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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.1995 – C-119/94

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:82

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 23. März 1995

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel des Herrn Dimitrios Coussios gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-18/92 und T-68/92 (Dimitrios Coussios/Kommission). Der Sachverhalt läßt sich kurz folgendermaßen wiedergeben. Am 10. April 1991 beschloß die Kommission, in der Generaldirektion VII ein neues Referat für Luftsicherheit, Kontrollen im Luftverkehr und Industriepolitik einzurichten, das die Bezeichnung C.3 tragen sollte. Die Kommission veröffentlichte am 2. Mai 1991 die Stellenausschreibung KOM/64/91 für die Planstelle des Leiters dieses neuen Referats, und Herr Coussios bewarb sich am 5. Mai 1991 ebenso wie vier weitere Bewerber um diese Planstelle. Keiner der Bewerber wurde in die ausgeschriebene Planstelle eingewiesen. Am 16. Juni 1991 wurde Herr Coussios zum stellvertretenden Leiter dieses Referats ernannt. Am 5. Juli 1991 bat die Kommission die übrigen Organe, die Stellenausschreibung KOM/64/91 ihrem Personal bekanntzugeben. Aus einem anderen Organ ging keine Bewerbung ein. Die Stellenausschreibung wurde am 8. Juli 1991 neu veröffentlicht; die nunmehr geforderten Kenntnisse unterschieden sich von denen, die bei der ersten Veröffentlichung der Ausschreibung gefordert worden waren. Herr Coussios bewarb sich erneut um die ausgeschriebene freie Planstelle; außerdem gingen drei neue Bewerbungen ein. Am 8. Oktober 1991 legte Herr Coussios gegen die Neuveröffentlichung der Ausschreibung Beschwerde ein, die die Kommission am 28. Januar 1992 zurückwies. Der Beratende Ausschuß für Ernennungen prüfte am 13. Dezember 1991 die acht Bewerbungen, die auf die ursprüngliche Veröffentlichung der Stellenausschreibung vom 2. Mai 1991 und auf die Neuveröffentlichung vom 8. Juli 1991 eingegangen waren, und beschloß, keinen der Bewerber für die Planstelle in Betracht zu ziehen. Am 10. Januar 1992 teilte die Kommission Herrn Coussios mit, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Die Kommission beschloß am 13. Februar 1992, die freie Planstelle nicht im Wege der Beförderung oder der Versetzung zu besetzen und kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, sondern ein externes Auswahlverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 14. April 1992 teilte der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses für Ernennungen Herrn Coussios die Entscheidung der Kommission vom 13. Februar mit. Herr Coussios legte am 22. April 1992 gegen die Entscheidung vom 13. Februar 1992 Beschwerde ein. Da die Kommission nicht innerhalb von vier Monaten auf die Beschwerde antwortete, galt dies gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts am 22. August 1992 als stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde. Am 28. September 1992 erhielt Herr Coussios eine ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde.

2 Herr Coussios hat beim Gericht erster Instanz zwei Klagen erhoben: Mit der ersten Klage (Rechtssache T-18/92) hat er die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Neuveröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/64/91 beantragt; mit der zweiten Klage (Rechtssache T-68/92) hat er die Aufhebung der Entscheidung vom 13. Februar 1992 beantragt, die freie Planstelle nicht im Wege der Beförderung oder der Versetzung zu besetzen und kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, sondern ein externes Auswahlverfahren einzuleiten. Mit der zweiten Klage forderte er darüber hinaus die Zahlung von 100000 ECU als Schadensersatz dafür, daß die Kommission es versäumt habe, seine dienstliche Beurteilung für die Zeit von 1987 bis 1989 rechtzeitig zu erstellen.

3 Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil die erste Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht hat dabei insbesondere ausgeführt, daß die Entscheidung über die Neuveröffentlichung der Stellenausschreibung ausreichend begründet gewesen sei. Es hat festgestellt, daß der Kontext der Entscheidung, die Stellenausschreibung neu zu veröffentlichen, es Herrn Coussios ermöglicht habe, zu verstehen, warum die Stellenausschreibung mit einer Änderung der für die fragliche Planstelle geforderten Kenntnisse neu veröffentlicht worden sei. Es hat ferner ausgeführt, daß Herr Coussios mit dem Versuch, die Art und Weise anzufechten, in der die Kommission sowohl die auf die Erstveröffentlichung als auch die auf die Neuveröffentlichung eingegangenen Bewerbungen geprüft habe, in Wirklichkeit die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seiner Bewerbung anfechten wollte, die jedoch erst nach der Entscheidung ergangen sei, deren Aufhebung er beantragt habe.

