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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.04.1995 – C-454/93
Generalanwalt Georgios Cosmas · ECLI:EU:C:1995:106
Schlussanträge des Generalanwalts
Georgios Cosmas
vom 6. April 1995
1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht der Arbeidshof Brüssel den Gerichtshof um Vorabentscheidung für die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 17 dieser Verordnung.
I — Sachverhalt
2 Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Rechtsstreit zwischen dem belgischen Staatlichen Arbeitsamt (Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening; im folgenden: RVA) und Herrn Joop Th. M. van Gestel, einem Angestellten niederländischer Staatsangehörigkeit, zugrunde.
3 Herr van Gestel wohnte im holländischen Zoetermeer und war seit 1. Juli 1980 Angestellter der Firma BV Smithkline Beecham (im folgenden: Smithkline) mit Sitz in derselben Stadt. In der Folgezeit versetzte ihn die Firma Smithkline vorübergehend zu einer ihrer Tochtergesellschaften, der SA Norden Europe (im folgenden: Norden), die ihren Sitz in Louvain-la-Neuve (Belgien) hat, wo er am 1. Dezember 1988 zu arbeiten begann. Zu diesem Zweck war er schon Ende Oktober 1988 nach Belgien, und zwar nach Overijse, umgezogen, wo er laut den Darlegungen des vorlegenden Gerichts seitdem wohnt.
4 Im Hinblick auf diese Versetzung beantragte die Firma Smithkline mit Schreiben vom 3. Oktober 1988 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beim niederländischen Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen, für Herrn van Gestel eine Ausnahme von dem in Artikel 13 der Verordnung niedergelegten Grundsatz zu machen und ihm weiterhin den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu unterstellen. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 1989 an das niederländische Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen beantragte das Unternehmen, so rasch wie möglich über den genannten Antrag zu entscheiden.
5 Tatsächlich vereinbarten der niederländische Minister für soziale und Arbeitsmarktfragen und der belgische Minister für soziale Angelegenheiten, daß Herr van Gestel für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis spätestens 30. November 1991 weiterhin dem niederländischen System der sozialen Sicherheit zugehören sollte. Daraufhin bestätigte die Stichting bureau voor belgische zaken mit Sitz in Breda mit Schreiben vom 17. August 1989 der Firma Smithkline, daß der niederländische Staatssekretär für soziale und Arbeitsmarktfragen mit dem belgischen Minister für soziale Angelegenheiten vereinbart hat, daß für den Arbeitnehmer J. Th. M. van Gestel, geboren am 13. April 1937, wohnhaft in Douzapad 37, 2722 AX Zoetermeer, der von Ihnen seit 1. Dezember 1988 in Belgien beschäftigt wird, höchstens bis zum 30. November 1991 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin die niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten.
In der beigefügten Bescheinigung, Formular E 101, vom 5. Juli 1989 ist als Anschrift des Betroffenen angegeben: Douzapad 38, 2722 AX Zoetermeer; ferner heißt es dort, der Betroffene werde vorübergehend voraussichtlich vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. November 1991 an anderer Stelle beschäftigt.
6 Nach einer Umorganisation des Unternehmens infolge einer Unternehmensfusion entließ Norden Herrn van Gestel zum 31. Oktober 1990; dieser erhielt in den Niederlanden eine Entlassungsentschädigung. Herr van Gestel beantragte nunmehr bei der belgischen Hulpkas voor werkloosheidsuitkeringen (Hilfskasse für Leistungen bei Arbeitslosigkeit) die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung ab 1. November 1990. In dem Formular C4, das er im Zusammenhang mit diesem Antrag einreichte, führte er aus, daß er in Anbetracht der in den Niederlanden gezahlten Entschädigung vorläufig keine Unterstützung beantrage, jedoch unter die Versicherung des Rijksdienst voor sociale zekerheid (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit) fallen möchte. In dem genannten Formular C4 ist als Arbeitgeber die Firma Norden angegeben; diese erklärte, daß sie Herrn van Gestel vom 1. Juni 1980 bis zum 30. November 1988 in den Niederlanden und vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Oktober 1990 in Belgien beschäftigt habe, daß sie von seinem Lohn keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten habe und daß er in der Eigenschaft als Exportmanager als nicht im Inland wohnende Führungskraft tätig gewesen sei.
7 Mit Bescheid vom 7. Februar 1991 lehnte der Regionalinspektor für Arbeitslosenfragen von Vilvoorde den oben genannten Antrag des Herrn van Gestel auf Gewährung von Arbeitslosenunterstützung mit der Begründung ab, der Betroffene müsse für den maßgeblichen Zeitraum, d. h. für die Zeit vom 1. November 1987 bis zum 31. Oktober 1990, 600 Arbeitstage oder diesen gleichgestellte Tage nachweisen. In dem Bescheid wurde bezüglich der letztgenannten Voraussetzung ausgeführt, daß nach Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Ihre Arbeitsleistungen in einem anderen Land der EWG unter der Voraussetzung berücksichtigt werden könnten, daß Sie nach diesen Leistungen im Ausland und vor ihrem Antrag auf Leistungen in Belgien gearbeitet oder im Rahmen des belgischen Systems der sozialen Sicherheit Leistungen erhalten haben.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr van Gestel bei der Arbeitsrechtbank Brüssel Klage auf Feststellung, daß er Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat.
8 Mit Urteil vom 2. Dezember 1991 erklärte das genannte belgische Gericht den Antrag für zulässig und begründet, hob die angefochtene Verwaltungsentscheidung des genannten Inspektors für Arbeitslosenfragen auf und stellte fest, daß der Kläger ab 1. November 1990 Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat. Dieses Aufhebungsurteil war auf die Feststellung gestützt, daß der zuständige Träger im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seinen Sitz in den Niederlanden habe und daß der Kläger während des gesamten Zeitraums seiner Versetzung in Belgien verblieben sei, so daß nicht die Artikel 67 und 69, sondern Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung anwendbar sei.
9 Gegen dieses Urteil legte der RVA Berufung beim Arbeidshof Brüssel ein, wobei er geltend machte, daß im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung anzuwenden sei:
Zum einen seien im vorliegenden Fall nicht die Niederlande, sondern Belgien der zuständige Mitgliedstaat, da Herr van Gestel während seiner Versetzung in Belgien gearbeitet und gleichzeitig dort gewohnt habe, so daß die Grundlage für die Anwendung von Artikel 17 und damit der zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder geschlossenen Vereinbarung weggefallen sei.
Zum anderen betreffe Artikel 71 nach der Auslegung durch den Gerichtshof Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem Mitgliedstaat gewohnt hätten, in dem sie beschäftigt gewesen seien. Überdies habe Herr van Gestel nicht nachgewiesen, daß in der Zeit seiner Beschäftigung in Belgien er selbst oder sein Arbeitgeber Beiträge an den zuständigen belgischen Träger der Arbeitslosenversicherung gezahlt habe. Der RVA beantragte, das Urteil aufzuheben und den Bescheid des genannten Regionalinspektors vollinhaltlich zu bestätigen.
10 Herr van Gestel beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Er trug vor, daß er vor seiner Versetzung nach Belgien gezogen sei. Ferner machte er geltend, daß sein belgischer Arbeitgeber, d. h. die Firma Norden, aufgrund der Vereinbarung zwischen dem zuständigen niederländischen und dem zuständigen belgischen Ministerium in der Zeit von November 1988 bis Oktober 1990 die Sozialbeiträge einbehalten und über die niederländische Tochtergesellschaft in den Niederlanden abgeführt habe.
II — Die Vorabentscheidungsfragen
11 Der Arbeidshof Brüssel gelangte in seinem Urteil vom 18. November 1993 zu der Ansicht, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er hat daher das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen erlassen hat:
Ist Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so auszulegen, daß er auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem sie beschäftigt waren, auch dann nicht anwendbar ist, wenn die zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten als Ausnahme von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung gemäß Artikel 17 dieser Verordnung vereinbart haben, daß der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit eines dieser Mitgliedstaaten unterliegen soll, der nicht derjenige ist, in dessen Gebiet der Arbeitslose beschäftigt war?
Falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, daß in einem solchen Fall der in der Ausnahmevereinbarung bezeichnete Staat, der nicht derjenige ist, in dem der Arbeitslose zuletzt arbeitete, der zuständige Staat im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist: Gilt dies auch dann und kann Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auch dann angewendet werden, wenn die genannte Vereinbarung zu einer Zeit zustande kam, als der Arbeitnehmer in ein und demselben Mitgliedstaat wohnte und arbeitete, wenn er während dieser letzten Beschäftigung in eben diesem Mitgliedstaat, in dem auch sein Arbeitgeber niedergelassen war, ununterbrochen wohnte und arbeitete und wenn dieser Mitgliedstaat nicht derjenige ist, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer während dieser Beschäftigung aufgrund der Vereinbarung unterlag?
12 Bei diesen Vorabentscheidungsfragen geht es im wesentlichen darum, wie die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Arbeitslosigkeit und insbesondere Artikel 71 dieser Verordnung auszulegen und anzuwenden sind, wenn zwei Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis aus Artikel 17 der Verordnung, Ausnahmen vorzusehen, Gebrauch gemacht und vereinbart haben, daß der Arbeitnehmer, bevor er arbeitslos geworden ist, anderen Rechtsvorschriften unterliegen soll, als nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung anwendbar wären.
Insbesondere stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer, der wie der Berufungsbeklagte im Ausgangsverfahren weiterhin in dem Staat, in dem er zuvor beschäftigt war, versichert ist, aber in einem anderen Staat, in dem er wohnt und arbeitet, arbeitslos wird, auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b berufen und Arbeitslosenunterstützung im Wohnstaat verlangen kann.
13 Um die Frage des vorlegenden Gerichts beantworten zu können, ist zunächst der durch Rechtsvorschriften und Rechtsprechung gezogene Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen, der durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über das anzuwendende Recht und über die Arbeitslosigkeit und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesen Vorschriften gebildet wird.
III — Der durch Rechtsvorschriften und Rechtsprechung gezogene Rahmen
14 Bekanntlich wurde die Verordnung Nr. 1408/71 vom Rat in Anwendung des Artikels 51 EWG-Vertrag erlassen und bezweckt die Koordinierung der nationalen Regelungen über die soziale Sicherheit. Durch sie soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklicht werden, indem innerhalb der Gemeinschaft sichergestellt wird, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und daß die Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit haben.
15 Im Rahmen dieser Koordinierung bildet der Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Artikel 13 bis 17 umfaßt, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen, mit denen das anwendbare Recht in den Bereichen der sozialen Sicherheit, für die die Verordnung gilt, bestimmt wird. Durch diese Vorschriften sollen, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, daß Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Vorschriften auf sie anwendbar sind. Zu diesem Zweck ist in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung der Grundsatz niedergelegt, daß die Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, und daß sich nach diesem Titel [bestimmt], welche Rechtsvorschriften dies sind. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung enthält folgenden Grundsatz: Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaat hat.
16 Dieser allgemeine Grundsatz der Anwendbarkeit der Lex loci laboris ist jedoch unter den Vorbehalt gestellt, daß die Artikel 14 bis 17 nicht etwas anderes bestimmen. Diese Vorschriften enthalten Sonderregelungen für besondere Situationen. Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Brasse vom 17. Mai 1984 ausgeführt: In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgestellten Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die Verzögerungen bei der Übersendung der den Arbeitnehmer betreffenden Unterlagen und damit eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit bewirken würden.
17 Des näheren sieht Artikel 17, der die letzte Vorschrift des Titels II bildet, die Möglichkeit der Abweichung von den Artikeln 13 bis 16 für Situationen vor, die in diesen Vorschriften nicht eigens erwähnt werden, die aber einer anderen Regelung, als sie in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen ist, bedürfen. Außerdem wurde die Aufgabe, diese Situationen ausfindig zu machen und zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen, durch Artikel 17 den betroffenen Mitgliedstaaten übertragen, die Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren können, sofern die Vereinbarung im Interesse bestimmter Arbeitnehmer geschlossen wird.
Die an der vorliegenden Sache beteiligten Mitgliedstaaten — Belgien und die Niederlande — machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und vereinbarten, daß der Berufungsbeklagte im Ausgangsverfahren weiterhin den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen soll. Diese Vereinbarung, deren Gültigkeit von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden ist, bewirkt, daß Herr van Gestel trotz der Verlagerung seines Beschäftigungsortes von den Niederlanden nach Belgien in Abweichung von dem Grundsatz der Geltung der Lex loci laboris weiterhin dem niederländischen System der sozialen Sicherheit zugehört. Daher ist das niederländische Sozialrecht grundsätzlich auch im Fall der Arbeitslosigkeit des konkreten Arbeitnehmers ausschließlich anwendbar.
