Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1995 – C-147/94
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:70
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 9. März 1995
1. In diesem Verfahren beantragt die Kommission nach Artikel 169 EG-Vertrag festzustellen, daß Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die Vorschriften erlassen und in Kraft gesetzt hat, deren es zur Durchführung der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, bedurfte, und daß es dies der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2. Artikel 12 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach deren Bekanntgabe. Sie teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
Die gemäß Absatz 1 geänderten Vorschriften sind binnen 24 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie anzuwenden.
Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 20. November 1990 bekanntgegeben.
3. Nachdem die Kommission keine Mitteilung über die Durchführung der Richtlinie 90/618 in Spanien erhalten hatte, forderte sie die spanische Regierung mit Schreiben vom 6. August 1992 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Da sie keine Antwort erhielt, gab sie am 24. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der Spanien zum Erlaß der erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten aufgefordert wurde. Auch dies veranlaßte die spanischen Behörden nicht zu einer Reaktion. Die Kommission hat daher am 30. Mai 1994 Klage beim Gerichtshof erhoben.
4. Die spanische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, der Gesetzentwurf, durch den die Richtlinie durchgeführt worden wäre, sei infolge der Auflösung des spanischen Parlaments unwirksam geworden. Es sei ein neuer Gesetzentwurf erstellt worden, dessen Behandlung durch das spanische Parlament nunmehr fast abgeschlossen sei. Nach dem Vorbringen der spanischen Regierung wird die Richtlinie durch das betreffende Gesetz in vollem Umfang durchgeführt.
5. Aus der Klagebeantwortung der spanischen Regierung ergibt sich eindeutig, daß die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht durchgerührt wurde und am 8. August 1994, dem Datum der Klagebeantwortung, noch immer nicht durchgeführt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Praktiken oder Gegebenheiten seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen. Dem Hauptantrag der Kommission ist daher stattzugeben. Da Spanien jedoch die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, braucht der Gerichtshof nicht festzustellen, daß Spanien sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.
Antrag
6. Ich beantrage daher
1) festzustellen, daß Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die zur Durchführung der Richtlinie 90/618/EWG des Rates erforderlichen Vorschriften erlassen und in Kraft gesetzt hat, und
2) Spanien die Kosten aufzuerlegen.