4 Bei der Prüfung der zweiten Klage hat das Gericht erster Instanz eine Reihe von Rügen zurückgewiesen, jedoch anerkannt, daß Herr Coussios Anspruch auf eine Begründung für die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung, ihn nicht in die freie Planstelle einzuweisen, gehabt habe. Eine solche Begründung war ihm bis zu dem Tag des Eingangs seiner Klage beim Gericht (d. h. dem 18. September 1992, zehn Tage vor Erlaß der Kommissionsentscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde) nicht gegeben worden. Das Gericht hat weiter ausgeführt, daß die Entscheidung, kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, sondern ein externes Auswahlverfahren einzuleiten, rechtswidrig gewesen sei, da sie von der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Coussios erfaßt worden sei: Das Gericht hat in den Randnummern 102 und 103 seines Urteils unter Hinweis auf Randnummer 10 des Urteils in der Rechtssache 123/75 (Küster/Parlament) festgestellt, daß die Ablehnung von Bewerbungen um eine Beförderung oder Versetzung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts eine notwendige Voraussetzung für den Übergang zu den späteren Stadien des in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens sei, da diese Bestimmung eine Rangfolge zwischen den in ihr vorgesehenen Stadien festlege. Das Gericht hat jedoch die Entscheidung, kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, sondern ein externes Auswahlverfahren einzuleiten, nicht aufgehoben, sondern die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2000 ECU an den Kläger verurteilt. Im übrigen ist die Klage in der Rechtssache T-68/92 abgewiesen worden. Das Gericht erster Instanz hat insbesondere den Klagegrund, die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Coussios sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil seine dienstliche Beurteilung nicht rechtzeitig genug erstellt gewesen sei, um vom Prüfungsausschuß berücksichtigt werden zu können, zurückgewiesen, weil es der Ansicht war, daß das Fehlen der Beurteilung auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens keinen entscheidenden Einfluß gehabt habe. Dementsprechend hat das Gericht erster Instanz den hierzu gestellten Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

5 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Coussios die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.

6 Wie bereits erwähnt, ist das Gericht erster Instanz zwar zu dem Schluß gelangt, daß die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers auch die Entscheidung, kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, und die Entscheidung, ein externes Auswahlverfahren einzuleiten, rechtswidrig mache; es hat aber davon abgesehen, diese Entscheidungen aufzuheben. Es hat dargelegt, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Interessen des Rechtsmittelführers, der Opfer einer rechtswidrigen Maßnahme geworden sei, und die Interessen Dritter (einschließlich der Interessen des Bewerbers, der in die Planstelle eingewiesen worden sei) miteinander in Einklang zu bringen und deshalb nicht nur die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Rechte des Rechtsmittelführers, sondern auch die berechtigten Erwartungen Dritter zu berücksichtigen gewesen seien. Dementsprechend hat das Gericht, anstatt die fraglichen Entscheidungen aufzuheben, Herrn Coussios 2000 ECU als Entschädigung für den [ihm] wegen des Amtsfehlers der Kommission entstandenen immateriellen Schadens zuerkannt. Es hat zur Begründung dieses Ergebnisses auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes insbesondere in den Rechtssachen Oberthür und Albani entwickelten Grundsätze verwiesen.

7 Herr Coussios trägt vor, daß die Abwägung der jeweiligen Interessen in der Form, wie sie das Gericht erster Instanz vorgenommen habe, offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Es habe die Ansprüche und berechtigten Erwartungen Dritter in vollem Umfang erfüllt, während er eine im Hinblick auf den Rechtsverstoß, dessen Opfer er geworden sei, unzureichende Entschädigung erhalten habe. Nach seiner Auffassung hätte er für eine vollständige Wiedergutmachung zumindest in eine gleichwertige Planstelle eingewiesen werden müssen.