18 Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht besondere Vorschriften der Verordnung etwas anderes bestimmen. Wie der Gerichtshof im Urteil Aubin vom 27. Mai 1982 festgestellt hat, gilt [d]iese allgemeine Vorschrift, die im Titel II Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 steht, ... jedoch nur insoweit, als die besonderen Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten, die den Titel III bilden, nicht etwas anderes bestimmen. Im selben Urteil wird sodann ausgeführt: Dies ist gerade bei dem die Arbeitslosigkeit betreffenden Kapitel 6 des Titels III der Fall, dessen Vorschriften ... sicherstellen sollen, daß einem Arbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden. So sieht Abschnitt 3 des genannten Kapitels 6, der in einem einzigen Artikel, dem Artikel 71, den Fall regelt, daß Arbeitslose während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem zuständigen Staat gewohnt haben, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Geltung der Lex loci laboris vor.
19 Artikel 71 Absatz 1 umfaßt unterschiedliche Vorschriften nach Maßgabe dessen, ob der Arbeitslose Grenzgänger ist (Buchstabe a) oder daß er nicht Grenzgänger ist (Buchstabe b). Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, gehört Herr van Gestel zur zweiten Gruppe von Arbeitslosen. Für diese sieht Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b, sofern sie wie Herr van Gestel Vollarbeitslose sind, folgendes vor:
b) i)Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger.ii)Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird fűiden Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.
20 Diese Regelung, die wie die anderen besonderen Regelungen, die die Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit des Wohnstaates vorsehen, erklärt sich aus sozialen Erwägungen und aus Zweckmäßigkeitsgründen. Im Urteil Rebmann vom 29. Juli 1988 hat der Gerichtshof aufgeführt: Insbesondere entspricht die Regelung in Artikel 71 ... dem Bemühen, dem Grenzgänger die praktischen Nachteile zu ersparen, die sich für ihn aus einer Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat ergeben würden. Seine Verpflichtung, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen und zu halten, ist nämlich leichter im Wohnstaat zu erfüllen. Außerdem sind die Stellen dieses Staates am besten in der Lage, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren und sich dabei zu vergewissern, daß der Betroffene die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt, und gleichzeitig seine berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Im Urteil Bergemann entschied der Gerichtshof ferner, daß diese Möglichkeit, im Wohnstaat Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten, bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt [ist], die enge — insbesondere persönliche und berufliche — Bindungen zu dem Land haben, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten. Denn es ist normal, daß Arbeitnehmer, die derartige Bindungen zu dem Staat haben, in dem sie wohnen, in diesem Staat auch die besten Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung haben können. Im selben Urteil wird darauf hingewiesen, daß Artikel 71 nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecke, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten seien.
21 Somit sieht die Verordnung Nr. 1408/71 aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität Abweichungen — wie in Artikel 71 — vom Grundsatz der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats für besondere Fälle vor, in denen sich die Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats als angemessener und eher im Interesse der Arbeitnehmer liegend darstellt. Zu diesem Zweck eröffnet Artikel 71 Absatz b der Verordnung Nr. 1408/71, wie in den oben genannten Urteilen Aubin und Miethe ausgeführt wird, dem Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist, eine Wahlmöglichkeit. Er kann sich dem System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Staat unterstellen, in dem er zuletzt beschäftigt war, ohne die Leistungen des Staates, in dem er wohnt, in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung erfolgt bei einem Vollarbeitslosen, der die Rechtsvorschriften des Staates wählt, in dem er wohnt, insbesondere und sogar ausschließlich dadurch, daß der Betroffene sich der Arbeitsverwaltung des Staates, von dem die Gewährung von Leistungen verlangt wird, zur Verfügung stellt. Dagegen kann der Arbeitnehmer weder die Beträge des Arbeitslosengeldes der beiden Staaten kumulieren noch, wenn er sich nur der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zur Verfügung gestellt hat, die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von dem Staat fordern, in dem er zuletzt beschäftigt war.
22 Anders als für vollarbeitslose Grenzgänger, für die nach der eindeutigen Regelung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ausschließlich der Träger des Wohnstaats zuständig ist, gelten für Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b eindeutig nicht ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, sondern sie haben eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsvorschriften des Staates, dessen System der sozialen Sicherheit sie zugehören und bei dem es sich gewöhnlich um den Beschäftigungsstaat handelt (lex loci laboris), einerseits und den Rechtsvorschriften des Wohnstaats (lex loci domicilii) andererseits. Diese Wahlmöglichkeit nehmen die Betroffenen dadurch wahr, daß sie sich entweder der Arbeitsverwaltung des Staates der letzten Beschäftigung (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) oder der Arbeitsverwaltung des Wohnortstaats (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) zur Verfügung stellen. Daher kommt es im vorliegenden Fall darauf an, der Arbeitsverwaltung welches der beiden Staaten sich der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat.
23 Die genannte Wahlmöglichkeit ist, wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Miethe ausgeführt hat, vorgesehen, weil bei Arbeitnehmern, die nicht Grenzgänger sind, nicht immer die überwiegende Bindung an den Wohnsitzstaat kennzeichnend ist, in dem Sinne, daß dort — außer der Beschäftigung — die gesamte Lebensgestaltung erfolgt, also ein echter Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht; vielmehr ist durchaus auch möglich eine intensive Bindung an den Beschäftigungsstaat, weswegen nach Beendigung der Berufstätigkeit nicht unbedingt ein Interesse an der Rückkehr in den Wohnsitzstaat besteht. Offensichtlich liegt der Eröffnung der in Artikel 71 vorgesehenen Wahlmöglichkeit somit die Überlegung zugrunde, daß es objektiv sachgerechter ist, wenn die Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung des Arbeitslosen an dem Ort unternommen werden, an dem sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet und zu dem er folglich engere Bindungen unterhält.
24 Die Berufung auf die fragliche Wahlmöglichkeit setzt, wie sich sowohl aus der Überschrift des Abschnitts 3 des Kapitels — Arbeitslosigkeit — als auch aus dem Wortlaut des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b ergibt, voraus, daß der Staat, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung gewohnt hat, von dem zuständigen Staat verschieden ist. Unter dem zuständigen Staat im Sinne dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet der für den Arbeitnehmer zuständige Träger der sozialen Sicherheit seinen Sitz hat. Diese Auffassung hat sich auch die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben, zu eigen gemacht. Dort heißt es: Maßgebend für die Anwendung des Artikels 71 in seiner Gesamtheit ist die Tatsache, daß der Betreffende während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten, der nicht unbedingt der Staat sein muß, in dessen Gebiet er beschäftigt war. Dies hat unlängst auch der Gerichtshof mit dem Urteil Toosey vom 27. Januar 1994 bestätigt, in dem er folgendes ausführte: Sowohl aus der Überschrift des Abschnitts der Verordnung 1408/71, der als einzige Bestimmung Artikel 71 enthält, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ist, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben.
Demgemäß ist die streitige Vorschrift des Artikels 71 immer dann anwendbar, wenn der Wohnort vom Ort der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit verschieden ist, wobei als letzterer der Mitgliedstaat verstanden wird, in dessen Gebiet der zuständige Träger der sozialen Sicherheit seinen Sitz hat.
25 An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, daß in dem schon genannten Beschluß Nr. 131 der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit vom 3. Dezember 1985 die Gruppen von Arbeitnehmern aufgezählt sind, für die Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 gilt. Wie sich aber aus dem Beschluß selbst ergibt, der insoweit den Begriff insbesondere verwendet, hat die fragliche Aufzählung Hinweischarakter und kann nicht als abschließende Festlegung der Gruppen von Arbeitnehmern angesehen werden, für die die vorteilhafte Regelung des Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gilt; ebensowenig schließt sie bestimmte andere Gruppen aus, die enge Bindungen mit dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts aufrechterhalten haben.
26 Um der Vollständigkeit der Darlegung des rechtlichen Rahmens willen ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß die Arbeitnehmer, die unter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung fallen, nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung ausdrücklich von der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzung ausgenommen sind, die die Zusammenrechnung der Versicherungs- und der Beschäftigungszeiten im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrifft. Konkret bestimmt Artikel 67 Absatz 3 für die diese Arbeitnehmer folgendes:
Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor
im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Wenn somit entschieden würde, daß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Fälle wie den des Herrn van Gestel nicht erfaßt, so müßte für die Zusammenrechnung der Versicherungsund Beschäftigungszeiten die oben genannte Voraussetzung erfüllt sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, da für den Betroffenen eben wegen der Vereinbarung zwischen den zuständigen belgischen und niederländischen Behörden weiterhin das niederländische Recht der sozialen Sicherheit galt und er folglich nicht unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Rahmen des belgischen Systems der sozialen Sicherheit zurückgelegt hat. Wird dagegen entschieden, daß Fälle wie der des Herrn van Gestel unter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b fallen, so ist die Zusammenrechnung möglich, weil dann nach der ausdrücklichen Regelung in Artikel 67 Absatz 3 die dort aufgestellte Voraussetzung nicht mehr erfüllt sein muß.
