Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.03.1995 – C-182/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:92

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 30. März 1995

1. Die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen und die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen waren von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1992 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

2. Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beantragt die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der genannten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den beiden Richtlinien nachzukommen. Außerdem beantragt die Kommission, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Italienische Republik bestreitet nicht, daß sie ihrer Verpflichtung zum Erlaß der zur Umsetzung der genannten Richtlinien erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

4. Die Italienische Republik weist jedoch zu ihrer Verteidigung darauf hin, daß ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 28. Mai 1993 eine Frist von zwei Monaten gesetzt worden sei, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Während dieses Zeitraums habe der Rat jedoch zwei weitere Richtlinien — die Richtlinie 93/44/EWG vom 14. Juni 1993 sowie die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 — zur Änderung der Richtlinie 89/392 erlassen. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung, an welche die Beklagte ihre Rechtsvorschriften dem Vorwurf der Kommission zufolge nicht angepaßt habe, sei daher zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht nicht mehr aktuell gewesen. Es handele sich daher lediglich um eine formale Vertragsverletzung, auf die eine Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag nicht gestützt werden könne. Die Klage der Kommission sei daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.

5. Diesem Vorbringen der Italienischen Republik kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, braucht sie bei der Erhebung einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag kein Klageinteresse nachzuweisen. Ebenso berechtigt ist ihr Einwand, daß es den Mitgliedstaaten auch im Falle von Richtlinien, die im Laufe der Zeit des öfteren aktualisiert werden, nicht gestattet werden kann, sich der Pflicht zu ihrer Umsetzung zu entziehen. Andernfalls würde in der Tat das gesamte System der Rechtsangleichung in Frage gestellt werden. Die Betrachtungsweise der Beklagten könnte allenfalls dann eine gewisse Berechtigung besitzen, wenn die Nichtumsetzung einer Richtlinie durch eine spätere Änderung des Gemeinschaftsrechts obsolet gemacht würde — das heißt für den Fall, daß die betroffene Richtlinie durch eine spätere Richtlinie aufgehoben würde. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall (und von der Beklagten auch nicht behauptet worden).

6. In ihrem Aufforderungsschreiben vom 20. Mai 1992 hatte die Kommission nicht nur die Richtlinien 89/392 und 91/368 aufgeführt, sondern zugleich noch die Nichtumsetzung von sechs weiteren Richtlinien gerügt. In ihrer Klageerwiderung macht die Italienische Republik geltend, daß diese Vorgehensweise der Kommission geeignet sei, Verwirrung zu stiften, während Artikel 169 EG-Vertrag ein streng formales Verfahren vorsehe. Es ist nicht klar, ob die Beklagte mit diesen Ausführungen die Zulässigkeit der Klage in Zweifel ziehen möchte. Wenn dem so sein sollte, müßte ihrem Vorbringen jedenfalls der Erfolg versagt bleiben. Die Kommission ist durch nichts daran gehindert, in einem Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 169 mehrere Vertragsverstöße zugleich zu verfolgen. Überdies kann es keinem Zweifel begegnen, daß sich die Italienische Republik über den Inhalt der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung klar war. Dies zeigt schon die in der Klageerwiderung enthaltene Aussage, wonach die Umsetzung der beiden streitigen Richtlinien ausgesetzt worden sei, weil in der Zwischenzeit die Richtlinien 93/44 und 93/68 erlassen worden seien.

Schlußantrag

7. Ich schlage daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzubürden.