deutsche Regierung begründet ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig ferner damit, daß die Klage nicht die allgemeine Frage einer fehlenden Umsetzung der fraglichen Richtlinie durch die Bundesrepublik betreffe, sondern eine konkrete Unterlassung der Anwendung der Richtlinienvorschriften.
Ein solches Verfahren verfolge den Zweck, den Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie anzuhalten; da diese aber mit dem Gesetz vom 12. Februar 1990 erfolgt sei, bestehe im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse der Kommission. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie eingeleitet habe. Diese Sache sei beim Gerichtshof noch nicht anhängig. Die streitige Genehmigung sei ferner Gegenstand einer Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewesen, der die Genehmigung bestätigt habe, ohne einen Anlaß gesehen zu haben, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
9 Nach Artikel 155 des Vertrages hat die Kommission u. a. für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Sie braucht kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen aufzudecken, damit sie abgestellt werden. Es ist daher auch allein Sache der Kommission, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wann eine Vertragsverletzungsklage zu erheben ist.
Eine nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie kann ein allgemeines Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigen, auch wenn der Mitgliedstaat später — und womöglich vor dem Urteil — seine Verpflichtungen erfüllen sollte. Es kann aber auch von großer Bedeutung sein, feststellen zu lassen, daß die Behörden eines Mitgliedstaats in einem konkreten Fall gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung verstoßen haben. Für die Beurteilung, wie sich eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde in einem konkreten Fall zum Gemeinschaftsrecht verhält, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die betreffende Behörde in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht gehandelt hat oder ob sie auch gegen dieses verstoßen hat.
Es liegt im Ermessen der Kommission, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren wegen eines behaupteten konkreten Verstoßes oder ein allgemeines Vertragsverletzungsverfallren wegen fehlender Umsetzung einleiten will oder ob sie beides tut. Wie Generalanwalt Mischo in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien) ausgeführt hat, gehört es zu den verfahrensmäßigen Eigenheiten des Artikels 169, daß es um die Feststellung und Beendigung von Handlungen eines Mitgliedstaats geht, die Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag zuwiderlaufen.
Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, daß dem Gerichtshof im Zusammenhang mit der bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtssache — zu der im übrigen keine näheren Angaben gemacht wurden — keine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. Der Umstand, daß ein nationales Gericht keinen Anlaß zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof sieht, kann die Kommission nicht daran hindern, ihre Aufgaben nach dem Vertrag wahrzunehmen.
Die Auswirkungen einer Immission usw. oder, wie im vorliegenden Fall, der Verstoß gegen Vorschriften der UVP-Richtlinie betreffen im übrigen oft einen unbestimmten Personenkreis. Man kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß Umweltvereinigungen oder -verbände nach den Prozeßordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten klagebefugt sind, so daß sie vor den nationalen Gerichten Klagen wegen Verstoßes gegen EG-Umweltrecht erheben könnten, mit dem Ziel, den Verstoß feststellen zu lassen und gegebenenfalls seine Beendigung zu erreichen. Im Interesse einer effektiven Anwendung des EG-Rechts kommt der Kontrolle durch die Kommission daher nicht zuletzt im Umweltbereich große Bedeutung zu.
Auch dieser Teil des Antrags der Beklagten auf Abweisung der Klage als unzulässig ist daher zurückzuweisen.
10 Als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Klage verweist die Kommission darauf, daß die maßgeblichen Richtlinienvorschriften unmittelbar wirksam seien.
Die Bundesrepublik hat ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, darauf gestützt, daß unbedingte und hinreichend bestimmte Richtlinienvorschriften nur vor nationalen Gerichten von individuellen Rechtssubjekten geltend gemacht werden könnten, nicht aber den Hintergrund für ein Vertragsverletzungsverfahren wie das vorliegende bilden könnten. Ausgangspunkt der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinienvorschriften sei nämlich die Erwägung, daß ein Mitgliedstaat sich gegenüber Staatsbürgern, die womöglich ein Recht aus einer Richtlinie ableiten könnten, nicht auf seine eigene fehlende oder fehlerhafte Durchführung dieser Richtlinie berufen können solle; sie betreffe somit ausschließlich Fälle, in denen Rechte der Bürger gegenüber dem Staat auf dem Spiel stünden. Sei es dagegen nicht dieser Personenkreis, der sich auf die Vorschriften berufe, so könne nicht von den Behörden verlangt werden, diese anzuwenden, unabhängig davon, wie bestimmt und genau sie seien.
11 Die Kommission hält diesen Ausführungen entgegen, der Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich nicht entnehmen, daß eine Richtlinie nur dann unmittelbare Wirkung haben könne, wenn sie rein tatsächlich von einem individuellen Rechtsinhaber in Anspruch genommen werde. Wenn dies der Fall wäre, würde dies die Pflicht der Behörden, unbedingte und hinreichend genaue Richtlinienvorschriften einzuhalten, aufweichen und der Kommission ihre Aufgabe aus Artikel 155 erschweren. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u.a.), wonach ein nationales Gericht nicht daran gehindert sei, genaue und unbedingte Vorschriften nicht umgesetzter Richtlinien von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit des einzelnen, sich auf derartige Richtlinienvorschriften zu berufen, sei also nicht Voraussetzung für die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschriften, sondern lediglich eine Folge dieser Wirkung.
12 Ich stimme dieser Auffassung der Kommission zu und weise noch auf die Entscheidung des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Costanzo) hin.
In seinen Schlußanträgen in dieser Sache ging Generalanwalt Lenz auf diese Frage in einer Weise ein, die den Zusammenhang dieses Problems mit dem soeben behandelten Antrag auf Abweisung wegen Unzulässigkeit zeigt.
In dieser Rechtssache war die Frage vorgelegt worden, inwieweit eine Verwaltungsbehörde — ebenso wie ein nationales Gericht — verpflichtet ist, Vorschriften einer Richtlinie anzuwenden, die ihrem Inhalt nach unbedingt und hinreichend genau sind, und die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die hiermit nicht übereinstimmen, zu unterlassen. Generalanwalt Lenz verneinte diese Frage in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 103/88 mit folgender Begründung (Nr. 36): ... die Verwaltung hat nicht die Möglichkeit, den Gerichtshof anzurufen und die direkte Anwendbarkeit der fraglichen Richtlinienbestimmung feststellen zu lassen. Sie handelt, wenn sie unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmungen anwendet und entgegenstehendes innerstaatliches Recht außer acht läßt, auf eigenes Risiko, ohne die Rückendeckung des Gerichtshofes. Dazu ist sie meines Erachtens berechtigt, aber verpflichtet ist sie dazu nicht, denn der Vertrag stellt ihr für dieses Handeln nicht den notwendigen Rechtsschutz zur Verfügung.
In der vorliegenden Rechtssache bringt das Regierungspräsidium Darmstadt in seiner im Genehmigungsbescheid vom 31. August 1989 gegebenen Begründung dafür, daß keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und weder die Richtlinie 85/337 noch der zu ihrer Umsetzung vorgelegte Gesetzentwurf angewendet wird, dieselbe Auffassung zum Ausdruck, indem es darauf hinweist, daß anderenfalls prinzipielle Konflikte entstünden, die von der Verwaltung nicht ganz gelöst werden könnten, ohne das Gewaltenteilungsprinzip dadurch zu verletzen, daß sich die Exekutive an die Stelle der Legislative setzen würde.
In seinem Urteil in der Rechtssache 103/88 folgte der Gerichtshof den Schlußanträgen des Generalanwalts Lenz jedoch nicht. Er stellte nämlich fest, daß sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat.
Er betonte weiter, daß sich die einzelnen unter den genannten Voraussetzungen deshalb vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen könnten, weil die Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergäben, für aüe Behörden der Mitgliedstaaten gölten.
13 Wenn eine Verwaltung ebenso wie die nationalen Gerichte verpflichtet ist, unbedingte und hinreichend genaue Richtlinienbestimmungen anzuwenden und die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die nicht damit übereinstimmen, zu unterlassen, muß die Kommission berechtigt sein, einen konkreten Verstoß gegen diese Verpflichtung durch eine Klage nach Artikel 169 zu verfolgen.
Die Kommission kann in diesem Zusammenhang nicht — wie vom Vereinigten Königreich vorgetragen — verpflichtet sein, zunächst allgemein klären zu lassen, ob die geltenden deutschen Vorschriften, die die Behörden angewandt haben, eventuell den Anforderungen der Richtlinie genügen. Im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren wie dem vorliegenden, das einen konkreten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen betrifft, kann es, wie oben in Nummer 8 dargelegt, grundsätzlich nicht von Bedeutung sein, ob die fragliche Behörde in Übereinstimmung mit nationalem Recht gehandelt oder ob sie auch gegen dieses verstoßen hat.
14 Auch insoweit liegt daher kein Grund für eine Abweisung der Klage als unzulässig vor.
Zeitliche Geltung der Richtlinie
15 In der Rechtssache geht es, wie in der Einführung erwähnt, um die Frage der Nichterfüllung des durch die UVP-Richtlinie aufgestellten Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, das nach Ablauf der Umsetzungsfrist, jedoch vor Inkrafttreten des deutschen Durchführungsgesetzes vom 12. Februar 1990 abgeschlossen wurde, durch die. deutschen Behörden.
Die Bundesrepublik hat geltend gemacht, die UVP-Richtlinie finde in der vorliegenden Sache keine Anwendung, da das Genehmigungsverfahren vor. dem 3. Juli 1988, d. h. dem Tag, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 12 in deutsches Recht hätte umgesetzt sein sollen, begonnen habe. Hierzu hat die deutsche Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a.) verwiesen.
16 Unter Hinweis darauf, daß die Richtlinie keine Übergangsvorschriften enthalte, hat die Kommission demgegenüber eingewandt, entscheidend für die Anwendung der Richtlinie sei der Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden Projekts. Sollte der Gerichtshof jedoch entscheiden, daß der Zeitpunkt der Einleitung des Genehmigungsverfahrens ausschlaggebend sei, so ergebe sich aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31. August 1989, daß das Genehmigungsverfahren aufgrund eines schriftlichen Antrags der PreussenElektra Aktiengesellschaft vom 26. Juli 1988 durchgeführt worden sei, so daß auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei. Das Genehmigungsverfahren sei somit nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden, an dem die Richtlinie in deutsches Recht hätte umgesetzt sein sollen.
17 Der Gerichtshof hat Fragen an die Parteien gerichtet, um zu klären, wann das streitige Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde.
Die deutsche Regierung hat hierzu vorgetragen, der förmliche Antrag auf Genehmigung des Kraftwerksblocks nach dem BImSchG sei am 26. Juli 1988 gestellt worden. Sie hat weiter vorgetragen, die zuständige Behörde habe den Projektträger schon in der Phase vor der formellen Antragstellung zu beraten. Im vorliegenden Fall sei vor dem förmlichen Antrag, nämlich am 18. Mai 1987, eine Unterrichtung des Regierungspräsidiums Darmstadt, mit dem bei verschiedenen Gelegenheiten Verhandlungen geführt worden seien, über den geplanten Kraftwerksblock erfolgt. Ferner seien vor dem förmlichen Antrag auf Genehmigung nach dem BImSchG verschiedene Veranstaltungen im Hinblick auf die Erfüllung des § 10 des Hessischen Landesplanungsgesetzes durchgeführt worden.
18 In der von der Bundesrepublik angesprochenen Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a.) ging es um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen konnte.
Der Gerichtshof entschied, daß es, unabhängig von der Frage, ob die Richtlinie es einem Mitgliedstaat gestattet, eine Übergangsregelung für vor dem Stichtag des 3. Juli 1988 begonnene und bereits in Gang befindliche Genehmigungsverfahren einzuführen, jedenfalls gegen die Richtlinie verstößt, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren... nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen (Randnrn. 19 und 20).