8 Bevor ich auf dieses Vorbringen eingehe, möchte ich darauf hinweisen, daß ich aus Rechtsgründen nicht davon überzeugt bin, daß die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung von Herrn Coussios die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Entscheidungen nach sich zog. Wird einer Person in rechtswidriger Weise eine mit Gründen versehene Entscheidung vorenthalten, kann dies in bestimmten Fällen dadurch geheilt werden, daß eine mit Gründen versehene Entscheidung an sie gerichtet wird. Dies muß nicht notwendig zur Unwirksamkeit des gesamten auf den ursprünglichen Rechtsverstoß folgenden Verfahrens führen. Diese Frage braucht allerdings in der vorliegenden Rechtssache nicht vertieft zu werden, da das Gericht erster Instanz die nachfolgenden Entscheidungen nicht aufgehoben hat.

9 Nach meiner Auffassung ist das Vorbringen von Herrn Coussios, daß die vom Gericht erster Instanz vorgenommene Abwägung der Interessen offensichtlich fehlerhaft sei, zurückzuweisen. Die Gründe hierfür lassen sich sehr kurz darstellen. Zunächst hat das Gericht erster Instanz völlig zu Recht angenommen, daß es jedenfalls nicht das gesamte Ernennungsverfahren wegen des Herrn Coussios betreffenden Formfehlers für ungültig erklären mußte. Dies wäre gewiß eine übermäßige und unangemessene Entscheidung gewesen. Zweitens ist die Behauptung von Herrn Coussios offensichtlich unhaltbar, er hätte für den Fall, daß er nicht in die fragliche Planstelle eingewiesen werden konnte, einen Anspruch darauf gehabt, in eine vergleichbare Planstelle eingewiesen zu werden. Wie der Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache Küster ausgeführt hat, räumen die fraglichen Bestimmungen des Statuts Beamten, selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, kein subjektives Recht auf Beförderung ein; außerdem verfügt die Anstellungsbehörde, wie der Gerichtshof ebenfalls betont hat, auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum. Drittens ist, soweit Herr Coussios dahin zu verstehen ist, daß er die Höhe des ihm zuerkannten Schadensersatzbetrages anficht, daran zu erinnern, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes in Verfahren auf Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts erster Instanz auf Rechtsfragen beschränkt ist. Die Zuerkennung von Schadensersatz in einem derartigen Fall beruht notwendig auf einer Sachverhaltsfeststellung. Meiner Ansicht nach kann der Gerichtshof jedenfalls eine solche Zuerkennung von Schadensersatz nicht ändern oder zur Überprüfung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen hat; in der vorliegenden Rechtssache ist ein solcher spezifischer Fehler nicht geltend gemacht worden.

10 Herr Coussios hat außerdem bestimmte Rügen zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht. Er macht im wesentlichen geltend, daß sich die Verkündung des Urteils wegen der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verzögert habe und daß es diese Verzögerung der Kommission erlaubt habe, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten und an dem Tag, an dem die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme wirksam geworden sei, eine andere Person in die fragliche Planstelle einzuweisen. Er weist außerdem darauf hin, daß der Termin für die zweite mündliche Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz auf einen Tag festgesetzt worden sei, der nach dem Ablauf der Frist gelegen habe, innerhalb deren er eine Beschwerde gegen das Disziplinarverfahren hätte einreichen können. Ich vermag nicht zu erkennen, inwieweit die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz in der vorliegenden Rechtssache irgendeine Bedeutung für ein Disziplinarverfahren haben soll, das aus anderen Gründen gegen Herrn Coussios eingeleitet worden sein mag, oder umgekehrt. Die beiden Verfahren sind völlig unabhängig voneinander. Es besteht auch kein Zusammenhang und keine Beziehung zwischen der Disziplinarmaßnahme und der Einweisung einer anderen Person in die Planstelle, um die sich Herr Coussios beworben hatte. Eine solche Ernennung hätte vorgenommen werden können, was auch immer das Ergebnis des Disziplinarverfahrens gewesen wäre.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der Unverzichtbarkeit der Rechte aus dem Statut

11 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund beruft sich Herr Coussios auf einen Grundsatz, wonach er auf seine Rechte aus dem Statut nicht in rechtlich zulässiger Weise verzichten oder sie aufgeben könne. Das Gericht erster Instanz habe daher rechtswidrig gehandelt, indem es ihm Schadensersatz zugesprochen habe, anstatt die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Er führt aus, zwar habe sein Prozeßbevollmächtigter in der zweiten Sitzung dem Grundsatz der Gewährung von Schadensersatz zugestimmt, doch habe er selbst dies nicht getan und in der Sitzung hiergegen protestiert.

12 Herr Coussios ist der Meinung, das Gericht erster Instanz habe die Beteiligten rechtswidrig zu einer Vereinbarung angestiftet, wonach er auf seine Rechte aus dem Statut verzichtet habe, und zwar insbesondere auf die ihm nach den Artikeln 7, 25, 26, 29, 43, 45 und dem Anhang I des Statuts zustehenden, als auch auf sein Recht auf vollständige Wiedergutmachung.

13 Die Kommission hat die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes bezweifelt. Sie macht geltend, daß Herr Coussios diese Angelegenheit mit seinem Prozeßbevollmächtigten regeln müsse.

14 Ich halte den zweiten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers nicht für unzulässig. Sein Vorbringen geht im Kern nicht dahin, daß sein Prozeßbevollmächtigter seine Anweisungen nicht befolgt habe und daß das Gericht erster Instanz deshalb eine solche Schadensersatzleistung nicht habe zuerkennen können, sondern dahin, daß das Gericht in fehlerhafter Weise auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten über eine solche Schadensersatzleistung hingewirkt habe. In Wirklichkeit trägt er also vor, daß das Gericht erster Instanz die Beteiligten nicht habe auffordern dürfen, einer Lösung zuzustimmen, die dazu geführt habe, daß er auf seine Rechte aus dem Statut verzichtet habe.

15 Aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz geht hervor, daß die Beteiligten tatsächlich darüber einig waren, daß die Gewährung von Schadensersatz die geeignetste Lösung darstelle. Ob die Zustimmung hierzu von Herrn Coussios selbst oder von seinem Prozeßbevollmächtigten erklärt worden ist, ist meiner Ansicht nach unerheblich. Falls sein Prozeßbevollmächtigter seinen Anweisungen nicht gefolgt sein sollte, so ist dies eine Angelegenheit, die Herr Coussios mit diesem zu klären hat: Es handelt sich dabei auf jeden Fall um eine Tatfrage, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht prüfen kann.

16 Jedenfalls kann, so denke ich, das Vorgehen des Gerichts erster Instanz nicht beanstandet werden. Es hat die Beteiligten dazu aufgefordert, ihre Ansichten zur Lösung des durch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung aufgeworfenen Problems zu äußern, und es hat die Einigung der Beteiligten darüber zur Kenntnis genommen, daß die Gewährung von Schadensersatz die angemessene Entschädigung darstelle. Herr Coussios ist der Auffassung, daß seine Rechte von so grundlegendem Charakter seien, daß auf sie nicht habe verzichtet werden können und daß ein finanzieller Ausgleich keine angemessene Entschädigung sein könne. Es wurde jedoch kein Argument für die Ansicht vorgetragen, daß auf die Rechte von Herrn Coussios (von denen das einzige wirklich in Betracht kommende meiner Meinung nach das Recht war, eine begründete Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung zu erhalten) nicht habe verzichtet werden können und daß Schadensersatz keine angemessene Entschädigung sein könne. Es steht aber fest, daß das Gericht erster Instanz von sich aus über die Gewährung von Schadensersatz hätte entscheiden können, ohne die Beteiligten nach ihrer Meinung zu fragen. Da das Gericht in Beamtensachen eine unbeschränkte Zuständigkeit besitzt, kann es, anstatt aufzuheben, auch dann Schadensersatz gewähren, wenn der Kläger keinen Schadensersatz wegen der angefochtenen rechtswidrigen Maßnahme beantragt hat.

17 Meiner Auffassung nach ist deshalb auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Ergebnis

18 Infolgedessen bin ich der Ansicht, der Gerichtshof sollte

1) das Rechtsmittel zurückweisen;

2) dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegen.