Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1995 – C-59/94
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:74
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 16. Mai 1995
1 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die Firma Pardo & Fils und die Cárnicas SARL, sind französische Zollagenturen. 1988 und 1989 führten sie für ihre jeweiligen spanischen Kunden Mengen von Sangria nach Frankreich ein. Es ist zu bemerken, daß während dieser Zeit die Zollbeziehungen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten durch Übergangsbestimmungen geregelt wurden, die sich aus dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften ergaben. Danach war im Handel zwischen Spanien und dem Rest der Gemeinschaft für bestimmte Waren weiterhin Zoll zu entrichten.
2 Die Klägerinnen gaben gegenüber der französischen Zollverwaltung an, die Waren fielen unter die Position 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die für Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, gilt. Die französische Zollverwaltung zweifelte diese Einreihung an. Sie war der Auffassung, daß die zutreffende Tarifierung für Sangria die Position 2206 sei, die für [a]ndere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met) gilt und die einen höheren Zoll zur Folge hat. Diese Meinungsverschiedenheit führte zu einem Rechtsstreit vor den französischen Gerichten und schließlich zu einem Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Pau. Die Vorlagefrage hat folgenden Wortlaut:
Ist das als Sangria bezeichnete Getränk, das auf der Grundlage von mehr als 50 % Wein aus frischen Weintrauben (Position 2204) hergestellt wird, in die Position 2205 oder in die Position 2206 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen?
3 Die Kombinierte Nomenklatur für den Gemeinsamen Zolltarif wurde in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Zu der Zeit, zu der die streitigen Einfuhren stattfanden, waren die geltenden Fassungen der Kombinierten Nomenklatur in der ursprünglichen Verordnung Nr. 2658/87 und in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 enthalten. Der Wortlaut der maßgebenden Positionen war in beiden Verordnungen identisch.
4 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
5 Zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der streitigen Waren enthalten die Vorlagebeschlüsse nicht viel mehr an Informationen, als daß es sich bei den Waren um ein Getränk einer als Sangria bekannten Sorte handelt, das mehr als 50 % Wein aus frischen Weintrauben enthält. Weitere Hinweise ergeben sich aus den Erklärungen der französischen Regierung, wonach offenbar keine der Parteien die von einer Einrichtung, der Commission de Conciliation et d'Expertise Douanière, durchgeführte Untersuchung anzweifelt, nach der es sich bei der unter der Bezeichnung Sangria eingeführten Ware um eine Mischung aus Wein, Wasser, Zucker und Fruchtextrakten handelte. Die französische Regierung trägt außerdem vor, daß die Ware 30 % bis 36 % Wasser enthalten und einen Alkoholgehalt von 6,97 Vol.-% aufgewiesen habe.
6 Das Lexikon der Real Academia Española beschreibt Sangria als ein aus Wasser und Wein mit Zucker und Zitronen und weiteren Zusätzen bestehendes erfrischendes Getränk. Eine weitgehend ähnliche, jedoch etwas ausführlichere Beschreibung der Sangria findet sich in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung,. Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails. Nach dieser Bestimmung ist Sangria ein weinhaltiges Getränk, aromatisiert durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen, mit oder ohne Saft dieser Früchte und unter etwaigem Zusatz von Gewürzen gesüßt, mit Kohlensäure versetzt und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 12 % vol. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung verdeutlicht, daß Wasser zugesetzt werden darf, sofern es die Eigenschaften des Getränks nicht verändert. Obwohl diese Verordnung zu der Zeit, als die streitigen Waren eingeführt wurden, nicht in Kraft war, kann sie doch in einer Hinsicht mittelbar von Bedeutung sein. Ich werde auf diesen Punkt später zurückkommen (vgl. unten, Nr. 11).
7 Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die fragliche Sangria in die Position 2205 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen wäre, wenn sie kein Wasser und keinen Zukker enthalten hätte. Sie würde eindeutig unter die Bezeichnung Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, fallen. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Zusatz von Wasser und Zucker auf diese Einreihung auswirkt. In diesem Punkt sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hilfreich, die in Titel I A des Teils I des Anhangs, der die Kombinierte Nomenklatur enthält, wiedergegeben sind. Die Allgemeine Vorschrift 2 b lautet:
Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
8 Die Allgemeine Vorschrift 3 lautet:
Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur der zuletzt genannten Position zugewiesen.
9 Aus der Allgemeinen Vorschrift 3 b ergibt sich, daß die Einreihung von dem Stoff oder Bestandteil abhängt, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht. Meiner Ansicht nach müssen die Stoffe, die für den wesentlichen Charakter von Sangria, die mehr als 50 % Wein aus frischen Weintrauben enthält, maßgebend sind, grundsätzlich dieser Wein und der Fruchtextrakt sein, mit dem sie aromatisiert ist. Wasser und Zucker können den wesentlichen Charakter des Getränks nicht verändern, es sei denn, sie werden in sehr großen Mengen zugesetzt. Aufgrund seines neutralen Charakters ist Wässer ungeeignet, eine solche Wirkung zu erzielen. Ein Whisky hört beispielsweise nicht auf, ein Whisky zu sein, nur weil er mit Wasser verdünnt wird. Dasselbe gilt für Zucker. Der Zusatz von Zucker oder irgendeines anderen Süßungsmittels in vernünftigen Mengen ist nicht geeignet, den wesentlichen Charakter eines Getränks zu verändern, jedenfalls nicht derart, daß er seinen Wechsel von einer Position der Kombinierten Nomenklatur zu einer anderen bewirkt. Wermut wird beispielsweise nicht allein dadurch zu Apfelwein oder Birnenwein, daß ihm Zucker zugesetzt wird; er wird zu gesüßtem Wermut.
10 Aus den vorangegangenen Überlegungen ergibt sich, daß Sangria der beschriebenen Art unter die Position 2205 fällt. Die Einreihung von Sangria in die Position 2205 wird durch die von der Kommission herausgegebenen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bestätigt, wonach zur Position 2205 sogenannter Sangria, ein Getränk auf der Grundlage von Wein, z. B. mit Zitronen oder Orangen aromatisiert, gehört. Eine weitere Bestätigung findet sich in den vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens herausgegebenen Erläuterungen, die als Hilfsmittel bei der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur herangezogen werden können. Die Erläuterungen zu Position 2204 schließen Getränke auf der Grundlage von Wein der Position 22.05 von dieser Position aus. Die Formulierung Grundlage von Wein bedeutet, daß die unter die Position 2205 fallenden Getränke bestimmte Mengen anderer Flüssigkeiten als Wein, insbesondere Wasser, enthalten können. Die Erläuterungen zu Position 2208 schließen ebenfalls Wermutwein und andere Aperitifs auf der Grundlage von Wein aus frischen Weintrauben (Position 2205) von dieser Position aus.
11 Eine weitere Stütze für die oben vertretene Ansicht kann in zwei Verordnungen gefunden werden, die nach der Einfuhr der streitigen Waren erlassen wurden, nämlich in der Verordnung Nr. 1601/91, auf die ich bereits hingewiesen habe, und in der Verordnung (EWG) Nr. 2593/93 der Kommission vom 21. September 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87.