Der Gerichtshof nahm somit lediglich zu dem konkret vorliegenden Fall Stellung, in dem die Genehmigungsanträge im September 1988 eingereicht und dann im November 1989 ergänzt worden waren.
19 Die Frage der zeitlichen Geltung der Richtlinie wurde von Generalanwalt Gulmann eingehend behandelt, der in seinen Schlußanträgen großes Gewicht auf den Bericht über die Durchführung der Richtlinie legte, den die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 ausgearbeitet und dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt hatte. Unter anderem aufgrund der in dem Bericht dargestellten Schwierigkeiten bei der Umsetzung hielt Generalanwalt Gulmann die in der Richtlinie vorgesehene dreijährige Durchführungsfrist nicht für lang genug, um etwaige Übergangsprobleme zu lösen. Auch weil die Umweltprüfung ein Verfahren sei, das parallel zum Planfeststellungsverfahren und als dessen integrierter Bestandteil durchzuführen sei, und weil die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlasse, wie und in welchem Stadium des Genehmigungsverfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden solle, konnte die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung nach Auffassung von Generalanwalt Gulmann nicht für alle Genehmigungsverfahren gelten, die am 3. Juli 1988 noch nicht endgültig abgeschlossen waren.
Generalanwalt Gulmann gelangte zu der Auffassung, der Grundsatz der Rechtssicherheit, darunter der Vertrauensschutz, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprächen für eine Auslegung der Richtlinie..., wonach die Mitgliedstaaten von einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte absehen können, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist.
In der Auslegung des Generalanwalts gilt die Einleitung des Genehmigungsverfahrens als maßgeblicher Zeitpunkt, wobei eingeräumt wird, daß es womöglich schwierig ist, diesen Begriff festzulegen. Da es in der Rechtssache C-396/92 jedoch keinen Anlaß gab, um auf die Lösung dieser Abgrenzungsfrage näher einzugehen, wurde eine nähere Bestimmung dieses Begriffs späteren Rechtssachen überlassen.
20 Ich möchte vorausschicken, daß ich mich den von Generalanwalt Gulmann angestellten Betrachtungen betreffend die zeitliche Geltung der Richtlinie anschließe.
21 Der von der Bundesrepublik dargestellte Ablauf des Genehmigungsverfahrens zeigt jedoch, daß, wie in den Schlußanträgen von Generalanwalt Gulmann dargelegt, Schwierigkeiten bei der näheren Festlegung dieses Zeitpunkts auftreten können.
Eine Auslegung der Richtlinie, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung für alle Projekte durchzuführen ist, für die der Genehmigungsantrag nach dem 3. Juli 1988 eingereicht wurde, stellt meines Erachtens den eindeutigsten und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit am besten vertretbaren Ausgangspunkt dar. Sollte man sich dafür entscheiden, informelle Besprechungen und dergleichen, die der Stellung des Antrags auf Genehmigung eines Projekts vorausgegangen sind, als Teil des Genehmigungsverfahrens anzusehen, könnte dies demgegenüber zu Unklarheiten und Rechtsunsicherheit führen, als wollte man der effektiven Wirkung der Richtlinie entgegenarbeiten.
Eine solche Auslegung scheint mir auch mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-396/92 in Übereinstimmung zu stehen, das, wie gesagt, zwei Projekte betraf, bei denen lediglich klar war, daß die Genehmi- gungsanträge vor dem 3. Juli 1988 gestellt worden waren. Im Urteil heißt es hierzu (Randnr. 16): ... aus dem Vorlagebeschluß [ergibt sich], daß das Verfahren, das zu den beiden Planfeststellungsbeschlüssen führte, ... nach dem 3. Juli 1988... eingeleitet wurde (Hervorhebung durch mich). Vor diesem Hintergrund ist das Urteil also wohl so zu verstehen, daß es die Einleitung des Genehmigungsverfahrens in der Stellung des Antrags sieht, so daß es gegen die Richtlinie verstoßen würde, Projekte, für die der Antrag nach dem 3. Juli 1988 gestellt wurde, von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.
22 In der vorliegenden Rechtssache nimmt der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31. August 1989 (S. 1, 6 und 104) auf den Antrag vom 26.7.1988 Bezug.
