Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1995 – C-123/94
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:69
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 9. März 1995
1. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission durch Klageschrift, die am 26. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen hat, indem sie Artikel 70 des Gesetzes Nr. 2545/1940 und die Entscheidung Nr. 46508 des Kultusministeriums vom 10./17. Mai 1976 (in nachträglich geänderter Fassung) aufrechterhalten hat.
2. Vor Klageerhebung übermittelte die Kommission der Beklagten am 1. Juli 1992 ein Abmahnschreiben und am 26. August 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
3. Die Kommission trägt vor, die genannten Rechtsvorschriften stellten für die Einstellung ausländischer Sprachlehrer (darunter Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten) durch private Sprachschulen strengere Bedingungen als für griechische Staatsangehörige auf.
In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage hat die Kommission weiter ausgeführt, Artikel 70 des Gesetzes Nr. 2545/1940 verlange, daß Lehrer an Privatschulen dieselben spezifischen Qualifikationen besitzen müßten, wie sie für die Einstellung auf einem entsprechenden Posten in einer öffentlichen Lehranstalt verlangt würden. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 611/27/6-15/7/1977 über die Anstellung u. a. von Beamten beim Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen, darunter Schulen, könne niemand als Beamter eingestellt werden, der nicht griechischer Staatsbürger sei. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Antwort, die die griechische Regierung auf eine Frage des Gerichtshofes in der Rechtssache 147/86 gegeben habe und in der sie bestätigt habe, daß nach den obengenannten Vorschriften verlangt werde, daß Lehrer an Privatschulen die griechische Staatsangehörigkeit besitzen müßten.
4. Die griechische Regierung hat in der vorliegenden Rechtssache nicht in Abrede gestellt, daß die fraglichen Vorschriften gemeinschaftsrechtswidrig sind.
Sie hat in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof jedoch geltend gemacht, ein Präsidialdekret, das die streitigen Vorschriften dahin ändere, daß für Staatsbürger aus anderen Mitgliedstaaten zukünftig dieselben Voraussetzungen gölten wie für griechische Staatsbürger, sei bereits von den zuständigen Ministern unterschrieben und liege nun dem Präsidenten der Republik zur Unterschrift und anschließenden Bekanntmachung vor, so daß die Klage gegenstandslos geworden sei.
5. Es ist somit unstreitig, daß der beklagte Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes wird der Gegenstand einer nach Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt. Auch in Fällen, in denen die Vertragsverletzung abgestellt wird, während das Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist, besteht noch ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung der Verantwortung, die sich für einen Mitgliedstaat infolge der Vertragsverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder dem einzelnen ergeben kann.
6. Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, folgendes Urteil zu erlassen:
Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates verstoßen, indem sie Artikel 70 des Gesetzes Nr. 2545/1940 und die Entscheidung Nr. 46508 des Kultusministeriums vom 10./17. Mai 1976 aufrechterhalten hat.
Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.