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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.04.1995 – C-56/94

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1995:108

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 6. April 1995

1 In der vorliegenden Rechtssache hat das Tribunale Piacenza dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung und gegebenenfalls der Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Sachverhalt

2 Die vom Tribunale Piacenza vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der SCAC Sri (im folgenden: Antragstellerin) und der Associazione dei Produttori Ortofrutticoli (im folgenden: Antragsgegnerin). In diesem Rechtsstreit wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Nichterfüllung eines am 31. März 1993 von den Parteien geschlossenen Vertrages vor, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, an die Antragstellerin im Wirtschaftsjahr 1993/94 frische, zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen (anderen aus Tomaten hergestellten Konservenerzeugnissen als Tomatenkonzentrat und geschälte Tomaten) bestimmte Tomaten in einer dem arithmetischen Durchschnitt der von der Antragstellerin in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1990/92 hergestellten Mengen anderer Erzeugnisse entsprechenden Gesamtmenge zu liefern.

Das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten hatte der Antragstellerin jedoch durch das Schreiben Nr. E-31 8 vom 25. März 1993 betreffend die Aufteilung der durch die Verordnung Nr. 668/93 Italien zugewiesenen Quote frischer Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1993/94 auf die italienischen Verarbeitungsunternehmen folgende Mengen Tomaten zugeteilt, für die ein Anspruch auf Produktionsbeihilfe bestand: 11,9 t für geschälte Tomaten, 3501,7 t für Konzentrat und 2954 t für andere Erzeugnisse. Die letztgenannte Menge unterschritt die im Vertrag festgesetzte Menge um 622400 kg, weswegen die Antragstellerin in den Vertrag eine Klausel aufnahm, der zufolge sie sich durch das in der Verordnung Nr. 668/93 vorgesehene Verfahren der Quotenzuteilung zu Unrecht benachteiligt fühlte und in Erwartung einer Entscheidung des Gerichtshofes in der Sache davon ausging, daß sie einen Anspruch auf Produktionsbeihilfe für diese zusätzlichen 622400 kg frischer, zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen bestimmter Tomaten habe.

In Durchführung des Vertrages lieferte die Antragsgegnerin der Antragstellerin lediglich die dieser in dem Rundschreiben des Ministeriums für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen zugeteilte Menge von 2954 t frischer Tomaten. Die Weigerung, die restlichen 622400 kg Tomaten zu liefern, wurde mit der in Anbetracht der Gemeinschaftsregelung bestehenden Unsicherheit betreffend die Preisgarantie für dieses Erzeugnis begründet.

3 Aufgrund dieser teilweisen Nichterfüllung des Vertrages stellte die Antragstellerin beim Tribunale Piacenza den Antrag, die Antragsgegnerin zur vollständigen Erfüllung des Vertrages über die Lieferung von Tomaten zu verurteilen. Das Tribunale Piacenza gab dem Antrag statt und verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, 622400 kg frische Tomaten an die Antragstellerin zu liefern; gleichzeitig legte es dem Gerichtshof folgende Fragen vor:

1) Ist Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates dahin auszulegen, daß sich in dem Falle, daß ein Unternehmen, das Tomaten verarbeitet und dem eine bestimmte Quote für die Erzeugung von geschälten Tomaten erteilt wurde, 25 v. H. der frischen Tomaten von der Quote geschälte Tomaten auf die Quote Konzentrat oder andere Erzeugnisse überträgt, die Folgen dieser Übertragung auf die folgenden Wirtschaftsjahre in der Weise auswirken, daß diesem Unternehmen weiterhin die ihm für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erteilte Quote frischer Tomaten für den Verwendungszweck geschälte Tomaten erteilt wird, jedoch erhöht um eine Quote frischer Tomaten für die Verarbeitung zu Konzentrat oder anderen Erzeugnissen, entsprechend dem Prozentsatz der aufgrund der genannten Übertragung in Höhe von 25 v. H., wie sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erfolgte, tatsächlich zu Konzentrat oder anderen Erzeugnissen verarbeiteten frischen Tomaten, was zu einer entsprechenden Verringerung des Prozentsatzes der den anderen Verarbeitungsunternehmen gewährten Quoten frischer Tomaten (für den Verwendungszweck Konzentrat oder andere Erzeugnisse) führt?