IV — Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen
27 Gemäß den vorstehend dargestellten Festlegungen durch Rechtsvorschriften und Rechtsprechung fällt ein Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist, in den Geltungsbereich des Artikels 71 und kann sich auf die Wahlmöglichkeit berufen, wenn für ihn während seiner letzten Beschäftigung ein Träger der sozialen Sicherheit mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat zuständig war.
Der gewöhnliche Fall der Anwendung der fraglichen Vorschrift ist der, daß der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, in dem er beschäftigt ist. Angesichts des in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung niedergelegten Grundsatzes der Geltung der Lex loci laboris ist somit in einem solchen Fall festzustellen, daß der zuständige Staat, d. h. der Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, vom Wohnstaat des Arbeitnehmers verschieden ist. So hat der Gerichtshof z. B. entschieden, daß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf den Fall, daß eine Arbeitnehmerin ihren Wohnort aus familiären Gründen, nämlich weil sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind zusammenleben will, in einen anderen Staat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, anwendbar ist, weil sie unter diesen Umständen sicher eher im Wohnstaat als im Beschäftigungsstaat von den günstigsten Bedingungen für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz profitieren kann. In der schon erwähnten Rechtssache Guyot, in der die Betroffene, eine deutsche Staatsangehörige, die an ihrem Beschäftigungsort in Deutschland wohnte und später, nachdem sie ihren Arbeitsplatz aufgegeben hatte, in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich nach Frankreich, umzog, um wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, erkannte der Gerichtshof dagegen für Recht, daß Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar ist, weil es sich um eine Arbeitslose handelt, die während ihrer letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gearbeitet hat, gewohnt hat.
28 Im Vergleich zu den oben genannten Fällen weist die vorliegende Rechtssache die Besonderheit auf, daß der Ort der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit vom Ort der letzten Beschäftigung verschieden ist, der wiederum mit dem Wohnort des Arbeitnehmers identisch ist. Für Herrn van Gestel gilt nämlich weiterhin das Recht der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats, konkret: der Niederlande, während er schon in einem anderen Mitgliedstaat, in Belgien, arbeitet und wohnt. Dies liegt daran, daß die beteiligten Mitgliedstaaten kraft des Artikels 17 der Verordnung vereinbart haben, daß für Herrn van Gestel das niederländische Recht der sozialen Sicherheit fortgelten soll, obwohl er nach Belgien versetzt worden ist, wohin er auch seinen Wohnort verlegt hat. Dieses Zusammenfallen von Beschäftigungsort und Wohnort schließt aber im vorliegenden Fall die Anwendung von Artikel 71 nicht aus, weil es für diese, wie oben ausgeführt, entscheidend darauf ankommt, daß der Wohnort des Betroffenen in einem anderen Staat als demjenigen liegt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben; der Wohnort des Betroffenen muß mit anderen Worten in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen liegen, der im Sinne der Verordnung zuständiger Staat ist. Somit hängt die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage davon ab, ob die fragliche Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
29 Was den Wohnort angeht, so ergibt sich eindeutig aus dem Vorlageurteil, daß der Betroffene nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in der maßgeblichen Zeit in Belgien gewohnt hat. Diese tatsächliche Gegebenheit wird nur von der italienischen Regierung in Frage gestellt. In ihren Erklärungen führt sie aus, daß das vorlegende Gericht nicht, wozu es verpflichtet gewesen wäre, geprüft habe, ob die fragliche Voraussetzung erfüllt sei und daß der konkrete Arbeitnehmer nicht als in Belgien wohnhaft angesehen werden könne, weil sein Aufenthalt in Belgien, wie sich aus dem Sachverhalt, insbesondere aus dem vorübergehenden Charakter seiner Versetzung wie auch aus der Ausübung der in Artikel 17 vorgesehenen Befugnis zu Ausnahmeregelungen, ergebe, vorübergehender Natur gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, daß der Gerichtshof mit dem Urteil Di Paolo vom 17. Februar 1977 für Recht erkannt hat, daß unter dem Begriff des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer wohnt, im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung der Staat zu verstehen ist, in dem der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigte Arbeitnehmer weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet.