Die in der erstgenannten Verordnung (vgl. oben, Nr. 6) wiedergegebene Begriffsbestimmung von Sangria ist nicht unmittelbar einschlägig, da — ganz abgesehen von der zeitlichen Unanwendbarkeit der Verordnung — diese Begriffsbestimmung nicht festlegen soll, welchen Inhalt die einzelnen in der Kombinierten Nomenklatur verwendeten Begriffe haben, sondern lediglich, was in rechtlich zulässiger Weise als Sangria bezeichnet werden darf. Dies macht Artikel 6 deutlich, der die in Artikel 2 aufgeführten Bezeichnungen den darin definierten Getränken vorbehält. Interessant ist jedoch der Hinweis darauf, daß nach Artikel 4 Absatz 2 Wasser allen in der Verordnung genannten Getränken zugesetzt werden darf — demnach auch dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a definierten Wermut —, sofern durch das zugesetzte Wasser die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden. Somit steht fest, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber jedenfalls 1991 der Ansicht war, daß der Zusatz von Wasser an sich Wermut nicht in ein andersartiges Getränk verwandelt. Insoweit haben die Verfasser der Verordnung lediglich eine folgerichtige Ansicht zum Ausdruck gebracht, die zur Zeit der fraglichen Einfuhren ebenfalls galt.
12 Was die Verordnung Nr. 2593/93 angeht, so fügt Artikel 1 folgende neue Zusätzliche Anmerkung in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur ein:
Zur Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.
Somit hätten die fraglichen Waren, wenn die Verordnung Nr. 2593/93 in der entscheidungserheblichen Zeit in Kraft gewesen wäre, offenbar nicht in die Position 2205 eingereiht werden können, da ihr Alkoholgehalt nach dem Ergebnis der Untersuchung, auf die die französische Regierung verweist, etwas unter 7 Vol.-% lag. Zum Glück für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren kann diese Verordnung keine rückwirkende Kraft haben, wie sich aus dem Urteil Biegi ergibt, in dem der Gerichtshof entschieden hat: Eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung unter eine Tarifnummer oder Tarifstelle festlegt, ist rechtsgestaltender Art und kann keine rückwirkende Kraft entfalten. Jedoch ist der Hinweis darauf interessant, daß die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2593/93 bestimmt:
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von Wermutweinen und anderen Weinen aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert sind, (KN-Code 2205) zu erlassen. Diesen aromatisierten Weinen werden mitunter Flüssigkeiten wie Obstsäfte, Sirupe und Wasser in erheblichen Mengen zugesetzt; sie sind dann schwer von den Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke der Position 2206 zu unterscheiden.
Dadurch wird die Auffassung zusätzlich bestätigt, daß nicht allein durch den Zusatz von Wasser aromatisierter Wein der Position 2205 entzogen wird. In dieser Beziehung kann die Feststellung in der Präambel als rein deklaratorisch und daher als auch für solche Umstände relevant angesehen werden, die vor dem Erlaß der Verordnung eingetreten sind. Das gleiche kann natürlich nicht für die Festlegung eines Mindestalkoholgehalts gesagt werden.
13 Die französische Regierung weist in ihren Erklärungen auf eine vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs gebilligte Entscheidung zur Tarifierung hin, wonach ein kohlensäurehaltiges Getränk aus Wein (ca. 40 %), Zuckersirup (ca. 10 %), natürlichen Aromastoffen (ca. 2 %), geringen Mengen an Kaliumsorbat und Zitronensäure sowie Wasser in die Position 2207 einzureihen ist (die in der alten Fassung der Kombinierten Nomenklatur der jetzigen Position 2206 entsprach). Unabhängig von der rechtlichen Bedeutung, die dieser Entscheidung beizumessen ist, kann sie meiner Ansicht nach keinen Einfluß auf die Einreihung der Waren haben, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß die von den Firmen Pardo und Camicas eingeführte Sangria einen erheblich höheren Prozentsatz Wein enthält.
Ergebnis
14 Ich bin daher der Auffassung, daß die dem Gerichtshof von der Cour d'appel Pau vorgelegte Frage folgendermaßen beantwortet werden sollte:
Die Bezeichnung Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in der Position 2205 der Kombinierten Nomenklatur für den Gemeinsamen Zolltarif in den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission niedergelegten Fassungen ist dahin auszulegen, daß sie auch ein als Sangria bezeichnetes Getränk erfaßt, das aus mehr als 50 % Wein aus frischen Weintrauben sowie aus Wasser, Zucker und Fruchtextrakten besteht.