2) Im Falle einer Bejahung der ersten Frage: Ist Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates vom 17. März 1993 — unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen 143/88 und 92/89 (Zuckerfabrik) sowie in Anbetracht dessen, daß schwerwiegende Zweifel an der Gültigkeit dieses Artikels bestehen und daß der Antragstellerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht — dadurch, daß er aufgrund des in der ersten Frage dargestellten Mechanismus eine schrittweise Erhöhung der den Erzeugern von geschälten Tomaten gewährten Verarbeitungsquote für frische Tomaten auf Kosten der Erzeuger von Konzentrat oder anderen Erzeugnissen bewirkt, wegen Verstoßes gegen das in der Gemeinschaftsrechtsordnung und insbesondere in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot rechtswidrig?

4 Zur Beantwortung dieser Vorabentscheidungsfragen, in denen das Tribunale Piacenza eine Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 vertritt, die dessen Gültigkeit wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag in Frage stellt, ist zunächst eine Darstellung des rechtlichen Kontextes der streitigen Vorschrift erforderlich.

Gemeinschaftsregelung

5 Die grundlegende Regelung für diesen Bereich enthält die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Diese gemeinsame Marktorganisation soll für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die für die Mittelmeergebiete der Gemeinschaft besondere Bedeutung haben, in Anbetracht dessen, daß die Erzeugerpreise erheblich höher als die der Drittländer sind, die Gemeinschaftspräferenz sicherstellen.

6 Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt die gemeinsame Marktorganisation eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern vor, die auf der Festsetzung eines Mindesteinfuhrpreises und — sofern der Preis der Drittlandserzeugnisse frei Grenze niedriger ist — der Erhebung eines Zolls und einer Ausgleichsabgabe beruht. Darüber hinaus ist die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen, um den Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse auf den Weltmärkten zu ermöglichen.

7 Für den innergemeinschaftlichen Handel führt die gemeinsame Marktorganisation eine Regelung ein, die auf der Festlegung eines Mindestpreises beruht, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben und der nach Maßgabe der Grundpreise für zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit festgelegt wird, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten für die frischen Erzeugnisse zu wahren. Da dieser Mindestpreis hoch ist und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse beeinträchtigen würde, sieht Artikel 2 der Verordnung Nr. 426/86 eine Produktionsbeihilferegelung vor, die den Unternehmen die Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu einem niedrigeren Preis ermöglicht als dem, der sich bei Zahlung eines einträglichen Preises an die Erzeuger frischer Erzeugnisse ergäbe.

In Anbetracht des Produktionspotentials der Gemeinschaft für bestimmtes Obst und Gemüse sieht Absatz 2 Artikel 3 der Verordnung Nr. 426/86 vor, daß der Rat die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um die Entstehung eines erheblichen Ungleichgewichts zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Verarbeitungserzeugnissen zu vermeiden, und insbesondere die Menge, für die die Produktionsbeihilfe gewährt wird, beschränken kann. Darüber hinaus macht Artikel 3 der Verordnung Nr. 426/86 die Gewährung der Produktionsbeihilfen vom Abschluß von Verträgen zwischen den Verarbeitern und den Erzeugern von Obst und Gemüse abhängig.

8 Die Vorschriften der Grundverordnung der gemeinsamen Marktorganisation betreffend die Produktionsbeihilfe sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse weiterentwickelt worden. Diese Verordnung regelt hauptsächlich das für Produktionsbeihilfen geltende Verwaltungsverfahren, wobei sie das Erfordernis aufstellt, daß die Verarbeiter von Tomaten vor Beginn der Pflanzzeit einen Vorvertrag und danach einen Verarbeitungsvertrag mit den Erzeugern abschließen, der Name und Anschrift der Parteien, die gekaufte Menge frischer Tomaten, den Belieferungsrhythmus und den zu zahlenden Preis sowie die aus den frischen Tomaten herzustellenden Fertigerzeugnisse angibt.