30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Bestimmung des Wohnstaats im Rahmen der Anwendung der fraglichen Vorschrift die Dauer und die Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung und die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen. Wie jedoch im Urteil Knoch ausgeführt wird, ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Kriterien auf den konkreten Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden. Der Gerichtshof ist im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag nicht befugt, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf konkrete Fälle anzuwenden. Somit ist der Gerichtshof nicht befugt, zu prüfen, ob der Betroffene im vorliegenden Fall tatsächlich in Belgien gewohnt hat, sondern er ist an die Feststellungen des vorlegenden Gerichts zu dieser Frage gebunden.
31 Der Inhalt des Begriffs zuständiger Staat ist, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, im Rahmen der Anwendung des Artikels 71 im Einklang mit den allgemeinen Regeln in Titel II für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Wie oben dargelegt, enthält Titel II den allgemeinen Grundsatz, daß für den Arbeitnehmer die Lex loci laboris gilt, sieht aber in Artikel 17 die Möglichkeit von Abweichungen durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten vor. Eine solche Vereinbarung bewirkt, daß der Arbeitnehmer einem anderen System der sozialen Sicherheit zugehört als dem durch die Lex loci laboris angezeigten System des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet. Im vorliegenden Fall gehört Herr van Gestel, wie oben dargelegt, aufgrund der Vereinbarung zwischen den zuständigen Ministerien Belgiens und der Niederlande, deren Gültigkeit im übrigen nicht angezweifelt worden ist, dem niederländischen System der sozialen Sicherheit zu. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall zuständiger Staat im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 die Niederlande sind. Demnach haben wir es mit dem Fall zutun, daß ein Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats zugehört und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
32 Ich bin daher der Ansicht, daß sich ein Arbeitnehmer, der wie Herr van Gestel aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung dem Recht der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats unterliegt, aber nach seiner Versetzung in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und arbeitet, wo er arbeitslos wird, auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berufen und Arbeitslosenunterstützung von den zuständigen Einrichtungen des Staates, in dem er wohnt, verlangen kann.
33 Diese Auffassung steht auch im Einldang mit dem Zweck der fraglichen Vorschrift. Wie schon ausgeführt, bezweckt Artikel 71, daß den Wanderarbeitnehmern Arbeitslosenunterstützung unter den Bedingungen gewährt wird, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind; dabei ergibt sich die Rechtfertigung für die Möglichkeit, Arbeitslosenunterstützung im Wohnstaat zu erhalten, aus den engen — beruflichen oder persönlichen — Bindungen, die bestimmte Arbeitnehmer zu dem Land entwickelt haben, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten. Eben weil diese Bindungen zum Wohnstaat bestehen, sind die Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in diesem Staat am besten.
34 Würde man die Anwendung des Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b und damit die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an Arbeitnehmer, die sich in derselben Lage wie Herr van Gestel befinden, ablehnen, so würde dies dem genannten Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Denn es ist sehr wahrscheinlich, daß ein Arbeitnehmer, der wie Herr van Gestel zwar dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er vor seiner Versetzung gearbeitet hat, zugehört, der aber nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet und wohnt, enge Bindungen persönlicher wie auch beruflicher Art zum letztgenannten Staat hergestellt hat, so daß in diesem Staat die Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, für ihn günstiger als in dem Staat sind, dessen System der sozialen Sicherheit er zugehört. Daher entspricht die Anwendung der fraglichen Vorschrift auf solche Fälle meines Erachtens dem Zweck dieser Vorschrift.
35 Dagegen würde dem Arbeitnehmer bei ihrer Nichtanwendung auf einen solchen Fall die Möglichkeit genommen, zur Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, in dem er zu der Zeit, als er arbeitslos wurde, wohnte und arbeitete. Wie die deutsche Regierung in ihren Erklärungen ausgeführt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Arbeitnehmer allein deshalb, weil die beteiligten Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 17 der Verordnung eine Vereinbarung geschlossen haben, in eine so ungünstige Lage gebracht werden sollte. Dies würde dem Interesse des Betroffenen zuwiderlaufen, dem derartige Vereinbarungen nach der ausdrücklichen Regelung des Artikels 17 gerade dienen müssen.