Ungeachtet der mehr informellen Kontakte, die vor Antragstellung zwischen der Preussen-Elektra AG und dem Regierungspräsidium Darmstadt bestanden, und ungeachtet der hierbei möglicherweise gegebenen Ratschläge betreffend das Verfahren in Verbindung mit dem späteren Antrag bin ich der Auffassung, daß der Zeitpunkt, in dem das Genehmigungsverfahren als eingeleitet worden anzusehen ist, in der vorliegenden Rechtssache der 26. Juli 1988 ist.
23 Ich sehe daher keine Grundlage dafür, der Einwendung der Bundesrepublik Deutschland betreffend die zeitliche Geltung der Richtlinie zu folgen.
Fällt das Projekt unter Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie?
24 Die deutsche Regierung und das Vereinigte Königreich haben vorgetragen, das Projekt der Errichtung des Blocks 5, der funktionell eng mit dem bestehenden Kraftwerk Großkrotzenburg zusammenhänge, sei gemäß Anhang II Nr. 12 der Richtlinie als Änderung des bestehenden Kraftwerks anzusehen und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie von der obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Derartige Änderungen würden nämlich nur der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erforderten, und die Richtlinie setze diesem Ermessen keine Grenzen.
25 Die Kommission hat demgegenüber geltend gemacht, das Projekt falle unter Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Richtlinie, wonach Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW der obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Block 5 unstreitig eine Wärmeleistung von mindestens 300 MW habe und daß der Ausdruck Änderung von Projekten des Anhangs I als Ausnahme von der Grundregel der Richtlinie unter allen Umständen eng ausgelegt werden müsse.
26 Meiner Auffassung nach muß zu der Rechtsfrage Stellung genommen werden können, ob der neue Block unter Anhang I der Richtlinie fällt, ohne daß zu der mehr technischen Frage Stellung genommen werden muß, in wie engem Zusammenhang Block 5 mit dem restlichen Kraftwerk Großkrotzenburg steht.
Wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie ergibt, sind Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu unterziehen, während Projekte anderer Klassen nicht zwangsläufig derartige Auswirkungen haben und daher nur einer Prüfung zu unterziehen sind, wenn dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach erforderlich ist (achte und neunte Begründungserwägung).
Meiner Auffassung nach ist dem Umstand entscheidende Bedeutung beizumessen, daß Projekte mit Umwelteigenschaften, wie sie in Anhang I aufgeführt sind — hier Wärmekraftwerke mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW —, diese nicht allein deswegen verlieren, weil sie als Anbau an eine bestehende Anlage ausgeführt werden. Es muß daher ohne Bedeutung sein, wie groß ein etwaiger funktioneller Zusammenhang mit dem bestehenden Kraftwerk ist oder ob Block 5 selbständig betrieben werden kann. Anhang II betreffend Änderungen hat daher meiner Auffassung nach lediglich den Zweck, sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung auch in Fällen bedenken, in denen die Änderung als solche nicht unter Anhang I fällt. Hierdurch lassen sich u.a. Umgehungen verhindern.
Somit ist der Kommission zuzustimmen, daß das Projekt des Anbaus eines Blocks 5 an das Kraftwerk Großkrotzenburg unter Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie betreffend die obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung fiel.
Stellen sich die Artikel 2, 3 und 8 der UVP-Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau dar, so daß sie von den nationalen Behörden anzuwenden sind?
27 Vorab möchte ich auf meine Ausführungen zum Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Costanzo) oben in Nummer 12 verweisen.
28 Die Kommission macht geltend, die Artikel 2, 3 und 8 der UVP-Richtlinie stellten sich inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau dar, so daß die betroffenen deutschen Behörden nach Ablauf der Durchführungsfrist verpflichtet gewesen seien, sie anzuwenden und dementsprechend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unabhängig davon, ob sie hierdurch womöglich gegen nationale Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstießen. Artikel 2 erlege den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf, ohne hierfür spezielle Voraussetzungen aufzustellen. Artikel 3 gebe genau sowie hinreichend klar und unbedingt an, was geprüft werden solle; es bedürfe keiner speziellen Durchführungsbestimmungen, um ihn anwenden zu können. Dasselbe gelte für Artikel 8, der Mar festlege, daß die Angaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien.