9 Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 426/86 vorgesehene Beschränkung der Produktionsbeihilfen schließlich wurde für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten zuletzt durch die bereits erwähnte Verordnung Nr. 668/93 geregelt, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1794/93 ergänzt wurde. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 668/93, die ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 anwendbar ist, weist jedem Mitgliedstaat eine Höchstmenge frischer Tomaten zu, für die ein Anspruch auf Produktionsbeihilfe besteht und die nach den verschiedenen Verarbeitungserzeugnissen aufgeschlüsselt ist, die aus diesen gewonnen werden. Für Italien entspricht dies 1655000 t für Tomatenkonzentrat, 1185000 t für ganze geschälte Tomaten in Konserven und 453998 t für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten.

Sodann verteilt jeder Mitgliedstaat seine Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 auf die Verarbeitungsunternehmen proportional zum Durchschnitt der von diesen in den drei letzten Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt wird, tatsächlich erzeugten Mengen. Allerdings bringt Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 eine gewisse Flexibilität in dieses starre System der Zuweisung von Quoten für frische Tomaten an die Unternehmen entsprechend dem Verarbeitungserzeugnis, indem er bestimmt:

Auf Antrag des betreffenden Unternehmens genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine einzige von drei möglichen Übertragungen:

Übertragung von höchstens 25 v. H. der Mengen geschälter Tomaten, ausgedrückt in Gewicht frischer Tomaten, auf die für Tomatenkonzentrat oder andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten zugeteilten Mengen,

Übertragung von höchstens 5 v. H. der Mengen Tomatenkonzentrat, ausgedrückt in Gewicht frischer Tomaten, auf die für andere Erzeugnisse zugeteilten Mengen, Übertragung von höchstens 5 v. H. der für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten vorgesehenen Mengen, ausgedrückt in Gewicht frischer Tomaten, auf die für Tomatenkonzentrat zugeteilten Mengen.

Erste Frage

10 Die erste Frage des Tribunale Piacenza geht dahin, wie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 auszulegen ist, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die ihm durch die genannte Verordnung zugewiesene Quote frischer Tomaten, für die ein Anspruch auf Produktionsbeihilfe besteht, auf die Verarbeitungsunternehmen aufzuteilen. Diese Vorschrift ermöglicht den Unternehmen ferner nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Übertragung von frischen Tomaten zwischen den drei Kategorien, aus denen seine Quote besteht. Allerdings sind diese Übertragungsmöglichkeiten in der Weise beschränkt, daß ein Unternehmen höchstens 25 v. H. seiner Menge geschälte Tomaten auf die Mengen Tomatenkonzentrat und andere Erzeugnisse sowie höchstens 5 v. H. der Menge Tomatenkonzentrat auf die Menge andere Erzeugnisse und umgekehrt übertragen kann. Indessen ist keine Übertragung von den Mengen Tomatenkonzentrat und andere Erzeugnisse auf die Menge geschälte Tomaten zulässig. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich eben auf die Auslegung dieses Mechanismus von Übertragungen zwischen den verschiedenen Mengen der den einzelnen Unternehmen zugewiesenen Quote.

11 Nach Auffassung der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens begünstigt diese Übertragungsregelung die Hersteller von geschälten Tomaten zum Nachteil der Hersteller von Tomatenkonzentrat oder anderen Erzeugnissen. Wenn ein Unternehmen 25 v. H. seiner Menge geschälte Tomaten auf die Mengen Tomatenkonzentrat oder andere Erzeugnisse übertrage, wirke sich diese Übertragung auf die folgenden Wirtschaftsjahre in der Weise aus, daß dieses Unternehmen dieselbe Menge geschälter Tomaten behalte, erhöht um eine Menge Tomatenkonzentrat oder anderer Erzeugnisse, die den tatsächlich zu Konzentrat oder anderen Erzeugnissen verarbeiteten Mengen frischer Tomaten entspreche, zu denen auch die übertragenen Mengen zählten. Die Erzeuger von geschälten Tomaten behielten also ihre Quote für geschälte Tomaten und könnten zunehmend Quoten für Konzentrat und andere Erzeugnisse hinzugewinnen, zum Nachteil der Verarbeitungsuntemehmen, die die beiden letztgenannten Arten von Erzeugnissen herstellten und deren Quoten sich zunehmend verringerten.