36 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht — für den Fall, daß der Gerichtshof auf die erste Vorabentscheidungsfrage antworten sollte, daß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf Arbeitslose anwendbar ist, die zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiteten, bevor sie arbeitslos wurden, gewohnt haben, die aber gemäß Artikel 17 der Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen — dahin, ob Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b auch dann anwendbar ist,
wenn die Vereinbarung nach Artikel 17 zu einer Zeit zustande kam, als der Arbeitnehmer in ein und demselben Mitgliedstaat wohnte und arbeitete,
wenn der fragliche Arbeitnehmer während dieser letzten Beschäftigung in eben diesem Mitgliedstaat, in dem auch sein Arbeitgeber niedergelassen war, ununterbrochen wohnte und arbeitete und
wenn dieser Mitgliedstaat nicht derjenige ist, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer aufgrund der genannten Vereinbarung unterlegen hatte.
Gemäß den obigen Ausführungen ist diese Frage zu bejahen, d. h. dahin zu beantworten, daß die fragliche Vorschrift auch unter den vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage angeführten Umständen anwendbar ist, sofern nur die oben dargelegten Voraussetzungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfüllt sind.
37 Des näheren ist zu dem Umstand, daß die nach Artikel 17 geschlossene Vereinbarung zu einer Zeit zustande kam, als der Arbeitgeber schon im Gebiet eines und desselben Mitgliedstaats wohnte und arbeitete, zu bemerken, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 17, wie sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Brusse, ergibt, unerheblich ist. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Der Text von Artikel 17 enthält keinen Hinweis darauf, daß die Mitgliedstaaten, die ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit abweichender Vereinbarungen nur für die Zukunft ausüben könnten. Geist und Regelungszusammenhang von Artikel 17 gebieten es vielmehr, daß eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung im Interesse des oder der betroffenen Arbeitnehmer auch für die Vergangenheit getroffen werden kann.
38 Ebenfalls ohne Belang für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b ist der Umstand, daß der Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat wohnte und arbeitete, in dem auch sein Arbeitgeber niedergelassen war. Denn weder der Ort der letzten Beschäftigung noch der Ort der Niederlassung des Arbeitgebers beeinflußt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Anwendung von Artikel 71 entscheidend darauf an, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat gewohnt hat.
39 Schließlich ist in bezug auf den Umstand, daß der Mitgliedstaat, der die Arbeitslosenunterstützung gewähren wird, nicht derjenige ist, dessen System der sozialen Sicherheit der Betroffene zugehört hat, folgendes zu bemerken: Zwar ermöglicht es die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b einem Arbeitnehmer wie Herrn van Gestel, Arbeitslosenunterstützung vom zuständigen Träger eines Staates zu erhalten, in dem er während seiner Beschäftigung keine Beiträge entrichtet hat. Dies ist aber eine unmittelbare Folge des Wollens des Gesetzgebers, der dem Wanderarbeitnehmer dadurch, daß er ihm eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Staat der sozialen Absicherung und dem Wohnstaat einräumte, wie oben ausgeführt, den Bezug der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Staat sichern wollte, in dem er die besseren Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung hat.
40 Diese Folge ist auch unabhängig davon, ob zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Vereinbarung gemäß Artikel 17 der Verordnung besteht. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, würde Herr van Gestel, wenn es im vorliegenden Fall keine solche Vereinbarung gäbe, gemäß dem Grundsatz der Lex loci laboris dem belgischen System der sozialen Sicherheit zugehören und hätte demzufolge wie jeder andere Versicherte in Belgien Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Wenn Herr van Gestel somit trotz seiner Versetzung nach Belgien seinen Wohnort in den Niederlanden beibehalten hätte, könnte er nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b ebenfalls Arbeitslosenunterstützung in diesem Staat verlangen, obwohl er nicht mehr den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen würde. Somit ändern die in der zweiten Vorabentscheidungsfrage angeführten Umstände nichts an dem Ergebnis, zu dem ich oben hinsichtlich der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf Fälle der vorliegenden Art gekommen bin.
V — Vorschlag
42. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Staates, in dem er zuvor beschäftigt war, zugehört hat, aber in einem anderen Mitgliedstaat, wo er gewohnt und gearbeitet hat, vollarbeitslos wird.