29 Die deutsche Regierung hat demgegenüber vorgetragen, nach Artikel 3 der Richtlinie sei es nicht klar, wer die Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen solle, und die Begriffe unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Projekts und Wechselwirkung in diesem Artikel sowie der Begriff berücksichtigen in Artikel 8 seien zu ungenau, um von den Behörden ohne sie ausfüllende nationale Vorschriften angewandt werden zu können. Hinzu komme, daß der Begriff Prüfung wegen der Komplexität dieser Frage einer näheren Abgrenzung in den Durchführungsvorschriften bedürfe, die erst durch das deutsche Gesetz zur Durchführung der Richtlinie erfolgt sei.
Die Regierung verweist weiter auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie, in dem es heiße: Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.
30 Der Umstand, daß Artikel 2 Absatz 2 der UVP-Richtlinie es den Mitgliedstaaten überläßt, zu bestimmen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden soll oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen der Richtlinie zu entsprechen, spricht meines Erachtens kaum dagegen, Artikel 2 Absatz 1 die von der Kommission geltend gemachte Wirkung beizulegen.
Wenn Artikel 2 Absatz 1 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die in Artikel 4 genannten Projekte einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, stellt er sich damit meines Erachtens inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau dar, um von den deutschen Behörden angewandt zu werden. Daran, daß es die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, im vorhegenden Fall das Regierungspräsidium Darmstadt, waren, die die Prüfung durchführen sollten, kann kaum ein Zweifel bestehen, vergleiche Artikel 1 Absatz 2.
Artikel 3 ist, wie die deutsche Regierung vorgetragen hat, in einigen Punkte vage formuliert. Die Begriffe nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls und in geeigneter Weise überlassen den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Frage, wie die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen — ein Begriff, der hinreichend genau erscheint — identifiziert, beschrieben und bewertet werden sollen. Das damit eingeräumte Ermessen kann jedoch konkret von der betreffenden Behörde ausgeübt werden. Die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren halte ich ebenfalls für einen hinreichend genauen Begriff. Die Vorschrift stellt sich daher inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau dar, so daß sie von den deutschen Behörden anzuwenden war, denen es möglich sein mußte, zu entscheiden, wie die Identifizierung, Beschreibung und Bewertung im konkreten Fall vorzunehmen war, um in geeigneter Weise zu erfolgen.
Auch Artikel 8 stellt sich als unbedingt und hinreichend genau dar, um mit dieser Wirkung belegt zu werden, auch wenn anzuerkennen ist, daß der Begriff sind... zu berücksichtigen vage ist, und aus sich selbst heraus keine andere Anforderung aufzustellen scheint, als daß die Angaben in die Grundlage der Entscheidung und damit in die Abwägung der Behörden zwischen den Interessen, denen das Projekt dienen soll, und dem Umweltschutz eingehen sollen, ebenso wie die Angaben in den mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen zum Ausdruck kommen können.
Liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften vor?
31 Die Kommission gibt sowohl im Abmahnschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme an, die deutsche Vertragsverletzung bestehe in einem Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG, nämlich — der Kommission zufolge — die Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie die Artikel 8 und 9.
In der Klageschrift ist der Antrag allerdings beschränkt auf die Feststellung eines Verstoßes gegen insbesondere... Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie. Die Kommission hat die Rüge betreffend einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 ausdrücklich zurückgenommen mit der Begründung, nach den vorliegender Informationen habe der Projektträger in wesentlichen die darin genannten Angaber vorgelegt.
In gleicher Weise hat die Kommission die damit zusammenhängende Rüge eines Verstoßes gegen die in Artikel 6 aufgestellte Pflicht zur Unterrichtung über die in Verbindung mit Artikel 5 eingeholten Angaben zurückgenommen.
32 Die Kommission hat ihren Antrag betreffend einen Verstoß gegen die Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie darauf gestützt, daß das Regierungspräsidium Darmstadt ein Verfahren angewandt habe, das nicht die Anforderungen der Richtlinie an eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfülle. Insbesondere sei keine Bewertung der in Artikel 3 dritter Gedankenstrich genannten Wechselwirkung zwischen den in Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Faktoren erfolgt. Mit dem Begriff Wechselwirkung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Pflicht zu einer übergreifenden Gesamtschau der Interdependenzen zwischen den verschiedenen Umweltfaktoren anstelle der klassischen sektoralen Bewertung aufstellen wollen.
33 Die deutsche Regierung hat ihren Antrag auf Klageabweisung darauf gestützt, daß die Kommission sich dadurch, daß sie die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nicht weiter verfolge, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dieser Vorschrift und den Artikeln 2, 3 und 8 die Möglichkeit genommen habe, mit ihrem Antrag betreffend einen Verstoß gegen die letztgenannten Vorschriften Erfolg zu haben.
Die Kommission habe die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 aus der Erkenntnis heraus nicht weiter verfolgt, daß die darin genannten Angaben vorgelegen hätten. Es sei also unstreitig, daß der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 vorgelegt habe. In diesem Anhang, der in sieben Punkten detailliert beschreibe, um welche Angaben es gehe, werde unter Punkt 3 eine Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören, genannt. Dies sei als Anerkenntnis der Kommission anzusehen, daß diese Angaben in das Genehmigungsverfahren eingegangen und bei der Genehmigung berücksichtigt worden seien.
Im übrigen habe das angewandte Verfahren im vorliegenden Fall alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Die Regierung verweist auf die umfassende Behandlung der Umweltauswirkungen im Genehmigungsbescheid vom 31. August 1989 und auf einen detaillierten Bericht vom 11. November 1991 über den Verfahrensablauf bis zu dieser Entscheidung, den das Regierungspräsidium Darmstadt in der administrativen Phase dieser Angelegenheit ausgearbeitet habe. Daraus ergebe sich, daß im vorliegenden Fall eine sorgfältige Bewertung der Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Umweltfaktoren stattgefunden habe und daß die Behörden sogar die Bewertungsvorschriften, die erst später durch ein nationales Gesetz in Kraft gesetzt worden seien, unter vollständiger Berücksichtigung gerade der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Umweltfaktoren im Vorgriff angewandt hätten.
34 Zunächst ist festzustellen, daß Ausgangspunkt der Klage der Kommission ist, daß ein Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung verurteilt werden kann, unabhängig davon, welches staatliche, regionale oder lokale Organ gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Die Beweislast dafür, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, trägt jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Kommission.
35 Wie sich aus Artikel 2 Absatz 2 der UVP-Richtlinie ergibt, kann die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im. vorliegenden Fall ist das Regierungspräsidium Darmstadt dem im BImSchG vorgeschriebenen Verfahren für die Genehmigung von Projekten gefolgt. Nach Auffassung der Kommission, die ihre Stütze in der Rechtslehre findet, entsprechen die im BlmSchG aufgestellten Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht denjenigen der UVP-Richtlinie. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bedeutet es doch nicht ohne weiteres, daß als erwiesen gelten kann, daß das Regierungspräsidium Darmstadt im vorliegenden Fall gegen die Richtlinie verstoßen hätte. Die Kommission hat nämlich nicht nachgewiesen, daß es unmöglich ist, gleichzeitig beide Regelwerke einzuhalten. Es ist daher erforderlich, den konkreten Ablauf mit den Vorschriften der Richtlinie zu vergleichen, um zu der Frage Stellung nehmen zu können, ob ein Verstoß vorliegt.
Meiner Auffassung nach kommt es entscheidend darauf an, daß es unstreitig ist, daß die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Angaben vom Projektträger vorgelegt worden und damit in das Genehmigungsverfahren eingegangen sind. Diese Angaben betreffen u. a. die Wechselwirkung zwischen den in Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Faktoren, vgl. hierzu die Verweisung in Artikel 5 Absatz 2 auf Artikel 5 Absatz 1, der wiederum auf Anhang III der Richtlinie verweist. Dort heißt es in Nr. 3 a. E., daß die Angaben eine Beschreibung der Wechselwirkung zwischen denselben Faktoren wie den in Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich genannten enthalten soll.