12 Dieser Auslegung des Übertragungsmechanismus des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93, auf die das nationale Gericht seine Vorabentscheidungsfrage stützt, kann nicht gefolgt werden.

Erstens sind technisch nur Übertragungen von der Menge geschälte Tomaten auf die Mengen Tomatenkonzentrat oder andere Erzeugnisse durchführbar, nicht aber umgekehrt. Die für die Herstellung von geschälten Tomaten in Konserven verwendeten frischen Tomaten müssen nämlich von hoher Qualität und in hervorragendem Zustand sein; daher können sie auch für die Herstellung von Tomatenkonzentrat und anderen Erzeugnissen verwendet werden. Die für die Herstellung von Konzentrat und anderen Erzeugnissen verwendeten Tomaten dagegen können von geringerer Qualität sein, und sie brauchen nicht in hervorragendem Zustand zu sein; daher sind sie für die Verarbeitung zu geschälten Tomaten nicht geeignet. Die Möglichkeit der Übertragung von der Menge geschälte Tomaten auf die beiden anderen erweist sich somit als ein Instrument, das eine gewisse Flexibilität in die starre Quotenregelung der gemeinsamen Marktorganisation bringt, um den Unternehmen, die Tomaten von hoher Qualität erwerben, deren Zustand sich jedoch aus irgendeinem Grund später verschlechtert, deren Verwendung zur Herstellung von Tomatenkonzentrat oder anderen Erzeugnissen zu ermöglichen. Dementsprechend sieht Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1558/91 vor, daß die zuständigen Behörden es dem Verarbeiter erlauben können, Tomaten, die bei ihm einen Qualitätsverlust erfahren haben, für die Herstellung eines anderen als des in dem Verarbeitungsvertrag angegebenen Erzeugnisses zu verwenden.

Zweitens teilen die Mitgliedstaaten ihre Quote und die drei Mengen, aus denen sie sich zusammensetzt, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 auf die Verarbeitungsuntenehmen unter Berücksichtigung der tatsächlich [von diesen] erzeugten Mengen auf. Wenn also ein Unternehmen 25 v. H. der Menge geschälte Tomaten seiner Quote auf die anderen beiden Mengen überträgt, so wird seine Menge geschälter Tomaten im folgenden Wirtschaftsjahr von den tatsächlich erzeugten Mengen abhängen, und das Unternehmen wird nicht die Menge des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs behalten. Ein Unternehmen kann die Menge, aus der es die Übertragung vorgenommen hat, nicht unverändert behalten und gleichzeitig die Menge, der diese Übertragung zugute kommt, erhöhen. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, bewirkt die Quotenregelung nicht die Entstehung erworbener Rechte zugunsten irgendeines Unternehmens.

Schließlich erfaßt der arithmetische Durchschnitt der tatsächlich von den einzelnen Unternehmen in den drei letzten Wirtschaftsjahren erzeugten Mengen von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten, der das von den Mitgliedstaaten zu verwendende Kriterium für die Aufteilung der Quoten auf die Unternehmen darstellt, die gesamte Erzeugung eines Unternehmens, unabhängig davon, ob ihr eine Produktionsbeihilfe zugute gekommen ist oder nicht. Es steht jedem Unternehmen frei, die Menge von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten herzustellen, die ihm angemessen erscheint, auch wenn die Produktionsbeihilfe nur den Mengen zugute kommt, die von den entsprechenden Mengen seiner Quote erfaßt werden. Die Produktion, die die Quote übersteigt, kann vom Mitgliedstaat bei der Aufteilung der Quoten auf die Unternehmen jedoch ebenfalls berücksichtigt werden.

13 Die erste Vorlagefrage des Tribunale Piacenza ist daher zu verneinen, da die Übertragung von frischen Tomaten der Menge für geschälte Tomaten auf die Mengen für Konzentrat oder andere Erzeugnisse an dem Kriterium für die Aufteilung der Quoten und Mengen auf die Unternehmen im folgenden Wirtschaftsjahr, die entsprechend den Mengen von Tomaten erfolgt, die jedes Unternehmen tatsächlich zu den verschiedenen Erzeugnissen aus Tomaten verarbeitet hat, nichts ändert.

Zweite Frage

14 Da die erste Frage verneint worden ist, ist es im Grunde nicht unbedingt erforderlich, die zweite Frage des Tribunale Piacenza zu beantworten. Für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das nationale Gericht kann es meines Erachtens trotzdem nützlich sein, zu wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 in der soeben vertretenen Auslegung irgendeine Diskriminierung bewirkt, die ihn unvereinbar mit Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag machen würde.

15 Auf diesem Gebiet besteht eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach das in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages niedergelegte Verbot der Ungleichbehandlung von Erzeugern oder Verbrauchern der Gemeinschaft im Rahmen der Agrarpolitik der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, daß eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß der Umstand, daß eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine Diskriminierung angesehen werden kann, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht.

16 Die Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten durch die Einführung einer Quotenregelung ist uneingeschränkt mit Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages vereinbar, ebenso wie dies bei der zuvor als Maßnahme zur Stabilisierung der Produktion im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation angewandten Garantieschwellenregelung der Fall war, da sie die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bezwecken, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ist.

17 Der Mechanismus der Übertragungen zwischen den verschiedenen Mengen, aus denen sich die den Unternehmen von den Staaten zugeteilten Quoten zusammensetzen, erlaubt die Übertragung von frischen Tomaten der Mengen für geschälte Tomaten auf die Mengen für Tomatenkonzentrat und andere Erzeugnisse, da diese Übertragung technisch möglich ist und eine Steigerung der Erzeugung des qualitativ hochwertigen Erzeugnisses geschälte Tomaten ermöglicht. Diese Übertragungsmöglichkeit begründet keinen unverhältnismäßigen Vorteil für die Hersteller von geschälten Tomaten, da ihre Quote stets von den tatsächlich erzeugten Mengen abhängig ist und da sie, wenn sie Tomaten auf die Mengen für Konzentrat oder andere Erzeugnisse übertragen, den entsprechenden Teil ihrer Quote für geschälte Tomaten im folgenden Wirtschaftsjahr verlieren. Im übrigen kann jedes Unternehmen außerhalb seiner Quote Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten herstellen und diese für jede der drei Mengen, aus denen sie sich zusammensetzt, entsprechend erhöhen. Wenn also frische Tomaten auf andere Erzeugnisse übertragen werden, weil dieser Sektor expandiert, werden die Mengen von Tomaten, denen eine Produktionsbeihilfe zugute kommt, zurückgehen, sofern die Gemeinschaftsorgane nicht die nationale Quote erhöhen.

18 Aus alledem ergibt sich, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 enthaltene Übertragungsregelung keine ungerechtfertigte diskriminierende Unterscheidung zwischen den verschiedenen Unternehmen vornimmt und somit nichts enthält, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

Ergebnis

19 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale Piacenza vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten ist dahin auszulegen, daß sich die Übertragung frischer Tomaten durch Verarbeitungsunternehmen von der Quote für geschälte Tomaten auf die Quote für Konzentrat oder für andere Erzeugnisse nicht in der Weise auf das folgende Wirtschaftsjahr auswirkt, daß diese Unternehmen ihre Quote für geschälte Tomaten unverändert beibehalten und zugleich ihre Quoten für Konzentrat oder für andere Erzeugnisse entsprechend den erfolgten Übertragungen erhöhen würden.

Die vorliegende Rechtssache hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 beeinträchtigen könnte.