Es ist zu betonen, daß die Vorschriften der Richtlinie im wesentlichen prozessualen Charakter haben. Durch die Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, daß die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in die öffentliche Debatte einbezogen werden und daß die Entscheidung darüber, ob eine Genehmigung erteilt wird, auf einer qualifizierten Grundlage getroffen wird. Dagegen kann die Richtlinie kaum als Instrument für eine inhaltliche Kontrolle erteilter Genehmigungen anhand von Umweltkriterien dienen. Auch wenn der Begriff sind... zu berücksichtigen in Artikel 8 der Richtlinie bedeuten mag, daß die eingeholten Angaben einer selbständigen und kritischen Prüfung zu unterziehen sind, steht die Richtlinie dem nicht entgegen, daß die zuständige Behörde die Genehmigung für ein Projekt erteilt, obwohl die Umweltverträglichkeitsprüfung zeigt, daß das Projekt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben wird.
Wie sich aus dem Genehmigungsbescheid vom 31. August 1989 ergibt, hat das Regierungspräsidium Darmstadt eine außerordentlich umfassende Prüfung des Projekts und der hiergegen vorgebrachten Einwendungen vorgenommen, vgl. auch den von der deutschen Regierung vorgelegten Bericht über den Ablauf bis zur Entscheidung. Die Kommission hat dem Gerichtshof meines Erachtens keine genauere Dokumentation für ihre Behauptung vorgelegt, die Angaben über die Wechselwirkung zwischen Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, die unstreitig in das Genehmigungsverfahren eingegangen sind, seien nicht auch bei der Entscheidung über die Genehmigung des Projektes berücksichtigt worden und damit in die Abwägung der verschiedenen Interessen, die das Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen der Genehmigung vorgenommen hat, eingegangen und zugleich in den mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen zum Ausdruck gekommen.
In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, daß Artikel 9 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten überläßt, zu bestimmen, in welchem Umfang Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Projekten zu begründen sind. Somit besteht nur in dem nach nationalem Recht vorgeschriebenen Umfang eine Pflicht, aus der Entscheidung erkennen zu lassen, wie im jeweiligen Einzelfall die einzelnen Umweltfaktoren und deren Wechselwirkung identifiziert, beschrieben und bewertet wurden und wie diese Angaben und Anhörungsergebnisse im Rahmen der Entscheidung im einzelnen gewichtet wurden. Dem Umstand, daß das Regierungspräsidium Darmstadt (nur) die Gründe angeführt hat, die nach dem seinerzeit geltenden BImSchG vorgeschrieben waren, kann daher nicht als Beleg dafür angesehen werden, daß die genannten Umweltangaben im Genehmigungsbescheid vom 31. August 1989 nicht berücksichtigt worden wären. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die Kommission keinen Verstoß gegen Artikel 9 gerügt hat. Vor diesem Hintergrund wird man in Ermangelung eines Beweises für das Gegenteil davon ausgehen können, daß das Regierungspräsidium Darmstadt die fraglichen Umweltangaben in die Grundlage für seine Entscheidung hat eingehen lassen und sie damit in Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren berücksichtigt hat.
36 Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die Kommission, wie sich die Sache darstellt, nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür erbracht hat, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen die Artikel 2, 3 und 8 der UVP-Richtlinie verstoßen hat, indem sie den neuen Kraftwerksblock in Großkrotzenburg genehmigt hat.
Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ist daher abzuweisen.
Kosten
37 Die Bundesrepublik Deutschland hat keinen Kostenantrag gestellt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß Artikel 69 §§2 und 4 der Verfahrensordnung wie unten ausgeführt zu treffen.
Schlußantrag
38 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, folgendes Urteil zu erlassen:
Die von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage wird abgewiesen.
Die Parteien und das Vereinigte Königreich als Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.